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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 18.12.2006
Aktenzeichen: 16 U 40/06
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, RVG, VV RVG


Vorschriften:

BGB § 253 Abs. 2
BGB § 254
BGB § 278
BGB § 286
BGB § 288 Abs. 1
BGB § 651 c Abs. 1
BGB § 651 f
BGB § 651 f Abs. 1
BGB § 651 f Abs. 1 Hs. 2
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 844 Abs. 1
BGB § 1968
ZPO § 531 Abs. 2 Ziff. 3
RVG § 13
RVG § 14
VV RVG Nr. 2400
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 02.05.2006 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 15 O 744/05 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzengeld in Höhe von 6.500,00 € und weitere 7.355,60 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 27. 12.2005 sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von 449,96 € zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren materiellen und inmateriellen Schäden zu ersetzen, die dieser aus dem Unfallereignis vom 03.10.2005 zukünftig entstehen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 57%, die Beklagte zu 43%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Zwangsvollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:

I.

Die Klägerin und ihr Ehemann waren Teilnehmer einer Reise in die Türkei, die der mit ihnen befreundete Herr J. bei der Beklagten für die Zeit vom 30.09. bis 14.10.2005 gebucht hatte. Nachdem die Klägerin und ihr Ehemann am Abend des 02.10.2005 die Bar des gebuchten Hotels besucht hatten, legte die Klägerin sich nach Mitternacht schlafen, während ihr Ehemann auf den Balkon des Hotelzimmers ging, um dort zu rauchen. Die Klägerin wurde irgendwann durch ein Geräusch wach und stellte fest, dass ihr Mann, der in einem zwischen den Parteien streitigen Umfang alkoholisiert war, von dem im dritten Stock des Hotels gelegenen Balkon gestürzt war. Er hatte tödliche Verletzungen erlitten und verstarb noch am Unfallort.

Die Klägerin hat Schmerzensgeld, Beerdigungskosten und Ersatz weiterer materieller Schäden verlangt sowie die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für zukünftige materielle und immaterielle Schäden begehrt. Sie hat vorgetragen:

Die Brüstung des Balkons sei - unstreitig - nur 56 cm hoch gewesen. Ihr Mann habe das Gleichgewicht verloren und sei aufgrund der zu geringen Höhe der Balkonbrüstung in die Tiefe gestürzt. Die Höhe der Balkonbrüstung von lediglich 56 cm stelle einen Sicherheitsmangel dar, für den die Beklagte als Reiseveranstalterin aus dem Gesichtspunkt der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht einzustehen habe. Gem 41 Abs.2 BauONRW sei eine vergleichbare Balkonfläche mit einer Brüstung von mindestens 0,90 cm Höhe zu versehen. Sie, die Klägerin, leide unter dem Tod ihres Ehemannes sehr. Sie sei - unstreitig - in der Zeit vom 17.10.2005 bis 02.12.2005 in stationärer Behandlung gewesen. Insoweit hat die Klägerin den Entlassungsbericht des Q.-Krankenhauses vom 01.12.2005 vorgelegt, auf dessen Inhalt verwiesen wird. Sie habe, so hat die Klägerin weiter vorgetragen, durch den Anblick ihres schwerverletzten Ehemannes einen Schockschaden erlitten, der eine schwere seelische Beeinträchtigung zur Folge gehabt habe. Unter den gegebenen Umständen sei ein Schmerzensgeld von mindestens 30.000,00 € angemessen. An Beerdigungskosten habe sie für die Beerdigung, den Grabschmuck, die Verköstigung der Trauergäste, Trauerkleidung (Hut), Fachliteratur, Danksagung sowie die Verköstigung der Gäste anlässlich des 6-Wochen-Amtes einen Betrag in Höhe von insgesamt 7.622,10 € verauslagt. Hinzu kämen 450,00 €, die sie aufgrund ihres stationären Krankenhausaufenthaltes als Eigenanteil (Beihilfe) selbst habe tragen müssen. Schließlich seien ihr vorgerichtliche Kosten durch Beauftragung ihrer Rechtsanwälte in Höhe von 703,31 € entstanden.

