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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 18.12.2001
Aktenzeichen: 15 U 67/01
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 823
BGB § 824
ZPO § 92 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

15 U 67/01

Anlage zum Protokoll vom 18.12.2001

Verkündet am 18.12.2001

In dem Rechtsstreit

hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 27.11.2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Jährig, die Richterin am Oberlandesgericht Scheffler und den Richter am Amtsgericht Rau

für Recht erkannt:

Tenor:

Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 28.2.2001 (28 O 482/00) wie folgt abgeändert:

Unter Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 500.000,- DM für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis 6 Monaten, wird dem Beklagten untersagt, in Bezug auf das Mineralwasser "S.-Sprudel" zu behaupten und/oder zu verbreiten

1. das Produkt weise bei einer Toleranz von ( 15 einen Urangehalt von 0,112 mg/1 auf

und/oder

2. die Uran 234-Aktivität betrage bei einer Toleranz von 0,28 2,80 Becquerel pro Kilogramm

und/oder

3. die Uran 238-Aktivität betrage bei einer Toleranz von 0,18 1,50 Becquerel pro Kilogramm

und/oder

4. das Aktivitätsverhältnis von Uran 234 zu Uran 238 betrage bei einer Toleranz von 0,29 1,87

ohne zugleich darauf hinzuweisen,

- dass dies hinsichtlich der Werte zu 2. (Uran 234-Aktivität), 3. (Uran 238-Aktivität) und 4. (Aktivitätsverhältnis von Uran 234 zu Uran 238) das Ergebnis einer von ihm untersuchten "S.-Sprudel"-Probe ist,

- und dass bei zwei weiteren Proben ein Uran-Gehalt von 69 ( 7 (g/l (bzw. 67,6 ( 3,5 (g/l) bzw. ein solcher von 109 ( 11 (g/l (bzw. 107,8 ( 6,9 (g/l) gemessen wurde

- und dass nach Angaben der Klägerin eine deutlich niedrigere Belastung des Produktes "S.-Sprudel" mit Uran vorläge, als vom Beklagten ermittelt

- und dass die Beklagte zwischenzeitlich neue Filter zur Eisenabsenkung einsetzt, die auch zu einer erheblichen Uranabsenkung führen.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 1/3, der Beklagte 2/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.600 DM abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.800 DM abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheitsleistung kann auch in Form einer Bankbürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürgen zugelassenen inländischen Kreditinstituts erbracht werden.

Tatbestand:

Die Klägerin produziert Mineralwasser und Erfrischungsgetränke auf Mineralwasserbasis, der Beklagte ist die für das Land Nordrhein-Westfalen zuständige öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt in der Arbeitsgemeinschaft öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland - A. -.

Die Klägerin wendet sich gegen eine beabsichtigte Berichterstattung des Beklagten betreffend ihr Produkt "S.-Sprudel" und dessen Urangehalt. Dem liegt im einzelnen folgendes zugrunde:

Mit Schreiben vom 2.6.2000 wandte sich der Mitarbeiter des Beklagten, Herr K. Sch., der für das A. - Wirtschaftsmagazin P. tätig ist, an die Klägerin und teilte mit, dass im Rahmen der Berichterstattung des Beklagten über Radioaktivität im Mineralwasser für die nächste Ausgabe von P. am 6.6.2000 ein Beitrag vorbereitet sei. Weiter heißt es in dem Schreiben (vgl. Bl. 8 im Anlagenheft, im Folgenden "AH"):

"(...) Für diesen Beitrag hat die W.-Wirtschaftsredaktion eine Reihe von Mineralwässern untersuchen lassen, darunter auch ein Produkt aus Ihrem Haus. Dabei hat das akkreditierte und zertifizierte Labor H. GmbH folgende Radium- und Uran Aktivität in einem Produkt Ihres Hauses gefunden:

Falls Sie planen, in absehbarer Zeit die Werte zu senken, wären wir für eine Rückmeldung dankbar (...)"

Der Beklagte stützte sich dabei auf die Untersuchung durch das H. Institut, das zugleich eine Parallelmessung durch das Institut für Radiochemie der Technischen Universität M. (im Folgenden: TU M.) machen ließ (vgl. Bl. 26, 159 f. GA).

Die Klägerin wendet sich gegen die Behauptung und/oder Verbreitung der genannten Messwerte als zu hoch, wobei sie die in der Mitteilung angegebenen Radium-Werte nicht beanstandet. Die vom Beklagten der Klägerin mitgeteilten Werte beziehen sich sämtlich auf eine Probe "S.-Sprudel medium" mit dem Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) 28.3.2002.

