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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 27.11.2001
Aktenzeichen: 15 U 78/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 276 Abs. 1 Satz 2
ZPO § 296 Abs. 1
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
ZPO § 713
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

15 U 78/01

Anlage zum Protokoll vom 27.11.2001

Verkündet am 27.11.2001

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 16.10.2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Jährig, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Diederichs und den Richter am Amtsgericht Rau

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 22.3.2001 (- 18 O 548/00 -) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

(Urteil ohne Tatbestand gemäß § 543 Abs. 1 ZPO)

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten ist zulässig, insbesondere ist sie frist- und formgerecht eingelegt und in prozessordnungsgemäßer Weise begründet worden.

Die zulässige Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Der Beklagte ist Vertragspartner der Klägerin. Dies hat der Beklagte bereits in der Klageerwiderung eingeräumt, indem er dort ausführen ließ, dass er die Klägerin mit dem Werkvertrag beauftragt habe. Einen Hinweis darauf, dass der Beklagte dabei lediglich als Vertreter der Firma B. gehandelt habe, findet sich in der Klageerwiderung nicht.

Ein solcher Hinweis wäre im übrigen auch verfehlt gewesen. Denn selbst in der Berufungsbegründung wird für den Beklagten ausgeführt, dass er sich deshalb an die Klägerin gewandt hatte, weil sich diese bei anderen Verträgen, welche die Firma des Beklagten betroffen hatten, bewährt habe. Gerade deshalb will der Beklagte von der Erwartung ausgegangen sein, dass ihn die Klägerin bei den "Arbeiten in seinem Privathaus" nicht übervorteilen würde. Auch diese Darstellung lässt aber überhaupt keinen Zweifel daran zu, dass der Beklagte bei dem Einbau der elektrischen Rollladen eben nicht für die GmbH, sondern für sich persönlich den Vertrag abschließen wollte. Auch wenn daher das Angebot der Klägerin an die Firma B. gerichtet war und auch auf deren Briefpapier die Annahme erklärt wurde (bzw. das Briefpapier für das Fax benutzt wurde), so ergibt sich ohne Zweifel, dass der Beklagte persönlich Vertragspartner werden sollte und er dies auch so wollte.

Zu Recht hat das Landgericht die Ansicht vertreten, dass vom Beklagten Gründe für die Annahme eines nichtigen Geschäftes nicht zureichend vorgetragen worden sind.

Für die rechtliche Würdigung ist davon auszugehen, dass ein lediglich überhöhter Preis (auch wenn dieser gravierend über ortsüblichen Beträgen liegen sollte) für sich genommen die Sittenwidrigkeit eines Geschäftes nicht begründen kann (vgl. BGH, Urteil vom 16.2.1994, NJW 1994, 1475 und KG, Urteil vom 28.3.1995 - 7 U 6252/94 -, NJW-RR 1995, 1422; Heinrichs, in: Palandt, BGB, 59. Aufl., § 138 Rdn. 34 m.w. Nachw.).

Besteht ein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, so kann dies allerdings darauf hindeuten, dass auf eine verwerfliche Gesinnung bei demjenigen zu schließen sein könnte, der sich die unverhältnismäßige Leistung versprechen lässt. Tritt auf diese Weise neben das objektive Missverhältnis das subjektive Element einer verwerflichen Gesinnung, so kann dies zur Nichtigkeit des Vertrages führen (vgl. BGH, Urteil vom 13.6.2001 - XII ZR 49/99 - ZMR 2001, 788 ff. - zur Sittenwidrigkeit bei einem Gaststättenpachtvertrag -).

Vorliegend hat der Beklagte aber schon nicht dargetan, dass die Klägerin überhaupt einen überhöhten Preis verlangt hat. Der Beklagte wendet nämlich im Grunde nur ein, dass er inzwischen ein wesentlich kostengünstigeres Angebot erhalten habe und er die Leistung der Klägerin (welche dafür mehr als 10.000 DM verlangt) von einem anderen Unternehmer für 2.000 DM hätte erhalten können. Weiter hat der Beklagte behauptet, dass ein Entgelt in Höhe von 2.000 DM die ortsübliche Vergütung darstelle.

Diese angebliche Preisdifferenz ist aber viel zu pauschal behauptet worden. So trägt der Beklagte schon nicht vor, welche Bauteile die Klägerin exakt in sein Einfamilienhaus eingebaut hat und welcher Arbeitsaufwand bei objektiver Betrachtung damit verbunden war. Damit fehlt es aber an der Basis für einen vernünftigen Preisvergleich. Denn ein solcher ist naturgemäß nur dann möglich, wenn man im einzelnen wüsste, was genau der Beklagte als Leistung erhalten hat. Erst dann könnte dem ein substantiiertes Vergleichsangebot gegenübergestellt werden.

Im übrigen hat auch das Landgericht schon mit zutreffender Begründung dargestellt, weshalb das vom Beklagten vorgelegte Vergleichsangebot der Firma V. GmbH ebenfalls nicht geeignet ist, eine objektive Preisüberhöhung darzustellen. Auf die Ausführungen des Landgerichts nimmt der Senat Bezug und macht sich diese zu eigen.

