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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 30.04.2007
Aktenzeichen: 16 U 50/06
Rechtsgebiete: EuGVVO


Vorschriften:

EuGVVO § 5 Nr. 1
EuGVVO § 23
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Klage ist zulässig.

Gründe:

I.

Im Jahr 2001 bestellte die Beklagte bei der Klägerin eine gebrauchte Blechschneidemaschine, wobei die Klägerin, die die Maschine von der Firma M in E erworben hatte, die Bestellung mit Schreiben vom 18.12.2001 bestätigte. Darin heißt es u. a.:

" 1. Aufbau wie angeboten ... bis zur gemeinsamen Vorabnahme im Werk E

2. Abbau und genaue Markierung/Kennzeichnung durch und unter Mithilfe von einem Mitarbeiter der Firma M und ... Mitarbeiter von Q Holding

3. Daran anschließend Verpackung ..., Verladung auf von der Firma Q bereitgestellten Fahrzeugen, ebenfalls unter Mithilfe der Mitarbeiter von Q Holding

4. Abladen und Auf- und Zusammenbau der Maschine im Hause Q Holding erfolgt dann durch Ihre Mitarbeiter innerhalb von 3 bis 5 Tagen

5. Installation der Steuereinheit sowie Inbetriebnahme und Einweisung erfolgt dann vor Ort durch Herrn M innerhalb von 2 Tagen

....

Zahlung:

25 % ... nach Auftragsbestätigung und Rechnungserhalt,

50 % nach Vorab-Abnahme im Werk E

25 % nach Inbetriebnahme und Einweisung in Polen

..."

Nach Ankunft der Maschine in Polen kam es aus zwischen den Parteien streitigen Gründen nicht zur vorgesehenen Installation der Steuereinheit sowie zur Inbetriebnahme und Einweisung durch Herrn M. Nach vorheriger Fristsetzung erklärte die Beklagte den Rücktritt vom Vertrag. Mit der vorliegenden Klage nimmt die Klägerin die Beklagte auf Zahlung der letzten Akonto-Zahlung in Anspruch. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat seine internationale Zuständigkeit verneint und die Klage als unzulässig abgewiesen. Es hat in der Begründung seiner Entscheidung, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird, ausgeführt, dass sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nur aus § 5 Nr. 1 EuGVVO ergeben könne, dessen Voraussetzungen jedoch nicht gegeben seien. Erfüllungsort sei der Erfolgsort der vertragstypischen Leistung. Vorliegend läge ein einheitliches Vertragsverhältnis vor, wobei die Klägerin ihre Verkäuferpflichten in Polen habe erfüllen sollen. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Installation der Steuereinheit, die Inbetriebnahme der Maschine und die Einweisung der Maschinensteller in Polen im Rahmen der von der Klägerin übernommenen Vertragspflichten nur untergeordnete Bedeutung hätten haben sollen. Die Einsatzfähigkeit der Maschine sei für die Beklagte vielmehr von entscheidender Bedeutung gewesen, so dass die bloße Übergabe der Maschine in E für sich betrachtet nicht als vertragscharakteristische Leistung gewertet werden könne.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Sie ist der Auffassung, das Artikel 5 Nr. 1 b 1. Spiegelstrich EuGVVO einschlägig sei. Im Rahmen der gebotenen vertragsautonomen Auslegung des Begriffs des Erfüllungsortes im Sinne der genannten Vorschrift müsse der in E belegene Übergabeort als Erfüllungsort angesehen werden. Bei dem Vertragsverhältnis der Parteien stünden die kaufvertraglichen Elemente im Vordergrund. Es sei deshalb als Kaufvertrag zu qualifizieren, bei dem die vertragstypische Leistung in E durch die Übergabe der Maschine erbracht worden sei.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 40.903,35 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.01.2003 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie widerspricht der rechtlichen Wertung der Klägerin und hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

II.

Die Voraussetzungen für ein Zwischenurteil (§ 303 ZPO) liegen vor, da die Parteien über die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte streiten.

Entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts ist die Klage zulässig und die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte zu bejahen.

Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass auf den vorliegenden Rechtsstreit die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22.12.2000, ABIEG 2001 Nr. L 12, S. 1 (im folgenden: EuGVVO) Anwendung findet (Artikel 1, 2 Abs. 1 i.V.m. Artikel 60 Abs. 1, Artikel 66).

Der Umstand, dass sich die Beklagte auch in der Sache eingelassen hat, hat nicht zu einer Begründung der Zuständigkeit des Landgerichts Aachen gemäß Artikel 23 EuGVVO geführt. Die Einlassung zur Sache ist nur hilfsweise erfolgt und ließ nicht die Befugnis entfallen, sich auf die Unzuständigkeit zu berufen (BGH NJW 2006, 1806 m. w. N.).

Zutreffend und von der Berufung nicht angefochten ist auch die Feststellung des Landgerichts, dass die Parteien eine - vorrangig zu prüfende - Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne von § 23 EuGVVO zu Gunsten eines inländischen Gerichts nicht getroffen haben. Insbesondere ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin, die in Ziffer 12 eine Gerichtsstandsvereinbarung zu Gunsten ihres Geschäftssitzes in I enthalten, nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden sind.

Die internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Aachen ergibt sich jedoch aus Artikel 5 Nr. 1 lit b EuGVVO. Hiernach kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedsstaat verklagt werden, wenn Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, und zwar vor dem Gericht des Ortes, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Erfüllungsort für den Verkauf beweglicher Sachen ist nach Artikel 5 Nr. 1 lit b Spiegelstrich 2 der Ort in einem Mitgliedsstaat, an dem sie nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen.

Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag ist - wie auch das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - als einheitlicher Vertrag zu qualifizieren, der darauf abzielt, der Beklagten gegen Zahlung eines Gesamtentgeltes eine funktionsfähige und in ihrem Werk einsetzbare Maschine zu verschaffen. Dieser Vertrag enthält neben kaufvertraglichen Elementen (Pflicht zur Lieferung und Übereignung der Ware) auch werk- und dienstvertragliche Elemente, soweit die Klägerin es übernommen hat, die Steuereinheit in Polen zu installieren und die Mitarbeiter der Beklagten dort in die Bedienung der Maschine einzuweisen. Die Installation der Steuereinheit sowie die Einweisung der Mitarbeiter der Beklagten stellen jeweils Tätigkeiten dar, die den Begriff der Dienstleistung im Sinne des Artikel 5 Nr. 1 lit b Spiegelstrich 2 EuGVVO, der gemeinschaftlich autonom zu bestimmen ist, unterfallen, da der Begriff der Dienstleistung weit auszulegen ist und es im Kern um Dienstleistungen geht, die keine Arbeitsverträge sind, um Werk- und Werklieferungsverträge und Geschäftsbesorgungsverhältnisse, deren gemeinsames Merkmal ist, dass eine tätigkeitsbezogene Leistung erbracht wird (vgl. BGH NJW 1994, 262, 263).

Bei gemischten Verträgen wie dem vorliegenden kommt es für die Einordnung als Kauf- oder Dienstleistungsvertrag nach der Rechtsprechung des Senats darauf an, welche Leistung im Vordergrund steht und deshalb als vertragscharakteristisch anzusehen ist (Senatsurteil vom 14.03.2005 - 16 U 89/04 in RIW 2005, 779; zustimmend Rauscher/Leible, Europäisches Zivilprozessrecht 2. Auflage, 2006, Artikel 5 EuGVVO Rdnr. 46; so auch Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 8. Auflage, Artikel 5 EuGVVO Rdz. 40; Geimer/Schütze Europäisches Zivilverfahrensrecht, 2. Auflage, Artikel 5 EuGVVO Rdz. 88). Nach Auffassung des Senats überwiegen vorliegend die kaufvertraglichen Elemente und geben dem Vertragsverhältnis der Parteien das Gepräge, so dass sie als vertragscharakteristische Leistungen den Erfüllungsort im Sinne von Artikel 5 Nr. 1 b EuGVVO bestimmen. Auch wenn die Installation der Steuereinheit sowie die Einweisung der Mitarbeiter der Beklagten in die Bedienung für den Einsatz der Maschine im Betrieb der Beklagten notwendig gewesen sein sollten, handelt es sich hierbei lediglich um Nebenleistungen, während die Hauptleistung und damit der Schwerpunkt der vertraglichen Leistung in der Lieferung der Maschine selbst besteht. Hierfür spricht auch, dass nach einer vorherigen Anzahlung in Höhe von 25 % des Kaufpreises nach der Übergabe in Deutschland weitere 50 % des Kaufpreises zu zahlen waren, was zeigt, dass auch die Parteien dieser Leistung den größeren Wert beigemessen haben.

