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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 27.10.1999
Aktenzeichen: 16 W 19/99
Rechtsgebiete: AVAG, ZPO


Vorschriften:

AVAG § 1
AVAG § 7
AVAG § 13 Abs. 1
AVAG § 52
AVAG § 8 Abs. 4
ZPO § 767
ZPO § 788
ZPO § 92 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
16 W 19/99 3 O 88/99 LG Köln

OBERLANDESGERICHT KÖLN

BESCHLUSS

In dem Vollstreckbarerklärungsverfahren

pp.

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Jennissen und Appel-Hamm

am 27. Oktober 1999

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beschluss des Landgerichts Köln vom 5. Mai 1999 - 3 O 88/99 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I. Gemäß Art. 1, 2 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 20. Juli 1977 (Bundesgesetzblatt 1980, Teil II 926) in Verbindung mit den §§ 1 bis 7 AVAG wird der zwischen Parteien am 29. Juni 1988 in TelAviv geschlossene Scheidungsvertrag, bestätigt von dem Landgericht TelAviv - Jafo am 30. Juni 1988 - Aktenzeichen 1226/88 - bezüglich der Unterhaltsansprüche

a) des L. D. S., geboren am 30. September 1980,

b) des D. S., geboren am 19. Mai 1983,

teilweise wie folgt für vollstreckbar erklärt:

1. Die Vollstreckbarerklärung erfolgt uneingeschränkt für die Monate November und Dezember 1998 sowie für die Zeit ab September 1999

Die zu vollstreckende Verpflichtung lautet:

Für die Zeit, in der sich die Kinder in ihrer Obhut befinden, verpflichtet sich der Ehemann, für den Unterhalt der Kinder zu sorgen und der Ehefrau den Betrag von 1.250,00 DM für jedes Kind (insgesamt 2.500,00 DM) zu geben (nachfolgend "der Unterhalt").

Der Unterhalt wird monatlich, jeweils am ersten des Monats gezahlt, beginnend mit der Vollendung der Scheidung und bis zum Alter von 18 Jahren des jeweiligen Kindes.

Ab der Vollendung des 18. Lebensjahres eines Kindes wird der Ehemann den Unterhalt weiterhin an den Jugendlichen bis zum Alter von 21 Jahren weiterzahlen, jedoch während dieser Zeit direkt an den Jugendlichen, vorausgesetzt die Kinder wohnen nicht dauerhaft bei der Mutter, in welchem Fall der Unterhalt an die Frau gezahlt wird.

Der Unterhalt... werden sich an der Inflationsrate in Deutschland orientieren, wie es für eine vierköpfige Familie jährlich vom Arbeitsministerium oder von einem anderen Amt für veröffentlicht wird, und dementsprechend jährlich angeglichen, jedoch ohne rückwirkend zu gelten.

Damit ergibt sich ab dem 1. November 1998 bei einer Steigerungsrate von 28,55 % ein monatlicher Unterhaltsbetrag von 3.213,75 DM.

2. Die in Ziff. 1 genannten Verpflichtung wird für den Monat Januar 1999 nur hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 1.699,10 DM und für Monate Februar 1999 bis einschließlich August 1999 hinsichtlich eines Betrages von monatlich 1.807,75 DM für vollstreckbar erklärt.

II. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsgegner zu 3/4, die Antragstellerin zu 1/4.

Gründe:

I. Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Aus der Ehe stamme zwei gemeinschaftliche Kinder, L. D. (geb. am 30. September 1980) und D. (geb. am 19. Mai 1983), die beide im Haushalt der Mutter in Israel leben. Die Parteien schlossen am 29. Juni 1988 in TelAviv einen Scheidungsvertrag, in es dem unter anderem heißt:

...

3. a. Bis zu ihrer Volljährigkeit werden die Kinder in der Obhut und Fürsorge der Ehefrau bleiben.

4. a. Für die Zeit, in der sich die Kinder in ihrer Obhut befinden, verpflichtet sich der Ehemann, für den Unterhalt der Kinder zu sorgen und der Ehefrau den Betrag von DM 1.250,00... für jedes Kind (insgesamt DM 2.500,00) zu geben (nachfolgend "der Unterhalt").

b. Der Unterhalt wird monatlich jeweils am 1. des Monats gezahlt, beginnend mit der Vollendung der Scheidung und bis zum Alter von 18 Jahren des jeweiligen Kindes. c. Mit der Vollendung des 18. Lebensjahres eines Kindes wird der Ehemann den Unterhalt weiterhin an den Jugendlichen bis zum Alter von 21 Jahren weiterzahlen, jedoch während dieser Zeit direkt an den Jugendlichen, vorausgesetzt die Kinder wohnen nicht dauerhaft bei der Mutter, in welchem Fall der Unterhalt an die Frau gezahlt wird.

