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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 08.09.2003
Aktenzeichen: 16 U 104/02
Rechtsgebiete: GWB, HZÜ, ZPO, GKG


Vorschriften:

GWB § 34
HZÜ § 5 Abs. 2
ZPO § 172
ZPO § 176 a.F.
ZPO § 184 Abs. 1 a.F.
ZPO § 187 a. F.
ZPO § 418 Abs. 2
ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2
ZPO § 574 Abs. 3 Satz 1
GKG § 14 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

16 U 104/02

Anlage zum Protokoll Vom 8. September 2003

Verkündet am 8. September 2003

In dem Rechtsstreit

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14.7.2003 durch seine Mitglieder Jennissen, Appel-Hamm und Sturhahn

beschlossen:

Tenor:

1. Das Verfahren wird ausgesetzt.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird in Abänderung des Beschlusses vom 4.12.2002 (GA 639) wie folgt festgesetzt : bis 13.000.000 €.

Gründe:

I.

Die Klägerin will im Rahmen verschiedener negativer Feststellungsanträge und eines Zwischenfeststellungsantrags festgestellt wissen, dass der Beklagten keine Schadensersatz- und Provisionsansprüche aus einem Vertriebsvertrag sowie aus kaufrechtlichen Beziehungen zustehen und dass ein "Vertretervertrag" vom 16.11.1984 mit einer Fa. M. Werke GmbH & Co KG nebst Abänderung vom 30.06.1988 (sogen. Amendment agreement), deren Existenz die Klägerin ohnehin bestreitet, sie nicht verpflichtet. Diese Klage ist in der Sache im Wesentlichen darauf gestützt, dass

(1) sie, die Klägerin, nicht Rechtsnachfolgerin der Fa. M. Werke GmbH & Co KG sei und eine Vertragsübernahme nicht erfolgt sei,

(2) eine etwaige konkludent erfolgte Vertragsübernahme wegen Verstoßes gegen den im fraglichen Zeitpunkt noch geltenden § 34 GWB unwirksam sei,

(3) der Vertriebsvertrag selbst aufgrund der hierin enthaltenen Ausschließlichkeitsbindungen wegen Verstoßes gegen Art. 81 EGV unwirksam sei.

Die Kläger hat in erster Instanz zuletzt folgende Anträge gestellt:

1. festzustellen, dass sie der Beklagten nicht zum Schadensersatz aus einem angeblich zwischen den Parteien bestehenden Vertriebsvertrag verpflichtet ist, insbesondere nicht zum Schadensersatz wegen Unterlassens folgender Handlungen

- vollständige, fristgerechte und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen aus einem angeblich zwischen den Parteien existierenden Vertrag vom 16.11.1984,

- Verstoß gegen die Bestimmungen des Vertrags vom 16.11.1984,

- direkte oder indirekte Belieferung der Produkte an Konkurrenten der Beklagten und Kunden der Klägerin sowie für diese zu produzieren, verkaufen oder zu vertreiben,

- Akzeptierung von Aufträgen der Kunden der Beklagten binnen einer Frist von 90 Tagen ab Ladung,

- Inrechnungstellung der an die Beklagte durchzuführenden Verkäufe zu den niedrigsten Importpreisen jeglicher Kondensmilch in Griechenland,

- Ausführung der nicht angenommenen Aufträge der Beklagten,

- Akzeptierung jeder Auftragsbestätigung auf Formularen der Klägerin,

- Lieferung von Milch in Portionsverpackung aus Aluminium, insbesondere in Dreier- und Sechserpackungen an die Beklagte,

- Einstellung jeder direkten oder indirekten Zusammenarbeit mit der n. S:A:,

- Einstellung der Produktion von Kondensmilch in jeglicher Verpackung mit Fettgehalt von 1 % sowie die Erteilung von Informationen an jegliche Dritte sowie die Produktion dieser Milch in Zukunft ausschließlich für Rechnung der Beklagten in den von der Beklagten verlangten Mengen,

- Herstellung von Kondensmilch in jeglicher Verpackung mit Fettgehalt von 1 % lediglich in E.,

- Unterlassung der Herstellung von Kondensmilch und sonstigen Milchprodukten der Fabrik in E. für Rechnung der Fa. H.,

- vorsorgliche Kündigung der Geschäftsbeziehungen der Parteien ;

2. festzustellen, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, der Beklagten für nicht ausgeführte Aufträge Provisionen zu zahlen ;

hilfsweise

a) festzustellen, dass sie der Beklagten nicht zum Schadensersatz aus einem angeblich zwischen den Parteien bestehenden Vertriebsvertrag verpflichtet ist ;

weiter hilfsweise

b) festzustellen, dass sie der Beklagten nicht zum Schadensersatz aus zwischen den Parteien gezeichneten Kaufverträgen verpflichtet ist, die im Rahmen des Vertriebsvertrags geschlossen wurden ;

ganz hilfsweise

c) festzustellen, dass sie der Beklagten nicht zum Schadensersatz aus einer zwischen den Parteien bestehenden Käufer-Verkäufer-Beziehung verpflichtet ist ;

im Wege der Zwischenfeststellungsklage

festzustellen, dass der von der Beklagten als Anlage B 8 vorgelegte Vertretervertrag vom 16.11.1984 samt Abänderungen des Vertretervertrags unter dem Datum des 30.6.1988 sie nicht verpflichtet.