Auf Antrag der Klägerin vom 6.6.2000 erließ das Landgericht Köln mit Beschluss vom selben Tag eine einstweilige Verfügung (Aktenzeichen: 28 O 305/00), mit welcher dem Beklagten verboten wurde, in Bezug auf das Mineralwasser "S.-Sprudel" zu behaupten und/oder zu verbreiten

1. das Produkt weise bei einer Toleranz von ( 15 einen Urangehalt von 0,112 mg/1 auf

und/oder

2. die Uran231 - Aktivität betrage bei einer Toleranz von 0,28 2,80 Becquerel pro Kilogramm

und/oder

3. die Uran238 - Aktivität betrage bei einer Toleranz von 0,18 1,50 Becquerel pro Kilogramm

und/oder

4. das Aktivitätsverhältnis von Uran231 zu Uran238 betrage bei einer Toleranz von 0,29 1,87.

Es kam dann zu einer Ausstrahlung der Sendung P., in welcher es u. a. hieß (vgl. Sendemitschrift Bl. 38 ff. GA):

"(...) Im S.sprudel fanden wir ebenfalls Uran. Die Messwerte der von uns beauftragten Institute dürfen wir Ihnen jedoch nicht nennen. Der Hersteller bestreitet die Richtigkeit der Ergebnisse und erwirkte heute vor Gericht eine einstweilige Verfügung (...)"

(siehe dazu Bl. 40 GA).

Nachdem die Klägerin die vorbezeichnete einstweilige Verfügung erwirkt hatte, ließ der Beklagte erneut zwei Proben mit unterschiedlichen Mindesthaltbarkeitsdaten durch je zwei unterschiedliche Institute untersuchen (siehe dazu die Übersicht Blatt 26 GA). Dabei ergab die Analyse von S.-Sprudel mit dem MHD 13.6.2002 durch das H. Laborwerte von 69 ( 7 (g/l und durch die TU M. 67,6 ( 3,5 (g/l; die Analyse von Sprudelwasser der Klägerin mit dem MHD vom 31.5.2002 ergab Werte von 109 ( 11 (g/l (so H.) und 107,8 ( 6,9 (g/l (so TU M.).

Die Klägerin hat zwischenzeitlich andere Filter zur Senkung des Eisengehalts eingebaut, die auch - unstreitig - zur Absenkung der Uran-Werte führen.

Zur Verträglichkeit von Uranaufnahme gibt es einen gesundheitlichen Leitwert der Weltgesundheitsorganisation (WHO) von 2 (g/l (Mikrogramm je Liter) Wasser und Mineralwasser. Das Bundesgesundheitsamt führt im Informationsdienst 2/2000 unter Auswertung neuer Literaturquellen aus, gesundheitlich duldsame Tagesaufnahmen seien im Bereich weniger Mikrogramm bis zu allenfalls 30 bis 40 Mikrogramm pro Person und Tag zu errechnen. Es sei nicht unbegründet, Urankonzentrationen in natürlichen Mineralwässern in Höhe von bis zu 10 Mikrogramm je Liter als gesundheitlich relevant zu betrachten. Die lebenslang duldsame Höchstkonzentration im Trinkwasser dürfe kaum mehr als 1 bis 2 Mikrogramm betragen, eher weniger (vgl. Bl. 155 GA).

Mit Schriftsatz vom 5.9.2000, bei Gericht eingegangen am 11.9.2000, hat die Klägerin Klage erhoben, nachdem der Beklagte ihr eine Frist zur Erhebung der Hauptsacheklage hatte setzen lassen.

Die Klägerin meint, die im Fax des Beklagten vom 6.6.2000 angegebenen Werte seien für sie nicht nachvollziehbar, da bei eigenen Analysen, die sie im Vorfeld der Sendung als auch danach durchgeführt habe, deutliche geringere Konzentrationen ermittelt worden seien.