...

6. b. Der Unterhalt und der Unterhalt der Geschiedenen werden sich an der Inflationsrate in Deutschland orientieren, wie es für eine vierköpfige Familie jährlich vom Arbeitsministerium oder von einem anderem Amt veröffentlicht wird, und dementsprechend jährlich angeglichen, jedoch ohne rückwirkend zu gelten.

Auf den weiteren Inhalt des Vertrages wird Bezug genommen. Dieser Vertrag wurde am 30. Juni 1988 von dem Landgericht TelAviv - Jafo 1226/88 - bestätigt. Der Beschluss wurde in Anwesenheit beider Parteien verkündet. Mit Anwaltschreiben vom 28. September 1998 wurde der Antragsgegner von der Antragstellerin aufgefordert, ab 1. November 1998 einen wertberichtigten Unterhalt für beide Kinder in Höhe von insgesamt 3.240,00 DM zu zahlen.

Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 19. Februar 1999 beantragt, das "Urteil" vom 29. Juni 1988, mit welchem der Antragsgegner zu Unterhaltszahlungen für seine Kinder verpflichtete wurde, für vollstreckbar zu erklären. Sie hat vorgetragen, der Antragsgegner habe in den Monaten Septem-ber und Oktober 1998 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von lediglich 698,00 DM entrichtet. Unterhaltszahlungen für November und Dezember 1998 seien nicht erfolgt. Am 22. Dezember 1998 habe sie einen Betrag in Höhe von 3.513,20 DM als Nachzahlung für die Monate September bis einschließlich Dezember 1998 von dem Antragsgegner erhalten. Der Wertberichtigung nach Ziff. 6 b des Scheidungsvertrages seien die Angaben des Statistischen Bundesamtes zugrundezulegen. Hiernach ergebe sich eine Steigerungsrate von 28,7 % und damit ein monatlicher Unterhalt für beide Kinder in Höhe von 3.217,50 DM.

Der Vorsitzende der 3. Zivilkammer hat mit Beschluss vom 5. Mai 1999 den gerichtlich bestätigten Scheidungsvertrag der Parteien bezüglich der Unterhaltsansprüche der beiden Kinder für vollstreckbar erklärt und den ab 1. November 1998 von dem Antragsgegner zu zahlenden Unterhalt bei einer Steigerungsrate von 28,7 % mit 3.217,15 DM angegeben. Die Klausel ist am 22. Juni 1999 erteilt worden.

Die vorgenannten Entscheidungen sind dem Antragsgegner am 15. Juli 1999 zugestellt worden. Gegen den Beschluss vom 5. Mai 1999 hat der Antragsgegner am 23. Juli 1999 Beschwerde eingelegt.

Er trägt vor:

Die Antragstellerin sei nicht berechtigt, die Unterhaltsansprüche ihres mittlerweile volljährigen Sohnes L. D. geltend zu machen; sie sei insoweit lediglich Zahlungsadressatin. Der geschuldete Kindesunterhalt sei durch Zahlung und Aufrechnung mit einer gegenüber der Antragstellerin bestehenden Gegenforderung erloschen: Er habe in den Monaten 9/98 bis einschließlich 12/98 jeweils monatlich 698,50 DM gezahlt und im Dezember 1998 - unstreitig - eine Nachzahlung für 9/98 bis 12/98 in Höhe von 3.513,20 DM erbracht. Ab Januar bis einschließlich Juli 1999 habe er monatlich 1.514,65 DM entrichtet. Im übrigen seien die Unterhaltsansprüche durch Aufrechnung erloschen. Für die Zeit vom 1. Januar 1994 bis 31. Juli 1999 habe er - unstreitig - für die Antragstellerin Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 58.545,70 DM entrichtet, obwohl die Antragstellerin seit September 1993 wiederverheiratet sei und er nach der Scheidungsvereinbarung ab diesem Zeitpunkt zur Zahlung der Beiträge nicht mehr verpflichtet gewesen sei.

Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie räumt ein, in der Zeit von Januar bis einschließlich August 1999 einen monatlichen Unterhalt für beide Kinder in Höhe von 1.406,00 DM erhalten zu haben.

II. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§§ 1, 11, 12, 35 Zi. 4 AVAG in Verbindung mit dem Vertrag vom 20. Juli 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen).

In der Sache hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg.

Die förmlichen Voraussetzungen des Verfahrens nach Maßgabe der Artikel 2, 13 bis 15 des deutsch-israelischen Vertrages, dessen Bestimmungen Vorrang haben (§ 1 Abs. 2 AVAG), liegen vor.