Die diesen Anträgen zugrunde liegende Klage hat die Klägerin unter dem Datum des 27.7.2001, bei dem Landgericht Köln eingegangen am 30.7.2001, erhoben. Nachdem die Klägerin Antrag auf Zustellung der Klage gemäß Art.14 EuZVO (Verordnung [EG] Nr.1348/2000 vom 29.5.2000) gestellt hatte, ist die Klage nach dem Sachvortrag der Beklagten mittels Einschreiben mit Rückschein am 27.8.2001 aufgrund einer fehlerhaften Adressierung einer sich im Gebäude Nr.6 der K.s. in Athen aufhältigen Person übergeben worden. Später wurde sie dann bei dem Pförtner des Gebäudes Nr.15, in dem die Beklagte im 6. Stockwerk ihren Sitz hat, abgegeben. Am 10.10.2001 wurde die Klageschrift dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, der sich zwischenzeitlich für die Beklagte bestellt hatte, mit Emfangsbekenntnis zugestellt.

Zuvor hatte die Beklagte, die erstinstanzlich Klageabweisung und hilfsweise Aussetzung des Verfahrens beantragt hat, unter dem Datum des 31.3.2001 vor dem Landgericht Athen eine Klage unter anderem gegen die seinerzeit noch als Fa. M. Milch GmbH & Co. KG firmierende Klägerin eingereicht. In dieser Klage heißt es nach Darstellung des Sachverhaltes wie folgt :

"AUS DIESEN GRÜNDEN

VERLANGEN WIR

- Dass unsere Klage angenommen wird.

- Dass anerkannt wird, dass in unseren Beziehungen mit den Beklagten der Vertrag vom 16.11.1984 Gültigkeit hat, wie seine Bedingungen oben im Tatbestand aufgeführt werden, dass wir die ausschließlichen Vertreter und Vertreiber von Produkten der Beklagten in Griechenland sind und zwar von allen Produkten, die in der Fabrik E. mit der Veterinär Kodex Nr. xx xxx produziert werden und dass uns einerseits Provision von 7% auf jedes Produkt zusteht, das in der in Rede stehenden Fabrik produziert und in Griechenland durch die Beklagten direkt importiert wird oder durch irgendjemanden, dem Milch geliefert wird oder Milchprodukte, produziert in der in Rede stehenden Fabrik und dieser diese Produkte in Griechenland importiert, andererseits Provision (oder Rabatt) von 2,5 % und zusätzlich feste Provision (fixed) nach Artikel und Menge, wie dies auf der oben aufgeführten Tafel steht (und nachstehend im Antrag wiederholt wird).

- Dass die Beklagten verpflichtet werden, voll den Vertrag vom 16.11.1984 zu respektieren, wie sich dieser entwickelt hat und heute gültig ist und ihren gesamten Verpflichtungen aus diesem voll zu erfüllen, rechtzeitig und gehörig den in diesem Vertrag vorgesehenen Verpflichtungen und Bindungen nachzukommen, so wie auch wir unseren Verpflichtungen aus dem o. a. Vertrag, wie dieser heute gültig ist, einhalten werden.

- Die Beklagten sollen verpflichtet werden, und danach jede zu den Bestimmungen des Vertrages vom 16.11.1984 entgegenstehende Handlung zu unterlassen, wie dieser heute gültig ist, nach gutem Glauben und den guten Sitten.

Innerhalb des o. a. Rahmens beispielsweise und nicht einschränkend, sollen die Beklagten vorläufig verpflichtet werden, sich dem Nachstehenden zu fügen:

- Nicht direkt oder durch H. oder durch E. AG unsere Kunden mit Produkten zu beliefern und parallel die Antragstellerin ordnungsgemäß und ihren Kunden zu beliefern, auf welche sie hinweist und ihre Bestellungen aufstellt (z. B. AB, G., S., C. V. ect.) nicht nur mit Produkten, die unsere Marken haben (K. ect.), sondern mit jeder anderen Menge, die wir für die Befriedigung der Bestellungen unserer Kunden mit irgendeiner Marke benötigen und insbesondere der Bestellungen die im 6-seitigen Katalog im Text dieser Klage verkörpert sind, aber auch einer jeden weiteren zukünftigen Bestellung von uns.