Die Beklagte hat von der Klägerin unwidersprochen vorgetragen, dass sie sich vor Abschluss des Leistungsträgervertrages von der Hotelleitung die behördlichen Genehmigungen und Betriebserlaubnisse habe vorlegen lassen. Am 25.12.1990 sei die Bauabnahme erfolgt und die Betriebsgenehmigung erteilt sowie bescheinigt worden, dass das Hotel den gültigen Verwaltungsvorschriften, Verordnungen und Gesetzen entspreche. Die Beklagte hat behauptet, der Ehemann der Klägerin habe vor seinem tödlichen Unfall große Mengen Alkohol über mehrere Stunden zu sich genommen und habe auf dem Balkon, wie auch schon an den Abenden zuvor, laut gelärmt. Der tödliche Unfall sei allein Folge des übermäßigen Alkoholgenusses gewesen. In Anbetracht der Größe des Ehemannes der Klägerin von ca. 2,00 Meter und dessen starken Alkoholisierung habe der Unfall auch dann nicht vermieden werden können, wenn die Balkonbrüstung ca. 90 cm hoch gewesen sei.

Die Beklagte hat den von der Klägerin geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch sowie den materiellen Schaden dem Grunde und der Höhe nach bestritten; des weiteren, dass die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten beglichen hat.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 02.05.2005, auf dessen Inhalt verwiesen wird, die Klage abgewiesen.

Gegen das am 17.05.2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 07.06.2006 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem an 22.06.2006 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Klägerin rügt eine fehlerhafte rechtliche Würdigung des Landgerichts und wiederholt und ergänzt ihr Vorbringen aus dem ersten Rechtszug. Sie legt nunmehr den Entlassungsbericht des Q.--Krankenhauses vom 05.12.2005 vor sowie eine Bescheinigung des ihren verstorbenen Ehemann seinerzeit behandelnden Arztes vom 15.12.2005, wonach keinerlei Hinweise auf eine Suizidalität des Verstorbenen bestanden.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils vom 02.05.2006 die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin,

1. ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 30.000,00 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 27.12.2005

sowie

2. weitere 8.072,10 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 27.12.2005 aus einem Betrag von 7.622,10 € zuzüglich außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 703,31 €

zu zahlen,

3. sowie festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Vorfall vom 03.10.2005 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und wiederholt im Wesentlichen ihren Vortrag aus dem ersten Rechtszug. Allerdings behauptet sie nunmehr unter Bezugnahme auf das Untersuchungsprotokoll der türkischen Gendarmerie, dass die Höhe der Balkonbrüstung 60 cm betragen habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird Bezug genommen auf die eingereichten Schriftsätze nebst denen diesen beigefügten Urkunden.

II.

Die Berufung ist zulässig und hat in der Sache teilweise Erfolg.

Der Klägerin stehen gegen die Beklagte in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang vertragliche und deliktische Schadensersatzansprüche zu (§§ 651 f., 253 Abs.2, 823 Abs. 1, 844 Abs. 1 i.V.m. Artikel 27, 40 EGBGB). Auch ihr Feststellungsbegehren ist begründet.

1.

Ob die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann selbst Vertragspartner der Beklagten geworden sind, weil Herr J. bei Abschluss des Reisevertrages als ihr Vertreter gehandelt hat - wovon bei Buchung einer Gruppenreise, die nicht Familienreise ist und bei der, wie vorliegend, alle Reiseteilnehmer namentlich in der Reisebestätigung aufgeführt werden, in Regel auszugehen ist -, kann dahinstehen. Denn auch wenn der Vertrag nur mit dem Anmelder zu Stande gekommen sein sollte, so handelt es sich im Hinblick auf die übrigen Reiseteilnehmer um einen Vertrag zu Gunsten Dritter, der eigene Ansprüche der Dritten auslöst.

