Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 26.10.2000
Aktenzeichen: 15 U 37/99
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 2042
BGB § 2048
BGB § 2150
BGB § 2306
BGB § 2305
BGB § 2316
BGB § 2050
BGB § 2052
BGB § 1624
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
ZPO § 301
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

15 U 37/99 28 O 406/98 LG Köln

Anlage zum Protokoll vom 26.10.1999

Verkündet am 26.10.1999

Wendt, JHS.`in als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 14. September 1999 durch die Richterinnen am Oberlandesgericht Dr. Diederichs, Wahle und Scheffler

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 13. Januar 1999 verkündete Teilurteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln- 28 O 406/98- wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.000,- DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, Sicherheit auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu erbringen.

Tatbestand:

Die Parteien sind Schwestern und zu je 1/2 Erbinnen ihrer am 24. 2.1996 verstorbenen Mutter A.O. aufgrund der notariellen Testamente vom 11.2.1993 und 31.10.1995.

In dem Testament vom 11.2.1993 hatte die Erblasserin unter Ziffer III folgende Anordnung getroffen:

" Ich bestimme bezüglich meiner Erben folgende Teilungsanordnung:

Das im Grundbuch von T. Blatt ... eingetragene Hausgrundstück Gemarkung T. Flur 1 Nr. ..., Hof- und Gebäudefläche, E.weg 6, groß 605 qm, soll meine Tochter H.A. aus dem Nachlaß übernehmen.

Ich bestimme zur Auflage, daß sie an ihre Schwester K.V. einen einmaligen Barbetrag von DM 125.000,- (in Worten: Deutsche Mark einhundertfünfundzwanzigtausend) zu zahlen hat.

Dieser Betrag ist zinslos fällig und zahlbar in zwei Raten, und zwar die erste Rate innerhalb von sechs Monaten nach der Eröffnung meines Testaments und die zweite Rate sechs Monate nach Fälligkeit der ersten Rate."

Das notarielle Testament vom 31. 10.1995 enthielt die folgende Ergänzung:

"Ich nehme Bezug auf mein Testament vom 11. Februar 1993, UR Nr. 363/1993 des beurkundenden Notars.

Teil III. des vorgenannten Testamentes ergänze ich am Ende wie folgt:

Sollte einer der Erben durch vorstehende Teilungsanordnung mehr erhalten als seinem Erbanteil entspricht, besteht zwischen den Erben keine Ausgleichspflicht."

Wegen der Einzelheiten der beiden Testamente wird auf Bl. 11-15 d.A. verwiesen.

Die Testamentseröffnung fand am 13.5.1996 statt. Die Klägerin zahlte den Betrag von 125.000,- DM entsprechend dem in dem Testament vom 11.2.1993 festgelegten Plan in zwei Raten an die Beklagte aus. Mit Schreiben vom 27.8.1997 forderte die Klägerin die Beklagte zur Abgabe der für ihre Eintragung als alleinige Grundstückseigentümerin notwendigen Erklärungen auf. Diesem Verlangen kam die Beklagte nicht nach. Am 20.7.1998 wurden die Parteien im Wege der Berichtigung von Amts wegen als Eigentümerinnen in Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen. Mit der am 26.8.1998 vor dem Landgericht Köln erhobenen Klage begehrt die Klägerin nunmehr die Zustimmung der Beklagten zur Eigentumsumschreibung zugunsten der Klägerin.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

in die Eigentumsumschreibung des auf den Namen der Beklagten im Grundbuch des Amtsgerichts Kerpen von T. Blatt .../11 eingetragenen Miteigentumsanteils zur laufenden Nummer 3 b in Erbengemeinschaft mit der Klägerin, E.weg 6, K., zum Zwecke der Auflösung der Erbengemeinschaft zu Gunsten der Klägerin einzuwilligen und zu deren Gunsten die Auflassung zu erklären.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Widerklagend hat sie