Der gerichtlich bestätigte Scheidungsvertrag der Parteien ist eine der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung zugängliche Entscheidung im Sinne von Artikel 2 des deutsch-israelischen Vertrages. Dabei kann dahinstehen, ob der Vergleich nach Bestätigung durch das Landgericht TelAviv - Jafo als Bestandteil des Urteils seinen vertraglichen Charakter verloren hat; denn unter "Entscheidungen" im Sinne von Artikel 2 des deutsch-israelischen Vertrages fallen sowohl Urteile als auch gerichtliche Vergleiche.

Die Antragstellerin ist auch im Sinne von Art. 13 des deutsch-israelischen Vertrages antragsberechtigt. Nach Ziffer 4 a u. c des Scheidungsvertrages vom 29. Juni 1988 ist der Unterhalt nicht nur für den minderjährigen Sohn D. sondern auch für den volljährigen Sohn L. D. an die Antragstellerin zu zahlen; denn letzterer ist noch nicht 21 Jahre alt und lebt unstreitig im Haushalt seiner Mutter. Die Antragstellerin ist deshalb im Entscheidungsstaat Israel formell berechtigt, die Rechte aus der Entscheidung geltend zu machen.

Die nach Art. 15 des deutsch-israelischen Vertrags erforderlichen Urkunden sind beigebracht:

In erster Instanz haben beglaubigte Abschriften des Scheidungsvertrages vom 29. Juni 1988 und der Bestätigung des Landgerichts TelAviv - Jafo vom 30. Juni 1988 vorgelegen (Art. 15 I Zi. 1).

Beglaubigte Übersetzungen dieser Entscheidungen sind auch in zweiter Instanz zu den Akten gereicht worden (Art. 15 Abs. 1 Zi. 7), wobei die Übersetzung der gerichtlichen Bestätigung des Vergleiches ergibt, dass sie entgegen dem Tenor des angefochtenen Beschlusses vom Landgericht Tel-Aviv - Jafo am 30. Juni 1988 erfolgt ist.

Der Nachweis, dass die Entscheidung rechtskräftig ist (Art. 15 Abs. 1 Zi. 2) ist nicht zu erbringen. Für die Vollstreckung gerichtlicher Vergleiche ergibt sich dies aus Art. 19. Im übrigen ist in Art. 20 geregelt, dass Entscheidungen, die Unterhaltspflichten zum Gegenstand haben, auch dann zur Zwangsvollstreckung zuzulassen sind, wenn sie noch nicht rechtskräftig sind.

Die israelische Entscheidung ist auch im Entscheidungsstaat vollstreckbar. Dies folgt im Umkehrschluss aus § 12 a des israelischen Gesetzes über die Änderung familienrechtlicher Vorschriften (in deutscher Übersetzung in Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht "Israel" S. 79 ff), wenn es dort heißt, dass der Unterhalt, mit dessen Eintreibung nicht binnen zwei Jahren nach dem Zeitraum, für den er bewilligt war, begonnen wurde, nur mit Genehmigung des Gerichts eingetrieben werden kann.

Einer Zustellung der zu vollstreckenden Erklärung an den Antragsgegner (Art. 15 Abs. 1 Zi. 5) bedurfe es nicht, weil die gerichtliche Bestätigung des Scheidungsvertrages in Anwesenheit beider Parteien verkündet wurde.

Art. 15 Zi. 4 und 6 sind vorliegend nicht einschlägig.

Dass der Vollstreckbarerklärung eines der in Art. 16 Abs. 1 des deutsch-israelischen Vertrages in Bezug genommenen Anerkennungshindernisse des Art. 5 oder Art. 6 Abs. 2 des Vertrages entgegensteht, ist nicht ersichtlich, insbesondere von dem Antragsgegner auch nicht vorgetragen.