Die Reise war entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil mangelhaft im Sinne von § 651c Abs. 1 BGB, weil die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann in einem Zimmer im dritten Stock der gebuchten Hotelanlage untergebracht waren, dessen Balkon mit einer Brüstung von lediglich 56 cm Höhe nur unzureichend gesichert war.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes trifft den Reiseveranstalter bei der Vorbereitung und Durchführung der von ihm veranstalteten Reise eine Verkehrssicherungspflicht, die sich auch auf die Auswahl und Kontrolle des Vertragshotels erstreckt. Er muss sich insbesondere vergewissern, dass die von ihm unter Vertrag genommenen Hotels einen ausreichenden Sicherheitsstandard bieten (vgl. BGH NJW 2006,3268 ff, 3269; BGHZ 103, 298 ff., 304), wobei es sich bei dieser Pflicht zugleich um eine reisevertragliche Obhut- und Fürsorgepflicht handelt, deren Verletzung einen Reisemangel begründet. Bei einem Hotelaufenthalt hat der Reiseveranstalter alle sicherheitsrelevanten Teile der Anlage vor Vertragsschluss und in regelmäßigen Abständen während der Vertragsdauer durch einen sachkundigen und pflichtbewussten Beauftragten überprüfen zu lassen, und zwar für solche Risiken, die sich bei genauem Hinsehen jedermann offenbaren (vgl. BGH a.a.O.).

Hierzu gehörte vorliegend auch die Pflicht der Beklagten, sich zu vergewissern, dass die Balkone vor den gebuchten Zimmern über eine ausreichend hohe Brüstung verfügen. Diese Pflicht hat die Beklagte verletzt. Dabei kann dahinstehen, ob sich der Reiseveranstalter auch im Ausland auf die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften, d.h. die bau-, feuer- und gesundheitspolizeiliche Genehmigung und Überwachung verlassen darf, oder ob er sich im Hinblick darauf, dass im Ausland unter Umständen sowohl für die Vorschriften als auch die Überwachung andere Maßstäbe gelten als im Inland, immer selbst davon überzeugen muss, dass von sicherheitsrelevanten Anlagen und Einrichtungen keine Gefahren für die von ihm unterzubringenden Hotelgäste ausgehen (so BGHZ 103, 298 ff.; offengelassen von BGH, Urteil vom 18.07.2006 - X ZR 44/04 in NJW 2006, 2918,2919 unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 16.05.2006 - VI ZR 189/05 in NJW 2006, 2326 ). Auch wenn nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten der Zustand des gebuchten Hotels nicht gegen öffentlich-rechtliche Bauvorschriften verstieß, so hätte es sich bei der gebotenen Überprüfung des Hotels einem geschulten Mitarbeiter der Beklagten die ungenügende Höhe der Balkonbrüstung als Sicherheitsmangel aufdrängen müssen. Denn dieser hatte u.a. auch die Balkone des Hotels selbst zu betreten und zu überprüfen (vgl. BGH NJW 2006,3268 ff, 3270). Dass eine nur 56 cm hohe Brüstung von Balkonen - insbesondere in oberen Stockwerken - gefährlich ist, ist für einen sachkundigen und pflichtbewussten Beauftragten des Reiseveranstalters vor Ort ohne weiteres erkennbar. Bereits für einen Menschen mittlerer Größe ist bei Verlust des Gleichgewichts in der Nähe der Brüstung - aus welchen Gründen auch immer - die Absturzgefahr extrem hoch. Erst recht gilt dies für große Menschen, wie es bei dem Ehemann der Klägerin der Fall war. Mit ihrem erstmaligem Vortrag in zweiter Instanz, dass die Balkonbrüstung tatsächlich 60 cm hochgewesen sei, ist die Beklagte gemäß § 531 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO ausgeschlossen. Im Übrigen würde auch eine Balkonbrüstung in dieser Höhe einen Sicherheitsmangel darstellen.