Maßgeblich ist danach der vertragsautonom, d.h.an Hand der Zielsetzung und der Systematik der EuGVVO zu bestimmende Lieferort der Sache. Er ist nicht mehr isoliert für die in Rede stehenden Verpflichtungen nach dem internationalen Recht des Gerichtsstaates zu bestimmen, sondern nach rein faktischen oder pragmatischen Kriterien (vgl. OLG Hamm NJOZ 2006, 520 ff. m. w. N.). Maßgeblich für alle Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ist der Ort, an dem die bewegliche Sache nach dem Vertrag geliefert worden ist oder zu liefern wäre, wobei auch hier auf die vertragscharakteristische Leistung abzustellen ist (vgl. OLG Hamm a. a. O. m. w. N.; auch BGH NJW 2006, 1806; EuGH NJW 1987, 1131; 2002 1404 [Rdnr. 32]). Vertragscharakteristische Leistung auf tatsächlichem Gebiet ist beim Kauf die Übergabe der Sache an den Käufer. Erfüllungsort ist deshalb der Ort, an dem der Käufer den körperlichen Gewahrsam an der Sache und damit die Verfügungsgewalt über sie erlangt, d.h. die Ware als vertragsgemäße (wenn gleich möglicherweise mängelbehaftete) Leistung annimmt (vgl. Senatsbeschluss vom 21.12.2005 - 16 U 47/05 in IHR 2006, 86; OGH Wien Urteil vom 14.12.2004 - 1 O b 94/04 m, zitiert nach JURIS; Rauscher/Leible a. a. O. Artikel 5 EuGVVO Rdz. 46; Thomas-Putzo/Hüßstege, ZPO, 27. Auflage, 2005, Artikel 5 EuGVVO Rdz. 7; Schlechtriem/Schwenzer/Huber/Widmer, UN-Kaufrecht, 4. Auflage, 2004, Artikel 31 CISG Rdz. 94). Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich, wie vorliegend, nicht um einen Versendungskauf handelt und auch kein Abweichen des tatsächlichen von dem vereinbarten Lieferort vorliegt.

Nach diesen Grundsätzen ist Lieferort der Maschine sowohl nach der vertraglichen Vereinbarung der Parteien als auch nach den tatsächlichen Umständen das Werk in E. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass Mitarbeiter der Beklagten die Maschine hier entsprechend der vertraglichen Vereinbarung tatsächlich in Empfang genommen und sodann gemeinsam mit Mitarbeitern der Firma M auf von der Beklagten bereitgestellte Fahrzeuge verladen haben. Sodann haben die Mitarbeiter der Beklagten die Maschine selbständig und auf Kosten der Beklagten nach Polen transportiert und dort auf- und zusammengebaut sowie in Betrieb genommen. Die Beklagte hat damit den körperlichen Gewahrsam an der Anlage bereits in E erhalten.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Die Revision wird nicht zugelassen. In Betracht käme nur eine Grundsatzrevision, um dem BGH die Möglichkeit zu geben, die Sache dem EuGH zur Auslegung des Artikel 5 Nr. 1 b EuGVVO bei Verträgen, in denen Erfüllungshandlungen des Verkäufers in mehreren Ländern zu erbringen sind, vorzulegen. Nachdem er davon zu der gleichgelagerten Situation der Anwaltstätigkeit in mehreren Ländern keinen Gebrauch gemacht, sondern die Sache selbst entschieden hat (BGH NJW 2006, 1806) und der Senat mit der vorliegenden Entscheidung auf der gleichen Linie liegt, sind die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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