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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 11.07.2006
Aktenzeichen: 15 U 30/06
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB §§ 249 ff.
BGB § 315
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 824 Abs. 1
BGB § 1004
BGB § 1004 Abs. 1 Satz 2
ZPO §§ 511 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 26.01.2006 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 9 O 420/05 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsrechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in der Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit einer Missbilligung, die der E. Q. gegenüber der Klägerin wegen eines Artikels in dem von dieser herausgegebenen P.-U.-Magazin unter dem 16.07.2004 aussprach.

In der Ausgabe Nr. 11/2003 der Zeitschrift P.-U. veröffentlichte die Klägerin unter dem Artikel "B. T." einen Bericht über Vaterschaftstests. Wegen des Inhalts dieses Artikels wird auf eine Ausgabe des vorbezeichneten Magazins (Anlage K1 zur Klageschrift, dort Seiten 69 ff., Anlagenheft zu Bl. 1 ff. GA) Bezug genommen. Getestet wurden 11 Labore, denen jeweils zwei verschiedene anonyme Testproben von jeweils zwei Personen zugesandt wurden. Hierbei handelte es sich zum einen um Testmaterial von Vater und Sohn, zum anderen von zwei Brüdern. Getestet werden sollte u. a., ob die beteiligten Labore in der Lage wären zu erkennen, dass es sich bei dem übersandten Testmaterial teilweise nicht um Proben von Vater und Sohn handeln konnte. Die Untersuchungsergebnisse wurden durch den Betreiber und Laborleiter des nicht am Test beteiligten Instituts für Blutgruppenforschung in L., Herrn Dr. K. I., ausgewertet. Herr Dr. I. war zugleich Vorsitzender der Interessengemeinschaft der Sachverständigen für Abstammungsgutachten e.V.. Mitglieder dieses Vereins wurden nicht zwecks Beteiligung an dem Test angeschrieben. Eines der getesteten Institute erhielt die Note "befriedigend" und neun von ihnen erhielten die Note "ungenügend". Eines der Labore, nämlich die J.-Labor GmbH in X., wurde nicht bewertet, weil es die Ergebnisse nicht zurückgesandt hatte.