Das Verschulden der Beklagten wird gemäß § 651 f Abs.1 Hs. 2 BGB vermutet. Tatsachen zu ihrer Entlastung hat sie nicht dargetan. Ein möglicher Rechtsirrtum hinsichtlich des Umfangs ihrer Obhutspflichten kann sie angesichts des für sie offensichtlichen Sicherheitsmangels nicht entlasten.

Die Pflichtverletzung der Beklagten ist für den tödlichen Sturz des Ehemannes der Klägerin auch kausal geworden. Dem steht nicht entgegen, dass die genaue Absturzursache unaufgeklärt bleibt; denn der Klägerin kommt insoweit ein Anscheinsbeweis zu Gute, den die Beklagte nicht entkräftet hat.

Die Anwendung der Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins bei der Kausalitätsfeststellung ist immer dann geboten, wenn sich in dem Schadensereignis gerade diejenige Gefahr verwirklicht hat, der durch die Sicherungspflicht entgegengewirkt werden sollte (BGH NJW 2006,3268 ff, 3270; 1994, 945, 946). Diese für die Verletzung einer deliktsrechtlichen Verkehrssicherungspflicht entwickelte Beweiserleichterung gilt auch für die Frage der Kausalität zwischen der Verletzung einer vertraglichen Obhutspflicht und eines hierauf beruhenden Unfalls, wenn die verletzte Obhutspflicht zugleich Verkehrssicherungspflicht ist.

Vorliegend hat sich mit dem Absturz des Ehemannes der Klägerin genau diejenige Gefahr verwirklicht, zu deren Verhinderung sich die Beklagte zu vergewissern hatte, ob die Balkone der gebuchten Hotelzimmer über ausreichend hohe Brüstungen verfügten.

Diesen Anscheinsbeweis hat die Beklagte nicht dadurch entkräftet, dass sie auf den - unstreitigen - Alkoholkonsum des Opfers als mögliche Ursache des Absturzes verwiesen hat. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass es gerade Zweck einer ausreichend hohen Balkonbrüstung ist, auch solche Gleichgewichtsstörungen aufzufangen, die aufgrund einer leichten bis mittleren Alkoholisierung entstehen. Dies gilt gerade im Urlaub, da Alkoholkonsum zum normalen, durch Einrichtungen wie Hotelbars geförderten Verhalten der Reisenden gehört. Der Balkon eines Hotelzimmers muss sich deshalb auch für einen alkoholisierten Gast in einem gefahrlosen Zustand befinden. Dass der Ehemann der Klägerin volltrunken und infolge dessen derart orientierungslos und leichtsinnig gewesen war, dass ihm möglicherweise auch eine ausreichend hohe Balkonbrüstung von 90 cm von einem Sturz in die Tiefe nicht hätte abhalten können, hat die Beklagte nicht dargetan. Hierfür ist nicht ausreichend, dass der Verstorbene in der Unfallnacht sowie in den vorangegangenen Nächten jeweils mehrere Stunden lang störenden Lärm gemacht haben soll und dass nach seinem Sturz der Plastikstuhl auf dem Balkon umgestürzt war. Alkoholkonsum beeinflusst die Menschen sehr unterschiedlich und Verhaltensauffälligkeiten lassen deshalb nicht ohne weiteres den zwingenden Schluss auf den Grad der Alkoholisierung zu. Dass ein Plastikstuhl umstürzt, kann verschiedene Ursachen haben, so etwa auch allein auf ein schwerfälliges Aufstehen zurückzuführen sein.

Auch der Darstellung der Klägerin gegenüber der türkischen Staatsanwaltschaft kann eine Volltrunkenheit ihres Ehemannes nicht entnommen werden. Nach dem in deutscher Übersetzung vorgelegten Protokoll "Leichnamsuntersuchungs- und Autopsiebericht" hat die Klägerin seinerzeit lediglich angegeben, dass ihr Ehemann alkoholisiert gewesen sei, sie aber nicht wisse, wie viel er getrunken habe.

