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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 16.02.1999
Aktenzeichen: 15 W 10/99
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO §§ 42 ff
ZPO § 577 II
ZPO § 568 II
Verfahren bei Richterablehnung

ZPO §§ 42 ff, 577 II, 568 II

Die landgerichtliche Entscheidung, mit der das Rechtsmittel gegen die Verwerfung eines Befangenheitsgesuchs durch den abgelehnten Amtsrichter zurückgewiesen wird, kann mit der sofortigen Beschwerde an das Oberlandesgericht angefochten werden.

Der mit einem unzulässigen Ablehnungsantrag abgelehnte Richter kann in weiterem Umfang als dem des § 47 ZPO das Verfahren weiterbetreiben.

- 15 W 10/99 - Beschluß vom 16.02.1999 - unanfechtbar.


OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

15 W 10/99 9 T 257/98 LG Köln

24 C 66/98 AG Kerpen

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Jährig und die Richterinnen am Oberlandesgericht Wahle und Scheffler

am 16. Februar 1999

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß der 9. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 29. 12. 1998 - 9 T 257/98 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe:

I.)

Der Beklagte, der von der Klägerin vor dem Amtsgericht Kerpen in dem Verfahren 24 C 66/98 auf Ausgleich eines durch Kontoüberziehung entstandenen Sollsaldos in Höhe von insgesamt 3.421,02 DM zuzüglich Verzugszinsen in Anspruch genommen wird, hatte zunächst durch seinen Bevollmächtigten in dem Verhandlungstermin vom 21.8.1998 unter Bezugnahme auf sein Gesuch gleichen Datums (Bl. 59 d.A.) die Abteilungsrichterin Richterin am Amtsgericht P. wegen "Verdachts auf Prozeßbetrug, Aktenunterdrückung, Aktenvernichtung, Falschbeurkundung im Amt" als befangen abgelehnt. Dieses Ablehnungsgesuch ist von der dafür zuständigen 9. Zivilkammer des Landgerichts Köln- 9 T 177/98- mit Beschluß vom 7. September 1998 (Bl. 72- 74 d.A.) als unbegründet zurückgewiesen worden, wobei sich die Kammer auf den Standpunkt gestellt hat, daß die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 42 Abs. 2 ZPO ein Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden kann, nicht dargelegt seien. In dem von der Abteilungsrichterin auf den 9. 10.1998 anberaumten Verhandlungstermin hat der Beklagte, wiederum vertreten durch Herrn L. S., Richterin am AG P. erneut, und zwar dieses Mal ohne jede Begründung, als befangen abgelehnt (Sitzungsprotokoll vom 9.10.1998, Bl. 82 d.A.). Dieses Gesuch ist von der 9. Zivilkammer des LG Köln mit Beschluß vom 5.11.1998- 9 T 222/98- (Bl. 86- 87 d. A.) als unzulässig verworfen worden. In dem alsdann auf den 11.12.1998 anberaumten Verhandlungstermin hat der Beklagte durch seinen Bevollmächtigten Richterin am AG P. wiederum wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt (Sitzungsprotokoll vom 11.12.1998, Bl. 100 d.A.). Zur Begründung hat er auf seinen Schriftsatz vom gleichen Tage verwiesen, in welchem als Ablehnungsgründe "Falschbeurkundung im Amt, Verdacht des gemeinschaftlichen Prozeßbetruges im Vorgang Deutsche T. AG, Verdacht der Aktenunterdrückung, Nichtaushändigung der vom Gericht an die falsche Adresse gesandten und deswegen zurückgekommenen Klageunterlagen, Erlaß eines Versäumnisurteils trotz anwesendem Bevollmächtigten und nicht vorhandener Schuldsumme" sowie "Verfolgung der Beklagten aufgrund dieses Versäumnisurteils trotz Antrages auf Aufhebung" genannt sind. Wegen der Einzelheiten des Ablehnungsgesuchs wird auf Bl. 97 d.A. Bezug genommen. Die abgelehnte Richterin hat dieses Gesuch durch in der Sitzung vom 11.12.1998 verkündeten Beschluß als unzulässig verworfen und zur Begründung ausgeführt, daß dieser dritte Befangenheitsantrag ersichtlich allein der Verschleppung des Verfahrens diene und daher als rechtsmißbräuchlich und unzulässig zu verwerfen sei (Bl. 100 d.A.). Der Bevollmächtigte des Beklagten hat daraufhin unmittelbar zu Protokoll erklärt, daß er gegen diese Entscheidung "sofortiges Rechtsmittel" einlege, und zugleich ein Schreiben gleichen Inhalts zu den Gerichtsakten gereicht (Bl. 98 d.A.), in welchem er den Standpunkt vertreten hat, daß die abgelehnte Richterin nicht selbst über einen gegen sie gerichteten Antrag entscheiden könne, sondern hierfür das Landgericht Köln zuständig sei. Die 9. Zivilkammer des LG Köln, der Richterin am AG P. die Sache zur Entscheidung vorgelegt hat, hat das Rechtsmittel des Beklagten mit Beschluß vom 29.12.1998- 9 T 257/98- als sofortige Beschwerde kostenpflichtig zurückgewiesen. Zur Begründung ist in dem Beschluß ausgeführt, es sei gewohnheitsrechtlich anerkannt, daß das abgelehnte Gericht selbst über einen rechtsmißbräuchlichen Ablehnungsantrag befinden könne. Die Voraussetzungen hierfür habe Richterin am AG P. zu Recht angenommen, da der Ablehnungsantrag des Beklagten auf eine Prozeßverschleppung angelegt gewesen sei; dies gehe u.a. daraus hervor, daß es sich dabei um den dritten Ablehnungsantrag in schneller Folge bei nahezu unveränderter Prozeßlage handele. Der einzig neue Vorwurf des "Verdachts des gemeinschaftlichen Prozeßbetruges im Vorgang Deutsche T. AG" sei ebenso bodenlos wie die übrigen pauschalen Verdächtigungen. Wegen des Inhalts des landgerichtlichen Beschlusses im übrigen wird auf Bl. 105/106 d.A. verwiesen. Gegen diesen ihm am 7.1.1999 zugestellten Beschluß hat der Beklagte mit einem beim LG Köln am 21.1.1999 eingegangenen Telefax- Schreiben seines Bevollmächtigten vom 20.1.1999 "sofortige Beschwerde" eingelegt und zu deren Begründung auf "die mit dem Original dieses Schreibens zugestellten Ausführungen und Beweisunterlagen" Bezug genommen. Das Original dieses Telefax- Schreibens ist bislang nicht zu den Gerichtsakten gelangt.

