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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 19.05.2008
Aktenzeichen: 16 U 82/07
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 651c
BGB § 651d
BGB § 651f
BGB § 651f Abs. 2
BGB § 638 Abs. 3
BGB § 638 Abs. 3 S. 2 n. F.
BGB § 638 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung der Kläger wird das am 30.10.2007 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 10 O 170/07 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 2.391,60 € sowie anteilige vorprozessuale Anwaltskosten von 38,91 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.06.2007 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Kläger und die Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu 78 % und die Beklagte zu 22 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Die Kläger buchten für die Zeit vom 27.08. bis zum 13.11.2006 bei der Beklagten die Kreuzfahrt "Von der Arktis zur Antarktis" auf der MS B. zum Preis von 20.889,00 € zuzüglich Versicherungsprämie, Kerosinzuschlägen und Bahnkosten. Diese führte von I. zunächst nach H., sodann entlang der nordamerikanischen Ostküste in die Karibik und das Mündungsdelta des Orinoco. Nach Durchfahrt durch den Panama-Kanal ging es weiter entlang der südamerikanischen Ostküste in die Antarktis und schließlich wieder nordwärts nach Feuerland, von wo aus entweder der Rückflug nach Deutschland erfolgen oder gegen einen gesondert ausgewiesenen Reisepreis ein Anschlussprogramm in Argentinien in Anspruch genommen werden konnte.

Aufgrund eines Fehlers der Reederei bei der kalkulierten Geschwindigkeit des Schiffes war es nicht möglich, alle im Katalog der Beklagten beschriebenen Leistungen anzubieten. Es kam deswegen zum Ausfall und zur Abkürzung von Vorbeifahrten, Hafeneinfahrten und Landgängen. Unabhängig hiervon erwiesen sich in der Antarktis zwei von insgesamt acht angebotenen Schlauchbootanlandungen schon deshalb nicht als durchführbar, weil die Ziele wegen der Eissituation vor Ort und der Brutzeit von Vögeln grundsätzlich zu der vorgesehenen Jahreszeit nicht angefahren werden konnten. Wegen der Einzelheiten der ausgefallenen oder nur eingeschränkt bzw. unter Abänderung durchgeführten Programmpunkte wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Die Kläger haben in erster Instanz die Rückzahlung von 11.069,00 € (= 55 % eines mit 21.610,00 € errechneten Reisepreises, davon 30 % unter dem Gesichtspunkt der Minderung und 25 % als Schadensersatz abzüglich vorprozessual gezahlter 816,00 €) begehrt.

Das Landgericht hat das Minderungsbegehren in Höhe von 768,00 € als gerechtfertigt angesehen und die weitergehende Klage abgewiesen. Hiergegen richten sich die Berufungen beider Parteien, mit denen sie ihr ursprüngliches Begehren weiterverfolgen.

II.

Die Rechtsmittel beider Parteien sind in formeller Hinsicht unbedenklich. In der Sache hat nur das Rechtsmittel der Kläger teilweise Erfolg, während dasjenige der Beklagten nicht begründet ist.

Den Klägern steht gem. §§ 651c, 651d BGB i. V. m. § 638 Abs. 3, 4 BGB ein Rückzahlungsanspruch von 3.207,60 € zu, weil sie berechtigt sind, den Reisepreis in dieser Höhe zu mindern. Abzüglich der von der Beklagten vorprozessual gezahlten 816,00 € verbleiben 2.391,60 €. Das weitergehende Begehren ist nicht gerechtfertigt.

Zwischen den Parteien ist es dem Grunde nach nicht im Streit, dass die Kreuzfahrt wegen des nicht vollständig entsprechend den Katalogangaben durchgeführten Programms mangelhaft war. Streitig ist alleine der Umfang eines Minderungsrechts der Kläger, das die Beklagte durch die vorprozessuale Zahlung als solches anerkannt hat.

Zu Höhe des zurückzuzahlenden Betrages hält der Senat in Ausübung der durch § 638 Abs. 3 S. 2 BGB n. F. eröffneten Schätzungsmöglichkeit einen Betrag von 3.207,60 € für gerechtfertigt. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde:

