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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 30.06.2008
Aktenzeichen: 16 U 3/08
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 540 Abs. 1
BGB § 253
BGB § 254 Abs. 1
BGB § 278
BGB § 280
BGB § 281
BGB § 286
BGB § 288
BGB § 651 c
BGB § 651 d
BGB § 651 f
BGB § 651 f Abs. 1
BGB § 651 f Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 11.12.2007 verkündete Urteil des Landgerichts Köln (37 O 157/07) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.895,75 € nebst Zinsen aus 2.251,55 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.09.2006 ferner 801,47 € vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin 2/3 des gesamten noch entstehenden materiellen Schadens aus dem Unfall am 12.04.2006 anlässlich der Südafrikareise zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt 30%, die Beklagte trägt 70 % der Kosten beider Instanzen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

gemäß § 540 Abs. 1 ZPO:

I.

Die Klägerin verlangt aufgrund eines Unfalls anlässlich einer bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten gebuchten Reise Schadensersatz für aufgewendete Heilkosten, Reisepreisminderung bzw. Ersatz für vertane Urlaubszeit und zwar auch für ihren Ehemann, der etwaige Ansprüche an sie abgetreten hat, sowie Schmerzensgeld. Der Unfall ereignete sich noch bei Dunkelheit gegen 5.00 Uhr morgens auf dem Weg zu einem Treffpunkt mit Wildhütern, die die Reisegruppe auf eine "Pirsch zu Fuß" begleiten sollten, wobei diese Exkursion Teil des von der Fa. N-Weltreisen in ihrem Katalog angebotenen Programms war. Der Reiseleiter hatte den Teilnehmern der Kleingruppe, die ihn um Teilnahme gebeten hatten, am Abend zuvor mitgeteilt, dass er sie zu dem Treffpunkt auf dem Gelände des Camps, auf dem übernachtet wurde, nicht begleiten werde und ihnen eine Wegbeschreibung gegeben. Die Klägerin, die sich mit den übrigen Teilnehmern getroffen hatte, stürzte auf dem Weg von ihrer Hütte zu dem Treffpunkt mit den Wildhütern über eine im Gelände befindliche Steinstufe. Hierbei zog sie sich einen erst in Deutschland diagnostizierten Bruch des Schultergelenks zu. Im weiteren Verlauf der noch 19 Tage dauernden Reise war sie durch diese Verletzung erheblich beeinträchtigt. Sie hat eine lang andauernde Behandlung in Deutschland sowie Spätfolgen geltend gemacht; hierzu sowie zu den Schadensersatzbeträgen i. e. wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, sie treffe kein Organisationsverschulden; der Reiseleiter habe keine Erlaubnis erhalten, an der Pirsch teilzunehmen und es habe keine Verpflichtung zur Begleitung der Gruppe bestanden. Die Klägerin treffe jedenfalls ein überwiegendes Mitverschulden, da sie auf eigene Gefahr gehandelt habe.

Die auf Zahlung von Schadensersatz sowie eines angemessenen Schmerzensgeldes - mindestens 7.500,-€ - sowie Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden gerichtete Klage hat das Landgericht abgewiesen, da sich durch den Sturz der Klägerin in der Dunkelheit nur das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht habe.

Gegen dieses Urteil, auf das wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes verwiesen wird, wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie wiederholt ihr Vorbringen erster Instanz und trägt ergänzend unter Vorlage eines aktuellen Attests zu den Verletzungsfolgen, insbesondere zu einem Dauerschaden vor. Die Klägerin beantragt demgemäß, die Beklagte in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung zur Zahlung von mindestens 3.837,17 € nebst Zinsen, sowie zu weiteren 966,30 €, vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren und einem Schmerzensgeld von 7.500,- € zu verurteilen. Ferner wiederholt sie ihren Feststellungsantrag.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Hierzu verweist sie darauf, dass der Reiseleiter am Vorabend die Gruppe hinsichtlich des Weges zum Treffpunkt eingewiesen habe. Die Klägerin habe es auch versäumt, am nächsten Morgen, als sie die Gefahrenlage wegen des unbekannten Weges in der Dunkelheit erkannt habe, den Reiseleiter zu verständigen und zur Hilfe aufzufordern. Schließlich habe das Landgericht zu Recht ein weit überwiegendes Mitverschulden der Klägerin angenommen. Zur Höhe der Forderungen stellt sie in Frage, dass die eingeklagten Heilbehandlungskosten nicht vom Sozialversicherungsträger ersetzt worden seien. Der Feststellungsantrag sei unbegründet, da Dauerfolgen nicht konkret dargelegt worden seien.

