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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 31.08.2006
Aktenzeichen: 16 U 20/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 522 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 22.02.2006 (83 O 99/03) wird zurückgewiesen.

Die Berufungsklägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens .

Gründe:

I.

Aufgrund eines Kaufvertrages zwischen den Parteien lieferte die in der Schweiz ansässige Klägerin am 08.08.2003 Chemikalien zur Wasseraufbereitung (Chlortabletten) an die Beklagte, und zwar erfolgte die Auslieferung vereinbarungsgemäß unmittelbar an die belgische Abnehmerin der Beklagten. Auf der Grundlage einer entsprechenden Rüge ihre Abnehmerin machte die Beklagte mit einem am 13.08.2003 bei der Klägerin eingegangenen Schreiben die Vertragswidrigkeit der Ware in verschiedenen Punkten geltend. Nach vorangegangenen Telefonaten und Schreiben zwischen den Parteien erklärte die Beklagte schließlich mit Schreiben vom 16.09.2003 die Aufhebung des Vertrages. Auf der Grundlage eines Prüfberichts vom 17.11.2003 über eine von ihr in Auftrag gegebene Analyse der Ware stützte die Beklagte im Verlaufe des Rechtsstreits mit Schriftsatz vom 03.12.2003 die Vertragsaufhebung auch auf einen zu geringen Chlorgehalt der gelieferten Tabletten.

Das Landgericht hat nach Beweiserhebung der auf Zahlung des Restkaufpreises von 11.084,00 € gerichteten Klage stattgegeben und eine Widerklage, mit der die Beklagte die Rückzahlung ihrer Anzahlung von 3.300,00 €, die Erstattung der Kosten der Analyse der Ware von 830,00 € und die Feststellung der Ersatzpflicht der Klägerin wegen eines etwaigen durch den Weiterverkauf der Ware entstandenen Schadens verlangt hatte, abgewiesen.

Mit der hiergegen eingelegten Berufung verfolgt die Beklagte ihr erstinstanzliches Begehren weiter.

II.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Zur Rechtslage hat der Senat in seinem Hinweis gem. § 522 Abs. 2 ZPO vom 02.08.2006 ausgeführt:

"Die Beklagte hat rechtserhebliche Einwendungen gegen die Forderung auf Zahlung des Restkaufpreises nicht vorgebracht. Die Meinung des Landgerichts, dass der Beklagten kein Recht auf Vertragsaufhebung zustehe, trifft unabhängig davon, ob zu dem Problem des Chlorgehalts hinreichende Feststellungen getroffen worden sind, jedenfalls im Ergebnis zu.

a)

Etwaige von der Klägerin infolge der Klausel "DDP" zu verantwortende Transportschäden sowie eine Minderlieferung sind aus den zutreffenden und von der Beklagten ausdrücklich hingenommenen Gründen des angefochtenen Urteils nicht "wesentlich" i. S. d. Art. 49 Abs. 1 a) CISG. In Betracht kommende Minderungsansprüche hat die Beklagte nicht beziffert.

b)

Gleiches gilt wegen der Verpackungskennzeichnung, zu denen der Senat die Meinung des Landgerichts ebenfalls für zutreffend hält. Das Berufungsvorbringen, mit dem die Beklagte lediglich ihre Rechtsauffassung an die Stelle derjenigen des Landgerichts setzt, gibt keinen Anlass für ergänzende Ausführungen.

c)

Wegen der übrigen in der Klageerwiderung gerügten und in der ursprünglichen Mängelanzeige vom Gegenstand her umrissenen Mängel hat sich der Vortrag der Beklagten nach den erstinstanzlich getroffenen Feststellungen nicht bestätigt.

d)

Wegen des erst im Verlaufe des Rechtsstreits gerügten Mangels eines zu geringen Chlorgehalts, der vorher überhaupt nicht Gegenstand der Mängelrügen und der Erklärung zur Vertragsausübung war, ist die Vertragsaufhebung erst mit Schriftsatz vom 03.12.2003 erfolgt, indem die Beklagte ihre Verteidigung gegen die Klage und ihre Widerklage auch hierauf gestützt hat. Zu diesem Zeitpunkt hatte sie ihr Recht indes wegen Versäumung der Untersuchungs- und Rügepflichten aus den Art. 38, 39 CISG verloren, da sie den Mangel bereits früher hätte feststellen müssen. Sie war im vorliegenden Fall der Lieferung einer Massenware gehalten, die Ware nicht erst nach Entstehen der Streitigkeiten, sondern unverzüglich nach Lieferung stichprobenartig analysieren zu lassen und das Ergebnis der Analyse sodann gem. Art. 39 CISG anzuzeigen (Senat OLGR 2001, 155). Dem ist sie mit der Analyse der Ware erst Mitte November 2003 nicht nachgekommen. Auch liegen die Gründe für die verspätete Untersuchung alleine in ihrem Einflussbereich, jedenfalls nicht in dem der Klägerin. Wie dringend geboten bei der konkreten Warenlieferung eine zeitnahe Probe war, zeigt mit aller Deutlichkeit das vorliegende Verfahren mit dem Streit der Parteien darüber, ob und in welchem Umfang der am 17.11.2003 von der T. C. und später von dem gerichtlich bestellten Sachverständigen festgestellte Chlorgehalt der Tabletten Rückschlüsse auf den Zeitpunkt der Lieferung zulässt. Einen derartigen Streit zu vermeiden und den Vertragsparteien zeitnah Gelegenheit zu geben, sachgerechte Dispositionen zu treffen, ist gerade Sinn und Zweck der Art. 38, 39 CISG.

Im Übrigen ist die Beklagte der Feststellung des Sachverständigen, dass die Ware - ggfls. mit einem Preisabschlag - weiter verwertbar sei, nicht entgegengetreten. Bei der fehlenden Verwertbarkeit des Absatzes der Ware handelt es sich aber um eine anspruchsbegründende Tatsache für das Recht zur Vertragsaufhebung (BGH NJW 1996, 2364), zu der die Klägerin nichts dargetan hat.

2.

Schließlich ist die Beklagte der Meinung des Landgerichts nicht entgegengetreten, dass das fehlende Recht zur Vertragsaufhebung zur Unbegründetheit der Widerklage führe."

Dem ist nichts hinzuzufügen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Berufungsstreitwert: bis 19.194,00 €

Ende der Entscheidung

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