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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Urteil verkündet am 05.03.2001
Aktenzeichen: 16 U 93/00
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 462
BGB § 459
BGB § 472
BGB § 479
BGB § 459 Abs. 1
BGB § 209
BGB § 284
BGB § 288
BGB § 291
ZPO § 270 Abs. 3
ZPO § 85 Abs. 2
ZPO § 92
ZPO § 97
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

16 U 93/00 3 O 458/98 LG Köln

Anlage zum Protokoll vom 5.03.2001

Verkündet am 5.03.2001

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

pp.

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 29. Januar 2001 durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Jennissen und Dr. Ahn-Roth

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das am 10. August 1999 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 3 O 458/98 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.628,48 DM nebst 4 % Zinsen seit 15. Juli 1999 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz - abgesehen von den Kosten der Säumnis, die dem Kläger zur Last fallen - tragen der Kläger 2/3, der Beklagte 1/3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache teilweise Erfolg. Dem Kläger steht ein nicht verjährter Minderungsanspruch in Höhe des titulierten Betrages gegen den Beklagten aufgrund des Gebrauchtwagenkaufs vom 17.03.1998 zu, da der VW Transporter eine nicht mehr funktionstüchtigen Motor und damit einen Fehler aufwies, §§ 462, 459, 472 BGB.

1.

Ein Gewährleistungsanspruch des Klägers ist nicht bereits durch einen mündlich vereinbarten Gewährleistungsausschluss ausgeschlossen, § 479 BGB. Der entsprechende Sachvortrag des Beklagten wurde in der Beweisaufnahme nicht bestätigt. Der Zeuge H. konnte sich nicht daran erinnern, dass anlässlich der Vertragsverhandlungen über Gewährleistung oder deren Ausschluss gesprochen worden war.

2.

Ein Mangel des Gebrauchtwagens liegt hier auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Gebrauchtwagenkaufs gemäß § 459 Abs. 1 BGB vor. Der Motor des sieben Jahre alten Fahrzeugs war nämlich nach den Feststellungen des Sachverständigen M. nicht mehr funktionstauglich. Dieser Zustand beruhte nicht auf üblichem Verschleiß, sondern ging deutlich über gewöhnliche Verschleißerscheinungen hinaus, wie der Sachverständige auf Frage des Beklagten bestätigt hat.

Nach Ansicht des Senats stellt eine Funktionsuntauglichkeit des Motors, die nach kurzer Fahrleistung zum völligen Ausfall des Motors führte, jedenfalls dann auch bei einem Gebrauchtwagen einen Mangel dar, wenn dieses Fahrzeug deutlich unter 10 Jahre alt und zu einem Preis veräußert wurde, der als Gegenleistung ein fahrtaugliches KfZ erwarten lässt. So sind auch bei einem Gebrauchtwagen Mängel, die aufwendige Reparaturen erfordern, als Fehler im Sinne des § 459 Abs. 1 BGB anzusehen, wenn sich dies aus der Relation zu Alter des Fahrzeugs, Zahl der gefahrenen Kilometer und Kaufpreis ergibt (vgl. MünchKomm/Westermann, BGB, 3. Auflage, § 459 Rz. 38; ebenfalls zum Fehlerbegriff beim Gebrauchtwagenkauf beispielsweise OLG Karlsruhe, NJW RR 88, 1138). Das ist hier bei einem 7 Jahre alten Fahrzeug mit einer Laufleistung von 110.000 Kilometern bei einem Kaufpreis von 12.900,00 DM der Fall. Angesichts dieser Umstände kann der Käufer damit rechnen, dass ihm ein - jedenfalls für einen nennenswerte Zeit - fahrtaugliches Fahrzeug übereignet wird.

Die Schadhaftigkeit des Motors folgt aus den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen in Zusammenhang mit der Aussage des Zeugen C.. Die technischen Feststellungen, die der Sachverständige M. an den bei dem Kläger noch vorgefundenen restlichen Motorteilen getroffen hat, passen zu den Beobachtungen des Zeugen, die dieser bei der ersten Fahrt mit diesem Fahrzeug sowie bei der anschließenden Reise nach P. machen konnte. Der Senat hat keine Zweifel, dass der von dem Sachverständigen vorgefundene Zylinderkopf sowie die zwei Dichtungen, Glühkerzen, Lichtmaschine und weitere Kleinteile dem Motor des verkauften Fahrzeugs zuzuordnen sind. Dies hat der Sachverständige überzeugend dargelegt. Zum einen entspricht der Zylinderkopf dem Motortyp des in Rede stehenden Fahrzeugs, zum anderen weist der Zylinderkopf eine in deutschen Werkstätten längst nicht mehr praktizierte Schweißung auf, die sich jedoch nahtlos mit der von dem Zeugen C. geschilderten Reparatur in P. in Einklang bringen lässt. Schließlich passen auch die vom Sachverständigen festgestellten Schäden, nämlich Undichtigkeit und Verbrennungsstörungen am Zylinderkopf, die schließlich zum Ausfall des Motors führten, zu den Schilderungen des Zeugen über Rauchentwicklung während der Fahrt.