Der Senat hat die Klägerin zu den Folgen des Unfalls angehört.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache in größerem Umfang Erfolg. Der Klägerin steht aus eigenem und abgetretenem Recht ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 651 f, 651d, 253 BGB einschließlich eines Schmerzensgeldanspruchs in dem tenorierten Umfang zu. Daneben kann sie Feststellung der Ersatzpflicht zu 2/3 für etwaige zukünftige materielle Schäden verlangen. Die weitergehende Klage blieb erfolglos.

Die Beklagte als Reiseveranstalter haftet für das Verhalten ihres Reiseleiters gemäß § 278 BGB. Dessen fehlerhaftes Verhalten war ursächlich für den Unfall der Klägerin und deren Verletzungen. Die Klägerin muss sich indes ein Mitverschulden in Höhe eines Drittels anrechnen lassen, § 254 Abs. 1 BGB.

1.

Die Klage ist hinsichtlich des Feststellungsantrags zukünftiger Schäden zulässig. Hierfür ausreichend ist die Möglichkeit eines Schadenseintritts (vgl. BGH, NJW-RR 2007, 601 m.w.N.). Die Klägerin hat bereits mit Klageerhebung noch bestehende unfallursächliche Beeinträchtigungen geltend gemacht und diese schlüssig dargelegt. Aufgrund der von ihr erlittenen Verletzungen - Schultergelenkbruch - und des Heilungsverlaufs ist mit der Möglichkeit weiterer Beschwerden zu rechnen.

2.

Der Schadensersatzanspruch der Klägerin und der abgetretene Anspruch ihres Ehemannes aus § 651 f BGB ergeben sich dem Grunde nach aus folgenden Erwägungen.

Die Beklagte als Reiseveranstalter hat sich durch den Reisevertrag verpflichtet, der Klägerin und ihrem Ehemann die in ihrem Katalog für diese Reise beschriebenen Ausflüge und Natur- und Tierbeobachtungen zu ermöglichen. Dazu gehörte für den 5. Reisetag der Programmpunkt "zu Fuß auf der Pirsch", der für den frühen Vormittag eine zu Fuß durchgeführte 2-3stündige Pirsch zur Tierbeobachtung vorsah. Der Reiseveranstalter hat sich in seiner Reisebeschreibung zu einer "Studienreiseleitung" und der Bereitstellung sämtlicher Transfers, Besichtigungsfahrten und Wanderungen verpflichtet. Im Übrigen ist der Veranstalter gehalten, während der gesamten Reise die Sicherheit und die Gesundheit der Reiseteilnehmer jederzeit zu gewährleisten. Das gilt auch für Safarireisen (vgl. OLG München, NJW-RR 1999, 1358), die hier im Katalog der Beklagten nicht als "Abenteuer"-, sondern als "Naturreise" beschrieben wird. Schon aus dieser allgemeinen Verpflichtung, aber insbesondere aus der vertraglich ausdrücklich übernommenen Reiseleitung folgt die Pflicht des Veranstalters, die Reiseteilnehmer regelmäßig zu den jeweiligen Sammelpunkten bzw. Ausgangspunkten der geplanten Exkursionen zu begleiten. Diese Verpflichtung besteht jedenfalls dann, wenn der Weg für die Reisenden unbekannt und/oder gefahrträchtig ist.