Mit Schreiben vom 15.02.2004 wandte sich die Firma J.-Labor GmbH an den Beklagten und rügte einen Verstoß gegen Ziffer 7. der von dem E. Q. am 12.12.1973 in C. in Zusammenarbeit mit den Presseverbänden beschlossenen Publizistischen Grundsätze in der Fassung vom 20.06.2001 (im Folgenden: Pressekodex). Ziffer 7. des Pressekodexes verhält sich zur Verantwortung der Presse gegenüber der Öffentlichkeit, dass redaktionelle Veröffentlichungen nicht durch private oder geschäftliche Interessen Dritter oder durch persönliche wirtschaftliche Interessen der Journalistinnen und Journalisten beeinflusst werden. Zur Begründung ihres Vorwurfs wies die Firma J.-Labor GmbH u. a. darauf hin, Herrn Dr. I. sei mit dem Artikel ein Forum gegeben worden, um seine Mitbewerber herabzusetzen und sich sowie den Mitgliedern der von ihm vertretenen Interessengemeinschaft so Wettbewerbsvorteile zu verschaffen. Mit Schreiben vom 30.04.2004 gewährte der Beschwerdeausschuss des E. Q.es der Klägerin unter Bezugnahme der dem Schreiben beigefügten Beschwerdeordnung Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Klägerin beanstandete die Besetzung der Beschwerdekammer mit Herrn Rechtsanwalt Prof. Dr. T1, weil er wegen des betroffenen Artikels ein anderes Labor in einem Prozess gegen die Klägerin vor dem Landgericht Frankfurt vertrete, und wies die gegen sie erhobenen Vorwürfe mit Schreiben vom 17.05.2004 zurück. Mit Schreiben vom 16.07.2004 teilte der Beschwerdeausschuss des E. Q.es der Klägerin mit, dass die zur Entscheidung berufene Beschwerdekammer 1 des Beschwerdeausschusses des E. Q.es zwar einen Verstoß gegen Ziffer 7. des Pressekodexes nicht zu erkennen vermocht habe, dieser die Beschwerde aber wegen eines Verstoßes gegen Ziffer 2. des Pressekodexes als begründet erachtet und der Ausspruch einer Missbilligung angemessen erscheine. Als Grund für die Missbilligung wurde mitgeteilt, die Berichterstattung der Klägerin in dem betroffenen Artikel verletze die journalistische Sorgfaltspflicht, da aus ihr nicht hervorgehe, warum ausschließlich Labore getestet wurden, die nicht der Interessengemeinschaft angehören, der Herr Dr. I. vorsteht. Es wäre notwendig gewesen, den Leser darüber zu informieren, nach welchen Kriterien die getesteten Institute ausgewählt wurden (vgl. Anlage K7 zur Klageschrift). Anschließende Bemühungen der Klägerin um die Erreichung der Wiederaufnahme des Verfahrens blieben erfolglos. Die Firma J.-Labor GmbH unterhält eine Web-Site, in der sie unter der Überschrift "PU verstößt gegen Pressekodex - Dt. Presserat spricht Missbilligung aus" Pressestimmen u. a. über den Test veröffentlicht.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Missbilligung sei zu Unrecht ausgesprochen worden. Wegen des inkriminierten Artikels könne ihr ein Verstoß gegen Ziffer 2. des Pressekodexes nicht zur Last gelegt werden. Die Missbilligung stelle sich als unzulässiger Eingriff in ihr Recht auf einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Ausgehend von einer Qualifizierung der Missbilligung als Meinungsäußerung, jedenfalls bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht, sei bei der Bewertung der Rechtswidrigkeit insbesondere die Gewichtigkeit der gegen sie gerichteten Maßnahme zu berücksichtigen, die ähnlich der von öffentlich-rechtlichen Institutionen und "sozialmächtigen" Verbänden zu bewerten sei. Deswegen sei eine Rechtswidrigkeitsbeurteilung durch eine allgemeine Billigkeitskontrolle entsprechend § 315 BGB geboten. Entsprechend dem Inhalt einer Publikation von Herrn Prof. Dr. V. (abgedruckt in AfP 1975, 840 ff.) sei die im Wege der Interessen- und Güterabwägung vorzunehmende Rechtswidrigkeitsprüfung an einem fünf Punkte umfassenden Prüfungskatalog vorzunehmen, dem der E. Q. bei seiner beanstandeten Entscheidung in keinem Punkt gerecht geworden sei. Mit der beanstandeten Maßnahme sei auch unter Berücksichtigung der Gewichtigkeit der Stellungnahme des E. Q.es eine erhebliche Rufschädigung der Klägerin zu berücksichtigen. Die Klägerin sei in der Öffentlichkeit als Verlegerin und Verbreiterin unseriöser Berichterstattung dargestellt worden, deren Publikation sogar vom E. Q. missbilligt werde. Dabei seien die Kriterien der Auswahl der Labore, die die Zustimmung der Kindesmutter nicht für erforderlich erachteten, und die Funktionen des Herrn Dr. I. als Laborleiter des Instituts für Blutgruppenforschung und zugleich Vorsitzender der Interessengemeinschaft der Sachverständigen für Abstammungsgutachten sowie dessen Einstellung, an seriösen Vaterschaftstests interessiert zu sein, entgegen der Annahme des E. Q.es in dem Artikel mitgeteilt worden, wie auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 01.08.2005 in Abänderung eines Urteils des Landgerichts Frankfurt in dem zwischen ihr und einem anderen getesteten Labor geführten Prozess erkannt habe. Die Wiederholungsgefahr sei zu bejahen. Der Missbilligung durch den E. Q. seien über die Web-Site der Firma J.-Labor GmbH eine Flut weiterer Veröffentlichungen in zahlreichen Presseorganen und im Internet nachgefolgt. Selbst der Beklagte habe die Missbilligung sowohl auf seiner Internetseite als auch in seinem Jahrbuch 2004, dort mit einem Hinweis auf die Absicht zur Veröffentlichung der Entscheidung nach Abschluss des Jahres 2005, publiziert.

Die Klägerin hat den Beklagten auf Unterlassung der Behauptung/Verbreitung, sie habe durch die Veröffentlichung des Artikels "B. T." in der Ausgabe 11/2003 des PU Magazins gegen ihre journalistische Sorgfaltspflicht verstoßen, auf Rücknahme der Missbilligung und auf Feststellung der sich auf die zu verbietende Äußerung gründenden Schadensersatzverpflichtung des Beklagten in Anspruch genommen.

