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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 07.02.2006
Aktenzeichen: 15 U 157/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 812
BGB § 817
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

15 U 157/05

Anlage zum Protokoll vom 07.02.2006

Verkündet am 07.02.2006

In dem Rechtsstreit

hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgericht Köln auf die mündliche Verhandlung vom 24.01.2006 durch die Richterin am Oberlandesgericht Scheffler, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Eilers und den Richter am Landgericht Dr. Rausch

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Kläger wird das Teilurteil des Landgerichts Bonn vom 10.08.2005 - Az.: 2 O 52/05 - teilweise abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:

Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Kläger 5.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.12.2003 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage gegen die Beklagten zu 1) und zu 2) abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten der Berufung tragen die Kläger zu 3/4 und der Beklagte zu 1) zu 1/4. Von den in der Berufungsinstanz entstandenen außergerichtlichen Kosten der Kläger hat der Beklagte 1/4 zu tragen, im übrigen tragen die Kläger ihre außergerichtlichen zweitinstanzlichen Kosten selbst. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) beider Instanzen sind zu 1/2 von den Klägern zu tragen, im übrigen trägt der Beklagte zu 2) seine außergerichtlichen Kosten selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) beider Instanzen tragen die Kläger. Im übrigen bleibt die Kostenentscheidung einer abschließenden Entscheidung des Landgerichts vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten über die Rückabwicklung einer im Rahmen eines sogenannten Schenkkreises, einem Spiel nach dem Schneeball- oder auch Pyramidensystem, geleisteten Zahlung.

Durch das den Klägern am 15.08.2005 zugestellte Teilurteil (2 O 52/05) hat das Landgericht Bonn die Klage abgewiesen. Auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils wird Bezug genommen (Bl. 52 ff. d.A.)

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Kläger, mit der sie das Urteil insgesamt angreifen. Die Kläger halten an der Auffassung fest, ein bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsanspruch stünde ihnen gegen die Beklagten zu. Sie verweisen auf zahlreiche Gerichtsentscheidungen, in denen in vergleichbaren Fällen eine Rückzahlung zuerkannt worden sei. Diese Entscheidungen würden in den Fällen der Schenkbörse die Anwendbarkeit von § 817 S. 2 BGB verneinen. Das Landgericht habe insoweit eine Mindermeinung vertreten. Insbesondere verweisen sie auf die jüngste Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.11.2005, NJW 2006, 45, wonach die Zuwendung im Rahmen des Schenkkreises zwar gem. § 138 BGB sittenwidrig, der Bereicherungsanspruch jedoch nicht an § 817 S. 2 BGB gescheitert sei. Weiterhin sind sie der Ansicht, das Landgericht habe zu Unrecht eine gesamtschuldnerische Haftung verneint. Es sei nicht ihre Aufgabe, herauszufinden, wie die Börse untereinander aufgeteilt war. Zudem bildeten die Beklagten eine Bruchteilsgemeinschaft gem. § 741 BGB und hafteten gemeinschaftlich auf Rückzahlung des vollen Schenkbetrages.

Die Kläger beantragen,

die Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Landgericht Bonn vom 10.08.2005, Az.: 2 O 52/05, gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Kläger 10.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.12.2003 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie halten das landgerichtliche Urteil für zutreffend. Es sei für den Rückzahlungsanspruch maßgeblich, in welcher Situation sich die Kläger befunden haben. Hier seien die Kläger über die Möglichkeit der Beteiligung am Schenkkreis, die mit einem Risiko behaftet gewesen sei, aufgeklärt worden. Ferner sei die Entscheidung des Bundesgerichtshofs unrichtig. § 817 S. 2 BGB sei anwendbar, weshalb ein Rückforderungsanspruch ausgeschlossen sei. Sie sind der Ansicht, der BGH gehe davon aus, dass nur die Initiatoren des Schenkkreises und nicht später in das System einsteigende Spieler nicht schützenswert seien. Hier unterlägen aber weder die Kläger noch sie selber dieser Gruppe der Initiatoren und seien daher schützenswert. Sie hätten den Spielkreis weder gefördert noch ins Leben gerufen. Nicht erkennbar sei, warum die Kläger schützenswerter seien als sie. Daher sei von der Anwendbarkeit des § 817 S. 2 BGB keine Ausnahme zu machen.

In der mündlichen Verhandlung vom 24.01.2006 haben die Kläger erklärt, dem Beklagten zu 1) zwei Umschläge mit jeweils 5.000 € übergeben zu haben, während der Beklagte zu 1) nur einen Umschlag mit 5.000 € für sich und die Beklagte zu 2) erhalten haben will.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.01.2006 Bezug genommen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nur teilweise begründet.