Das war hier der Fall. Zum einen war den Reiseteilnehmern die Örtlichkeit - ein größeres Campgelände am L-Nationalpark - fremd. Zwar übernachteten sie dort, jedoch war ihnen der Weg zum Treffpunkt mit den Wildhütern am Rande des Camps aus eigener Anschauung nicht bekannt. Es handelte sich um einen etliche 100 m langen Weg, der in etwa 10 Minuten zurückgelegt werden konnte. Zum anderen musste die Gruppe diesen Weg bei Dunkelheit ohne Wegbeleuchtung innerhalb des Camps zurücklegen. Aufgrund dieser Umstände war der Reiseveranstalter verpflichtet, die Reiseteilnehmer von ihren Übernachtungshütten durch das unbeleuchtete Campgelände zu dem Treffpunkt mit den Wildhütern zu führen und ggfs. für eine Ausleuchtung des Weges, zumindest mit Taschenlampen, oder für Hinweise auf Hindernisse zu sorgen. Dieser Verpflichtung ist der örtliche Reiseleiter als Erfüllungsgehilfe nicht nachgekommen. Er hat trotz Bitten einiger Reiseteilnehmer die Gruppe sich selbst überlassen und damit vorsätzlich Pflichten des Veranstalters verletzt. Die fehlende Begleitung der Gruppe ohne Hinweise auf einen gut begehbaren Weg bzw. Warnungen vor Stolperstellen und ohne ausreichende Beleuchtung war ursächlich für den Sturz der Klägerin.

Die Beklagte kann sich nicht damit entlasten, dass der Reiseleiter am Vorabend den Teilnehmern den Weg beschrieben hat. Denn diese Instruktionen waren angesichts der Dunkelheit und des fremden Terrains nicht ausreichend, um eine sichere Ankunft der Reisegruppe an dem Treffpunkt zu gewährleisten.

Allerdings muss die Klägerin sich bei der Schadensverursachung eine Eigenverantwortung von 1/3 zurechnen lassen, § 254 Abs. 1 BGB. Aufgrund der besonderen Umstände, die erkennbar zu besonderer Vorsicht veranlassten, hätte sie, wenn ihr der Weg angesichts der Dunkelheit zu gefährlich erschien, auf diese Exkursion verzichten müssen. Dies war ihr auch zumutbar, da sie in diesem Fall wegen der mangelhaften Leistung der Beklagten nicht rechtlos gestellt gewesen wäre. Wenn sie gleichwohl trotz des unbekannten Geländes und der Dunkelheit den Weg antrat, hätte sie sich besonders achtsam verhalten müssen, um einen Sturz zu vermeiden.

Dem Senat erscheint eine Mitverschuldensquote in Höhe eines Drittels angemessen. Denn dem leicht fahrlässigen Verhalten der Klägerin steht das schon vorsätzliche Unterlassen des Reiseleiters gegenüber, der trotz der Anfragen der Reisenden diese bewusst an dem fraglichen Morgen sich selbst überlassen hat. Demgegenüber befand sich die Klägerin, die an dem Programmpunkt "Zu Fuß auf der Pirsch" teilnehmen wollte, in einer - durch die mangelhafte Reiseleitung verursachten - Konfliktsituation, so dass ihr Verschulden geringer zu veranschlagen ist.

Das fehlerhafte Verhalten des Reiseleiters ist dem Veranstalter zuzurechnen, § 278 BGB, womit ein die Schadensersatzpflicht der Beklagten begründendes Verschulden gemäß § 651 f Abs. 1 BGB gegeben ist, das zu einer Haftung im Umfang von 2/3 führt.

3.

Entgegen der Meinung der Beklagten bedurfte es in Hinblick auf das vorangegangene Verhalten des Erfüllungsgehilfen der Beklagten keiner Mängelanzeige und Fristsetzung zur Abhilfe mehr, §§ 651 f, 651 c BGB. Da der Reiseleiter bereits am Vorabend seine Begleitung zum Treffpunkt gegenüber den Reisenden abgelehnt hatte, war die Klägerin nicht gehalten, ihn am Morgen des Unfalltages nochmals zur Führung aufzufordern. Abgesehen davon war es der Klägerin frühmorgens um 5 Uhr auch nicht zumutbar - wenn dies überhaupt telefonisch möglich war -, mit dem Reiseleiter Kontakt aufzunehmen, da in absehbarer Zeit die geplante Pirsch losgehen sollte, so dass Abhilfe in der verbleibenden Zeit nicht mehr erwartet werden konnte.

4. a.

Die Beklagte schuldet der Klägerin Ersatz für die vertane Urlaubszeit gemäß § 651 f Abs. 2 BGB in Höhe von 2.046,55 €.

Durch die Unfallverletzung waren die verbleibenden Urlaubstage erheblich beeinträchtigt, und zwar zu mehr als 50 %.

Nach dem Unfall verblieben noch 19 Reisetage einschließlich des Unfalltages.

