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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 24.06.2002
Aktenzeichen: 16 W 16/2002
Rechtsgebiete: AVAG, ZPO


Vorschriften:

AVAG § 3
ZPO § 97
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

16 W 16/2002

In dem Vollstreckbarkeitserklärungsverfahren

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Jennissen und Reinemund

am 24.6.2002

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Landgerichts Aachen vom 21.3.2002 - 11 O 68/02 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 70.671,96 Eur

Gründe:

Durch vorläufig vollstreckbar erklärtes Versäumnisurteil der Arrondissementsrechtbank te`s-Gravenhage vom 30.10.01 - Az.: 01.2253 - ist der Schuldner gegen Quittung zur Zahlung von 155.470,50 niederländischen Gulden (NLG) zuzüglich 6% Zinsen seit dem 1.4.2001 sowie von Verfahrenskosten in Höhe von 4.853,00 NLG verurteilt worden.

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Landgericht Aachen - der Vorsitzende - dem Antrag der Gläubigerin, das Urteil für in der Bundesrepublik vollstreckbar zu erklären, stattgegeben.

Die hiergegen binnen Monatsfrist eingelegte Beschwerde des Schuldners ist zulässig (§ 11 des Gesetzes zur Ausführung zwischenstaatlicher Verträge und zur Durchführung von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen in der Fassung vom 19.2.2001 - AVAG /BGBl. 2001 I S. 265). In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.

Die Vollstreckbarerklärung niederländischer Urteile in der Bundesrepublik Deutschland richtet sich, da das Urteil vor dem 1.3.2002 und mithin vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 4/2001 vom 22.12.2000 (EuGVVO) erlassen wurde, nach dem AVAG i.V.m. dem Übereinkommen vom 27.9.1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ). Auf Antrag eines Berechtigten werden nach Art. 31 Abs. 1 EuGVÜ i.V.m. § 3 AVAG in einem Vertragsstaat ergangene Entscheidungen durch Erteilung der Vollstreckungsklausel für vollstreckbar erklärt. Der Antrag ist gem. Art. 34 Abs. 2 EuGVÜ nur abzulehnen, wenn eine ausländische Entscheidung aus den in Art. 27 EuGVÜ bezeichneten Gründen nicht anzuerkennen ist. Ein solcher Grund scheidet hier aus. Insbesondere ist der Nachweis erbracht, dass gem. Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ dem Schuldner, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das dieses Verfahren einleitende Schriftstück ordnungsgemäß und so rechtzeitig zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte. Die Gläubigerin hat den "Antrag auf Zustellung eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Schriftstücks im Ausland" mit dem angehängten Zustellungszeugnis vorgelegt, in dem das Amtsgericht Aachen unter dem 27.6.2001 bestätigt, dem Schuldner die in dem Antrag erwähnten Schriftstücke (Vorladung zum Termin am 24.7.2001) durch Niederlegung bei der Post und unter Zurücklassung einer Nachricht hierüber in dessen Wohnung am 21.6.2001 zugestellt zu haben. Davon abgesehen ist dem Schuldner auch das Versäumnisurteil vom 30.10.01 ordnungsgemäß, nämlich bei der Staatsanwaltschaft der Arrondissementsrechtbank in Den Haag sowie per Einschreiben an die Wohnadresse des Schuldners zugestellt worden (Art. 4 Abs. 8 Rv), was die vorgelegte Bescheinigung der Gerichtsvollzieher M. & Partner vom 11.12.01 ausweist.

Mit seinen übrigen Einwänden, niederländisches Recht sei nicht anwendbar, denn er sei zu keinem Zeitpunkt niederländischer Staatsbürger gewesen und habe auch zu keinem Zeitpunkt in den Niederlanden gelebt oder dort einen Wohnsitz gehabt, zudem sei der Darlehensvertrag nicht mit der Gläubigerin, sondern mit Herrn E. J. persönlich abgeschlossen worden, sodass die Gläubigerin nicht aktivlegitimiet sei, kann der Schuldner nicht gehört worden. Diese Einwände, wobei dahinstehen kann, ob sie zutreffen, richten sich gegen die materielle Richtigkeit des Urteils und waren deshalb (nur) im voraufgegangenen Rechtsstreit geltend zu machen, wozu dem Schuldner durch die Zustellung der Vorladung und sodann nochmals nach Zustellung des Urteils durch Rechtsmitteleinlegung hinreichend Zeit und Gelegenheit gegeben war. Das Versäumnis des Schuldners ist jetzt nicht mehr zu heilen. Eine Ausnahme von der Regel, wonach im Vollstreckbarerklärungsverfahren eine Überprüfung der ausländischen Entscheidung in der Sache selbst "keinesfalls" vorgenommen werden darf (Art. 29 EuGVÜ), kommt anerkanntermaßen nur in Betracht, wenn das Verfahren durch das ausländische Gericht mit grundlegenden Verfahrensmaximen des deutschen Prozessrechts unvereinbar ist (vgl. BGH NJW 99, 3198; Zöller/Geimer ZPO § 328 Rdnr. 155 m. w. N.). Dafür ist hier indes nichts dargetan oder ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Bei der Festsetzung des Beschwerdewerts sind die titulierten Kosten außer Ansatz geblieben, weil diese - auch wenn beziffert - nach dem Inhalt des Titels Nebenforderungen sind und bei der Berechnung nur der Hauptgegenstand zu berücksichtigen ist (entspr. § 18 Abs. 2 KostO, vgl. OLG Frankfurt OLGR 93,107).

Ende der Entscheidung

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