Sie hat behauptet, die dem Beklagten durch die einstweilige Verfügung untersagten Äußerungen seien unzutreffend. Das Mineralwasser "S.-Sprudel" übersteige bei einer Toleranz von ( 15 einen Urangehalt in Höhe von 0,02 mg/1 nicht, und die vom Beklagten gemessene Konzentration von 0,112 mg/1 und die sich daraus ergebende Aktivität von Uran234 und Uran238 sei im "S.-Sprudel" tatsächlich nicht enthalten. Dazu trägt sie im einzelnen näher vor, wobei sie auf Untersuchungen von Proben des Mineralwassers "S.-Sprudel" mit anderen Mindesthaltbarkeitsdaten (MHD) verweist (Blatt 6 ff. der Akten). (Die Parteien sind einig, dass in allen Anträgen richtigerweise Uran 234 gemeint ist, nicht Uran 231, vgl. Bl. 42 GA unten. Frühere andere Angaben beruhten wohl auf einem Leseversehen, s. Bl. 159 GA.)

Sie meint, die aus der Untersuchung gezogenen Schlüsse seien nicht vertretbar, da der Beklagte die angegriffenen Aussagen auf die Analyse einer einzigen Probe habe stützen wollen, obwohl er habe wissen müssen, dass der Urangehalt in Mineralwasser deutlichen Schwankungen unterliegen könne.

Die Klägerin hat beantragt,

es dem Beklagten unter Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 500.000,- DM für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis 6 Monaten, zu untersagen, in Bezug auf das Mineralwasser "S.-Sprudel" zu behaupten und/oder zu verbreiten

1. das Produkt weise bei einer Toleranz von (15 einen Urangehalt von 0,112 mg/1 auf

und/oder

2. die Uran234 Aktivität betrage bei einer Toleranz von 0,28 2,80 Becquerel pro Kilogramm

und/oder

3. die Uran238 - Aktivität betrage bei einer Toleranz von 0,18 1,50 Becquerel pro Kilogramm

und/oder

4. das Aktivitätsverhältnis von Uran234 zu Uran238 betrage bei einer Toleranz von 0,29 1,87

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er meinte, auf die Richtigkeit der von der Klägerin behaupteten Analyse-Ergebnisse komme es nicht an, vielmehr allein darauf, ob die entsprechende Testreihe richtig zusammengestellt und abgelaufen sei, was der Fall sei.

Der Beklagte hat behauptet, das genaueste und wissenschaftlich nachhaltig beste Testverfahren in Auftrag gegeben zu haben, wobei es im Prinzip zur Feststellung de Uranhaltigkeit fünf unterschiedliche Messmethoden gebe. Dazu trägt er im einzelnen näher vor.

Weiter hat der Beklagte behauptet, soweit eine Probe dabei niedrigere Werte als die andere aufgewiesen habe, nämlich 69 ( 7 bzw. 67, 8 ( 3, 5 (g/1 (Blatt 26 GA), bewege sich diese im Rahmen der natürlichen Schwankungsbreite bei Mineralwässern, die von der Mineralwasserverordnung vorgesehen sind (vgl. dazu die Mineralwasserverordnung vom 1.8.1984 - BGBl. I 1086 -, zul. geändert am 14.12.2000 - BGBl. I 1728 - in Verbindung mit der dazu erlassenen Verwaltungsvorschrift vom 26.11.1984, abgedruckt im BAnz. 1984, Nr. 225 auf S. 13173 unter Ziffer 2.5).

Schließlich hat der Beklagte bestritten, dass er in der Sendung vom 6.6.2000 habe vortragen wollen, dass der S.sprudel generell eine bestimmte Urankonzentration aufweise. Eine solche Äußerung ergebe sich nicht aus seinem Schreiben vom 2.6.2000 und auch nicht aus dem Sendemanuskript. Es habe weder eine allgemeine Aussage bezüglich "S.-Sprudel" gegeben, noch sei dieses beabsichtigt gewesen.

Das Landgericht hat der Klage mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Beklagte die in seinem Auftrag ermittelten Werte bezüglich des Mineralwassers der Klägerin nur mit der Maßgabe veröffentlichen darf, dass zum einen klargestellt wird, es sei nur eine Probe untersucht worden, zum anderen, es liege nach den Angaben der Klägerin nur eine deutlich niedrigere Uran-Belastung vor.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass der Beklagte dem Grunde nach den Erfordernissen einer sog. "Test-Berichterstattung" genügt habe. Die dargestellten Einschränkungen zur Berichterstattung über die Messergebnisse seien jedoch erforderlich, um dem beschränkten Aussagegehalt des Tests Rechnung zu tragen; außerdem habe die Beklagte in der Berichterstattung über die Uranbelastung eines anderen Mineralwassers in der Sendung P. ebenfalls darauf hingewiesen, dass Messungen der betroffenen Firma zu deutlich niedrigeren Werten geführt hätten.