- Die Erfüllung und Verladung der Bestellungen durch die Spedition H. fortzusetzen, wie dies heute gültig ist.

- Nicht die Konkurrentinnen der Klägerin zu beliefern, für diese zu produzieren oder an diese zu verkaufen direkt oder indirekt oder mit den Produkten der Klägerin zu handeln, insbesondere an H. Nahrungsmittel Werke GmbH, deren Kunden, deren Vertreterin E. AG oder deren Kunden.

- Die Rechnungen weiterhin an uns und unseren Kunden auszustellen und zwar durch die erste der Beklagten M. Milch selbst und nicht durch H., mit den bis heute geltenden Bedingungen, u. a. auch die Eintragung unserer Provision von 2,5 % auf den Rechnungswert oder des evtl. entsprechenden Rabattes (2,5) oder den evtl. von Fall zu Fall zusätzlichen Rabatten wie bis heute.

- Die Zahlung der zusätzlichen festen Provisionen ordnungsgemäß und gemäß ihrem Schreiben vom 01.10.2000 fortzusetzen, über die Höhe die oben auf der diesbezüglichen Aufstellung des Paragraphen C 10 bestimmt wird, für irgendein in Griechenland importiertes Produkt von ihnen und zwar : ... [ es folgt eine tabellarische Auflistung der Produkte nebst Preisen ]

- Bestellungsbestätigungen zu akzeptieren, die wir Ihnen auf Vordrucke mit dem Zeichen M. Milch % Co. KG GmbH zusenden.

- Unsere Bestellungen anzunehmen und diese Ordnungsgemäß ohne Einschränkungen von Mindestmengen oder besonderen Proportionierungen pro Bestellung durchzuführen.

- Uns Milch in Portionen mit Aluverpackung zu liefern, sowie in 3-er und 6-er Verpackungen.

- Irgendeine Zusammenarbeit direkt oder indirekt mit E. AG zu unterlassen.

- Keine Änderung der Vertragsbedingungen zu verlangen oder anzustreben.

- Den Beklagten soll die Produktion auf eigene Rechnung oder für Rechnung irgendeines Dritten, direkt oder indirekt, mit irgendeinem Zeichen oder Marke - Firmennamen, von Kondensmilch in irgendeiner Verpackung mit Fettgehalt von 1 %, sowie die Gewährung von irgendeiner Information an irgendeinem für die Produktion der in Rede stehenden Milchklasse, untersagt werden, ansonsten sollen sie zukünftig verpflichtet werden, diese ausschließlich für unsere Rechnung zu produzieren, in den Mengen, die wir von ihnen verlangen werden nach Ausschließlichkeit in ihrem Werk, das sich in der deutschen Stadt E. befindet, wo diese Milch bis heute ausschließlich produziert wird.

- Die Beklagten sollen mit Zahlung einer finanziellen Strafe von zwei Millionen (2.000.000,00 ) Drachmen für jede Verletzung ihrerseits auf VO Ihrer zu verkündeten Entscheidung gedroht werden.

- Die Zahlung unserer Bestellungen und die unserer Kunden innerhalb von neunzig (90) Tagen ab Verladedatum zu akzeptieren.

- Die an uns verkauften Produkten zum Niedrigstpreis für Importe von irgendeiner Kondensmilch in Griechenland zu berechnen und zwar, wie sich die Preise gestaltet haben, heute zu einem Preis von 38,50 DM für den Karton mit 48 Dosen, und 410 gr. mit 7,5 % Fettgehalt, von 26,00 DM für den Karton mit 48 Dosen, und 410 gr. mit 4 % Fettgehalt (light) und von 32,00 DM für den Karton mit 48 Dosen, und 410 gr. mit 1 % Fettgehalt (superlight).

- Die Antragsgegnerinnen sollen ordnungsgemäß selbst (und nicht H. Nahrungsmittel Werke GmbH) unsere Bestellungen, die wir bereits aufgestellt haben oder aufstellen werden für uns oder unseren Kunden, alte und neue, durchführen und zwar auch die, die in der diesbezüglichen Aufstellung dieses Antrages verkörpert sind, indem sie anerkennen, dass wir nicht verpflichtet sind, uns an H. Nahrungsmittel Werke GmbH zu wenden und zwar sollen sie die Bestellungen zu den Preisen erfüllen, die im Zeitpunkt der Bestellung galten und nicht evtl. höhere Preise berechnen, wenn die Lieferungen nach dem 01.04.2001 erfolgen, ebenfalls sollen sie keinen Betrag einbehalten, wegen Preisdifferenz oder aus irgendeinem anderen Grund von unseren diesbezüglichen Provisionen (ohne dass dies bedeuten soll, dass wir von unserem Recht, den niedrigsten Preis für Griechenland anzustreben, zurücktreten).