Der Bruch des Schultergelenks war für die Klägerin in den ersten Wochen mit erheblichen Schmerzen verbunden, was durch - nicht bestrittene - ärztliche Atteste vom 24.07.2006 (K 4), 18.05.2006 (K 5) und 29.06.2006 (K7) belegt wurde. Die Schmerzen traten nicht nur - vor allem bei Bewegung - tagsüber, sondern auch nachts auf. Die Klägerin hatte in ersten ein bis zwei Wochen nach dem Unfall zunächst keinen, später nur ganz geringen Urlaubsgenuß. Schon lange Autofahrten auf schlechten Straßen verursachten Schmerzen, an drei große Wanderungen (zwischen dem fünften und achten Tag nach dem Unfall) konnte sie nicht teilnehmen. Auch an den verbleibenden Urlaubstage fehlte wegen der ständigen Schmerzbelastung der erwartete Urlaubsgenuß. Für die ersten ein bis maximal zwei Wochen nach dem Unfall ist eine fast vollständige Beeinträchtigung des Urlaubs anzunehmen; für die restlichen neun Tage liegt diese sicherlich deutlich über 50 %. Für die gesamte restliche Urlaubsreise geht der Senat deshalb von einer Beeinträchtigung/Minderung des Urlaubs um mehr als 70 % aus. Als angemessene Höhe einer Entschädigung für die entgangene Urlaubszeit, bei der im Rahmen des Schadensersatzanspruches auch das Mitverschulden der Klägerin zu berücksichtigen ist, erscheint dem Senat eine Quote in Höhe von 2/3 des Urlaubspreises. Dabei ist zu sehen, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen, insbesondere die Schmerzbelastung als solche durch das zugesprochene Schmerzensgeld entschädigt werden und deshalb an dieser Stelle nicht (nochmals) entscheidend ins Gewicht fallen können.

Auf der Grundlage des Reisepreises pro Tag für eine Person errechnet sich diese Entschädigung wie folgt:

Reisepreis für eine Person: 7.432.- € : 2 = 3.716,- € / Tagespreis: 161,57 €

Damit ergibt sich für die verbleibenden 19 Tage ein Reisepreis von 3.069,83 €.

Hiervon 2/3 sind 2.046,55 €.

4. b.

Für ihren Ehemann kann die Klägerin aufgrund der Abtretung Schadensersatz in Form der Minderung des Reisepreises in Höhe von 205,- € verlangen.

Durch die unfallbedingten Verletzungen der Ehefrau ist auch der Urlaub des Ehemannes beeinträchtigt, jedoch in weit geringerem Umfang. Er war in der Lage, an allen Programmpunkten mitzumachen und die Naturschönheiten und anderen Sehenswürdigkeiten ohne eigene Beeinträchtigungen zu genießen. Für ihn wirkte sich nachteilig aus, dass er die Reise nicht unbelastet mit seiner Partnerin genießen konnte. Ausgehend von einem Prozentsatz von 10 % ist dieser im Rahmen des Schadensersatzanspruchs mit Blick auf das Mitverschulden um 1/3 zu mindern.

Danach errechnet sich bei einem Reisepreis für die verbleibende Zeit von 3.069,83 € ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 205,- €.

Insgesamt steht der Klägerin damit ein Schadensersatzanspruch wegen vertaner Urlaubszeit und Minderung des Reisepreises zu in Höhe von 2.251,55 € .

5.

Weiterhin steht der Klägerin ein Schadensersatzanspruch gemäß § 651 f Abs. 1 BGB auf Ersatz der Heilkosten zu, soweit diese nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen worden sind. Dieser beläuft sich unter Berücksichtigung der Mitverschuldensrate auf 644,20 €.

Die Klägerin hat die einzelnen Beträge in der Klage und in der Berufungsbegründung aufgeschlüsselt und durch Rechnungen bzw. Bestätigungen die behaupteten Zuzahlungen zu Rezepten und Heilbehandlungen wie Massagen und Krankengymnastik zusätzlich zu den Erstattungen der Krankenkasse jeweils belegt. Die Richtigkeit der Einzelbelege ist von der Beklagten nur pauschal und damit unbeachtlich in Frage gestellt worden. Dass diese Behandlungen Folge des Reiseunfalls waren, wird durch die vorgelegten Atteste sowie die jeweiligen ärztlichen Verschreibungen bestätigt, schließlich belegt das neueste Attest vom 05.05.2008 die noch immer bestehenden Beschwerden.