1. Wegen des Umfangs der nicht entsprechend der Katalogbeschreibung durchgeführten Programmpunkte folgt der Senat den Feststellungen des Landgerichts, allerdings mit der Maßgabe, dass der Senat auch darin, dass das nach der Leistungsbeschreibung geschuldete, tatsächlich aber unterbliebene "Kreuzen vor Kap Hoorn", also einem der berühmtesten Panoramen dieser Erde, einen zu berücksichtigenden Reisemangel darstellt. Dieser wird nicht vollständig dadurch kompensiert, dass das Schiff sich auf der Rückfahrt in einer Entfernung von zwölf Seemeilen dem Kap genähert hat. Ein Kreuzen vor einer Landmarke impliziert unter der Voraussetzung, dass die Wetterverhältnisse dies zulassen, die Möglichkeit einer näheren Betrachtung, die bei einer bloßen Vorbeifahrt in einer Entfernung von 12 Seemeilen nicht möglich ist. Es war zwar bei der Vorbeifahrt am Kap diesig; dafür aber, dass die Wetterverhältnisse ein näheres Heranfahren nicht ermöglichten, bestehen indes keine Anhaltspunkte.

2. Es handelt sich bei der Reise "Von der Arktis zur Antarktis" nach der Reisebeschreibung um eine Kreuzfahrt "der Superlative", deren maßgeblicher Zweck nicht die Erholung und das Vergnügen einer Schiffsreise ist. Von wesentlicher Bedeutung ist vielmehr die gewählte Reiseroute, die mit den vorgesehenen Anlandungen und dem Kreuzen vor bestimmten Panoramen kulturelle und landschaftliche Erlebnisse verspricht sowie dem Kennen lernen verschiedener Länder und Kulturen dient. Auch dies macht die Leistungsbeschreibung deutlich, indem mehrfach bei Programmpunkten davon gesprochen wird, dass es sich um einen "Höhepunkt" der Reise handele. Von daher verbietet sich im Rahmen der Schätzung des Umfangs des Minderungsanspruchs eine schematische Beurteilung im Wege einer bloßen Gegenüberstellung der Reiseleistungen, die an einem bestimmten Tag erbracht worden sind, wie Unterkunft und Verpflegung an Bord und den ausgefallenen Leistungen. Ebenso wenig kann der Umfang der Minderung dadurch ermittelt werden, dass die Tage, an denen die Reise mangelfrei war, in Relation gesetzt werden, zu den Tagen, an denen die versprochenen Leistungen nicht oder nur eingeschränkt erbracht wurden. Es macht nämlich einen Unterschied, ob es sich um einen Tag auf hoher See ohne Erlebniswert außerhalb der auf dem Schiff selbst angebotenen Erholungsmöglichkeiten gehandelt hat oder um einen solchen, an dem dem Reisenden ein "Höhepunkt" versprochen war. Es hat daher einer Gewichtung unter wertender Betrachtung der einzelnen Programmpunkte und nicht lediglich eine Addition einzelner Tabellenwerte zu erfolgen (OLG Celle NJW-RR 2003, 200). Dies folgt schon daraus, dass es bei der Bemessung der Minderung - wie bereits das Landgericht zu Recht ausgeführt hat - nach zutreffender Auffassung grundsätzlich auf die Reise als Gesamtheit ankommt, also darauf, inwieweit das mit der Reise verbundene Urlaubserlebnis bzw. der Nutzen der Reise beeinträchtigt ist (BGH NJW 2000, 1188 [1191]: vgl. weiter MünchKom/Tonner, BGB, 4. Auflage, § 651c Rdn. 22, § 651d Rdn. 15 u. Staudinger/Eckert, BGB, Neubearb. 2003, § 651d Rdn. 37 jeweils mit Nachweisen zum Meinungsstand).

3. Vorliegend besteht allerdings die Besonderheit, dass es sich um eine Reise gehandelt hat, die durch unterschiedliche Kultur- und Landschaftszonen geführt hat (Nordatlantik und Arktis; Ostküste Nordamerikas; Karibik; Pazifikküste Südamerikas mit Antarktis) und die auch in vier gesonderten Abschnitten bzw. in Kombination einzelner Abschnitte buchbar war. Hiervon haben Reisende auch Gebrauch gemacht, wie dem Senat aus weiteren anhängigen Verfahren wegen des dritten und vierten Abschnitts bekannt ist. Hiernach erscheint es angezeigt, wegen der Einstandspflicht des Reiseveranstalters auf die gesondert buchbaren Abschnitte abzustellen, wobei wegen des relativ geringen Umfangs der Mängel die beiden ersten Reiseabschnitte zusammengefasst werden können.