im Wege der Stufenklage

zunächst beantragt,

die Klägerin zur Auskunft darüber zu verurteilen, welche Gegenstände sie aus dem Nachlass der am 24.2.1996 verstorbenen Mutter der Parteien, Frau A.O., in Besitz hat.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass die Klägerin hinsichtlich des Nachlasses nicht die Ausführung einer einzelnen Teilungsanordnung verlangen könne, sondern auf die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft unter Vorlage eines Teilungsplans angewiesen sei. Die Klage sei unzulässig, weil der übrige Nachlass noch nicht auseinandergesetzt sei. Ferner hat die Beklagte zu ihrer Widerklage vorgetragen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Durch Teilurteil vom 13.1.1999 hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Es hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass es sich bei der Anordnung in dem Testament der Erblasserin vom 11.2.1993 zwar um eine Teilungsanordnung handele, das hierauf gestützte Auseinandersetzungsverlangen der Klägerin gleichwohl aber ungeachtet der Tatsache begründet sei, dass die Klägerin wegen fehlender Teilungsreife des übrigen Nachlasses keinen auf eine Auseinandersetzung des gesamten Nachlasses gerichteten Teilungsplan vorgelegt habe. Die mit der Klage begehrte gegenständliche Teilauseinandersetzung sei ausnahmsweise als sachdienlich anzusehen, da es sich bei dem Grundstück um den wesentlichen Teil des Nachlasses handele, die Klägerin die durch die letztwilligen Verfügungen der Erblasserin vom 11.2.1993 und 31.10.1995 bestimmten Voraussetzungen durch die Zahlung des Ausgleichsbetrages an die Beklagte erfüllt habe und der Übertragung des Grundstücks auf die Klägerin zu Alleineigentum keine schützenswerten Interessen der Beklagten entgegenstünden, da es im übrigen - wie die Widerklage zeige- nur noch um die Auseinandersetzung weiteren Aktivvermögens gehe. Die Widerklage hat das Landegericht für noch nicht entscheidungsreif gehalten.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Urteils wird auf Bl. 42- 48 d.A. Bezug genommen.

Gegen dieses ihr am 26.1.1999 zugestellte Urteil hat die Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel in prozessordnungsgemäßer Weise begründet.

Die Beklagte hält die Klage weiterhin wegen fehlender Teilungsreife des Nachlasses für unzulässig. Der Bestand des Nachlasses sei noch ungeklärt; neben der Vervollständigung und Berichtigung ihrer bisherigen Angaben zum Nachlass sei von der Klägerin auch noch eine eidesstattliche Versicherung zu leisten, so dass über die Klage nicht vor der Entscheidung über die Widerklage befunden werden könne. Selbst wenn man aber die Klage für zulässig erachtete, lägen, so meint die Beklagte, die sachlichen Voraussetzungen für eine Teilauseinandersetzung nicht vor, weil berechtigte Belange auf ihrer Seite dagegen sprächen. Unter Anführung zahlreicher Einzelheiten trägt die Beklagte dazu vor, dass über den Bestand des Nachlasses keine Klarheit herrsche, zumal die Klägerin Teile des Nachlasses - dies gelte insbesondere für Hausratsgegenstände und einen Teil der Konten der Erblasserin- verschwiegen und für sich vereinnahmt habe. Die Beklagte vertritt ferner den Standpunkt, dass eine Auslegung der Testamente ergebe, dass ihr- mit Ausnahme des Hausgrundstücks- der gesamte Nachlass zustehe, und behauptet dazu, dass das Grundstück einen Wert von 650.000,- DM (Berufungsbegründung vom 26.4.1999, Bl. 80 d.A.) bzw. 1.000.000,- DM (Schriftsatz vom 2.8.1999, Bl. 159 d.A.) habe und der restliche Nachlass nicht einmal halb so viel wert sei wie das Grundstück. Zu dem gleichen Ergebnis führe auch die gebotene Berücksichtigung des Umstandes, dass die Klägerin ausgleichspflichtige Zuwendungen erhalten habe, indem sie seit vielen Jahren in der Obergeschosswohnung des Hauses gewohnt habe, ohne dass die Erblasserin hierfür den angemessenen Kaltmietzins von 950,-DM verlangt habe. Jedenfalls aber blieben ihr noch Pflichtteilsergänzungsansprüche.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 13.1.1999 (Az. 28 O 406/98) die Klage abzuweisen,

hilfsweise,

das Urteil des Landgerichts Köln aufzuheben und die Klage zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

ihr zu gestatten, Sicherheit auch durch die Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu leisten.