Mit der im Tenor dieses Urteils näher bezeichneten Erkenntnis hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass es sich bei der Missbilligung um eine zulässige Meinungsäußerung handele, die insbesondere ohne schmähenden Charakter sei. Im Übrigen fehle es auch an der Wiederholungsgefahr.

Wegen der erstinstanzlich verhandelten Anträge, des dortigen Vorbringens des Beklagten sowie der Begründung der Klageabweisung im Einzelnen wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 118 ff. GA) Bezug genommen.

Gegen dieses ihr zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten am 02.02.2006 zugestellte Urteil des Landgerichts Bonn vom 26.01.2006 in der Fassung nach Maßgabe des Tatbestandsberichtigungsbeschlusses vom 27.03.2006 (Bl. 149 f. GA) hat die Klägerin mit anwaltlichem Schriftsatz vom 22.02.2006, bei dem Oberlandesgericht eingegangen am selben Tag, Berufung eingelegt und diese - nach antragsgemäßer Verlängerung der Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 26.04.2006 - mit anwaltlichem Schriftsatz vom 26.04.2006, eingegangen bei dem Oberlandesgericht am selben Tag, begründet.

Mit ihrer Berufung, mit der sie die Abänderung des Urteils des Landgerichts Bonn vom 02.02.2006 und ein Erkenntnis nach ihren erstinstanzlichen Anträgen anstrebt, vertritt die Klägerin - wie bereits in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 16.01.2006 - die Auffassung, die von dem E. Q. ausgesprochene Missbilligung stelle sich dem Kontext der Mitteilung vom 16.07.2004 nach nicht als Meinungsäußerung dar, sondern knüpfe an eine Tatsachenvoraussetzung an, nämlich die Behauptung, dass in dem Artikel nicht mitgeteilt werde, nach welchen Kriterien die Labore ausgesucht worden seien. Diese Annahme treffe nicht zu, wie auch das Oberlandesgericht Frankfurt in dem Prozess eines der getesteten Labore gegen die Klägerin entschieden habe. Die Labor-Auswahlkriterien ließen sich dem Artikel sehr wohl entnehmen. Es werde in dem Artikel klar herausgestellt, dass das Auswahlkriterium darin bestanden habe, dass die ausgewählten Institute nicht das Einverständnis der Mutter verlangten. Dies habe nicht beabsichtigt und nicht bekannt zur Folge gehabt, dass Labore aus dem von Herrn Dr. I. repräsentierten Verband nicht getestet worden seien, denn diese verlangten das Einverständnis der Kindesmutter. Ihr Rechtschutzbegehren sei selbst bei Annahme einer Meinungsäußerung unter dem Gesichtspunkt des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs und des Unternehmenspersönlichkeitsrechts wegen geschäftsschädigender Werturteile begründet. Im Rahmen der zur Bewertung der Rechtswidrigkeit des Eingriffs gebotenen Interessen- und Güteabwägung seien unter Berücksichtigung der Stellung des E. Q.es als quasi-staatlicher Institution verschärfte Sorgfaltsforderungen zu stellen. Zudem seien auch Maßstäbe wie bei öffentlichen Warentests anzustellen, so dass eine sorgfältige Prüfung gefordert sei, damit der Boden sachlicher Kritik nicht verloren gehe. Insoweit erweise sich die Grenze der Schmähkritik als zu weit. Bezüglich der von dem Landgericht verneinten Wiederholungsgefahr verweist die Klägerin auf ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts Bonn vom 02.02.2006 abzuändern und wie folgt zu erkennen:

1. Dem Beklagten wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, das dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre), zu vollziehen an dem Vorstandsvorsitzenden, verboten zu behaupten und/oder zu verbreiten, die Klägerin habe durch die Veröffentlichung des Artikels "B. T." in der Ausgabe 11/2003 des P.-U. Magazins gegen ihr journalistische Sorgfaltspflicht gemäß Artikel 2 des Pressekodex der Beklagten verstoßen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, im Wege des Schadensersatzes durch Naturalrestitution die gegenüber der Klägerin ausgesprochene Missbilligung zurückzunehmen.