Gegen die Entscheidung des Landgerichts haben die Klägerin und der Beklagte jeweils fristgerecht Berufung eingelegt und diese - ebenfalls jeweils frist- und formgerecht - begründet.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Ziel weiter, dass dem Beklagten einschränkungslos untersagt werden soll, in Bezug auf das Mineralwasser "S.-Sprudel" die Uran-Werte zu veröffentlichen, welche in Bezug auf die Probe ermittelt wurden.

Die Klägerin ergänzt und vertieft dazu ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie macht im wesentlichen geltend, dass das Testverfahren schon deshalb nicht breit genug angelegt worden sei, weil sich der Beklagte zunächst darauf beschränkt habe (was unstreitig ist), nur das Sprudelwasser mit einem MHD zur Untersuchung einzureichen. Weiter behauptet die Klägerin, dass diese Messung zu einem falschen Ergebnis geführt habe, was unter Sachverständigenbeweis gestellt wird.

Die Klägerin beantragt,

es dem Beklagten unter Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 500.000,- DM für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis 6 Monaten, zu untersagen, in Bezug auf das Mineralwasser "S. - Sprudel" zu behaupten und/oder zu verbreiten

1. das Produkt weise bei einer Toleranz von ( 15 einen Urangehalt von 0,112 mg/1 auf

und/oder

2. die Uran 234 - Aktivität betrage bei einer Toleranz von 0,28 2,80 Becquerel pro Kilogramm

und/oder

3. die Uran 238 - Aktivität betrage bei einer Toleranz von 0,18 1,50 Becquerel pro Kilogramm

und/oder

4. das Aktivitätsverhältnis von Uran 234 zu Uran 238 betrage bei einer Toleranz von 0,29 1,87.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Mit seiner Berufung begehrt der Beklagte die Abweisung der Klage.

Er beantragt sinngemäß,

unter Abänderung des angegriffenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Auch der Beklagte ergänzt und vertieft sein Vorbringen erster Instanz.

Er meint, dass das Testverfahren nicht zu beanstanden sei; es sei nicht zu beanstanden, dass nur eine Probe zur Untersuchung gegeben wurde. Weiter meint er, dass keine Verpflichtung bestehe, darauf hinzuweisen, dass von der Klägerin deutlich niedrigere Werte ermittelt worden seien. Dem stehe auch entgegen, dass das von der Klägerin eingesetzte Verfahren zur Bestimmung des Urangehalts in Mineralwasser wesentlich ungenauer arbeite, als die von dem Beklagten in Auftrag gegebenen Untersuchungen. Im übrigen bestehe der naheliegende Verdacht, dass die der Klägerin vorliegenden Werte "geschönt" seien.

Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Gerichtsakten gereichten Unterlagen verwiesen. Die beigezogene Akte 28 O 305/00 LG Köln war zu Informationszwecken Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Beide Berufungen sind zulässig, insbesondere sind sie frist- und formgerecht eingelegt und in prozessordnungsgemäßer Weise begründet worden.

Die Berufung der Klägerin führt dabei nur zu einer geringfügigen Ergänzung des Tenors der landgerichtlichen Entscheidung; im übrigen sind beide Rechtsmittel unbegründet.

Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten kein Anspruch darauf zu, die Öffentlichkeit nicht über die im Auftrag des Beklagten im Sprudel der Klägerin ermittelten Uran-Werte zu unterrichten. Dem Beklagten steht vielmehr das Recht zu, im Rahmen einer wertenden Meinungsäußerung über die Uran-Werte zu berichten, welche in seinem Auftrag in dem von der Klägerin vertriebenen Mineralwasser ermittelt worden sind.

Eine Verbreitung der Messergebnisse durch den Beklagten stellt nämlich keinen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin dar, der nach allgemeiner Ansicht über § 823 BGB Schutz genießt.

Als Gegenstand einer wertenden Meinungsäußerung kann dabei vorliegend die Angabe verstanden werden, dass Kunden der Klägerin (bis zum späteren Einbau der Filteranlage, welche unstreitig die Uran-Werte im "S.-Sprudel" deutlich gesenkt hat) beim Kauf des "S.-Sprudels" mit "hohen" Uran-Werten zu rechnen hatten, was aus dem zunächst eingeholten Analyseergebnis zu schließen sei.

