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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 08.07.2000
Aktenzeichen: 15 W 49/99
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 148
ZPO § 252
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

15 W 49/99 89 0 31/98 LG Köln

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Jährig und die Richterinnen am Oberlandesgericht Dr. Diederichs und Scheffler am 8. Juli 1999

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 12.6.1998- 89 O 31/98- aufgehoben.

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin ist gemäß den §§ 148, 252 ZPO zulässig und auch begründet.

Für die mit dem angefochtenen Beschluß angeordnete Aussetzung des Verfahrens ist kein Raum.

Gemäß § 148 ZPO kann ein Rechtsstreit- außer in den hier nicht interessierenden Fällen- ausgesetzt werden, wenn seine Entscheidung ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen Rechtsstreits bildet. Für diese sog. Vorgreiflichkeit genügt nicht die bloße Möglichkeit einander widersprechender Entscheidungen oder der Umstand, daß die in dem anderen Verfahren bevorstehende Entscheidung geeignet ist, einen irgendwie gearteten Einfluß auf die Entscheidung in dem auszusetzenden Rechtsstreit zu nehmen. Solche Gründe der Prozeßökonomie reichen auch für eine analoge Anwendung des § 148 ZPO nicht aus, weil jede Partei Anspruch auf effektiven Rechtsschutz und damit auf Durchführung eines Prozesses innerhalb eines angemessenen Zeitraumes hat. Durch die in § 148 ZPO enthaltene Bestimmung soll allein verhindert werden, daß ein weniger gut unterrichtetes Gericht über eine Frage befinden muß, die ihm ferner als dem anderen Gericht liegt. Dieser Zweck wird im Falle der Parallelität zweier Prozesse verfehlt, weil beide Gerichte in gleicher Weise zur Entscheidung berufen sind (vgl. zu allem Vorstehenden: OLG Köln MDR 1983, 848 m.w. N.; Stein/ Jonas/ Roth, ZPO- Kommentar, 21. Auflage, § 148 Rdn. 16; Thomas/Putzo, ZPO- Kommentar, 19. Auflage, § 148 Rdn. 3).

Gemessen an diesen Grundsätzen kommt vorliegend eine Aussetzung des Verfahrens 89 O 31/98 LG Köln bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens 11O 173/97 LG Bonn= 20 U 16/99 OLG Köln nicht in Betracht, da für die Aussetzung des bei dem Landgericht Köln anhängigen Prozesses keine weiteren Argumente sprechen als die bloße- nicht einmal sonderlich wahrscheinliche- Möglichkeit, daß sich nach der Rechtskraft des mit umgekehrtem Rubrum geführten, zwischenzeitlich in der Berufungsinstanz befindlichen Prozesses 11 O 173/97 LG Bonn das vorliegende Verfahren im Hinblick auf den Teilbetrag von 4.700,63 DM einfacher erledigen könnte als nach derzeitigem Sachstand. Dieser Teil der in dem Verfahren 89 O 31/98 LG Köln geltend gemachten Klageforderung spielt in jenem Verfahren mittelbar insofern eine Rolle, als die Weiterleitung des Betrages von 4.700,63 DM an die hiesige Beklagte zu 1), die Fa. K. Promotion Veranstaltungs- Marketing & Co KG, durch den hiesigen Beklagten zu 2) als einer von mehreren Gründen für dessen fristlose Kündigung durch die hiesige Klägerin geltend gemacht wird und es deshalb darauf ankommt, ob die K. Promotion Veranstaltungs- Marketing & Co KG diesen Betrag als Provision beanspruchen konnte oder nicht. Der Teilbetrag von 36.174,37 DM ist in dem Parallelprozeß nicht einmal mehr mittelbar im Streit; mit ihrem Schriftsatz vom 14.7.1998 (Bl. 215 der Akten 11 O 173/97 LG Bonn) hat die Fa. K. Promotion Veranstaltungs- Marketing & Co KG in ihrer dortigen Eigenschaft als Klägerin zu 2) ihre Klage um diesen Betrag reduziert, indem sie erklärt hat, hiermit gegen die in dem Verfahren 89 O 31/98 LG Köln erhobene Klage aufgerechnet zu haben. Ungeachtet der Frage, ob das Landgericht Bonn diese Reduzierung zu Recht als Klagerücknahme behandelt hat, steht damit jedenfalls fest, daß bezüglich dieses Teilbetrages der hiesigen Klage in jenem Prozeß keine für den hiesigen Streit vorgreifliche Entscheidung ergehen wird.

Der Klägerin kann unter diesen Umständen nicht zugemutet werden, die rechtskräftige Entscheidung des Verfahrens 11 O 173/97 LG Bonn abzuwarten, so daß auf ihre Beschwerde der angefochtene Beschluß aufzuheben war, damit das Landgericht Köln dem Verfahren Fortgang geben kann.

Eine Kostenentscheidung ist nicht geboten, da die Kosten des Beschwerdeverfahrens denen der Hauptsache folgen.

Wert des Beschwerdeverfahrens: 13.600 DM (=1/3 der Hauptforderung)



Ende der Entscheidung

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