4. Von diesen Ansatzpunkten her gilt:

a) In den ersten beiden Reiseabschnitten (20 Tage + 19 Tage) war die Reise nicht wesentlich beeinträchtigt. Jeweils nur an 2 Tagen ist eine Programmänderung eingetreten (siehe Feststellungen des Landgerichts zu a-d). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass im Katalog der Besuch der Inuit-Siedlung/Baffin Island (der ausgefallen ist) sowie die Besichtigung der Städte Boston (6,5 Std. statt 10,5 Std.) und New York (2 Tage statt 2,5 Tage) besonders hervorgehoben sind und es sich bei Qaqortoq nach dem unbestrittenen Vortrag der Kläger um den schönsten Ort Südgrönlands handelt. Der Senat hält daher auf der Grundlage eines Reisepreises von 264,00 € pro Tag = 10.296,00 € für die beiden Abschnitte eine Minderung um 5% = 514,80 € für angezeigt.

b) Deutlich höher ist dagegen die Beeinträchtigung des Urlaubserlebnisses während des 3. Reiseabschnitts zu bemessen, nämlich mit 10 % = 475,20 € bei einem anteiligen Reisepreis von 4.752,00 € für diesen 18-tägigen Abschnitt. Hier ist es zwar ebenfalls nur an zwei Tagen zu Programmänderungen gekommen. Jedoch bezogen sich diese auf einen Höhepunkt der Reise lt. Katalogbeschreibung, nämlich auf den Orinoko-Strom und dessen Delta (Feststellungen des Landgerichts zu e u. f). Die für den 10.10.2006 vorgesehene Flussfahrt in der "grünen Hölle" des Orinoko fand im Dunklen statt und das für den 12.10.2006 vorgesehene Kreuzen im Delta entfiel gänzlich, allerdings mit einer ersatzweisen Anlandung in dem Ort Curiapo.

c) Deutlich gemindert, nämlich um 40 % = 2.217,60 € war der 21-tägige letzte Reiseabschnitt mit einem anteiligen Reisepreis von 5.544,00 €. Hier ist es zu den in dem angefochtenen Urteil unter g) bis l) aufgeführten Beeinträchtigungen gekommen, wobei - siehe oben - auch das entfallene Kreuzen vor Kap Hoorn auf der Hinfahrt als - allerdings teilweise kompensierter - Reisemangel anzusehen ist. Besonders ins Gewicht fallen dabei die strapaziöse Busrückfahrt nach dem ohnehin verkürzten Besuch von Arequipa, der Fortfall der Anlandung in Puerto Montt und des von dort vorgesehenen Ausflugs in die "einzigartige Vulkanwelt", der Ausfall der Halbtagesvorbeifahrt in der Laguna San Raphael und die massiven Programmänderungen in der Antarktis, die dazu geführt haben, dass drei der Anlandungen per Schlauchboot entfielen und der Gesamtaufenthalt von 4 auf 2 1/2 Tagen verkürzt wurde. Gerade das Antarktisprogramm wurde in einem gesonderten Prospekt der Beklagten - mit Recht - als ein besonderes Erlebnis herausgestellt. Es entfielen aber nicht nur ein Teil der attraktiven Schlauchbootanlandungen, sondern auch ein großer Teil der Zeit für ein Erleben der Antarktis insgesamt, also auch bei einer Vorbeifahrt an außergewöhnlichen Panoramen.

d) Das weitergehende Rückzahlungsbegehren der Kläger, die aus dem Gesichtspunkt der Minderung 30 % des Reisepreises (= 6.266,70 €) zurückverlangen, ist hiernach nicht begründet.

Ein Schadensersatzanspruch gem. § 651f Abs. 2 BGB wegen entgangener Urlaubsfreude steht den Klägern nicht zu.

Nach der Rechtsprechung des Senats kann eine für den Anspruch erforderliche erhebliche Beeinträchtigung der Reise im Regelfall erst dann angenommen werden, wenn der Gesamtwert der Reise um mehr als 50 % gemindert ist (OLG Köln NJW-RR 2000, 1439). Damit befindet sich der Senat im Einklang mit der ganz überwiegenden Rechtsprechung und - zunehmend - auch der Literatur (vgl. MünchKom/Tonner, BGB, 4. Auflage, § 651f Rdn. 49, 51 mit Nachweisen zum Meinungsstand, a. A. noch in der 3. Auflage Rdn. 31; Führich Rdn. 412 ebenfalls a. A. noch in der Vorauflage Rdn. 348; Beck?scher Online-Kommentar/Geib § 651f BGB Rdn. 14).