Die Kläger haben nur einen Anspruch gegen den Beklagten zu 1) auf Zahlung von 5.000,00 € gem. § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB. Der Beklagte zu 1) hat- wie er in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat- 5.000,00 € erlangt. Den Beweis dafür, dass er und/oder die Beklagte zu 2) darüber hinaus weitere 5.000 € erlangt hätten, haben die darlegungs- und beweispflichtigen Kläger nicht erbracht.

Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist im Rahmen des Bereicherungsrechts nur das konkret Erlangte abzuschöpfen und herauszugeben. Eine gesamtschuldnerische Haftung i.S.v. § 421 BGB ist im Bereicherungsanspruch nicht anwendbar (vgl. MünchKomm-Bydlinski, 4. Aufl. 2003, § 421 BGB, Rn. 56; Soergel-Wolf; 12. Aufl., § 421 BGB, Rn. 46). Ob ein Teil des Geldes der Beklagten zu 2) zugeflossen ist, ist nicht erwiesen. Der Beklagte zu 1) kann sich insoweit andererseits nicht auf den Einwand der Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB berufen, § 819 Abs. 2 BGB.

Die Zahlung des Geldes geschah auch durch eine Leistung der Kläger, da diese das Vermögen des Beklagten zu 1) durch die Hingabe des Geldes ziel- und zweckgerichtet vermehrt haben. Allerdings geschah diese Leistung ohne rechtlichen Grund. Dabei kann der Senat die genaue Klassifizierung des der Zahlung zugrundeliegenden Vertragsverhältnisses offen lassen, ob also der Leistung ein ohne Erwartung einer Gegenleistung geschlossener Schenkungsvertrag zugrunde liegt, oder ob die infolge der Zahlung erlangte Stellung der Kläger in dem Schneeballsystem als rechtlich relevante Gegenleistung zu werten ist. Unabhängig von der zugrundeliegenden Vertragsform ist der Vertrag gem. § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und damit nichtig. Ein Rechtsgeschäft ist nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht vereinbar ist.

Die Sittenwidrigkeit von derartigen Schenkkreisen, die nach dem Modell des Schneeballsystems - auch Pyramidensystem genannt - vollzogen werden, ist allgemein anerkannt (vgl. BGH, Urt. v. 10.11.2005 - III ZR 72/05, NJW 2006, S. 45; BGH, Urt. v. 22.04.1997 - XI ZR 191/96, NJW 1997, S. 2314, 2315; OLG Köln, Urt. v. 06.05.2005 - 20 U 129/04, NJW 2005, S. 3290).

Ein Spielsystem, das darauf angelegt ist, dass die ersten Mitspieler einen (meist) sicheren Gewinn erzielen, während die große Masse der späteren Teilnehmer ihren Einsatz verlieren muss, weil angesichts des Vervielfältigungsfaktors in absehbarer Zeit keine neuen Mitspieler mehr geworben werden können, verstößt gegen die guten Sitten.

Soweit die Beklagten in der Berufung darauf hinweisen, dass weder die Kläger noch sie zu den sicher vom System begünstigten Personen gehören, weil sie nicht zu den ersten Mitspielern gehörten, so ist dieser Umstand, wenn er denn auch für die Beklagten zuträfe, nicht geeignet, die Sittenwidrigkeit in Frage zu stellen. Bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit kommt es auf die objektiven Gesamtumstände des Spiels, nicht auf die individuelle Situation einzelner Mitspieler an. Das Spiel kann nur insgesamt, nicht im Hinblick auf einzelne Spieler als sittenwidrig angesehen werden oder nicht. Nicht entscheidend ist zudem, dass die Kläger möglicherweise als Geschäftsleute so erfahren sind, dass ihnen das Risiko des Spiels hätte auffallen müssen. Im Rahmen von § 138 Abs. 1 BGB kommt es auf derartige individuelle Momente nicht an. Der Anspruch ist auch nicht wegen der sog. Kondiktionssperre des § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Der Wortlaut der Norm schließt zwar einen Rückforderungsanspruch aus, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß gegen die guten Sitten zur Last fällt. Soweit in der Rechtsprechung verschiedentlich die Auffassung vertreten wurde, dass der Zahlende keinen Rückforderungsanspruch habe, wenn und weil er sich der Sittenwidrigkeit des Spiels bewusst gewesen sei oder sich dieser Einsicht zumindest leichtfertig verschlossen habe (z.B. OLG Köln, Urt. v. 06.05.2005 - 20 U 129/04, NJW 2005, S. 3290; LG Bonn, Urt. v. 14.07.2004 - 2 O 30/04, NJW-RR 2005, S. 490, 491; OLG Celle, Urt. v. 20.03.1996 - 13 U 146/95, NJW 1996, S. 2660 f.), ist diesem Standpunkt im Hinblick auf die jüngste Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.11.2005 (- III ZR 72/05, NJW 2006, S. 45) der Boden entzogen worden. Danach ist bei derartigen Spielen nach dem Schneeballsystem ausnahmsweise die Kondiktionssperre gem. § 817 S. 2 BGB nicht anwendbar. Dieser Ansicht schließt sich der erkennende Senat an. Im Hinblick auf den Zweck eines Verbotsgesetzes in Verbindung mit dem Grundsatz von Treu und Glauben sind derartige Einschränkungen im Grundsatz anerkannt. Der mit der Folge der Sittenwidrigkeit verknüpfte Zweck würde im Ergebnis konterkariert und die Initiatoren solcher Spiele würden zum Weitermachen geradezu eingeladen, wenn sie die mit sittenwidrigen Methoden erlangten Gelder - ungeachtet der Nichtigkeit der das Spiel tragenden Abreden - behalten dürften.