Andere Schadensursachen, wie eine falsche Fahrweise des Klägers oder die in D./P. durchgeführte Reparatur am Zylinderkopf konnte der Sachverständige aus technischer Sicht ausschließen. Diese Bewertung wird auch nicht widerlegt durch das Ergebnis der ASU vom 19.03.1998 (Bl. 15 GA), da - so der Sachverständige - die dort angegebene Prüftemperatur tatsächlich nicht erreicht wurde. Auch konnte der Sachverständige ausschließen, dass die schadensursächliche Undichtheit erst später, d. h. nach Übergabe des Fahrzeugs eingetreten ist.

Wegen dieses Fehlers - Funktionsuntüchtigkeit des Motors - kann der Kläger Minderung des Kaufpreises verlangen, die sich nach § 472 BGB bemisst. Der Kläger hat hierzu unbestritten in erster Instanz vorgetragen - gegenteiliges ist im übrigen auch nicht erkennbar - dass der gezahlte Kaufpreis den Verkehrswert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Kaufvertrages entsprach. Als Minderwert der Kaufsache sind dann die Reparaturkosten anzusetzen (vgl. dazu Palandt/Putzo, 60. Auflage, § 472 Rz. 8). Der Sachverständige hat diese Reparaturkosten mit 3.628,48 DM brutto angegeben, wobei er vom Ankauf eines gebrauchten Motors mit derselben Laufleistung ausgegangen ist, so dass ein zusätzlicher Abzug "neu für alt" nicht mehr erforderlich ist.

Der vom Beklagten behauptete Sachvortrag, die Parteien hätten sich später über diesen Mangel verglichen, in dem durch Zahlung von 700,00 DM durch den Beklagten sämtliche weiteren Gewährleistungsrechte abgegolten sein sollten, hat sich nicht bestätigt. Der hierzu vernommene Zeuge D. hatte keinerlei Erinnerung mehr an eine entsprechende Vereinbarung.

Entgegen der Ansicht des Beklagten sind auch die gezahlten 700,00 DM nicht von dem Minderungsbetrag in Abzug zu bringen. Der Beklagte hat schon in schlüssig vorgetragen, dass die Zahlung als Tilgung eines möglichen Minderungsanspruches erfolgt ist, vielmehr behauptet er selbst, diesen Betrag zur Erstattung der in P. erforderlichen Reparaturkosten gezahlt zu haben. Im übrigen hat der Zeuge D. - wie gezeigt - dies bei seiner Vernehmung nicht bestätigt.

3.