Da eine Blutprobe dem Verstorbenen unstreitig nicht entnommen worden ist, kann der Grad seiner Alkoholisierung nicht festgestellt werden.

Schließlich hat die Beklagte den gegen sie sprechenden Anscheinsbeweis auch nicht dadurch entkräftet, dass sie vorgetragen hat, aufgrund der Größe und des Körperumfangs des Verstorbenen hätte auch eine höhere Begrenzungsmauer von 90 cm den Sturz nicht vermeiden können. Eine solche Feststellung verbietet sich im Hinblick darauf, dass nicht aufzuklären ist, wieso und auf welche Art und Weise es zu dem Sturz gekommen ist.

Soweit das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung auf einen möglichen Suizidversuch des Verstorbenen hinweist, fehlen hierfür jegliche Anhaltspunkte, wobei hinzu kommt, dass die Beklagte in erster Instanz die Möglichkeit eines derartigen Geschehensablaufes überhaupt nicht vorgetragen hat.

Ein Mitverschulden ist der Klägerin gemäß der §§ 254, 278 BGB in Verbindung mit der aus dem Reisevertrag herrührenden Sonderverbindung nicht vorzuwerfen. Nach einem zweitägigen Aufenthalt brauchte dem Ehemann der Klägerin die Gefährlichkeit des Balkons nicht derart bewusst zu sein, dass das Betreten des Balkons in der Nacht und nach Alkoholkonsum eine Verletzung ihm selbst gegenüber bestehender Sorgfaltsobliegenheit bedeutet hätte. Zudem dient - wie ausgeführt - eine ausreichend hohe Brüstung auch gerade dem Schutz desjenigen Feriengastes, der infolge von Alkoholgenuss die eigenübliche Sorgfalt missen lässt. Der Grad der Alkoholisierung ist - wie ausgeführt - nicht dargetan. Es kann deshalb nicht festgestellt werden, dass die Klägerin selbst gehalten gewesen wäre, ein Betreten des Balkons durch ihren Mann nach Möglichkeit zu verhindern.

Gemäß der §§ 651 f, 253 Abs. 2 BGB kann die Klägerin von der Beklagten ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.500,00 € verlangen.

In Fällen, in denen es - wie hier - um die psychische Belastung von Hinterbliebenen durch den Tod eines nahen Angehörigen geht, besteht eine Ersatzpflicht nur dann, wenn gewichtige psychopathologische Ausfälle von einiger Dauer eintreten, die weit über das hinausgehen, was nahe Angehörige bei einem Trauerfall erfahrungsgemäß an Beeinträchtigungen erleben und die deshalb nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als Verletzung des Körpers oder der Gesundheit betrachtet werden (BGH NJW 1989, 2317, 2318; OLG Frankfurt ZfSch 2004, 452 ff.; OLG Hamm VersR 2004, 1618 f.; OLG Koblenz OLGR 2001, 9 ff.).