Insoweit vermag der Einwand der Beklagten, der Ausschluss der Kondiktionssperre gelte in Ansehung der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs lediglich für die Initiatoren derartiger Spiele, nach der Ansicht des Senats nicht zu einer Anwendbarkeit des § 817 Satz 2 BGB führen. Auch wenn die Beklagten nicht zu den Initiatoren des Schenkkreises zählen, sind sie nicht schutzwürdig. Die der Entscheidung zugrundeliegende Intention, derartige Spiele zu unterbinden, indem an dem erlangten Geld keine gesicherte Rechtsposition entstehen soll, rechtfertigt keine differenzierte Betrachtung der Spieler und der Initiatoren. Nur diese Wirkung ist offenbar vom Bundesgerichtshof mit der jüngsten Entscheidung bezweckt. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, den Initiatoren die Schutzwürdigkeit abzusprechen, während an dem Spiel Beteiligte, die auf einer "unteren Stufe" stehen, aber gleichfalls Geld erhalten haben, eine solche zuzubilligen mit der Konsequenz, dass diese das erlangte Geld aufgrund der Anwendbarkeit der Kondiktionssperre behalten können. Eine derartige Betrachtungsweise hätte zudem zur Folge, dass die unmittelbar "unter" den Initiatoren spielenden Beteiligten einen begründeten Rückforderungsanspruch gegen die Initiatoren hätten und andererseits das von anderen Spielern erlangte Geld wegen der Kondiktionssperre des § 817 Satz 2 BGB behalten könnten. Es liegt aber auf der Hand, dass eine derartige doppelte Begünstigung nicht gewollt sein kann.

Der Rückforderungsanspruch ist auch nicht in Ansehung der Regelung des § 762 Abs. 1 S. 2 BGB ausgeschlossen. Die jüngste Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu der Anwendbarkeit des § 817 Satz 2 BGB in Bezug auf Spiele nach dem Schneeballsystem steht nicht in Widerspruch zu dem mit der Regelung des § 762 Abs. 1 BGB intendierten Rechtsgedanken, dass ein Spiel oder eine Wette keine Verbindlichkeiten begründet und das Geleistete aus diesem Grund nicht zurückgefordert werden kann. Zum einen entspricht es herrschender Rechtsprechung, dass diese Regelung dann nicht eingreift, wenn die Spielvereinbarung gem. § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist. Vielmehr muss die Rückforderung, um zur Anwendung von § 762 Abs. 1 S. 2 BGB zu gelangen, gerade auf den Spielcharakter gestützt werden (vgl. BGH, Urt. v. 10.11.2005 - III ZR 72/05, NJW 2006, S. 45, 46; OLG Bamberg, Urt. v. 07.03.2001 - 3 U 105/00, NJW-RR 2002, S. 1393, 1394; MünchKomm-Habersack, 4. Aufl., 2004, § 762 Rn. 13, 24). Zudem handelt es sich bei einem Schenkkreis nach dem Schneeballsystem gerade nicht um ein "Spiel" im Sinne des § 762 Abs. 1 BGB, so dass dessen Anwendungsbereich gar nicht eröffnet ist (Palandt-Sprau, 65. Aufl., § 762 BGB Rn. 4). Es handelt sich weder um ein Glücks- noch um ein Geschicklichkeitsspiel. Bei einem Glücksspiel hängen Gewinn und Verlust ganz oder doch ganz überwiegend vom Zufall und nicht von der Einwirkung der Beteiligten ab, während ein Geschicklichkeitsspiel gerade von der persönlichen Fähigkeit der Beteiligten abhängig ist (Palandt-Sprau, aaO, § 762 Rn. 2). Ferner entbehrt das System des Schenkkreises gänzlich des Charakters eines Spiels. Voraussetzung für ein Spiel ist ein Einsatz, um den in der Hoffnung, eine gleiche oder höherwertige Leistung zu erhalten, gespielt wird. Bei einem Schenkkreis ist der Einsatz jedoch bereits verloren, wenn er an die nächsthöhere Position ausgezahlt wird, da er nicht Gegenstand einer Ausspielung wird (vgl. LG Bonn, Urt. v. 14.07.2004 - 2 O 30/04, NJW-RR 2005, S. 490).