3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin denjenigen materiellen Schaden zu ersetzen, der dieser aus der in Ziffer 1. genannten Behauptung und deren Verbreitung entstanden ist und künftig entstehen wird.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Er meint, bei der inkriminierten Aussage handele es sich um eine Meinungsäußerung in Gestalt eines Werturteils, gegenüber der ein Unterlassungsanspruch nicht bestehe, weil die Grenze zur Schmähkritik nicht überschritten sei. Soweit die Begründung der Verletzung der journalistischen Sorgfaltspflicht im Lichte der Fassung des Klage- und Berufungsantrages überhaupt entscheidungserheblich sein sollte, sei diese jedenfalls zutreffend. Das verfassungsrechtlich verankerte Recht auf Meinungsäußerung unterliege aus den Erwägungen der Klägerin zur quasi-staatlichen Institution und zur Warentest-Rechtsprechung nicht höheren Beschränkungen. Auch von einem unzulässigen Eingriff in das staatliche Rechtsprechungsmonopol könne nicht gesprochen werden. Zu Recht habe das Landgericht auch eine Wiederholungsgefahr verneint, da eine Folgeberichterstattung zu verhindern nicht im Rahmen der Möglichkeiten des Beklagten liege. Er meint, der Klageantrag zu Ziffer 2. sei unbegründet, weil dieser auf den Widerruf einer Meinungsäußerung gerichtet sei. Der Feststellungsantrag sei bereits unzulässig, weil die Klägerin die ihr angeblich infolge der inkriminierten Meinungsäußerung entstandenen Schäden mittlerweile habe beziffern können. Im Übrigen sei er unbegründet, weil die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteivertretern gewechselten Schriftsätze nebst den von ihnen zu der Akte eingereichten Unterlagen verwiesen.

II.

Die gemäß §§ 511 ff. ZPO zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.

Zu Recht und mit im Wesentlichen zutreffender und lediglich ergänzungsbedürftiger Begründung hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die von der Klägerin mit der Berufung hiergegen erhobenen Einwendungen geben zu einer abändernden Entscheidung keine Veranlassung.

(1) Die Klage ist zulässig. Das gilt auch hinsichtlich des mit der Berufung weiter verfolgten Klageantrages zu Ziffer 3.. Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für die ihr aufgrund des Vorwurfs der Verletzung der journalistischen Sorgfaltspflicht durch den E. Q. vom 16.07.2004 entstandenen und entstehenden Schäden dargetan. Das Feststellungsinteresse der Klägerin war nicht bereits zum Zeitpunkt der Klageeinreichung am 01.09.2005 oder bis zur Berufungsverhandlung unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität gegenüber der Leistungsklage entfallen. Die von der Klägerin geltend gemachte Rufschädigung hat bis heute ihren Abschluss nicht gefunden. Die abschließende Bezifferbarkeit des der Klägerin eventuell entstandenen Schadens kann nicht festgestellt werden. Unstreitig veröffentlichte der Beklagte die beanstandete Missbilligung selbst in seinem Jahrbuch 2005. Die Klägerin hat auch unwidersprochen konkrete Beispiele der Folgeberichterstattung dargetan. Die Möglichkeit einer teilweisen Bezifferung ihres Schadens steht der Zulässigkeit der Feststellungsklage nicht entgegen.

(2) Die Klage ist jedoch unbegründet.

(2.1) Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten der mit dem Klageantrag zu Ziffer 1. verfolgte Anspruch auf Ausspruch des Verbots, zu behaupten und/oder zu verbreiten, sie habe durch die Veröffentlichung des betroffenen Artikels gegen ihre journalistische Sorgfaltspflicht gemäß Ziffer 2. des Pressekodexes verstoßen, aufgrund der einzig in Betracht kommenden Rechtsgrundlage des quasi-negatorischen Unterlassungsanspruchs gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 823 Abs. 1 BGB, letztere Vorschrift unter den Gesichtspunkten des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und des Unternehmenspersönlichkeitsrechts, nicht zu.

(2.1.1) Die Erklärung vom 16.07.2004, mit der Veröffentlichung des betroffenen Artikels habe die Klägerin gegen ihre journalistische Sorgfaltspflicht verstoßen, berührt die Klägerin in ihren genannten Rechten aus § 823 Abs. 1 BGB. Ihre Veröffentlichung durch den Beklagten und durch Folgeberichterstattung anderer Institutionen und Personen ist geeignet, die Klägerin in ihrem gewerblichen Fortkommen zu beeinträchtigen. In interessierten Kreisen kann aufgrund der Missbilligung der Eindruck unkritischer und unseriöser Berichterstattung durch die Klägerin entstehen.