Bereits das Landgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass zwischen den Parteien im wesentlichen um die Frage gestritten wird, ob das von dem Beklagten angestrengte Prüfungs- bzw. Testverfahren unter dem Blickwinkel eines "Warentests" zureichend angelegt ist. Dem entsprechend hat auch das Landgericht in der angegriffenen Entscheidung nicht maßgeblich darauf abgestellt, ob von dem Beklagten eine "wahre" bzw. eine "unwahre" Tatsachenbehauptung aufgestellt werde, sondern darauf, ob von dem Beklagten das Messergebnis in einem zureichend angelegten Verfahren ermittelt wurde und ob die gefundenen Messergebnisse durch begleitende Hinweise zureichend "relativiert" werden.

Vor diesem Hintergrund steht der Klägerin gegenüber dem Beklagten kein Unterlassungsanspruch zu. Denn es stellt keinen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin dar, wenn der Beklagte auf der Basis des von ihm in Auftrag gegebenen Warentests die hier streitigen Messergebnisse als "wertende Meinungsäußerung" veröffentlichen sollte.

Zutreffend hat dazu schon das Landgericht für die Beurteilung der Rechtslage auf die vom Bundesgerichtshof (BGH) herausgearbeiteten Grundsätze zur Veröffentlichung von Testergebnissen abgestellt. In seiner nach wie vor grundlegenden Entscheidung vom 9.12.1975 (VI ZR 157/73 -, BGHZ 65, 325 ff. = VersR 1976, 443 ff. = NJW 1976, 620 ff. [mit Anm. Tilmann, NJW 1976, 624 f.]) hat der BGH zur Durchführung der Warenteste ausgeführt, dass die Untersuchung neutral, objektiv und sachkundig ausgeführt werden müsse (vgl. BGHZ 65, 325 [334]). Die Grenzen zulässiger Berichterstattung über Testergebnisse hängt dabei im wesentlichen von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. BGH, a.a.O.).

Gemessen daran beanstandet die Klägerin hier zu Unrecht, dass das Testverfahren des Beklagten nicht von zureichender Sachkunde gekennzeichnet sei.

Die Klägerin wendet sich dabei im wesentlichen dagegen, dass von dem Beklagten zunächst nur die Flaschen aus einem Kasten der Marke "S.-Sprudel" zur Basis der im Raum stehenden Veröffentlichung gemacht werden sollten. Die Untersuchung nur eines Testobjektes sei zwar bei industriell gefertigten Produkten (vgl. die bereits erwähnte Entscheidung vom 9.12.1975, BGHZ 65, 325 [335] unter I. 3. - betreffend "Ski-Sicherheitsbindungen"), nicht aber bei Naturprodukten vertretbar (vgl. in diesem Sinn in Bezug auf Naturprodukte Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 4. Aufl., Rdn. 10.96).

Dem ist entgegenzuhalten, dass auch bei Naturprodukten nach Ansicht des Senats durch eine engmaschige Produktkontrolle die Einhaltung von vorgegebenen Grenzwerten durchaus erzielbar sein dürfte. Gerade hier beweist auch der später vorgenommene Einbau einer Filteranlage, dass die Uran-Werte deutlich gesenkt werden konnten. Aus der bloßen Tatsache, dass es sich bei dem Mineralwasser um ein Naturprodukt handelt, kann daher nicht ohne weiteres abgeleitet werden, dass eine Vielzahl von Prüfungsmustern für einen Test untersucht werden müssten.

Da aber die natürliche Schwankung dieses Naturprodukts bei festen gelösten Gehaltstoffen in einem Bereich von ( 20 % nach der Mineralwasserverordnung liegt (vgl. Ziffer 2.5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Verordnung über natürliche Mineralwasser vom 26.11.1984, Fundstelle oben S. 10, Ablichtung Bl. 183 GA), hält der Senat die Untersuchung von drei verschiedenen Abfüllchargen für nötig, um einen unverfälschenden Testspiegel zu ergeben.

Aber selbst wenn dieser Einwand, mehr als ein Stück untersuchen zu müssen, als berechtigt anzusehen ist, kann dies einen Unterlassungsanspruch der Klägerin jetzt nicht mehr begründen. Denn unstreitig hat der Beklagte zwei weitere Proben auf ihren Urangehalt hin untersuchen lassen. Die Tatsache, dass insoweit nur die Untersuchung des Urangehaltes, nicht aber der anderen Parameter zu den Aktivitätswerten vor Uran 234, Uran 238 und deren Verhältnis zueinander vorliegt, schadet nicht. Einmal steht im gesamten Rechtsstreit die Bedeutsamkeit des Urangehalts als solchem allein im Streitvordergrund der Parteien. Zum anderen belegt der Sendemitschnitt, dass hinsichtlich der getesteten Wässer nur unspezifisch von den Uranbelastungen berichtet wurde (Bl. 40 GA).