II.)

1) Das Rechtsmittel des Beklagten ist als sofortige Beschwerde gemäß den §§ 46 Abs. 2, 577 Abs. 2 ZPO zulässig. Zwar hat bereits das Landgericht das im Termin vom 11.12.1998 vor dem Amtsgericht Kerpen zu Protokoll erklärte "sofortige Rechtsmittel" des Beklagten als sofortige Beschwerde gegen den zuvor verkündeten Verwerfungsbeschluß der abgelehnten Richterin aufgefaßt und folglich hierüber in seinem Beschluß vom 29.12.1998 als Beschwerdegericht entschieden. Mit dieser Verfahrensweise ist das Landgericht ersichtlich einer in Rechtsprechung und Literatur verbreiteten Meinung (vgl. dazu KG - 11. Zivilsenat- MDR 1983, 60 und MDR 1992, 997; OLG Koblenz MDR 1985, 850; BayOblGZ 93, 9; HansOLG Bremen MDR 1998, 1242; Stein/Jonas/Bork, ZPO- Kommentar, 21. Auflage, § 46 Rdn. 2b; Thomas- Putzo, ZPO- Kommentar, 19. Auflage § 46 Rdn. 6) gefolgt. Der Senat hält diese Auffassung insofern für zutreffend, als sie folgerichtiger als die Gegenmeinung (vgl. dazu OLG Köln- 2. Zivilsenat- MDR 1979, 850; KG- 17. Zivilsenat- FamRZ 1985, 729f; OLG Nürnberg OLGZ 93, 84ff; Zöller/Vollkommer, ZPO- Kommentar, 20. Auflage, § 45 Rdn. 6; Baumbach-Lauterbach-Albers- Hartmann, ZPO- Kommentar, 57. Auflage, § 46 Rdn. 8; Wieczorek/Schütze, ZPO Kommentar, 3. Auflage, § 46 Rdn. 4) der gewohnheitsrechtlich für den Ausnahmefall eines rechtsmißbräuchlichen Ablehnungsgesuch anerkannten Verwerfungskompetenz des abgelehnten Richters (vgl. dazu BGH NJW 1992, 983, 984) Rechnung trägt, indem sie den Beschluß des abgelehnten Amtsrichters als eine förmliche Entscheidung behandelt, zu deren Aufhebung es eines Rechtsbehelfes bedarf. Die Gegenmeinung, die zum Teil sogar (wie etwa KG FamRZ 1985, 729, 730; anders OLG Köln MDR 1979, 850) verlangt, daß der abgelehnte Amtsrichter die Akten stets, also auch ohne daß die ablehnende Partei dies nach der Verwerfung ihres Ablehnungsgesuches ausdrücklich verlangt, dem Landgericht vorzulegen habe, sieht sich nach Auffassung des Senats zu Recht der Kritik ausgesetzt, daß sie im Ergebnis dazu zwinge, einen förmlichen Beschluß des Amtsrichters zu ignorieren, und zudem das Verfahren an falscher Stelle aufhalt. Wenn demgemäß auch das Rechtsmittel gegen den landgerichtlichen Beschluß, durch den die vom abgelehnten Richter vorgenommene Verwerfung eines rechtsmißbräuchlichen Ablehnungsgesuches als rechtens bestätigt wird, der Sache nach einer weiteren sofortigen Beschwerde gleichkommt, hält der Senat es nicht für angängig, dieses Rechtsmittel den einschränkenden Voraussetzungen des § 568 Abs. 2 ZPO zu unterwerfen, was in Fällen der vorliegenden Art dessen Unzulässigkeit zur Folge hätte. Vielmehr verbleibt es insoweit bei dem nach den §§ 45 Abs. 2, 46 Abs. 2 ZPO vorgesehenen Instanzenzug, so daß also gegen die landgerichtliche Entscheidung das Oberlandesgericht angerufen werden kann. Eine andere Betrachtungsweise wird nach Meinung des Senats dem Umstand nicht gerecht, daß die gesetzlich vorgesehenen Rechtsschutzmöglichkeiten Ausfluß von verfassungsrechtlich verankerten Garantien sind, nämlich dem in Art. 20 Abs. 3 GG niedergelegten Rechtsstaatsprinzip und dem nach Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG gewährleisteten gesetzlichen Richter, während die für Ausnahmefälle entwickelte Verwerfungskompetenz des abgelehnten Richters lediglich auf richterlicher Rechtsfortbildung beruht. Die in den §§ 26 a Abs. 1 Nr. 3, 28 Abs. 2 StPO enthaltenen Bestimmungen, denen zufolge die Verwerfung rechtsmißbräuchlicher Ablehnungsgesuche nur eingeschränkt anfechtbar ist, eignen sich nicht zu einer Analogie. Die Tatsache, daß eine entsprechende Regelung für die ZPO trotz diverser zwischenzeitlicher Gesetzesnovellen nicht eingeführt worden ist, spricht dafür, daß eine Angleichung insoweit vom Gesetzgeber auch nicht beabsichtigt war.