- Die Absendung von Schreiben an unseren Kunden, mit welchen sie denen bekannt machen, dass die Bestellungen nunmehr an die H. und nicht an uns ab 01.04.2001 erfolgen sollen, zu unterbrechen.

- Die gesetzlichen Vertreter der Beklagten sollen mit Inhaftierungsstrafe von vorläufig zwölf (12) Monaten für jeden Verletzung des Urteilsspruchs Ihrer zu verkündeten Entscheidung gedroht werden, als Mittel für die Vollstreckung der Entscheidung und deren Fügung an diese.

- Die Beklagten sollen zur Zahlung unserer Gerichtskosten verurteilt werden."

Diese Klage (Anlage B 1 ) wurde nach einer in Ablichtung vorgelegten Urkunde (Anlage B 2) in Form einer beglaubigten Übersetzung in die deutsche Sprache am 12.4.2001 bei der Staatsanwaltschaft Athen eingereicht. Die Staatsanwaltschaft Athen richtete unter demselben Datum ein Zustellungsersuchen an die zuständige Justizbehörde der Stadt E. (Anlage B 3). Nach dem Sachvortrag der Beklagten - untermauert durch ein Zustellungszeugnis des Amtsgerichts Brühl vom 12.7.2001, auf dessen weiteren Inhalt Bezug genommen wird (Anlage B 4) - soll die Zustellung der Klage am 28.6.2001 durch Übergabe an eine namentlich benannte Bedienstete der Fa. M. Milch GmbH & Co. KG unter der Anschrift ihres Geschäftssitzes erfolgt sein.

Darüber hinaus hat die Beklagte unter dem Datum des 2.10.2001 vor dem Landgericht Athen eine weitere Klage unter anderem gegen die Klägerin eingereicht, in der die Beklagte Schadensersatz und entgangene Provisionen aus einer behaupteten Verletzung des Vertrages vom 16.11.1984 beansprucht. In dieser Klage heißt es nach Darstellung des Lebenssachverhaltes wie folgt :

"AUS DIESEN GRÜNDEN

und aus denen, die wir gesetzlich noch vorbringen werden, unter ausdrücklichem Vorbehalt unseres jeden gesetzlichen Rechts

VERLANGEN WIR

- Dass unsere Klage angenommen wird.

- Dass die ersten vier und die 10. der Prozessgegner verpflichtet werden, jeder als Gesamtschuldner, an uns den Drachmenäquivalenzbetrag von 2.148.027,00 DM, oder 375.359.239,00 Drachmen oder 1.101.567,83 € zuzüglich Zinsen und zwar wie oben erklärt wird.

für Kapital von 1.674.755,00 DM nach Verstreichung einer Frist von 90 Tagen seit dem Datum, ab welchem die Verladung einer jeden unerledigten Bestellung erfolgen müsste, da an diesem Datum die Schuld fällig ist und

für Kapital von 473.272,65 DM nach Verstreichung einer Frist von 90 Tagen seit dem Datum einer jeden Bestellungsverladung, da an diesem Datum die Schuld fällig ist,

ansonsten hilfsweise seit Zustellung dieser Klage und bis zur Auszahlung."

Diese Klage (Anlage B 51) wurde in Form einer beglaubigten Übersetzung in die deutsche Sprache am 9.10.2001 bei der Staatsanwaltschaft Athen zur Zustellung an die Beklagte eingereicht. Ausweislich einer mit nachgelassenem Schriftsatz vom 5.8.2003 in Ablichtung vorgelegten Zustellungsbescheinigung des Amtsgerichts Brühl vom 23.11.2001 ist die insoweit veranlaßte Zustellung am 15.11.2001 erfolgt. Zugleich bewirkte die Beklagte eine Zustellung per Einschreiben mit Rückschein. Insoweit datiert die Empfangsbestätigung der griechischen Post vom 10.10.2001. Die Aushändigung der Klage an die Beklagte erfolgte am 12.10.2001 (Anlagen B 15 und B 16 in der Sache 16 U 110/02, OLG Köln).

Schließlich fordert die Beklagte in einer weiteren Klage vor dem Landgericht Athen vom 22.2.2002 unter anderem von der Klägerin Schadensersatz wegen Verletzung des Vertrags vom 16.11.1984 im Umfang von 12.749.411,- ( (Anlage B 53). In dieser Klage hat sich die Beklagte weitere Schadensersatzforderungen vorbehalten.

Das Landgericht Köln hat die vorliegende Klage vom 27.7.2001 als unzulässig abgewiesen. In den Gründen heißt es im wesentlichen, die Klage sei bezogen auf die Klageanträge zu 1. und 2., den Hilfsantrag zu a) und den Zwischenfeststellungsantrag mangels internationaler Zuständigkeit des Landgerichts Köln, sowie bezogen auf die Hilfsanträge zu b) und c) mangels Feststellungsinteresse unzulässig. Wegen aller weiterer Einzelheiten des Urteils vom 19.9.2002 wird auf die Urkunde Bezug genommen (GA 481 ff.).