Damit liegen aber jetzt schon drei untersuchte Chargen mit unterschiedlichen Haltbarkeitsdaten vor. Da es für die Berechtigung des Unterlassungsanspruches aber auf den Schluss der mündlichen Verhandlung ankommt, greift der von der Klägerin erhobene Einwand einer nur unzureichenden Ausgestaltung des Prüfprogramms jedenfalls jetzt nicht mehr durch. Dem hätte die Klägerin auch im Laufe des Verfahrens durchaus Rechnung tragen können; indes geht es der Klägerin - was im Termin vor dem Senat ausdrücklich bestätigt wurde - gerade darum, dass ihr Mineralwasser überhaupt nicht mit den gemessenen Werten in Zusammenhang gebracht wird.

Kann somit aber nicht mehr mit Erfolg vorgebracht werden, dass nur eine Probe untersucht worden sei, so ist das Unterlassungsbegehren auch nicht etwa deshalb berechtigt, weil die beiden weiteren Proben erst in einer nachgeschobenen Untersuchung ermittelt wurden. Dieser Erwägung ist entgegenzuhalten, dass es für die Rechtmäßigkeit der Berichterstattung nicht darauf ankommen kann, wann die Probe untersucht wurde, sondern nur darauf, ob - vor einer Sendung und bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung - in zureichendem Umfang Prüfobjekte einer Untersuchung unterzogen wurden. Liegen somit aber unstreitig jetzt drei geprüfte Chargen vor, so wäre es mit dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit nicht in Einklang zu bringen, wenn eine Veröffentlichung der gewonnenen Ergebnisse letztlich nur daran scheitern sollte, dass der Beklagte den Warentest nicht von Anfang an hinlänglich breit angelegt hat.

Ist daher zumindest jetzt nicht mehr zu beanstanden, dass es nur zu einer unzureichenden Auswahl von Testobjekten gekommen sei, so lässt die Begutachtung im Testrahmen auch sonst keine Mängel erkennen. Insbesondere kommt es nicht auf die Frage an, welche Messmethode zu den genauesten Testergebnissen führt. Denn unstreitig ist jedenfalls die Methode, welche von dem Beklagten zugrundegelegt wurde, nicht ungeeignet, um den Uran-Gehalt in Mineralwasser zu ermitteln. Die TU F. bescheinigt dieser u.a. eingesetzten ICP-MS Methode im übrigen sogar, die derzeit zuverlässigste zu sein (vgl. Bl. 57 AH). Dies ergibt sich im übrigen auch aus dem Vortrag der Klägerin in der Berufungsinstanz. So ist in der mündlichen Verhandlung vorgebracht worden, dass die Klägerin in Reaktion auf das gerichtliche Verfahren inzwischen selbst ihr Mineralwasser nach der Methode überprüfen lässt, welche der Beklagte zur Anwendung hat bringen lassen.

Die Auswahl und Heranziehung der Testinstitute begegnet keinen Bedenken. Unstreitig ist das H. Labor ein namhaftes Testinstitut, die TU M. ohnehin. Letztere hat mit H. parallel im Einklang gemessen. Die Laborberichte belegen, dass Originalabfüllungen untersucht worden sind (vgl. Bl. 159 f. GA).

Die Anmeldung von gesundheitlichen Bedenken kann vor den von der WHO gegebenen Leitwerten und den Empfehlungen des Bundesumweltamtes (von der Klägerin vorgelegt, s. Bl. 154 f. GA) nur als in jeder Hinsicht beanstandungsfreie Wertung angesehen werden. Die als kritisch angesehene tägliche Aufnahmemenge von max. 30 bis 40 Mikrogramm würde schon mit einer Flasche der von der Beklagten getesteten Wässer der Klägerin - zum Teil weit - überschritten. Der Vorwurf der Klägerin, es dürfe nicht ein Ausreißerergebnis zum Gegendstand von Veröffentlichungen gemacht werden, trifft nicht zu. Die drei von der Klägerin untersuchten Proben liegen alle im kritischen Bereich. Ob die Klägerin durch das Labor R. an Brunnen 1 der Quelle selbst und durch andere Prüfinstitute zu anderer Zeit niedrigere Werte hat ermitteln lassen, ist demgegenüber ohne Belang.

