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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 12.06.2003
Aktenzeichen: 14 WF 85/03
Rechtsgebiete: FGG, ZuSEG


Vorschriften:

FGG § 50
FGG § 56g V
FGG § 67 III S. 3
ZuSEG § 16 II S. 2
ZuSEG § 16 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Beschwerde der Verfahrenspflegerin für das Kind N (geb. ...1995) hinsichtlich der Festsetzung ihrer Vergütung wird der Beschluss des Amtsgerichts Waldbröl vom 1.4.2003 (12 F 241/02) dahin abgeändert, dass die Vergütung auf insgesamt 833 EUR festgesetzt wird.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 7.11.2002 hat das Amtsgericht die Beschwerdeführerin zur Verfahrenspflegerin eingesetzt und ihr aufgegeben, binnen sechs Wochen einen Bericht zur Situation des Kindes vorzulegen, da die Interessen des Kindes in erheblichem Gegensatz zu dem seiner gesetzlichen Vertreter stehen können.

Am 16.12.2002 hat die Verfahrenspflegerin den Bericht abgegeben.

Sie hat eine Vergütung von 940,78 EUR geltend gemacht, von der ihr das Amtsgericht 744,98 EUR zuerkannt hat. Abgesetzt hat es insbesondere ein Elterngespräch mit dem Versuch einer Einigung und ein abschließendes Gespräche mit N am 18.12.2002. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Verfahrenspflegerin, der das Amtsgericht - nach Stellungnahme des Bezirksrevisors - nicht abgeholfen hat.

II.

Die sofortige Beschwerde ist gem. den §§ 50 V, 67 III S.3, 56g V FGG, 16 II S.2 ZuSEG zulässig. Insbesondere ist der Beschwerdewert nach § 56g V FGG (mehr als 150 EUR) erreicht.

In der Sache ist sie teilweise begründet, im übrigen nicht begründet.

Nach § 50 FGG ist der Verfahrenspfleger verpflichtet, die rechtlichen Interessen des von ihm vertretenen Kindes im Verfahren wahrzunehmen (OLG Frankfurt FamRZ 2002, 335). Dabei ist es grundsätzlich nicht Aufgabe des Verfahrenspflegers den Sachverhalt aufzuklären oder eine vergleichsweise Lösung des Konfliktes durch Elterngespäche zu versuchen (OLG Dresden FamRZ 2002, 968; OLG Rostock FamRZ 2002, 969), sondern er hat nur die Kindesinteressen in das Verfahren einzubringen (BT.-Drs. 13/4899 S.130). Im Einzelfall können die Kindesinteressen allerdings auch - vor allem bei kleineren Kindern - die Kontaktaufnahme mit anderen Verfahrensbeteiligten erfordern (OLG Düsseldorf FamRZ 2003, 167 = KindPrax 2003, 171 m. Red.anm.; Bienwald, Verfahrenspflegschaft (2002) Rn. 876 unter Hinweis auf KG FamRZ 2000, 1300 nur ausnahmsweise; vgl. auch Söpper, FamRZ 2002, 1535 ff.).

Im Streitfall kann jedoch dahinstehen, wie die Abgrenzung sonst richtig zu treffen ist, denn das Amtsgericht hat einen "Bericht" von der Verfahrenspflegerin verlangt, also der Verfahrenspflegerin nicht nur die Wahrnehmung der prozessualen Rechte des Kindes übertragen. Wird aber ein "Bericht über die Situation des Kindes" in Auftrag gegeben, so gehört dazu auch die Aufklärung der Beziehungen zu den Eltern und damit ein Elterngespräch, denn ohne eine solche Aufklärung kann ein Bericht über die Situation des - 7-jährigen - Kindes nicht verfaßt werden, denn diese wird entscheidend von den Beziehungen zu den Eltern geprägt. Insoweit kann die Aufgabenstellung des Gerichts den Tätigkeitsumfang des Verfahrenspflegers bestimmen (OLG Köln (4.) KindPrax 2003, 27).

Dagegen ist eine fernmündliche "Verabschiedung" von dem damals knapp 7-jährigen Kind vom Amtsgericht nach einer so kurzen Dauer des Verfahrens (die Verfahrenspflegerin ist nur etwa sechs Wochen tätig geworden) mit Recht als ausreichend angesehen worden, so dass es die Fahrzeit und Verabschiedungsdauer mit Recht abgesetzt hat.

Im Vergütungsfestsetzungsverfahren kann und muss der Umfang der notwendigen Tätigkeit überprüft werden, weil es sonst im Ermessen allein des Verfahrenspflegers liegt, wie weit er in zeitlicher und sachlicher Hinsicht seine Tätigkeit ausdehnt (OLG Köln KindPrax 2003, 27), wenn auch die Zeit nicht auf ein durchschnittliches Maß beschränkt werden kann (Senat NJW-RR 2001, 47).

Eine Kostenentscheidung ergeht nicht, da das Verfahren gem. § 16 Abs.5 ZuSEG gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden.

Ende der Entscheidung

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