Gegen dieses ihr am 25.9.2002 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 30.9.2002 Berufung eingelegt und diese am 13.11.2002, jeweils Eingang bei Gericht, begründet.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlich gestellten Anträge weiter, wobei sie den Feststellungsantrag zu 1. nunmehr als Hauptantrag, den Feststellungsantrag zu a) als Hilfsantrag erster Stufe, den Feststellungsantrag zu b) als Hilfsantrag zweiter Stufe, sowie den Feststellungsantrag zu c) als Hilfsantrag dritter Stufe stellt. Diesen Hilfsanträgen hat sie den Feststellungsantrag zu 2. aus der ersten Instanz jeweils als Antrag Ziff. 2. hinzugefügt. Ferner stellt die Klägerin einen neu formulierten Hilfsantrag vierter Stufe, mit dem sie festgestellt wissen will, dass sie der Beklagten nicht zum Schadensersatz verpflichtet ist. Auch diesem Hilfsantrag vierter Stufe ist der erstinstanzlich gestellte Feststellungsantrag zu 2. als Antrag Ziff. 2. hinzugefügt. Der Zwischenfeststellungsantrag ist unverändert geblieben.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des am 19.9.2002 verkündeten Urteils des Landgerichts Köln - 83 O 53/01 - nach den vorgenannten Anträgen zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

II.

Das Verfahren war gemäß Art. 21 Abs.1 des Brüsseler Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ( im folgenden : EuGVÜ ) auszusetzen. Das Verfahren war nach dieser Bestimmung von Amts wegen auszusetzen, da bezogen auf die vorliegende Klage und die Klage der Beklagten vor dem Landgericht Athen vom 31.3.2001 die in Art 21 Abs.1 EuGVÜ vorausgesetzte Identität der Ansprüche und der Parteien vorliegt und das Landgericht Athen von der Beklagten "zuerst" angerufen worden ist.

1. Vorab ist festzuhalten, dass die Beklagte ihr Rügerecht betreffend die internationale Zuständigkeit nicht gemäß Art. 18 EuGVÜ verloren hat. Auf die insoweit zutreffenden Ausführungen des Landgerichts wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Insbesondere war die Beklagte - ungeachtet der rechtlichen Notwendigkeit - erst nach der am 31.1.2002 erfolgten Zustellung der Klageschrift vom 27.7.2001 in griechischer Sprache (vgl. GA 94) vollumfänglich in der Lage, auf diese Klageschrift zu antworten, wie sie dies in der Klageerwiderung vom 13.2.2002 getan hat. Demgemäß kann auch vor dem Hintergrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Art. 18 EuGVÜ, wonach das erste Verteidigungsvorbringen nach dem für das angerufene Gericht geltenden Prozeßrecht eine nachträgliche Rüge der fehlenden Zuständigkeit ausschließt (vgl. BGH vom 18.9.2001, NJW-RR 2002, 1357-1359; EuGH vom 24.6.1981 - Rs150/80 -, IPRax 1982, 234-238; vgl. auch OLG Koblenz vom 30.11.1990, RIW 1991, 63 f. = EuZW 1991, 158-160), von einer solchen rügelosen Einlassung der Beklagten im vorliegenden Fall nicht die Rede sein.

Der Senat muß daher von seinem Standpunkt aus betrachtet auch nicht zu der Frage Stellung nehmen, ob einer rügelosen Einlassung im Sinne von Art. 18 EuGVÜ bei der Zuständigkeitsbestimmung der Vorrang vor dem - im einzelnen noch zu erörternden - Aussetzungstatbestand des Art 21 Abs. 1 EuGVÜ zukommt. Solches wird im Verhältnis der Zuständigkeit im Sinne von Art. 17 EuGVÜ (vereinbarter Gerichtsstand) zu Art. 21 EuGVÜ kontrovers diskutiert (vgl. für einen solchen Vorrang Schlosser, EU-ZPR, 2.Aufl. 2003, Art. 23 EuGVVO Rz. 34 und die bei Kropholler, Europ. ZPR, 7.Aufl. 2002, zu Art. 27 EuGVVO Rz. 19 Fn.39 zitierte englische Rechtsprechung ; dagegen Kropholler, a.a.O. selbst und die dort zitierte ganz h.M.) und würde sich hier stellen, wenn auf der Basis einer Zuständigkeit nach Art. 18 EuGVÜ eine solche Zuständigkeit ihrem Gehalt nach mit einer Zuständigkeit nach Art. 17 EuGVÜ gleich gestellt wird (wer sich rügelos einläßt, zeigt, dass er gerade diesen Gerichtsstand will). Auch diese Frage würde der Senat, käme es darauf an, ebenso verneinen wie einen Vorrang des Art. 18 EuGVÜ gegenüber Art. 21 EuGVÜ.