Die berührten Rechte der Klägerin sind jedoch nicht vorbehaltslos gewährleistet. Sie finden ihre Grenzen in den Rechten anderer, zu denen auch das Grundrecht auf Meinungsäußerung und Pressefreiheit aus Artikel 5 Abs. 1 GG gehört. Letzteres unterliegt wiederum gemäß Artikel 5 Abs. 2 GG den Beschränkungen, die sich aus den allgemeinen Gesetzen ergeben, zu denen auch die §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB gehören. Das führt im Rahmen der auslegungsfähigen Tatbestandsmerkmale der einfach rechtlichen Vorschriften, bei § 823 Abs. 1 BGB im Rahmen der Rechtswidrigkeitsprüfung, zu einer Einzelfall bezogenen Abwägung zwischen der Schwere der Rechtsbeeinträchtigung durch die Äußerung einerseits und der Einbuße an Meinungsfreiheit durch die Untersagung der Äußerung andererseits. Insoweit haben sich in der Rechtsprechung im Laufe der Zeit einige Vorzugsregeln herausgebildet. So geht bei Werturteilen der Persönlichkeitsschutz, zu dem auch der Unternehmenspersönlichkeitsschutz und das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu zählen sind, regelmäßig der Meinungsfreiheit vor, wenn sich die Äußerung als Schmähkritik oder als Formalbeleidigung darstellt. Bei Tatsachenbehauptungen hängt die Abwägung grundsätzlich vom Wahrheitsgehalt ab. Wahre Aussagen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht (BVerfG, Beschluss vom 09.10.2000 - 1 BvR 1839/95 -, NJW-RR 2001, 411 f.; Beschluss vom 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96 -, NJW 1999, 1322 ff., 1323).

(2.1.2) Die beanstandete Missbilligung des E. Q.es stellt sich als Meinungsäußerung dar.

(2.1.2.1) Von einer Tatsachenbehauptung ist auszugehen, wenn der Inhalt der Äußerung nach dem Verständnis des Durchschnittsadressaten als etwas Geschehenes dem zivilprozessualen Beweis zugänglich ist. Eine Meinungsäußerung wird dadurch gekennzeichnet, dass ein Zustand oder ein Vorgang an einem vom Kritiker gewählten Maßstab gemessen wird und diese durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist. Soweit Werturteilen ein Tatsachenkern zugrunde liegt, fallen sie dennoch unter den Schutz der Meinungsfreiheit, wenn und soweit sie meinungsbezogen sind. Außerhalb des Schutzbereichs von Artikel 5 Abs. 1 GG liegen nur bewusst unwahre Tatsachen, und zwar nur solche, deren Unwahrheit bereits im Zeitpunkt der Äußerung unzweifelhaft feststeht (BVerfG, a. a. O., NJW-RR 2001, 411; NJW 1999, 1324).

(2.1.2.2) Der insoweit gebotenen Beurteilung unterliegt die von der Klägerin beanstandete Begründung der von dem E. Q. angenommenen Verletzung der journalistischen Sorgfaltspflicht gemäß Ziffer 2. des Pressekodexes in Anbetracht der beschränkten Streitgegenständlichkeit der ausgesprochenen Missbilligung nicht. Mit dem Klageantrag zu Ziffer 1. hat die Klägerin lediglich den Ausspruch eines Verbots hinsichtlich der Erklärung des Beklagten begehrt, die Klägerin habe "...gegen ihre journalistische Sorgfaltspflicht gemäß Artikel 2 des Pressekodex des Beklagten verstoßen". Die Beurteilung, ob es sich bei der Missbilligung des E. Q.es um eine Tatsachenbehauptung oder um eine unter den Schutz des Artikel 5 Abs. 1 GG fallende Meinungsäußerung handelt, hat sich daher auf den in dem Antrag wiedergegebenen Satz zu beschränken (vgl.: BVerfG a. a. O., NJW-RR 2001, 411 a. E., 412). Die Erklärung, der Verleger einer Zeitschrift verstoße gegen seine journalistische Sorgfaltspflicht, ist für sich genommen zweifellos als Werturteil ohne Tatsachenkern zu bewerten. Das gilt auch bezüglich der Annahme, es liege ein Verstoß gegen den Pressekodex vor. Insoweit handelt es sich um eine Bewertung/Auslegung des Pressekodexes, die zudem ausdrücklich als Ansicht gekennzeichnet wurde.