Als Summe ergibt sich 966,30 €, die wiederum um den Mitverschuldensanteil zu kürzen ist.

6.

Dem Senat erscheint ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000,- € erforderlich, aber auch ausreichend. Hierbei wurden die erhebliche Schmerzbelastung, die noch heute, nach zwei Jahren bestehende Beeinträchtigung in der Beweglichkeit des Armes, die die Klägerin glaubhaft geschildert hat, sowie die noch andauernden Beschwerden bei passiver Belastung der Schulter, die die Klägerin durch ihre Angaben und das ärztliche Attest vom 05.05.2008 belegt hat, berücksichtigt. In diesem Zeugnis hat ein Facharzt nachvollziehbar begründet, dass die von der Klägerin geltend gemachten aktuellen Beschwerden mit dem klinischen und sonographischen Befund in Einklang stehen. Ferner kommt der Arzt zu dem Ergebnis, dass eine Besserung der Symptomatik nur noch eingeschränkt zu erwarten ist, mithin weitere zukünftige Beschwerden nicht ausgeschlossen werden können. Zudem werden weitere Heilbehandlungen für förderlich gehalten. Den Inhalt dieses Gutachtens hat die Beklagte, die das Vorliegen von Dauerschäden bestritten hat, nicht in Frage gestellt. Der Senat hat deshalb keine Bedenken, dieses Gutachten seiner Entscheidung zu Grunde zu legen. Die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens war nicht mehr geboten. Einzubeziehen war andererseits auch die Mitverursachung durch die Klägerin mit einer Quote von 1/3. Schließlich hat der Senat sich an der Rechtsprechung anderer Gerichte orientiert (vgl. Jaeger/Luckey, Schmerzensgeldbeträge, 4. Auflage, Schulter E 603 bis E 905). In Hinblick auf die zukünftige Entwicklung geht der Senat davon aus, dass sich die entsprechend dem fachärztlichen Gutachten vom 05.05.2008 voraussichtlich die Beschwerden durch Physiotherapie verringern, jedoch nicht völlig beheben lassen, so dass Schmerzen immer wieder auftreten können.

Das von der Klägerin verlangte höhere Schmerzensgeld erschien dem Senat indes aus den genannten Gründen überhöht. Insoweit ist die Klage - ebenso wie bezüglich der weitergehenden klägerischen Schadensersatzforderungen - abzuweisen.

7.

Der Feststellungsantrag ist hinsichtlich zukünftige materieller Schäden unter Berücksichtigung des Eigenverschuldens der Klägerin begründet, hingegen nicht bezüglich zukünftiger immaterieller Schäden.

Die Begründetheit eines solchen Antrags ist gegeben, wenn die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs vorliegen und für die Zukunft aufgrund des Haftungsfalles noch (weiterer) Schaden zu befürchten ist (BGH, NJW-RR, 2007,708). Das ist hier bezüglich materieller Schäden der Fall. Die Anspruchsvoraussetzungen ergeben sich aus den vorangegangenen Überlegungen. Für die Zukunft ist neben dem bereits bezifferten Schaden noch weiterer Schaden zu erwarten, da noch Heilbehandlungen, die wiederum für die Klägerin zuzahlungsbedürftig sind, erforderlich werden können. Diese Erwartung ergibt sich für den Senat aus dem Attest der Klägerin vom 05.05.2008.

Diesem Attest sowie auch denjenigen aus den vergangenen Jahren lassen sich hingegen keine Anhaltspunkte dazu entnehmen, dass mit einer erheblichen Verschlechterung des Zustandes gerechnet werden muss. Die festgestellten andauernden Schmerzbeeinträchtigungen sind mit dem zugesprochenen Schmerzensgeld abgegolten. Der Senat, der keine Hinweise für eine zukünftige Verschlechterung des Zustandes erkennen kann, sieht deshalb keinen Anlaß für ein weiteres zukünftiges Schmerzensgeld.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB. Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren beruht auf §§ 280, 281,286 BGB, wobei der Senat eine 1,5 Gebühr zugrunde gelegt hat und mit Blick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung die gesamte vorgerichtliche Gebühr zu erstatten ist.

Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 91, 92, 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Ein Anlass, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO) besteht nicht. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.

Ende der Entscheidung

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