2. Die zeitliche Priorität der Klage der Beklagten vor dem Landgericht Athen vom 31.3.2001 ergibt sich aus folgenden Umständen:

a) Die Bestimmung des Art. 21 EuGVÜ ist nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. Urteil vom 7.6.1984 - Rs 129/83 -, NJW 1984, 2759) dahin auszulegen, daß als "zuerst angerufenes Gericht" dasjenige anzusehen ist, bei dem die Voraussetzungen für die Annahme einer endgültigen Rechtshängigkeit zuerst vorliegen; diese Voraussetzungen sind für jedes der betroffenen Gerichte nach seinen nationalen Vorschriften zu bestimmen.

b) Eine ordnungsgemäße Zustellung der Klage im vorliegenden Verfahren kann erst für den 10.10.2001 festgestellt werden. An diesem Tag ist dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten die Klage zugestellt worden (GA 54). Der Umstand, dass dem eine Übersetzung nicht beigefügt war, ist unschädlich, da nach seiner Bestellung ihm im Wege einer normalen Inlandszustellung gem. § 176 ZPO a.F. (nunmehr § 172 ZPO) zuzustellen war. Auf die spätere Zustellung der Übersetzung der Klage kommt es daher nicht an.

Die am 27.08.2001 erfolgte Zustellung per Einschreiben mit Rückschein war unabhängig von der Frage, ob die Beifügung einer Übersetzung erforderlich war, nicht wirksam. In der Klageschrift vom 27.7.2001 war die Anschrift der Beklagten nicht korrekt angegeben. Es kann deshalb nicht festgestellt werden, dass derjenige, der den Rückschein unterzeichnet hat, Mitarbeiter der Beklagten war. Die Feststellungslast liegt insofern bei der Klägerin. Der Umstand, dass die Beklagte nach ihrem eigenen Vorbringen gleichwohl die Klage "zwei bis drei Tage" vor Abgabe der Verteidigungsanzeige erhalten hat (vgl. S. 2 des Schriftsatzes der Beklagten vom 27.9.2001 = GA 31 ; die Verteidigungsanzeige datiert vom 5.9.2001 = GA 25) führt nicht zu einer rückwirkenden Heilung nach § 187 ZPO a. F. Im Bereich der internationalen Zustellung richten sich nach einer Entscheidung des EuGH (EuGH 1990 I, 2725) etwaige Heilungsmöglichkeiten nach den jeweiligen nationalen Prozessordnungen i. V. m. den einschlägigen Staatsverträgen. Zum Geltungsbereich des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15.11.1965 (im folgenden : HZÜ) hat demzufolge der BGH entschieden (Beschl. vom 2.12.1992, BGHZ 120, 305, 320 ff.), dass keine Heilungsmöglichkeit bestehe, weil diese in dem Übereinkommen nicht vorgesehen sei. Ebenso verhält es sich zum Geltungsbereich der EuZVO, die, gemäß ihrem Art. 25 am 31.5.2001 in Kraft getreten, für die vorliegende Klage vom 27.7.2001 Anwendung findet. Auch diese Zustellungsverordnung sieht keine Heilung von Zustellungsmängeln vor, was bedauerlich sein mag (vgl. Stadler, IPRax 2001, 514, 520), aber dem geltenden Recht entspricht (vgl. auch Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozeßrecht, 5. Aufl. 2002, § 7 Rz. 61 mit dem zutreffenden Hinweis auf eine angemessene Lösung durch den neu gefaßten Art. 34 Nr. 2 EuGVVO ; ferner Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht, 7.Aufl. 2002, zu Art. 34 EuGVVO Rz. 41).

c) Bereits zuvor, nämlich am 28.6.2001, war allerdings der Klägerin die Klage der Beklagten vom 31.03.2001 (Anlage B 1) wirksam zugestellt worden. Die Beklagte hat insofern Kopien eines Berichts des griechischen Gerichtsvollziehers vom 12.04.2001 über die Zustellung der Klage gegenüber der Staatsanwaltschaft Athen und des Zustellungsersuchens der Staatsanwaltschaft Athen vom gleichen Tag gegenüber der für E. zuständigen Justizbehörde vorgelegt. Zu diesem Zeitpunkt galt im Verhältnis Griechenland - Deutschland noch das HZÜ, da die EuZVO gemäß ihrem Art. 25 erst am 31.05.2001 in Kraft getreten ist. Ferner hat die Klägerin mit der Anlage B 4 die Ablichtung eines Zustellungszeugnisses des Amtsgerichts Brühl vorgelegt, das alle nach Art. 6 Abs. 2 HZÜ erforderlichen Angaben enthält und in dem beurkundet ist, dass die Zustellung am 28.06.2001 durch einfache Übergabe, also in der Form des § 5 Abs. 2 HZÜ, erfolgt ist.