Der Klägerin steht ein Unterlassungsanspruch auch nicht gemäß § 824 BGB zu.

Zunächst hält der Senat mit dem Landgericht auch in der Mitteilung der Laborwerte eine Meinungsäußerung in Testform für gegeben, die grundsätzlich nicht § 824 BGB unterliegt und als solche beanstandungsfrei ist. Die Einordnung der vorgesehenen Sendung als Test bestätigt sich, wenn man den Sendemitschnitt der erfolgten Sendung betrachtet. Es werden keine ins Einzelne gehenden Laborergebnisse an den Zuschauer übermittelt, sondern nur die Wertung zu den angesprochenen Marken "Si." und "Ü.", diese seien nach den Testergebnissen "gering" oder "hoch" belastet (vgl. Bl. 40 GA). Dies ist eine wertende Äußerung, die als solche ohnehin vor dem oben aufgezeigten Hintergrund und auf die damalige Produktsituation bezogen in keiner Weise Beanstandung finden könnte und auch nicht Prozessgegenstand ist.

Selbst wenn man aber in einer künftig etwa ins Einzelne gehenden Mitteilung (nach den Angaben in der mündlichen Verhandlung behält der Beklagte sich dies - ohne derzeit konkrete Pläne - auch vor) der gemessenen Laborwerte Tatsachenbehauptungen zu den Wässern sähe (zur grundsätzlichen Verneinung von Tatsachenbehauptungen im Testrahmen siehe BGHZ 65, 325 ff. [336]), würde sich am Ergebnis nichts verändern.

Der Senat hätte aufgrund der vom Beklagten vorgelegten Untersuchungsergebnisse keinen Zweifel daran, dass die vom Beklagten ermittelten Werte in Bezug auf die von ihm beim Institut H. eingereichten Proben korrekt ermittelt worden sind, sähe man sie als Tatsachenbehauptungen an. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass es sich bei der H. GmbH um ein angesehenes Institut zur Analyse u.a. von Trink- bzw. Mineralwasser handelt. Entsprechendes gilt erst recht für die TU M., welche ausweislich des vom Beklagtenvertreters mit Schriftsatz vom 23.11.2001 (Bl. 156 ff. GA) vorgelegten Schreibens vom 30.5.2000 (Bl. 160 GA) die vom Institut H. in der ersten Probe ermittelten Uran-Wert bestätigt hat, ebenso die zwei weiteren Proben (vgl. Bl. 26 und 159 f. GA).

Es wurden laut Protokollen Originalabfüllungen untersucht, was den von der Klägerin unspezifisch in den Raum gestellten Verdacht von Manipulationen widerlegt. Zwar sind die von der Beklagten eingeholten Untersuchungen nicht vom Gericht beauftragt worden. Es ist aber bei diesen Instituten nicht zu ersehen, weshalb die Gefahr bestünde, sie würden ihrem Auftraggeber zuliebe irgend etwas am Ergebnis verschieben. Für den Senat wird die Beweiskraft der Untersuchungen von H. und der TU M. nicht dadurch geschwächt, dass das R.-Labor im Auftrag der Klägerin völlig andere Werte ermittelt hat. R. hat keine Chargen aus dem Verkauf getestet, sondern Wasser aus dem Brunnen 1 der Quelle mit anderem Datum. Hinsichtlich sonstiger Untersuchungen, die die Klägerin verlasst hat, ist nicht behauptet, sie beträfen dieselben Chargen wie bei der Beklagten.

Liegen somit aber in Bezug auf die von der Klägerin angegriffenen Uranbestimmungen der Beklagten bereits sachverständige Analysen vor, deren Richtigkeit keinen Anlass zu vernünftigen Zweifeln bieten, so bedarf es nicht noch der Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens in Bezug auf die von dem Beklagten vorgetragenen Messergebnisse.

