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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 13.04.2006
Aktenzeichen: 14 WF 60/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO §§ 114 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

14 WF 60/06

In der Familiensache

hat der 14. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am OLG Dr. Büttner und der Richter am OLG Quack und Thiesmeyer am 13.4.2006 beschlossen: Tenor: Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Euskirchen vom 24. 1. 2006 (14 F 201/06) wird dieser Beschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Euskirchen - Familiengericht - zurückverwiesen. Gründe: I.

Die Antragsgegnerin hat zunächst Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf nachehelichen Unterhalt in Höhe von 699 € monatlich verlangt und dem eine mehrseitige Unterhaltsberechnung nach Gutdeutsch beigefügt.

Das Amtsgericht hat Prozesskostenhilfe insgesamt abgewiesen. Zwar seien grundsätzlich keine Einwände gegen die Bezugnahme auf ein computergestütztes Programm zu erheben. Dennoch setze es voraus, dass die Berechnung aus sich heraus verständlich sei. In der Berechnung zum steuerlichen Realsplitting sei jedoch der eingestellte Betrag (8.388 € jährlich; Realsplittingvorteil 2505,78 € jährlich) nicht erläutert. Außerdem seien die berufsbedingten Aufwendungen nicht erläutert.

Mit der Beschwerde hat die Antragsgegnerin ihren Antrag auf nachehelichen Unterhalt auf 675 € monatlich ermäßigt und erläutert, dass ihr keine berufsbedingten Fahrtkosten entstehen, weil sie mit dem Fahrrad zur Arbeit fährt. Sie hat wiederum eine Unterhaltsberechnung nach Gutdeutsch hinzugefügt. Dabei hat sie den Betrag des steuerlichen Realsplitting auf 6708 € ermäßigt und den Realsplittingvorteil wiederum mit 2505,78 € jährlich angegeben.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, da auch dem erneuten Klagevorbringen nicht zu entnehmen sei, wie der Realsplittingvorteil errechnet worden sei.

Nach der Nichtabhilfe des Amtsgerichts hat die Antragsgegnerin eine dritte Unterhaltsberechnung eingereicht, aus dem sich ohne Berücksichtigung des steuerlichen Realsplitting eine Zahlungspflicht für nachehelichen Unterhalt von 559,- € bei einem Einkommen von 2146,59 € ergibt, unter Berücksichtigung des steuerlichen Realsplitting aber ein Einkommen von 2355,40 €

II. Die gem. § 127 II ZPO zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache, weil das Amtsgericht den Umfang der Prozesskostenhilfe und die Bedürftigkeit der Antragsgegnerin noch nicht geprüft hat. Die Entscheidung des Amtsgerichts war aufzuheben, weil mit der gegebenen Begründung PKH nicht versagt werden kann.

Für den Fall der Scheidung war nachehelicher Unterhalt in einer bestimmten Höhe, nämlich zuletzt 675 €, verlangt worden und nicht nur Auskunft wie der Antragsteller meint.

Für dieses Unterhaltsbegehren kann nicht Prozesskostenhilfe insgesamt versagt werden, weil die Berechnung des Realsplittingvorteils nicht aus sich heraus verständlich sei. Das Amtsgericht sagt selbst, dass gegen die Bezugnahme auf eine computergestützte Berechnung keine Einwände zu erheben seien. So sieht es auch der Senat jedenfalls dann, wenn das Einkommen der Beteiligten in der computergestützten Berechnung hinreichend beziffert ist. Ob die eingesetzten Beträge zutreffen und wie gegebenenfalls der Realsplittingvorteil zu berechnen ist, ist Sache des erkennenden Gerichts. Es kann nicht Prozesskostenhilfe insgesamt versagt werden, wenn auch ohne Berücksichtigung des Realsplittingvorteils oder anderer Positionen jedenfalls - die Bedürftigkeit vorausgesetzt - für einen Teilbetrag des verlangten Betrages Prozesskostenhilfe zu gewähren gewesen wäre. Da das Amtsgericht die Höhe des zu berücksichtigenden Realsplittingvorteils, der sich im übrigen aus allgemein zugänglichen Quellen ergibt (z.B. FamRB 2006, 95 f.), noch nicht berechnet hat und die Bedürftigkeit der Antragsgegnerin noch nicht geprüft hat, war die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

Ende der Entscheidung

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