Nach diesem Maßstab können die von der Klägerin dargestellten und ärztlich bescheinigten Beeinträchtigungen als Gesundheitsschaden eingestuft werden. Die Klägerin war in der Zeit vom 17.10. bis 02.12.2005 stationär im Q.-Krankenhaus in F. untergebracht. In dem von ihr bereits in erster Instanz vorgelegten Krankenhausbericht vom 01.12.2005 wird eine Dekompensation durch den Tod ihres Ehemannes festgestellt und eine Depression mit psychotischen Symptomen diagnostiziert. Dieser Bericht wird ergänzt durch den von der Klägerin in zweiter Instanz vorgelegten Bericht des Krankenhauses vom 05.12.2005, in der die Diagnose bestätigt wird und aus dem sich ergibt, dass eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung der Klägerin notwendig war: Es zeigte sich bei der Klägerin eine depressive Symptomatik mit ausgeprägten Unruhezuständen, Affektdurchbrüchen, einer tiefen Hoffnungslosigkeit, ausgeprägten Grübelzuständen sowie Deralisations- und Depersonalisationserleben. Neben einer medikamentösen, insbesondere aber eine engmaschigen fachärztlichen Behandlung mit zwei Visiten täglich und zahlreichen ärztlichen Einzelgesprächen nahm die Klägerin u.a. an einer Gruppenpsychotherapie auf kognitiv-verhaltenstherapeutischer Grundlage teil. Ebenso erfolgte eine Psychoedukation über depressive Erkrankungen. Dem Arztbericht zu Folge kam es Anfang November immer wieder zu Affektdurchbrüchen und es waren zahlreiche ärztliche Kriseninterventionen erforderlich, um die Fortführung der Behandlung auf einer offenen Station zu gewährleisten. Am 02.12.2005 wurde die Klägerin in eine weitere ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung entlassen. In der Zeit vom 19.06. bis 14.08.2006 unterzog sie sich einer stationären Rehabilitationsmaßnahme in einer psychosomatischen Klinik.

Auf der Grundlage dieser von der Beklagten nicht bestrittenen ärztlichen Feststellungen ist nach Auffassung des Senats die Annahme einer durch den Tod ihres Ehemannes verursachten Gesundheitsschädigung der Klägerin gerechtfertigt. Auch wenn die Klägerin bereits vor dem Unfallereignis seit August 2005 wegen einer depressiven Verstimmung - ausgelöst durch Probleme am Arbeitsplatz - in ärztlicher Behandlung gewesen und medikamentös behandelt worden ist, so ist dem Arztbericht vom 05.12.2005 zu entnehmen, dass die psychische Belastung der Klägerin durch den Tod ihres Mannes zumindest mitursächlich für die Verschlimmerung ihres Gesundheitszustandes war. Eine solche Mitursächlichkeit reicht für die Begründung der vollen Ersatzpflicht der Beklagten aus (BGH NJW-RR 2005, 897). Insoweit ist allerdings bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu Lasten der Klägerin zu berücksichtigen, dass der Tod ihres Mannes sie in einer Zeit traf, in der sie sich bereits in einer instabilen psychischen Verfassung befand.

Unter Würdigung der Gesamtumstände hält der Senat ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.500,00 € als Ausgleich für den von der Klägerin erlittenen Schaden für angemessen. Ein höheres Schmerzensgeld kommt nicht in Betracht, da konkreter Vortrag dazu fehlt, von welcher Art und Intensität die Beeinträchtigungen der Klägerin seit ihrer Entlassung aus dem Q.-Krankenhaus im Dezember 2005 sind.

Beerdigungskosten kann die Klägerin von der Beklagten aus § 651 f BGB in Höhe von 7.342,80 € verlangen.

Ersatzfähig sind die Kosten, die unmittelbar durch die Beerdigung entstanden oder untrennbar mit ihr verbunden sind, wobei Ausmaß und Umfang des Ersatzanspruchs der Ersatzpflicht des Erben nach § 1968 BGB entsprechen. Ersatzfähig sind demnach die Kosten einer der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebensstellung des Getöteten sowie den Sitten und Gebräuchen der betreffenden Bevölkerungskreise angemessenen Beerdigung, wobei bei der Beurteilung der Angemessenheit eine Gesamtschau sämtlicher Aufwendungen vorzunehmen ist. Entscheidend ist, dass der insgesamt betriebene Aufwand der Lebensstellung des Getöteten entspricht und sich im finanziellen Gesamtrahmen hält.

Hiernach kann die Klägerin die Kosten der Bestattung (5734,70 €) und der Beerdigungsfeier (1.244,00 €) sowie die für Trauerkleidung (Hut: 40,00 €), Grabschmuck (27,90 €), Blumen (272,00 €) und Danksagung (24,20 €) verauslagten Kosten, das heißt insgesamt 7.342,80 € ersetzt verlangen, die sie urkundlich belegt hat.