Ob nach deutschem Vollstreckungsrecht, nach dem sich gem. Art. 11 des deutsch-israelischen Vertrages die Vollziehung eines für vollstreckbar erklärten israelischen Titels im Inland bestimmt, der israelische Titel im Hinblick auf die nach Zi. 6 b des Scheidungsvertrages vorzunehmende Indexierung der Unterhaltsleistung genügend bestimmt ist, kann dahinstehen. Ist - wie hier - der ausländische Titel im Ursprungsstaat vollstreckbar und ergibt das Verfahren über seine Vollstreckbarerklärung im Inland, dass ihm die Anerkennung nicht zu versagen ist, so besteht das Bedürfnis, dem Titel nach Möglichkeit auch im Inland Geltung zu verschaffen und die Vollstreckung nicht daran scheitern zu lassen, dass die Kriterien, nach denen die Leistung festgelegt ist, sich nicht aus dem Titel selbst sondern aus außerhalb liegenden Umständen ergibt (BGH NJW 1986, 1440 ff., 1441). Ergeben sich die Kriterien, nach denen sich die Leistungspflicht bestimmt, aus im Inland zugänglichen und sicher feststellbaren Umständen, so ist es grundsätzlich geboten, diese Feststellungen möglichst im Verfahren der Vollstreckbarerklärung zu treffen und den ausländischen Titel in der Entscheidung über seine Vollstreckbarkeit entsprechend zu konkretisieren (vgl. BGH a.a.O.). Vorliegend kann die erforderliche Konkretisierung auf der Grundlage von Zi. 6 b des Scheidungsvertrages vorgenommen werden, und zwar anhand des Preisindexes für die Lebenshaltung in langjähriger Übersicht von den Lebenshaltungskosten eines Vier-Personenhaushaltes von Arbeitnehmern mit mittleren Einkommen, wie er von dem Statistischen Bundesamt jährlich im Statistischen Jahrbuch veröffentlicht wird, wobei der Senat den Index betreffend das frühere Bundesgebiet zugrundelegt. Es ergibt sich folgende Berechnung (vgl. Statistisches Jahrbuch 1999, S. 646, 647, 652;):

Basisjahr 1995 = 100

1988: 80,9

1998: 104,0 104,0 : 80,9 x 100 - 100 = 28,55

Der indizierte Unterhalt ist deshalb auf monatlich 3.213,75 DM (2.500,00 DM x 28,55 %) festzusetzen.

Gem. Art. 16 Abs. 2 des deutsch-israelischen Vertrages und den §§ 13 Abs. 1, 52 AVAG kann der Antragsgegner gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus dem israelischen Titel Einwendungen gegen den Anspruch selbst insoweit geltend machen, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Erlass der Entscheidung entstanden sind. Es handelt sich hierbei um rechtsvernichtende und rechtshemmende Einwendungen im Sinne von § 767 ZPO (vgl. BGH NJW 1990, 1419 ff., 1420), wobei nach deutschem internationalem Privatrecht das maßgebende Unterhaltsstatut im Streitfall israelisches Recht ist, weil die Kinder der Parteien im Haushalt der Antragstellerin leben und damit ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Israel haben (Art. 18 EGBGB).

Dass er höhere Unterhaltsleistungen erbracht hat als von der Antragstellerin in der Beschwerdeinstanz für die Zeit von Januar bis einschließlich August 1999 (1.406,00 DM monatlich) zugestanden, hat der Antragsgegner lediglich für den Monat Januar 1999 durch Vorlage der Lastschriftanzeige betreffend diesen Monat nachgewiesen, die eine Belastung seines Kontos zugunsten der Antragstellerin in Höhe von 1.514,65 DM ausweist. Für die Monate September bis einschließlich Dezember 1998 ist unstreitig im Dezember 1998 eine Nachzahlung in Höhe von 3.513,20 DM erfolgt. Der Antragsgegner hat desweiteren durch Lastschriftanzeige betreffend den Monat September 1998 nachgewiesen, dass sein Konto in diesem Monat mit 698,50 DM zugunsten der Antragstellerin belastet worden ist. Dass die Nachzahlung im Dezember 1998, die zur Tilgung der in den Monaten September und Oktober 1998 fälligen Unterhaltsansprüchen nicht ausreichend gewesen ist, mit den in den Monaten November und Dezember 1998 fälligen Unterhaltsschulden zu verrechnen ist, hat der Antragsgegner nicht dargetan.

Soweit er einwendet, dass die Unterhaltsansprüche seiner Kinder durch Aufrechnung mit einer gegenüber der Antragstellerin bestehenden Forderung in Höhe von 58.545,70 DM wegen rechtsgrundlos gezahlter Krankenversicherungsbeiträge erloschen sei, steht einer Aufrechnung § 14 des israelischen Gesetzes über die Änderung familienrechtlicher Vorschriften (Unterhalt) entgegen, wonach ein Unterhaltsanspruch nur zugunsten einer Person aufgerechnet werden kann, welche den Unterhaltsberechtigten mit Lebensmitteln, mit Form von Diensten und mit Waren versorgt. Dies trifft auf den Antragsgegner nicht zu.

Die Vollstreckbarerklärung ist deshalb auf die Beschwerde des Antragsgegners lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu reduzieren.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 8 Abs. 4 AVAG, 788, 92 Abs. 1 ZPO.

Beschwerdewert: 38.605,80 DM.

Ende der Entscheidung

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