Die Klägerin tritt dem Berufungsvorbringen der Beklagten entgegen und behauptet u.a., dass die Erblasserin mit der Testamentsergänzung vom 31.10.1995 habe deutlich machen wollen, dass mit dem an die Beklagte zu zahlenden Ausgleich von 125.000,- DM eine abschließende Regelung bezüglich des Grundstücks getroffen werden sollte. Sie ist der Meinung, dass das Testament vom 31.10.1995 insofern ein Vorausvermächtnis zu ihren Gunsten enthalte, als der Wert des hälftigen Anteils an dem Grundstück den Betrag von 125.000,- DM übersteige. Soweit die letztwilligen Verfügungen der Erblasserin ansonsten eine Teilungsanordnung hinsichtlich des Grundstücks enthielten, folge allein daraus, dass sie, die Klägerin, einen zulässigen und auch begründeten Anspruch auf die von ihr verlangte Teilauseinandersetzung habe. Vorsorglich bestreitet die Klägerin aber auch, dass außer dem Grundstück noch erhebliche Nachlasswerte verteilt werden müssten; der von der Erblasserin hinterlassene Hausrat sei- bis auf die Nachlassgegenstände, die die Beklagte bereits am 26.6.1998 habe abholen wollen - aufgeteilt; gleiches gelte mit Ausnahme eines für Nachlassverbindlichkeiten noch aufrechterhaltenen Kontos für die Guthaben auf sämtlichen Konten der Erblasserin.

Wegen des weiteren Vorbringens beider Parteien wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, in der Sache bleibt ihr jedoch der Erfolg versagt.

Das Landgericht hat der Klage zutreffend im Wege des Teilurteils gemäß § 301 ZPO stattgegeben. Die Klage ist auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens der Beklagten zulässig und begründet, während die in ihrem rechtlichen Schicksal hiervon unabhängige Widerklage noch nicht entscheidungsreif ist. Die Klägerin kann nicht darauf verwiesen werden, eine rechtskräftige Entscheidung über die Widerklage abzuwarten und dann erst unter Vorlage eines Teilungsplanes die vollständige Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu betreiben, um in den Genuss des ihr durch die letztwilligen Verfügungen der Erblasserin vom 11.2.1993 und vom 31.10.1995 zugedachten Alleineigentums an dem hinterlassenen Hausgrundstück zu gelangen. Vielmehr hat sie gegen die Beklagte bereits jetzt ungeachtet einer noch ausstehenden Auseinandersetzung bezüglich des Gesamtnachlasses einen fälligen schuldrechtlichen Anspruch auf Übertragung von deren gesamthänderischem Miteigentumsanteil gemäß den §§ 2042, 2048 BGB.