Nicht zu den erstattungsfähigen Beerdigungskosten zählt der durch die Verköstigung anlässlich des 6-Wochen-Amtes entstandene Aufwand, da dieser nicht unmittelbar durch die Beerdigung entstanden ist. Das gleiche gilt für den Kauf von Fachliteratur "Einen geliebten Menschen zu verlieren". Den hierfür von der Klägerin verauslagten und durch Vorlage der Rechnung belegten Betrag in Höhe von 12,80 € hat die Beklagte aber als sonstigen kausal auf ihrer Pflichtverletzung beruhenden Vermögensschaden der Klägerin zu ersetzen.

Einen Anspruch auf Zahlung weiterer 450,00 € als Eigenanteil an den Kosten des stationären Krankenhausaufenthaltes steht der Klägerin hingegen nicht zu. In dieser Höhe hat die Klägerin häusliche Aufwendungen erspart, die vorliegend mit 10,00 € pro Tag anzusetzen sind.

Der Klägerin ist demnach durch die Pflichtverletzung der Beklagten ein materieller Schaden in Höhe von insgesamt 7.355,60 € entstanden, den die Beklagte ihr zu erstatten hat.

Schließlich haftet die Beklagte aus § 651 f Abs.1 BGB auch für die der Klägerin entstandenen Anwaltskosten wegen des nicht anzurechnenden Teils der Geschäftsgebühr in Höhe von 0,65 einer Gebühr, da es sich hierbei um einen ersatzfähigen Folgeschaden handelt und die Klägerin im Termin von der Beklagten unwidersprochen vorgetragen hat, dass sie die außergerichtlichen Kosten ihres Rechtsanwaltes beglichen hat. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hatte vorgerichtlich bereits durch Schreiben vom 28.10. und 14.12.2005 von der Beklagten die Zahlung des nunmehr gerichtlich geltend gemachten Schmerzensgeldes und materiellen Schadensersatz verlangt. Allerdings darf bei der Berechnung der Gebühr als Gegenstandswert lediglich der Betrag angesetzt werden, den die Beklagte nach dem Urteil des Senats tatsächlich an die Klägerin zu zahlen hat. Dies ist ein Betrag von insgesamt 13.855,60 €. Die nicht anzurechnende 0,65 Geschäftsgebühr berechnet sich wie folgt:

Gegenstandswert: 13.855,60 €

 Geschäftsgebühr §§ 13, 14, Nr. 2400 VVRVG: 566,00 € x 0,65% = 367,90 €
Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VVRVG: 20,00 €
Zwischensumme netto: 387,90 €
16% Mehrwertsteuer Nr. 7008 VVRVG: 62,06 €
 449,96 €

2.

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Klägerin neben dem vertraglichen Anspruch auch einen deliktischen Anspruch aus Artikel 40 Abs. 2 EGBGB, §§ 823 Abs.1, 844 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte hat. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.

3.

Der Zinsanspruch der Klägerin folgt aus den §§ 288 Abs. 1, 286 BGB.

4.

Der Feststellungsantrag der Klägerin ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat von der Beklagten unwidersprochen vorgetragen, dass sie sich nach wie vor in psychotherapeutischer Behandlung befindet. Es können ihr deshalb auch weitere, derzeit nicht bezifferbare materielle Schäden entstehen. Des weiteren besteht aufgrund der psychischen Erkrankung der Klägerin die nicht entfernt liegende Möglichkeit, dass künftig weitere bisher noch nicht erkenn- und voraussehbare Leiden auftreten.

5.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 2, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Es handelt sich vorliegend nicht um eine Sache, die die Zulassung der Revision rechtfertigt. Es geht allein um die Frage, ob aufgrund der besonderen tatsächlichen Umstände des Einzelfalles eine Verkehrssicherungspflichtverletzung bzw. reisevertragliche Obhuts- und Fürsorgepflichtverletzung der Beklagten festgestellt werden kann. Die Rechtssache hat daher keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Ende der Entscheidung

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