Bezogen auf die Gesamtreise liegt die vorliegend gerechtfertigte Minderung von ca. 15 % des Gesamtpreises deutlich unterhalb der niedrigeren Erheblichkeitsschwelle zwischen 20 bis 33 %, die von abweichenden Stimmen in der Rechtsprechung und Literatur angesetzt wird. Ein gänzlicher Verzicht auf die Erheblichkeitsschwelle, wie er unter Bezugnahme auf das "Leitner-Urteil" des EuGH (NJW 2002, 1255) teilweise gefordert wird, weil § 651f Abs. 2 BGB insoweit europarechtswidrig und damit nicht anwendbar sei (z. B. wohl MünchKom/Tonner, § 651f Rdn. 53), ist nicht gerechtfertigt. Art. 5 der Pauschalreise-Richtlinie verschafft einem Reisenden nach der Rspr. des EuGH zwar "grundsätzlich" einen Anspruch auf immaterielle Entschädigung bei einem Reisemangel, was aber nicht ausschließt, dass der nationale Gesetzgeber, der einen solchen Anspruch normiert, auch die Voraussetzungen regelt. Die Erheblichkeitsschwelle des § 651f BGB stellt eine derartige Umschreibung der Anspruchsvoraussetzungen dar ( so zutreffend Führich, Reiserecht, 5. Auflage, Rdn. 409).

Allerdings ist die Gewährung einer Entschädigung nach § 651f Abs. 2 BGB auch dann möglich, wenn nicht die gesamte Reise, sondern nur ein Teil hiervon Mängel von erheblichem Gewicht aufweist (Staudinger/ Eckert, § 651f Rdn. 66). Vorliegend könnte dies wegen des letzten Teils der Reise in Betracht kommen. Die Erheblichkeitsschwelle einer Beeinträchtigung der Reise von mindestens 50 % ist indes auch wegen dieses Teils nicht erreicht. Abweichungen vom Regelfall sind zwar möglich. Diese können aber aus Gründen der Rechtssicherheit nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen eingreifen, bei denen ein Abstellen auf den Orientierungswert das Maß der Beeinträchtigung nicht zutreffend wiederspiegelt, etwa bei bestimmten Personengruppen, z. B. Kindern oder behinderten Menschen, bei denen die Intensität der Beeinträchtigung entsprechend dem Erlebniswert anders als bei der Normalgruppe zu bewerten ist (Führich Rdn. 412). Auch wenn sich vorliegend - unstrittig zumindest bei einem Teil der Reisenden - vor allem angesichts der Art und Weise, in der seitens der Beklagten bzw. ihrer Leistungsträger über die Programmänderungen informiert wurde, eine durchaus verständliche Verärgerung breitgemacht hatte, was naturgemäß mit einer Beeinträchtigung des Urlaubsgenusses verbunden sein kann, ist demgegenüber festzustellen, dass trotz der nicht zu verkennenden Beeinträchtigungen das Erleben der Pazifikküste Südamerikas mit kulturellen Hintergründen und markanten Orten sowie der Antarktis als solches geboten wurde. So fand der Ausflug nach Arequipa statt; Santiago des Chile konnte - wenn auch nur für zwei statt fünf Stunden - besichtigt werden. Anlandungen per Schlauchboot in der Antarktis sind ebenfalls erfolgt. Ein Eindruck von Kap Hoorn konnte letztlich, wenn auch nur aus großer Entfernung vermittelt werden. Nach alledem hält der Senat, der in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hatte, dass eine Anwendung des § 651f Abs. 2 BGB in Betracht kommen könne, aber die Meinung des Senats noch offen sei, ein Abweichen vom Regelfall nicht für gerechtfertigt.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 284, 288, 291 ZPO. Der Anspruch auf Erstattung der vorprozessualen Anwaltskosten wird, soweit das Landgericht diesen aberkannt hat, nicht mehr weiterverfolgt, da sich der Berufungsantrag der Kläger nur auf die Zuerkennung einer weitergehenden Hauptforderung bezieht.

Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Berufung der Beklagten nicht begründet ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO; diejenige über die vorläufige Vollsteckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen Bei der Bemessung der Minderung handelt es sich um eine typische Einzelfallentscheidung. Dies gilt letztlich auch für den Entschädigungsanspruch nach § 651f Abs. 2 BGB, zu dem der Senat sich in Einklang befindet mit der überwiegend vertretenen Meinung und letztlich auch nicht in Widerspruch steht zu Meinungen, die die Erheblichkeitsschwelle niedriger ansetzen. Ein solcher Ansatz ist auch nach Auffassung des Senats durchaus möglich, aber im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt.

Eine Aussetzung des Verfahrens und eine Vorlage der Sache an den Europäischen Gerichtshof gem. Art. 234 Abs. 2 EGV scheiden ebenfalls aus, da dieser bereits entschieden hat, wie die einschlägige europäische Rechtsnorm, nämlich Art. 5 der Pauschalreise-Richtlinie in Bezug auf immaterielle Schäden auszulegen ist.

Ende der Entscheidung

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