Allerdings ist auch der Senat der Auffassung, dass die unter Ziffer III in dem notariellen Testament vom 11.2.1993 (Bl. 12 GA) enthaltene Anordnung der Erblasserin, dass die Klägerin das Hausgrundstück übernehmen solle, eine Teilungsanordnung im Sinne von § 2048 BGB und kein Vorausvermächtnis- dessen Erfüllung die Klägerin unabhängig von der Auseinandersetzung des Nachlasses verlangen könnte- darstellt. Dafür spricht nicht nur der Umstand, dass es sich bei der letztwilligen Verfügung vom 11.2.1993 um ein notarielles Testament handelt und die dabei vorauszusetzende sachkundige Beratung nahe legt, dass die Bezeichnung der Anordnung bezüglich des Hausgrundstücks als "Teilungsanordnung" mit Bedacht gewählt war, sondern vor allem auch deren Inhalt. Eine Teilungsanordnung ist in Abgrenzung zu einem Vorausvermächtnis im Sinne von § 2150 BGB nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. dazu BGHZ 36,115,118) dadurch charakterisiert, dass der Erblasser den übernahmeberechtigten Erben mit der Zuwendung vermögensmäßig nicht begünstigen will. Die Ermittlung des entsprechenden Erblasserwillens hat im Wege der Auslegung zu erfolgen, wobei auch außerhalb des Testaments liegende Umstände zu berücksichtigen sind, sofern diese in dem Testament zumindest eine Andeutung erfahren haben (Soergel/Wolf, BGB- Kommentar, 12. Aufl., § 2048 Rdn. 8). Hier hat die Erblasserin der Klägerin zwar insofern den Vorzug gegeben, als sie ihr das Hausgrundstück und damit den zweifellos wertvollsten Nachlaßbestandteil zu Alleineigentum vermacht hat; da sie jedoch angeordnet hat, dass die Klägerin der Beklagten hierfür aus ihrem eigenen Vermögen einen Ausgleich von 125.000,- DM zahlen müsse, lässt sich vor dem Hintergrund, dass beide Kinder von ihr ansonsten zu je der Hälfte als Erben eingesetzt worden sind, nicht feststellen, dass die Erblasserin die Klägerin mit der Zuwendung des Hauses vermögensmäßig habe begünstigen wollen. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass sich die Erblasserin bei ihren testamentarischen Anordnungen vom 11.2.1993 von der Vorstellung hat leiten lassen, der an die Beklagte zum Ausgleich zu zahlende Betrag von 125.000,- DM entspreche in etwa der Hälfte des Verkehrswertes des Hauses, weshalb mit der Ausgleichszahlung der Klägerin ein angemessener Ausgleich geschaffen werde. Zwar dürfte der Verkehrswert des Hauses zumal zum Zeitpunkt des Erbfalles - unabhängig von der Frage, ob es sich bei dem Obergeschoss um eine abgeschlossene Wohnung handelt und das Haus folglich als echtes Zweifamilienhauses genutzt werden kann- mehr betragen haben als 250.000,- DM, wenngleich die von der Beklagten geäußerten Wertvorstellungen völlig überzogen erscheinen. Bei der Prüfung der Frage, ob die Erblasserin die Klägerin eventuell vermögensmäßig begünstigen wollte, ist aber zu berücksichtigen, dass es entscheidend auf die Vorstellungen der Erblasserin ankommt. Angesichts des Alters des 1956 erbauten Hauses und seiner Lage- die Lichtbilder Bl. 163- 165 d.A. vermitteln den Eindruck einer Umgebung von siedlungsähnlichem Charakter- mag die Erblasserin seinen Wert tatsächlich nicht höher als 250.000,- DM eingeschätzt haben. Inwieweit die Erblasserin dann später bei der Beurkundung des Testaments vom 31.10.1995 davon ausgegangen ist, dass der von der Klägerin zu zahlende Ausgleichsbetrag von 125.000,- DM tatsächlich nicht der Hälfte des Verkehrswertes des Hauses entspreche, die Klägerin also mit der Zuwendung des Hauses vermögensmäßig mehr erhalten werde als die Beklagte, bedarf keiner Vertiefung. Denn entgegen der Interpretation, welche die Beklagte diesem Passus nun zuteil werden lässt, sollte es mit der Ausgleichszahlung von 125.000,- DM nach dem eindeutigen, klar zum Ausdruck gebrachten Willen der Erblasserin sein Bewenden haben und es ansonsten bei der jeweils hälftigen Erbeinsetzung der Parteien verbleiben. Hinsichtlich des der Klägerin trotz der Ausgleichszahlung zufließenden Mehrwerts beinhaltete dieser Teil der letztwilligen Verfügung deshalb ein Vorausvermächtnis gemäß § 2150 BGB, ohne der zugrunde liegenden Zuwendung des Hausgrundstücks den Charakter einer Teilungsanordnung zu nehmen (vgl. dazu BGH FamRZ 1984, 688, 689 sowie Soergel/Wolf, aaO § 2048 Rdn. 8).