Hinreichende Tatsachen zur Entkräftung dieser eine ordnungsgemäße Zustellung beweisenden öffentlichen Urkunde hat die Klägerin nicht dargetan (vgl. zur Beweiskraft des Zustellungszeugnisses gemäß § 418 Abs.1 ZPO, die selbst einer ausländischen Urkunde zukommt, BGH BB 2002, 68). Insbesondere reicht es hierfür nicht aus, dass die Klägerin nunmehr in den insoweit nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 15.8.2003 und 22.8.2003 die gemäß § 184 Abs. 1 ZPO (a.F.) erfolgte Zustellung bestritten hat, indem sie ein Beschäftigungsverhältnis der Frau M. bei der Klägerin negiert. Dieses Bestreiten ist nicht geeignet, die Beweislast der öffentlichen Urkunde gemäß § 418 Abs. 2 ZPO in Frage zu stellen. Dafür müßte die Klägerin mindestens vortragen, wie es zu der angeblichen Zustellung an eine Telefonistin gekommen sein kann und wo die weitere Fa. M. Grundbesitz GmbH & Co. KG ihren Sitz hat. Denn die Zustellung vom 28.6.2001 erfolgte unter der Adresse des Firmensitzes der Klägerin in der P. M. Str. 45 in E.. Demgegenüber ist der pauschale Sachvortrag der Klägerin unbeachtlich.

3. Die in Rede stehenden Klagen vom 27.7.2001 einerseits und vom 31.3.2001 andererseits sind zwischen denselben Parteien anhängig. Der Umstand, dass die Beklagte mit der Klage vom 31.3.2001 eine weitere juristische Person verklagt hat und damit für diese Klage keine vollständige Parteienidentität besteht, steht der Anwendung des Art. 21 EuGVÜ nicht entgegen (vgl. EuGH vom 6.12.1994 - C 406/92 -, JZ 1995, 616-619 unter Leitsatz 2.). Die Klagen betreffen schließlich auch denselben Anspruch im Sinne des Art. 21 Abs.1 EuGVÜ:

a) Entscheidend dafür, ob derselbe Anspruch im Sinne des Art. 21 Abs. 1 EuGVÜ verfolgt wird, ist nicht die formale Identität der Anträge, sondern der "Kernpunkt" beider Streitigkeiten (sogen. "Kernpunkt"-Rechtsprechung des EuGH, vgl. Urt. vom 8.12.1987 - Rs 144/86 -, NJW 1989, 665, 666 unter 16.; BGH vom 11.12.1996, NJW 1997, 870, 872 mit weit. Nachw.). Der Begriff "derselbe Anspruch" ist dabei - ebenso wie der Begriff "dieselben Parteien" - nach der Rechtsprechung des EuGH autonom auszulegen. Auslegungsmaßstab sind das Übereinkommen selbst und die mit ihm verfolgten Ziele, nicht die Besonderheiten des Verfahrensrechts der einzelnen Vertragsstaaten. Dies führt zu einer weiten Auslegung des Begriffs "derselbe Anspruch", um einander widersprechende Entscheidungen im Sinne von Art. 27 Nr. 3 EuGVÜ zu vermeiden (vgl. zu allem BGH, a.a.O., S. 872).

b) Vor diesem Hintergrund kann gar kein Zweifel daran bestehen, dass die in Rede stehenden Klagen denselben Anspruch im Sinne von Art. 21 Abs.1 EuGVÜ betreffen. Dabei besteht bereits für die von der Klägerin in ihrer Klage vom 27.7.2001 geleugnete und von der Beklagten in ihrer Klage vom 31.3.2001 reklamierte Wirksamkeit und Geltungskraft des Vertrages vom 16.11.1984, also für den Gegenstand des Zwischenfeststellungsantrags, angesichts der einander konträr formulierten Anträge eine formale Identität der Ansprüche. Zudem kommt dem Zwischenfeststellungsantrag, der sich auf ein für sämtliche Klageanträge, also auch für die von der Klägerin geleugneten Schadensersatzansprüche, vorgreifliches Rechtsverhältnis bezieht, eine Art Klammerwirkung zu. Schließlich ist es bezeichnend, dass die Klägerin mit ihrem in der Berufung gestellten Hauptantrag Formulierungen aus den Klageanträgen der Beklagten vom 31.3.2001 übernimmt und sie schlicht negiert. Deutlicher kann nicht zum Ausdruck kommen, dass sich beide Klagen "im Kern" auf denselben Lebenssachverhalt beziehen. "Kernpunkt" beider Klagen ist zusammengefaßt schlicht die Frage, ob die Klägerin gegenüber der Beklagten aus dem Vertrag vom 16.11.1984 verpflichtet ist, so das Klagebegehren der Beklagten, oder eben nicht, so das Klagebegehren der Klägerin.

