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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 21.03.2005
Aktenzeichen: 14 WF 33/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO §§ 114 ff.
ZPO § 124 Nr. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

14 WF 33/05

In der Familiensache

hat der 14. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln durch den Vorsitzenden Richter am OLG Dr. Büttner als Einzelrichter am 21.03.2005 beschlossen: Tenor: Auf die Beschwerde des Antragstellers und des Rechtsanwalts H, G, gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Euskirchen vom 15.02.2005 (19 F 148/03) wird dieser Beschluss aufgehoben. Gründe: I.

Am 15.04.2003 hatte das Amtsgericht dem Antragsteller unter Beiordnung von Rechtsanwalt H, G, Prozesskostenhilfe gem. § 121 III ZPO für das Ehescheidungsverfahren gewährt und die monatlich zu zahlenden Raten auf 45,- € festgesetzt. Da der Antragsteller die Raten nicht zahlte, wurde nach Hinweis vom 22.08.2003 an den Antragsteller persönlich am 15.10.2003 die Prozesskostenhilfe gem. § 124 Nr.4 ZPO durch den Rechtspfleger aufgehoben. Dieser Beschluss wurde an den Antragsteller übersandt, ihm oder dem beigeordneten Anwalt aber nicht zugestellt. Auf den Hinweis des Antragstellers, ihm sei wegen des bloßen Bezugs von Arbeitslosenhilfe - unter Beifügung des Änderungsbescheid der Agentur für Arbeit in G vom 27.9.2004 - wurde ihm ein Gutschein für eine Fahrkarte von G nach Euskirchen und zurück übersandt. Am 15.12.2004 fand der Termin im Ehescheidungsverfahren statt, zu dem der Antragsteller erschien und der beim OLG Köln zugelassene Rechtsanwalt T . In diesem Termin verkündete die Richterin folgenden Beschluss: "Der PKH-Beschluss betreffend den Antragsteller vom 15.04.2003 wird dahin abgeändert, dass Rechtsanwalt T als Prozessanwalt und Rechtsanwalt H als Korrespondenzanwalt beigeordnet wird." Die Ehe der Parteien wurde sodann im Termin vom 15.12.2004 geschieden. Am 15.02.2005 richtete die Richterin folgendes Schreiben an Rechtsanwalt H: "Es wird mitgeteilt, dass bei Fassung des Beschlusses im Termin vom 15.12.2004 übersehen worden ist, dass die PKH für den Antragsteller bereits seitens des Rechtspflegers aufgehoben war mangels Ratenzahlung (Beschl. vom 22.08.2003). Mithin ging der "Änderungsbeschluss" vom 15.12.2004 ins Leere. Eine PKH-Vergütung kommt nicht in Betracht."

Unter dem 17.02.2005 richtet Rechtsanwalt T einen Kostenfestsetzungsantrag an das Amtsgericht, über den noch nicht entschieden ist.

Unter dem 21.02.2005 - eingegangen am 24.02.2005 - legte Rechtsanwalt H gegen die "Verfügung vom 15.02.2005" Rechtsmittel ein und rügte, dass zu Lasten des Rechtsanwalts T und seiner Person die Prozesskostenhilfevergütung entfallen solle. Gleichzeitig legte er einen Bescheid der Agentur für Arbeit G vom 28.11. 2004 vor, nach dem der Antragsteller vom 01.01.2005 - 31.05.2005 monatlich 501, 56 € erhält.

Die Richterin half der Beschwerde mit Beschluss vom 28.2.2005 nicht ab. II.

Die gem. § 127 II ZPO zulässige Beschwerde des Antragstellers und des Rechtsanwalts H ist auch in der Sache begründet und führt zur Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts vom 15.02.2004. Über die Kostenfestsetzungsanträge ist vom Amtsgericht zu entscheiden. Es handelt sich um eine Beschwerde des Antragstellers, weil er die mögliche Belastung mit Prozesskostenhilfegebühren sowohl des Rechtsanwalts T als auch des Rechtsanwalts H geltend macht und des Rechtsanwalts H, denn dieser macht geltend, ihm seinen infolge der Entscheidung des Amtsgerichts vom 15.02.2005 Gebührenansprüche gegen die Staatskasse genommen worden. Jedenfalls mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 28.02.2005 hat die Richterin deutlich gemacht, dass auch die in der Beschwerde bezifferten Kosten des Rechtsanwalts H nicht vergütet werden sollen. Diese Beschwerde des Rechtsanwalts H ist begründet, denn das Amtsgericht durfte mit dem Beschluss dem Anwalt infolge der Beiordnung bereits entstandene Gebühren nicht deshalb nehmen, weil die Prozesskostenhilfe infolge des am 15.10.2003 ergangen Beschlusses des Rechtspflegers wegen Nichtzahlung der angeordneten Raten aufgehoben worden war. Die von Rechtsanwalt H mit der Beschwerde geltend gemachten Gebühren (Prozessgebühr und Nebenkosten) sind gegen die Staatskasse bereits vor der Aufhebung der Prozesskostenhilfe entstanden, denn diese ist am 15.03.2003 gewährt worden und erst am 15.10.2003 wieder aufgehoben worden (OLG Koblenz FamRZ 1997, 755 (Ls.); Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 3. Aufl. (2003), Rdn.855 m.w.N.).

Es kann für dieses Beschwerdeverfahren dahinstehen, ob auch die Gebühren für den durch Beschluss vom 15.12.2004 weiter beigeordneten Rechtsanwalt T entstanden sind, denn insoweit ist Rechtsanwalt T beschwerdebefugt. Auch die Beschwerde der Antragstellers ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, denn das Amtsgericht durfte durch Beschluss vom 15.02.2005 die gewährte Prozesskostenhilfe nicht einfach als "ins Leere" gehend betrachten, sondern musste prüfen, ob ungeachtet der Aufhebung nicht ein neuer PKH-Antrag des Klägers jedenfalls mit seinem Schreiben vom 03.12.2004 vorlag. Die Wiederholung des PKH-Antrags kommt ungeachtet der vorherigen Aufhebung in Betracht und umfasst alle dann noch entstehenden Gebühren (OLG Köln OLGReport 2002, 330; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O., Rdn. 856; anders OLG Nürnberg OLGReport 2004, 421). Jedenfalls musste über diesen PKH-Antrag entschieden werden oder gesagt werden, warum ungeachtet dieses neuen PKH-Antrags Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen war, zumal Reisekostenentschädigung an Mittellose durch Übersendung der Fahrkarte an den Antragsteller erfolgt war.

Ende der Entscheidung

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