(2.1.3) Die Abwägung zwischen der Schwere der Beeinträchtigung der Klägerin durch die vom Antrag erfasste Entscheidung des E. Q.es in ihren Rechten aus § 823 Abs. 1 BGB einerseits und der Einbuße an Meinungsfreiheit durch deren Untersagung andererseits führt zu dem Ergebnis, dass die streitgegenständliche Meinungsäußerung rechtmäßig war.

(2.1.3.1) Orientiert man sich an den bereits dargestellten, in der Rechtsprechung herausgebildeten Vorzugsregeln, geht das Werturteil dem Schutzbedürfnis der Klägerin zweifellos vor. Einen Fall der Schmähkritik, der Formalbeleidigung oder des Eingriffs in die Intim-, Privat- oder Vertraulichkeitssphäre macht auch die Klägerin nicht geltend. Eine solche Fallvariante ist vorliegend auch nicht ersichtlich.

(2.1.3.2) Der Senat hält allerdings dafür, die von dem E. Q. ausgesprochene Missbilligung insgesamt in die Abwägung einzubeziehen. Insoweit ist festzustellen, dass sich auch die Begründung des Verstoßes gegen die journalistische Sorgfaltspflicht als ein dem Schutzbereich des Artikel 5 Abs. 1 GG unterfallendes Werturteil darstellt. Die Begründung des Verstoßes, aus der Berichterstattung gehe nicht hervor, warum ausschließlich Labore getestet worden seien, die nicht der Interessengemeinschaft angehörten, der Herr Dr. I. vorstehe, mag sich zwar für sich genommen als verifizierbare Tatsachenbehauptung darstellen, ist indes ebenfalls als Werturteil zu beurteilen. Das geht zunächst aus dem Begründungssatz selbst hervor. Er ist mit dem Begriff "Meinung" gekennzeichnet. Ob aus einem Presseartikel etwas hervorgeht oder nicht hervorgeht, unterliegt zudem subjektiven Bewertungsmaßstäben des Lesers. Auch der nachfolgende Satz, es wäre notwendig gewesen, den Leser darüber zu informieren, nach welchen Kriterien die getesteten Institute ausgewählt wurden, enthält mit dem Begriff "notwendig" zweifellos ein wertendes Element.

Aber selbst die tatsächliche Annahmen, auf denen die Missbilligungsentscheidung des E. Q.es beruht, erscheinen zutreffend. Unstreitig sollten ausschließlich Labore getestet werden, die nicht der von Herrn Dr. I. geleiteten Interessengemeinschaft angehörten. Die Annahme des E. Q.es, dass dieser Umstand dem Leser vorenthalten wurde, ist nicht zu beanstanden. Auch der Senat vermag nicht zu erkennen, dass die Behauptung über die fehlende Transparenz der Auswahl der Labore falsch ist. In der Erläuterung unter der Überschrift "So haben wir getestet" auf Seite 73 des betroffenen Artikels findet sich kein Hinweis darauf, dass nur solche Labore getestet wurden, die nicht das Einverständnis der Mütter verlangten, also nur solche, die heimliche Vaterschaftstests durchführten. Ebenso wenig wurde dort offen gelegt, dass sämtliche der getesteten Labore nicht der von Herrn Dr. I. geleiteten Interessengemeinschaft angehörten. Auch die Kriterien, nach denen die zu testenden Institute ausgewählt wurden, sind in dem Testbericht nicht genannt. Insbesondere wurde nicht erläutert, warum keine Labore getestet wurden, die der Interessengemeinschaft angehören, der Herr Dr. I. vorsteht. Die insoweit von der Klägerin bemühte Textstelle von Bl. 69 des betroffenen Testberichts verhält sich für den unbefangenen Leser nicht zu den Auswahlkriterien, sondern zu dem Beurteilungsmaßstab bzw. einem der Beurteilungsmaßstäbe. Der Umstand, dass die Nichteinschaltung der Mutter in die Tests nach der Legende zum Testprogramm zu einer Abwertung führte - mit dem Erfolg, dass alle getesteten Labore zwangsläufig diese Abwertung erhielten -, verstärkt den Eindruck, dass dieser Gesichtspunkt kein Auswahlkriterium war. Dieser Eindruck wird weiterhin dadurch verstärkt, dass tatsächlich ein der Interessengemeinschaft des Herrn Dr. I. angehörendes Institut durch Einschaltung durch ein zu testendes, nicht zu der Interessengemeinschaft gehöriges Institut beteiligt war; auch dieses verlangte das Einverständnis der Mütter nicht, wurde indes nicht als verbandsangehöriges Labor bezeichnet. Auf diese Weise wurde der Eindruck erweckt, die der Interessengemeinschaft angehörigen Labore würden Vaterschaftstests seriöser und besser erstellen.