Eine derartige Beweisaufnahme erscheint dabei hier auch deshalb nicht angezeigt zu sein, weil die Schwankungsbreiten, welche sich nach den inzwischen vorgelegten drei Proben der Beklagten für das Mineralwasser der Klägerin ergeben, durchaus in einem Rahmen liegen, der als plausibel angesehen werden kann. So besteht zwischen den Parteien wie in der mündlichen Verhandlung erörtert und bestätigt, Einigkeit darüber, dass die Inhaltstoffe bei Mineralwasser einer natürlichen Schwankungsbreite von ( 20 % unterworfen sind. Legt man daher den in der ersten Probe ermittelten Wert von 112 (g/l als obersten Grenzwert zugrunde (120 %), so erscheint der niedrigste der gemessenen Werte mit 69 (g/l (bzw. 67,6 (g/l) durchaus im Rahmen der natürlichen Schwankungsbreite zu liegen.

Der Senat hat daher keinen Zweifel daran, dass der Beklagte bei einer Verbreitung dieser Werte keine unrichtigen Tatsachen über das Produkt der Klägerin verbreiten würde (vgl. zum Anspruch auf Unterlassung unrichtiger Tatsachenbehauptungen im Zusammenhang mit einem Warentest: BGH, Urteil vom 21.2.1989 - VI ZR 18/88 -, VersR 1989, 521 Warentest zu "Lautsprecherboxen").

In Ergänzung des Tenors der landgerichtlichen Entscheidung ist dem Beklagten jedoch auch bei Einordnung als Meinungsäußerung aufzuerlegen, bei einer Information der Öffentlichkeit über die Uran-Werte nicht nur die erste Messung, sondern auch die weiteren Messergebnisse mitzuteilen. Denn es würde - nachdem der Beklagte weitere Chargen des Produkts der Klägerin hat untersucht lassen - zu einer verfälschenden Berichterstattung führen, wenn der Beklagte nach Erweiterung des Tests in erforderlichem Maße auch jetzt nur über den einen Wert (der zugleich derjenige mit der höchsten Belastung ist) in Bezug auf den Urangehalt des Sprudels berichten würde, obwohl das Datenmaterial durch die weiteren Untersuchungen im nötigen Maße breiter geworden ist. Ohne die Entscheidung des Landgerichts damit im Kern zu verändern, ist dem Beklagten daher aufzugeben, bei einer etwaigen Berichterstattung die in seinem Auftrag von ihm ermittelten Daten von allen drei Proben wiederzugeben.

Da das Wasser inzwischen durch Filtereinbauten für Eisenabsenkung auch im Urangehalt unstreitig erheblich abgesenkt worden ist, muss auch dies mitgeteilt werden, um kein falsches Bild zu erzeugen (siehe BGH in VersR 1989, 521 f. [522] li. Spalte für Produktänderungen).

Während die Berufung der Klägerin somit nur zu einem ganz geringfügigen (und sich kostenmäßig nicht auswirkenden) Teilerfolg geführt hat, erweist sich die Berufung des Beklagten als unbegründet.

Zu Recht hat das Landgericht bereits im Tenor der Entscheidung zum Ausdruck gebracht, dass der Beklagte auf den eingeschränkten Aussagegehalt der von ihm durchgeführten Probemessung (nur eine Probe) hinzuweisen hat. Dies bedurfte - wie oben ausgeführt - lediglich insofern einer Änderung und Ergänzung, als inzwischen zum Urangehalt drei Proben gezogen und untersucht wurden. Andernfalls entstünde die Gefahr, es werde die vorgesehene Berichterstattung als Mitteilung eines repräsentativen Durchschnittsergebnisses gestaltet und verstanden, wofür im übrigen auf das angefochtene Urteil verwiesen sei.

Weiter hat das Landgericht den Beklagten zu Recht zu einem Hinweis dahingehend verurteilt, dass nach den Messungen der Klägerin der Urangehalt deutlich niedriger liegt, als nach den Messungen des Beklagten.

Ein solcher Hinweis erweist sich hier deshalb als geboten, weil der Beklagte neben dem Mineralwasser der Klägerin auch die Produkte von anderen Anbietern untersucht hat und in der Sendung P. vom 6.6.2000 unstreitig bei anderen Anbietern teilweise ein solcher Hinweis erfolgt ist. Der Aspekt einer Gleichbehandlung der unterschiedlichen Anbieter von Mineralwasser gebietet es daher, dass der Beklagte auch bei der Klägerin eine Berichterstattung nur dann vornimmt, wenn zugleich der erwähnte Hinweis erteilt wird.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92 Abs. 1 ZPO.

Die übrigen Nebenentscheidungen fußen auf den §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.

Wert des Berufungsverfahrens: 300.000,-- DM

Beschwer der Parteien: für die Klägerin: 100.000 DM für den Beklagten: 200.000 DM

Ende der Entscheidung

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