Wenngleich eine Teilungsanordnung erst im Rahmen einer Gesamtauseinandersetzung zum Zuge kommen und eine gegenständliche Teilauseinandersetzung gegen den Willen des Miterben im allgemeinen nicht durchgesetzt werden kann, so ist doch in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass es von diesem Grundsatz Ausnahmen gibt, nämlich dann, wenn besondere Gründe eine Teilauseinandersetzung zugunsten eines der Erben nahe legen und die Belange der Miterben hierdurch nicht beeinträchtigt werden. Eine Teilauseinandersetzung kommt danach insbesondere in Betracht, wenn ein Miterbe einen Teil des Nachlasses bzw. einen Nachlassgegenstand begehrt, der ihm bei der endgültigen Auseinandersetzung ohnehin zufiele und/oder wenn über den begehrten Teil kein Streit mehr besteht (BGH MDR 63, 578; NJW 1963, 1611; WM 1984,1006, 1007; OLG Frankfurt/M NJW 1977, 253; Johannsen WM 1977, 270, 271; Staudinger/Werner, BGB- Kommentar, 12. Auflage § 2042 Rdn. 3).

Diese Voraussetzungen liegen hier vor: Aufgrund der Teilungsanordnung der Erblasserin ist klar, dass das Grundstück ausschließlich der Klägerin zufallen soll. Die Klägerin hat auch bereits den Ausgleichsbetrag an die Beklagte gezahlt und damit die Bedingung für das Wirksamwerden der Teilungsanordnung erfüllt. Die Auslegung des am 31.10.1995 letztwillig verfügten Zusatzes ergibt zudem zweifelsfrei, dass kein weiterer Ausgleich zwischen den Parteien vorzunehmen ist. Unter diesen Umständen besteht kein sachlich gerechtfertigter Grund, der Klägerin das ihr zugedachte Alleineigentum an dem Hausgrundstück vorzuenthalten. Immerhin hatte auch die Beklagte ursprünglich einmal mit anwaltlichem Schreiben vom 12.12.1996 (Bl. 16/17 AH) ihre Zustimmung zur Umschreibung des Grundbuchs für den Fall der vollständigen Zahlung des Betrages von 125.000,- angeboten und auf diese Weise den Anspruch der Klägerin auf das Alleineigentum an dem Hausgrundstück unstreitig gestellt. Die Tatsache, dass die Parteien noch um den sonstigen Nachlass streiten, steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Auch unter Zugrundelegung des Berufungsvorbringens der Beklagten betrifft dieser Streit nur noch Einzelposten von untergeordneter Bedeutung, so dass die Vorwegnahme der auf das Hausgrundstück bezogenen Teilauseinandersetzung keine unangemessene Hintanstellung ihrer Interessen bedeutet. Dies gilt auch im Hinblick auf die von der Beklagten mit ihrer Berufung erstmals ins Spiel gebrachten vermeintlichen Ausgleichs- bzw. Anrechnungsansprüche, da diese von der Beklagten weder dem Grunde noch der Höhe nach substantiiert dargelegt sind. Die Beklagte hat bislang weder die Voraussetzungen, unter denen die von der Erblasserin angeordnete Beschränkung ihres Erbteils nach § 2306 BGB entfallen würde bzw. unter denen der Beklagten sog. Pflichtteilsrestansprüche (von der Beklagten als "Pflichtteilsergänzungsansprüche" bezeichnet) nach den §§ 2305, 2316 BGB zustehen könnten, noch die Voraussetzungen der von ihr beanspruchten Ausgleichung nach den §§ 2050, 2052, 1624 BGB BGB nachvollziehbar aufgezeigt. Eine - auch deutliche- Bevorzugung der Klägerin bereits zu Lebzeiten der Erblasserin wie auch durch deren letztwillige Verfügungen 11.2.1993 und 31.10.1995 macht den hierzu erforderlichen konkreten Sachvortrag nicht entbehrlich.

Die Berufung der Beklagten war nach allem mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Wert des Berufungsverfahrens und Beschwer der Beklagten: 125.000,- DM

Ende der Entscheidung

Zurück