Der Minderungsanspruch ist nicht verjährt. Die hier geltende sechsmonatige Verjährungsfrist (§§ 477, 187 BGB), die am 18.03.1998 begonnen hatte, war am 18.09.1998 abgelaufen. Sie ist jedoch gemäß § 209 BGB durch Klagezustellung am 2.11.1998 unterbrochen. Zwar ist die Klagezustellung rund 7 Wochen nach dem Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr im zeitlichen Rahmen einer ganz geringfügigen Verzögerung, die noch als "demnächstige Zustellung" gesehen werden kann, § 270 Abs. 3 ZPO. Für eine Zustellung "demnächst" im Sinne dieser Vorschrift ist erforderlich, dass diese innerhalb einer nach den Umständen angemessenen, selbst längeren Frist erfolgt, sofern die Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter unter Berücksichtigung der Gesamtsituation alles zumutbare für die alsbaldige Zustellung getan hat. Es darf kein nachlässiges, auch kein leicht fahrlässiges Verhalten zu einer nicht bloß geringfügigen Zustellungsverzögerung beigetragen haben (vgl. BGH, NJW 92, 1820; NJW 93, 2615; 91, 1745). Das ist hier der Fall. Die Klage ist am 3.09.1998 in ordnungsgemäßer Form eingereicht worden, mithin noch vor Ablauf der Verjährung. Einer nachfolgenden Zustellung stand nichts im Wege. Zur sofortigen Zahlung des Gerichtskostenvorschusses war der Kläger nicht verpflichtet. Vielmehr kann er die Anforderung des Vorschusses durch das Gericht abwarten (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 22. Auflage, § 270, Rz. 8 m. w. N.). Die Anforderung des Vorschusses erfolgte am 7.09.1998 und ging dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 9.09.1998 zu. Eine Mitarbeiterin im Büro des Prozessbevollmächtigten hat so dann durch Überweisungsauftrag gegenüber der Bank des Prozessbevollmächtigten am 14.09.1998 den Überweisungsauftrag für die Gerichtskasse weitergeleitet, und zwar mit Angabe des richtigen Aktenzeichens 3. (Bl. 31 GA). Das Konto des Prozessbevollmächtigten wurde am 16.09.1998 mit diesem Betrag belastet. Es kann nicht mehr geklärt werden, warum bei der Gerichtskasse mit der Zahlungsanzeige vom 22.09.1998 dieser Betrag unter dem unrichtigen Aktenzeichen 3. gebucht worden ist. Ob die Bank das Aktenzeichen falsch weitergegeben hat oder ein Mitarbeiter der Gerichtskasse dieses falsch abgelesen hat, muss offen bleiben. Jedenfalls habe in dieser Situation der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter alles zumutbare getan, um eine umgehende Zahlung der Gerichtskosten sicherzustellen. Ein etwaiges Verschulden der eingeschalteten Bank ist dem Kläger zuzurechnen. Im Rahmen des § 270 Abs. 3 ZPO ist ihm lediglich Verschulden seines Prozessvertreters anzulasten, § 85 Abs. 2 ZPO (vgl. BGH, NJW 91, 1745). Entgegen der Meinung des Landgerichts liegt auch keine Nachlässigkeit darin, dass das Büro des Prozessbevollmächtigten bei dem Überweisungsauftrag nur das Aktenzeichen, nicht die Parteinamen auf dem Überweisungsträger angegeben hat. Hierzu weist der Kläger zu Recht darauf hin, dass die vom Landgericht zur Verfügung gestellte Überweisungsträger nur die Bezeichnung des Gerichts und des Aktenzeichens vorsehen, was im Normalfall, wie er hier vorliegt, ausreicht.

Auch im weiteren Verlauf des Verfahrens ist kein Verschulden des Prozessbevollmächtigten des Klägers festzustellen. Dass er bis zur erfolgten gerichtlichen Nachfrage vom 7.10.1998 keinerlei Verdacht bezüglich einer Fehlbuchung der eingezahlten Gerichtskosten hatte, ist ihm nicht vorwerfbar. Denn der fragliche Betrag war auf seinem Konto längst abgebucht. Die Frist von der Abbuchung bis zur gerichtlichen Anfrage war auch nicht so gewöhnlich lang (3 Wochen), dass allein deshalb ein Grund zu Nachforschungen bestanden hätte. Auf die weitere Anfrage vom 7.10.1998 hat der Prozessbevollmächtigte mit seiner Antwort vom 14.10.1998 umgehend reagiert. Mithin liegen keinerlei Anhaltspunkte für eine Nachlässigkeit des Klägers oder seines Prozessbevollmächtigten vor.

Vielmehr lässt sich hier eher an eine Verzögerung im Geschäftsgang des Gerichts denken, da die Gerichtskosten pünktlich eingezahlt wurden und seitens des Gerichts die Zahlung nicht zugeordnet werden konnte. Immerhin hätte auch unschwer durch eine telefonische Nachfrage der Geschäftsstelle bei dem Klägervertreter diese Unklarheit durch das falsche Aktenzeichen geklärt werden können, da die fragliche Zahlungsanzeige in der richtigen Geschäftsstelle eingegangen ist. Bei diesem Vorgehen wäre keine erhebliche Verzögerung entstanden (vgl. dazu OLG Stuttgart, VersR 80, 157).

Der Zahlungsanspruch des Klägers ist seit Rechtshängigkeit zu verzinsen, §§ 284, 288, 291 BGB alte Fassung.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 97 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 6.963,34 DM. Beschwer des Beklagten: 3.628,48 DM; Beschwer des Klägers: 3.334,86 DM.

Ende der Entscheidung

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