Nach alledem fehlt es schon an zureichenden Darlegungen zu einem objektiven Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. Es kann daher auch dahinstehen, ob ein Werkvertrag in der Regel erst dann gegen die guten Sitten verstößt, "wenn das Entgelt das Vierfache des Üblichen beträgt". Die vom Landgericht angeführte Fundstelle (Palandt-Heinrichs, BGB, 59. Aufl., § 138 Rdn. 34b) nimmt ihrerseits Bezug auf eine Entscheidung des Kammergerichts (vom 28.3.1995 - 7 U 6252/94 -, NJW-RR 1995, 1422). Den Entscheidungsgründen kann jedoch entnommen werden, dass das KG keineswegs eine "starre Grenze" dergestalt hat ziehen wollen, dass bei Werkverträgen eine Überschreitung der üblichen Vergütung um das Dreifache eine Sittenwidrigkeit begründe (und im Umkehrschluss bei einer weniger gravierenden Überschreitung kein Sittenverstoß vorliege). Maßgebend für die Entscheidung des KG war vielmehr, dass dort der Werkunternehmer seine Auftraggeber trickreich "eingewickelt hatte" und dies zur Geschäftsmethode erhoben wurde. So wurde durch ein recht moderates Angebot zunächst eine "preiswerte Ausführung" in den Raum gestellt und vertraglich vereinbart. Sodann wurde die Vergabe von Zusatzaufträgen eingefädelt, die so zusammengestellt waren, dass der Endpreis nur noch schwer zu kalkulieren war; abgerundet wurde die Geschäftspraktik durch unseriöse allgemeine Geschäftsbedingungen. Dieses systematische Vorgehen der Werkunternehmerin hat das KG dann in Verbindung mit einem deutlich überhöhten Preis (der nach dem Urteil zwischen dem Doppelten und dem Vierfachen des Ortsüblichen lag) für ausreichend angesehen, um eine Sittenwidrigkeit begründen zu können.

Vergleichbare Umstände lagen hier jedoch nicht vor.

Im Gegenteil: So wusste der Beklagte hier von Anfang an genau, welchen Preis ihm die Klägerin berechnen würde. Dazu hatte er von der Klägerin ein schriftliches Angebot erhalten (vgl. Bl. 13 GA), welches zwar nicht sonderlich aussagekräftig war, ihm aber doch schon vermittelte, auf welchen Preis er sich einrichten musste. Dieses Angebot hat der Beklagte dann später mit seinem Fax vom gleichen Tage (24.3.1998) angenommen. Der nach dem Auftreten in der mündlichen Verhandlung sehr geschäftserfahrene Beklagte ist daher auch in keiner Weise "über den Tisch gezogen worden". Der Beklagte hat im übrigen - also bis auf die angebliche Preisüberhöhung - auch keine Umstände vorgetragen, die auch nur in die Richtung eines sittenwidrigen Geschäftes deuten würden.

Fehlt es nach alledem schon an der zureichenden Darlegung eines sittenwidrigen Geschäfts, so ergibt sich ein solches auch nicht etwa aus einer "doppelten Berechnung" seitens der Klägerin. Soweit der Beklagte dazu in der Berufungsverhandlung erstmals behauptet hat, dass die Klägerin identische Leistungen mehrfach berechnet und er die Leistung der Klägerin zumindest zum Teil auch schon durch das Bezahlen von anderen Rechnungen ausgeglichen habe, kann sein Vortrag kaum als substantiiert genug angesehen werden. Denn der Beklagte hat sich dazu im wesentlichen darauf beschränkt, im Termin zur Einsicht vorgelegte Unterlagen noch zur Gerichtsakte zu reichen. Diesen Unterlagen (vgl. Bl. 95 ff. GA) kann aber nun schon entnommen werden, dass es sich im wesentlichen um Rapportzettel handelt (vgl. Bl. 96 bis 98 GA). Lediglich die unter Bl. 95 der Gerichtsakte abgelegte Urkunde stellt eine Rechnung dar (datierend auf den 30.4.1998). Dazu hat die Klägerin aber in dem nachgelassenen Schriftsatz ausgeführt, dass sich diese Rechnung auf andere Arbeiten bezogen habe, als die jetzt streitgegenständlichen.

Aber selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass der Vortrag als substantiiert genug anzusehen ist und weiter unterstellt wird, dass der Beklagte die Richtigkeit der Erwiderung der Klägerin dazu bestreiten wollte, so wäre über diesen Punkt ohnehin keine Beweisaufnahme mehr durchzuführen. Denn der Vortrag des Beklagten ist offenkundig verspätet. Der Beklagte hat namentlich nicht erläutern können, weshalb er sich erst in der mündlichen Verhandlung in der Lage sah, die Unterlagen zu präsentieren. Der neue Vortrag wäre daher auch als verspätet zurückzuweisen (vgl. § 528 Abs. 1 ZPO). Denn dem Beklagten ist schon in der ersten Instanz eine Frist zur Erwiderung auf die Klage gesetzt worden (vgl. Bl. 16 GA). Gemäß §§ 276 Abs. 1 Satz 2, 296 Abs. 1 ZPO hätten daher die Urkunden schon fristgerecht in der ersten Instanz vorgelegt werden müssen. Da die Zulassung der neuen Tatsachenbehauptung - wenn man sie für substantiiert genug hielte - wegen des Erfordernisses einer Beweisaufnahme zu einer Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits führen würde, hätte es einer zureichenden Entschuldigung für den verspäteten Vortrag bedurft (vgl. § 528 Abs. 1 ZPO). Da es daran fehlt, ist auch die mündliche Verhandlung jedenfalls nicht wiederzueröffnen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die übrigen Nebenentscheidungen fußen auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Wert des Berufungsverfahrens (und Beschwer des Beklagten): 10.161,60 DM

Ende der Entscheidung

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