(2.1.3.4) Die von der Klägerin angeführte, in einem Prozess u. a. zwischen ihr einerseits und dem Inhaber eines der getesteten Labore andererseits wegen desselben Artikels ergangene Berufungsentscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 01.08.2005 - 16 U 24/05 - verhilft der vorliegenden Berufung nicht zum Erfolg. Bei seiner Bewertung, der Klägerin sei keine verzerrende oder missverständliche Darstellung vorzuwerfen, hatte das Oberlandesgericht Frankfurt einen anderen Blickwinkel als der E. Q.. Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte zu beurteilen, ob die Klägerin mit der Veröffentlichung des betroffenen Testberichts unzulässiger Weise in das Recht des dort klagenden, getesteten Laborinhabers in seinen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingegriffen hat. Bei der Beurteilung dieses äußerungsrechtlichen Streits hat es die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Zulässigkeit von Warentests zugrunde gelegt. Danach (vgl. z. B.: BGH NJW 1997, 2593 ff., 2594) ist die Veröffentlichung eines vergleichenden Warentests, sofern sie nicht zu Wettbewerbszwecken erfolgte, zulässig, wenn die dem Bericht zugrunde liegenden Untersuchungen neutral, objektiv und sachkundig durchgeführt worden sind und sowohl die Art des Vorgehens bei der Prüfung als auch die aus den Untersuchungen gezogenen Schlüsse vertretbar erscheinen. Dabei ist dem Tester für die Darstellung seiner Ergebnisse ein erheblicher Ermessensfreiraum einzuräumen. Nicht mehr hinzunehmen ist die Veröffentlichung eines Testberichts erst dann, wenn in ihm unter Verstoß gegen § 824 Abs. 1 BGB unwahre Tatsachen behauptet werden oder wenn durch eine als Werturteil anzusehende Testaussage rechtswidrig in den nach § 823 Abs. 1 BGB geschützten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des betroffenen Unternehmens eingegriffen wird. Dem gegenüber beurteilt der E. Q. nach presseethischen Kriterien, die auf der Grundlage des Pressekodexes auch Veranlassung zu einer Maßnahme geben können, wenn der Testbericht äußerungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Bei dem E. Q. handelt es sich um eine im Jahr 1956 gegründete Organisation der großen deutschen Verleger- und Journalistenverbände. Er hat sich zum Ziel gesetzt, für die Pressefreiheit und den ungehinderten Zugang zur Nachrichtenquelle einzutreten. Ferner fungiert er als freiwilliges Selbstkontrollorgan der Deutschen Presse. Zu diesem Zweck hat er die Publizistischen Grundsätze ausgearbeitet, bei denen es sich um eine Art Ehrenkodex für Medienvertreter handelt. Seine Existenzberechtigung folgt aus der verfassungsrechtlich in Artikel 9 GG verankerten Vereinigungsfreiheit, das Recht seiner Mitglieder zur freien Meinungsäußerung aus Artikel 5 GG; seine Entschließungen, ob er einen Verstoß gegen presseethische Grundsätze annimmt und gegebenenfalls welche Maßnahmen er ergreift, sind ausschließlich durch ideelle, im Pressekodex wiedergegebene ethische Vorstellungen geprägt (so schon: OLG Hamburg, 3. ZS, Urteil vom 17.12.1959 - 3 U 141/59 -, als Anlage B1 zur Klageerwiderung vorgelegt, Bl. 30 ff. GA). Betrachtet man den betroffenen Testbericht in diesem Licht, ist - wie bereits ausgeführt - festzustellen, dass darin eine klare Aussage dazu fehlt, warum die der Interessengemeinschaft des Sachverständigen angehörigen Labore nicht getestet wurden, und auf diese Weise der Eindruck erzeugt wurde, diese Labore führten Vaterschaftstests seriöser und besser durch. Auf dieser Grundlage ist es auch nicht zu beanstanden, dass der E. Q. gegenüber der Klägerin eine Missbilligung ausgesprochen hat.