Nach Auffassung des Senats besteht auch kein sachlich zwingender Grund dafür, die sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht in Fällen der vorliegenden Art auszuschließen. Insbesondere gebietet dies nicht das Beschleunigungsinteresse, in dessen Dienst die Verwerfungskompetenz des abgelehnten Richters steht. Das Ziel einer zügigen Verfahrensgestaltung wird bereits dadurch erreicht, daß der mit einem rechtsmißbräuchlichen Ablehnungsgesuch überzogene Amtsrichter über die ihm gemäß § 47 ZPO im Normalfall eingeräumten Möglichkeiten hinaus an weiteren Verfahrenshandlungen einschließlich einer Entscheidung in der Hauptsache nicht gehindert ist. An das Landgericht braucht der abgelehnte Amtsrichter die Sache auf entsprechenden Antrag der ablehnenden Partei erst weiterzuleiten, nachdem er das rechtsmißbräuchliche Ablehnungsgesuch als unzulässig verworfen und die von ihm aus Beschleunigungsgründen für erforderlich gehaltenen Maßnahmen bzw. Entscheidungen getroffen hat. So wäre die abgelehnte Richterin vorliegend auch ohne weiteres befugt gewesen, den von ihr ursprünglich auf den 3. Februar 1999 anberaumten Verkündungstermin bestehen zu lassen und eine Entscheidung in der Sache zu verkünden, bevor sie die Akten auf die unter dem 22. Januar 1999 wegen der zwischenzeitlichen sofortigen Beschwerde des Beklagten erfolgte Anforderung des Landgerichts an dieses zurücksandte.

Darüber hinausgehend ist unter Beschleunigungsgesichtspunkten keine Notwendigkeit dafür anzuerkennen, daß mit der das Amtsgericht bestätigenden Entscheidung des Landgerichts der Instanzenzug beendet sein müsse. Ein gewisser, wenngleich im Regelfall auch geringerer, Zeitaufwand entsteht in jedem Falle auch dann, wenn die ablehnende Partei eine nach der Gegenmeinung unzulässige weitere sofortige Beschwerde zum Oberlandesgericht einlegt.

2) Ist demnach das mit dem Telefax- Schreiben vom 20.1.1999 eingelegte Rechtsmittel des Beklagten zwar zulässig, so ist es in der Sache aber im Ergebnis unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, gemeint, daß das Ablehnungsgesuch des Beklagten vom 11.12.1998 rechtsmißbräuchlich sei und von der abgelehnten Richterin deshalb auch selbst verworfen werden durfte. Der Senat hat dem nichts hinzuzufügen.

Den Eingang des von dem Beklagten angekündigten Originalschriftsatzes zu seinem Telefax- Schreiben vom 20.1.1999 nebst "Beweisunterlagen" abzuwarten, hat sich der Senat nicht veranlaßt gesehen. Abgesehen davon, daß eine solche unbefristete Ankündigung eines weiteren Schriftsatzes bzw. ergänzender Unterlagen nur auf eine weitere Verzögerungen hinausläuft, ist auch nicht im entferntesten erkennbar, inwieweit hierdurch die Beurteilung des rechtsmißbräuchlichen Ablehnungsgesuches beeinflußt werden könnte.

Die sofortige Beschwerde des Beklagten war demgemäß mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Wert des Beschwerdeverfahrens: 3.421,02 DM

Ende der Entscheidung

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