Ein weitergehender Schadensersatzanspruch der Kläger ergibt sich auch nicht aus § 826 BGB i.V.m. §§ 830 Abs. 1, 840 Abs. 1 BGB. Die Beklagten haben den Klägern nicht in einer gegen die guten Sitten verstoßenen Weise vorsätzlich Schaden zugefügt.

Zwar ist der Anspruch nicht aus den seitens des Landgerichts angeführten Erwägungen, die Wertung des § 817 Satz 2 BGB müsse herangezogen werden, ausgeschlossen. Gesichtspunkte der Kondiktionssperre des § 817 Satz 2 BGB finden im Rahmen der den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung begründenden Normvoraussetzungen dogmatisch keinen Raum (vgl. OLG Bamberg, Urt. v. 07.03.2001 - 3 U 105/00, NJW-RR 2002, S. 1393, 1394; Palandt-Sprau, a.a.O., § 817 Rn. 2).

Allerdings scheidet ein Schadensersatzanspruch aus, weil dafür- wie das Landgericht auch zutreffend ausgeführt hat - eine über die objektive Sittenwidrigkeit des gehandhabten Geschäfts hinausgehende besondere sittliche Verwerflichkeit des Verhaltens erforderlich ist, welche hier nach der Ansicht des erkennenden Senats nicht festgestellt werden kann. Allein aus dem Umstand, dass die Vereinbarung des Schenkkreises sittenwidrig und damit nichtig gem. § 138 Abs. 1 BGB ist, folgt noch nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 826 BGB (vgl. Palandt-Sprau, a.a.O., § 826, Rn. 4). Hinzutreten müssen vielmehr besondere Umstände, die das schädigende Verhalten wegen seines Zwecks oder wegen des angewandten Mittels oder mit Rücksicht auf die dabei gezeigte Gesinnung nach den Maßstäben des anständig Geltenden verwerflich machen (vgl. OLG Köln, Urt. v. 06.05.2005 - 20 U 129/04, NJW 2005, S. 3290, 3292; OLG Celle, Urt. v. 20.03.1996 - 13 U 146/95, NJW 1996, S. 2660 ff).

Unter Zugrundelegen dieser Maßstäbe ist hier ein solches sittlich verwerfliches Verhalten seitens der Beklagten nicht erkennbar. Als einziger Anknüpfungspunkt kann hier ein vorvertragliches Verhalten der Beklagten in Betracht kommen. Initiatoren des Spiels können nach § 826 BGB haftbar gemacht werden, wenn sie andere Spieler nicht entsprechend über die wesentlichen Merkmale des Spielsystems und die Tatsache der verlorenen Einsatzzahlung aufgeklärt haben (vgl. OLG Köln, Urt. v. 06.05.2005 - 20 U 129/04, NJW 2005, S. 3290, 3292; OLG Bamberg, Urt. v. 07.03.2001 - 3 U 105/00, NJW-RR 2002, S. 1393, 1394; OLG Celle, Urt. v. 20.03.1996 - 13 U 146/95, NJW 1996, S. 2660, 2661; Staudinger-Oechsler, 2003, § 826, Rn. 161). Ein derartiges Verhalten der Beklagten ist aber seitens der insoweit darlegungs- und beweispflichtiger Kläger nicht dargetan worden. Vielmehr lässt sich den insoweit nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils entnehmen, dass die Schenkbörse unter Anwesenheit zahlreicher Personen moderiert wurde und die Beklagten nicht in einer die Veranstaltung organisierenden Funktion tätig waren. Die Kläger haben insbesondere nicht vorgetragen, ob und wie die Beklagten sie - etwa unter Vorspiegelung falscher Tatsachen - beeinflusst hätten, um von ihnen die Geldzahlung zu erhalten. Allein der Umstand, dass sich die Beklagten in der Empfängerposition befanden, während die Kläger gerade erst noch geworben werden sollten, reicht nicht aus, um ein sittlich verwerfliches Verhalten feststellen zu können. Auch ist nicht dargetan worden, dass die Beklagten im Vergleich zu den Klägern über einen höheren Wissensstand verfügten.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 286 BGB.

Die Entscheidung hinsichtlich der Kosten beruht auf §§ 97, 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.

Gegenstandswert: 10.000 €

Ende der Entscheidung

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