c) Dem kann die Klägerin nicht ihr vielfach wiederholtes Argument entgegenhalten, nach den Grundsätzen des doppelrelevanten Vorbringens müsse das Gericht, da sie, die Klägerin, die Existenz des Vertrages vom 16.11.1984 ohnehin bestreite, so tun, als sei dieser Vertrag nicht existent, mit der Folge, dass Kernpunkt der vorliegenden Klage allein die angebliche Schadensersatzpflicht der Klägerin sei und nichts anderes (vgl. S. 2 ff. des Schriftsatzes vom 27.3.2003, GA 763 ff. u.ö.). Der Senat vermag dieser Argumentation nicht zu folgen. Dabei kann die Reichweite jener Grundsätze im Rahmen der Prüfung der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte dahingestellt sein. Immerhin behandelt der Bundesgerichtshof in seiner immer noch maßgeblichen, vielfach und allein zitierten Entscheidung vom 25.11.1993 (BGHZ 124, 237 ff.) die Frage lediglich für deliktische Ansprüche und spricht davon, dass die Grundsätze über die Behandlung doppelrelevanter Tatsachen auch für die internationale Entscheidungszuständigkeit deutscher Gerichte gelten "sollen" (a.a.O., S. 241). Jedenfalls kann dieser von der Klägerin postulierte Rückgriff auf eine innerstaatliche prozessuale Regel nicht dazu führen, dass der vertragsautonom auszulegende Begriff "derselbe Anspruch" des Art. 21 Abs.1 EuGVÜ entgegen seinem oben dargestellten Normverständnis ausgehöhlt wird. Genau das aber ist Folge der von der Klägerin reklamierten Rechtsanwendung : Denn ungeachtet der Existenz des Vertrages vom 16.11.1984 könnte ein Gericht dessen Wirksamkeit, ein anderes dessen Unwirksamkeit feststellen; der Entscheidungswiderspruch im Sinne von Art. 27 Nr.3 EuGVÜ wäre vorprogrammiert. Die Klägerin verkennt, dass - worauf in der mündlichen Verhandlung wiederholt hingewiesen worden ist - Streitgegenstand einer negativen Feststellungsklage das Rechtsverhältnis ist, dessen Nichtbestehen die klagende Partei festgestellt wissen will (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Auflage 2002, Einl. Rz. 78), also hier das Nichtbestehen von Ansprüchen der Beklagten auf Schadensersatz und Provision aus einem Vertriebsvertrag, bzw. bei dem Zwischenfeststellungsantrag die Frage, ob die Klägerin aus einem vorgelegten Vertretervertrag vom 16.11.1984 samt Abänderungen vom 30.06.1988 verpflichtet ist. Diesen in ihrem eigenen Antrag enthaltenen Vertrag kann sie bei der Zuständigkeitsfrage nicht quasi ausblenden.

4. Der Senat hat die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bejaht und daher die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 3 Satz 1 ZPO zugelassen. Denn aus Sicht des Senats geben die Anwendungsvoraussetzungen des Art. 18 EuGVÜ und die sich bei einer bestimmten Auslegung und Anwendung des Art. 18 EuGVÜ ferner ergebende Frage eines Vorrangs dieser Bestimmung gegenüber dem Aussetzungstatbestand des Art. 21 EuGVÜ Anlaß zu einer Fortbildung des Rechts.

5. Die Festsetzung des Streitwertes für das Berufungsverfahren beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO. Die Beklagte hat sich in der vor dem Landgericht Athen erhobenen Klage vom 22.2.2002 Schadensersatzansprüchen respektive Ansprüchen wegen entgangener Provisionen im Umfang von insgesamt 12.749.411 ( berühmt. Diese Ansprüche sollen aus einer Verletzung des Vertrags vom 16.11.1984 unter anderem durch die Klägerin herrühren. Da die vorliegende Klage vom 27.7.2001 - wie oben dargelegt - auf eine Negierung solcher Ansprüche gerichtet ist, war der Streitwert unter Berücksichtigung des von der Beklagten in der Klage vom 22.2.2002 ausgesprochenen Vorbehalts wie geschehen festzusetzen. Demgegenüber sind die "Sicherung des deutschen Gerichtsstandes", "der Schutz deutscher Gerichte", eine "unbeeinflußte deutsche Rechtsprechung" und ähnliche Erwägungen, die von den Parteien im Hinblick auf die Motivation der Klage vom 27.7.2001 angestellt werden, keine streitwertbestimmenden Faktoren.

Ende der Entscheidung

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