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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 19.11.2002
Aktenzeichen: 15 W 81/02
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1314
BGB § 1315
BGB § 1565 II
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

15 W 81/02

In dem Klauselerinnerungsverfahren

hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Jährig sowie die Richterinnen am Oberlandesgericht Dr. Diederichs und Scheffler

am 19. November 2002

beschlossen:

Tenor:

Auf die am 25. September 2002 eingegangene sofortige Beschwerde des Gläubigers vom selben Tage wird der ihm am 11. September 2002 zugestellte Beschluss der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 6. September 2002 - 18 O 65/90 - abgeändert:

Der Antrag des Schuldners, die Zwangsvollstreckung aus der der Erblasserin am 25. Oktober 1990 erteilten Vollstreckungsklausel zu dem am 11. Oktober 1990 gerichtlich protokollierten Vergleich für unzulässig zu erklären, wird zurückgewiesen.

Der Schuldner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Gründe:

Die gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO n. F. an sich statthafte und auch im übrigen formell bedenkenfreie sofortige Beschwerde des Gläubigers ist zulässig. In der Sache erweist sie sich als begründet, da die vom Schuldner in seiner Antragsschrift vom 8. Juli 2002 geltend gemachte Einwendung gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel deren Zulässigkeit nicht (mehr) entgegen steht. Im Klauselerinnerungsverfahren nämlich kommt es für die Beurteilung maßgeblich auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung an (KG NJW-RR 1987, 3, 4 m. w. N.; Zöller/Stöber, ZPO, 23. Aufl., § 732 Rdz. 15; Münzberg in Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl. §§ 732 Rdz. 9 a). Der Grund aber, den der Schuldner zur Rechtfertigung seines im abhängigen Verfahren verfolgten Begehrens ins Feld führt, ist aufgrund einer am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Änderung des § 1822 Nr. 12 BGB entfallen (vgl. BGBl. I 2002 ff.). Danach gilt seither, dass der Vormund (zur entsprechenden Anwendbarkeit der Vorschrift im Rahmen rechtlicher Betreuung vgl. § 1908 i. Abs. 1 BGB) der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zu einem Vergleich u. a. dann nicht bedarf, wenn dieser einem schriftlichen oder protokollierten gerichtlichen Vergleichsvorschlag entspricht. Diese Voraussetzung war ausweislich der bei den Akten befindlichen Kopie der Sitzungsniederschrift vom 11.10.1990 vorliegend erfüllt, weshalb das seinerzeit noch angesprochene Genehmigungserfordernis durch die nachfolgende Rechtsentwicklung obsolet geworden ist.

Daher hat das vom Schuldner erst lange nach Inkrafttreten der einschlägigen Gesetzesänderung betriebene Klauselerinnerungsverfahren keinen Erfolg haben können, weswegen ihm gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die in Zusammenhang damit entstandenen Kosten aufzuerlegen sind.

Gegenstandswert für das Verfahren in beiden Instanzen:

165,00 Euro (nur Bruchteil der vollstreckbaren Hauptforderung, vgl. Zöller/Herget a.a.O. § 3 Rdz. 16 Stichwort: Vollstreckungsklausel; Schneider/Herget, Streitwertkommentar 11. Aufl. Rdz. 4934, jeweils m. w. N.).

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