(2.1.3.5) Die Klägerin nimmt auf ihre erstinstanzlichen Ausführungen zur befürworteten Anwendung der Grundsätze über die Überprüfung von Disziplinarentscheidungen sog. sozialmächtiger Vereine und zur Ausstrahlung auf Nichtmitglieder Bezug und folgert hieraus, der Beklagte müsse sich auch der Überprüfung seiner "Werturteile" gemessen an seinen "ethischen Maßstäben" nach Maßgabe der Rechtsprechung stellen. Die Rüge der Klägerin, das Landgericht habe ihr erstinstanzliches Vorbringen insoweit nicht bzw. nicht genügend gewürdigt, bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. Eine in diese Richtung zielende Forderung (vgl.: V., AfP 1975, 829 ff., 840 ff.) hat sich auf die Rechtsentwicklung nicht ausgewirkt. Die zum Vereinsdisziplinarrecht entwickelte Rechtsprechung (vgl. z. B.: BGH NJW 1995, 583 ff.) mit der Forderung nach einer Inhaltskontrolle des maßgeblichen vereinsinternen Regelwerks unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben ist nicht anwendbar, weil der E. Q. keine Disziplinarrechtsprechung ausübt. Die Maßnahmen des E. Q.s knüpfen lediglich an presseethische Gesichtspunkte an und haben lediglich Appellcharakter. Seine Bezeichnung mit der Wortendung "rat" vermag auch bei der verständigen Leserschaft nicht den Eindruck zu erwecken, als übe sie hoheitliche Befugnisse aus (vgl. so schon: OLG Hamburg, a. a. O.) und als erhebe sie einen Alleingeltungsanspruch. Wortkompositionen mit dem Bestandteil "rat" kommen auch in anderen privatrechtlichen Bereichen vor, etwa in dem Begriff "Beirat", den es in vielen Lebensbereichen gibt. Dass der E. Q. eine gewisse öffentliche Anerkennung findet und seinen Maßnahmen ein Gewicht beigemessen wird, rechtfertigt ebenfalls eine Herabsetzung der Anforderungen an die Annahme an einer rechtswidrigen Rechtsverletzung nicht. Auch Stellungnahmen anderer Personen und Personenvereinigungen, etwa im Bereich vergleichender Warentests oder der Literaturkritik, kann in der Öffentlichkeit besonderes Gewicht zukommen, ohne dass in der äußerungsrechtlichen Rechtsprechung besondere Maßstäbe für gerechtfertigt erachtet wurden.

(2.2) Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Rücknahme der gegenüber ihr ausgesprochenen Missbilligung vom 16.07.2004 aus der von ihr ausdrücklich bemühten entsprechenden Anwendung des § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Rechts in ihrem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sowie in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht i. V. m. §§ 249 ff. BGB in Form der Naturalrestitution nicht zu. Dieser - letztlich auf Widerruf einer Meinungsäußerung gerichtete und auch deswegen unbegründete - Anspruch ist ebenso wie der Antrag auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung des Beklagten jedenfalls deswegen unbegründet, weil es - wie bereits ausgeführt - an einer rechtswidrigen Rechtsverletzung der Klägerin durch den Beklagten fehlt.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision findet ihre Rechtsgrundlage in § 543 ZPO. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist weder wegen der Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gefordert. Das Urteil beruht auf einer Abwägung der Umstände des Einzelfalls. Der Senat weicht nicht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ab und auch nicht von der in den Gründen angegebenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt nach Maßgabe der Ausführungen unter Ziffer 2.1.3.4.

Gegenstandswert der Berufung: 95.000,00 €.

Ende der Entscheidung

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