Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 12.01.2004
Aktenzeichen: 16 W 20/03
Rechtsgebiete: ZPO, AVAG, EuGVÜ


Vorschriften:

ZPO § 81
ZPO § 97
AVAG § 3
AVAG § 4
EuGVÜ § 47 Ziff. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

16 W 20/03

In dem Vollstreckbarerklärungsverfahren

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Jennissen, Appel-Hamm und Ahlmann am 12.01.2004

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 23.1.2003 - 1 O 37/03 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Gläubiger ist gemäß Ernennung durch das Tribunale di Palermo, Abteilung für Konkurssachen, vom 10.10.1995 zum Verwalter im Konkurs der Gesellschaft N D S.p.A. (im folgenden: Fa. N) bestellt worden, nachdem der bisherige Verwalter sein Amt niedergelegt hatte. Die Firma N hatte mit dem Schuldner im Jahre 1977 Werkverträge über den Bau von zwei Straßen in Saudi Arabien geschlossen. Nachdem die Gesellschaft von dem Tribunale di Palermo am 16.-17.11.1981 für in Konkurs befindlich erklärt worden war, erhob die Konkursverwaltung am 28.6.1990 Klage vor dem Tribunale di Palermo und verlangte vom Antragsgegner für durchgeführte Straßenbauarbeiten und als Schadensersatz wegen rechtswidrigen Gebrauchs von Maschinen und Ausrüstungsgegenständen die Zahlung von 100.282.774,22 saudische Riyal. Die Klageschrift enthielt die Ladung des Schuldners zu der mündlichen Verhandlung am 24.1.1991 beim zuständigen Gericht zu erscheinen sowie die Anordnung des Vorsitzenden des Gerichts, dass die Ladungsfristen auf die Hälfte abgekürzt werden. Nach dem Zustellvermerk des Gerichtsvollziehers wurde die Zustellung in diplomatischer Form am 5.7.1990 veranlasst. Mit einer weiteren Klageschrift vom 22.10.1990 wurde das Königreich Saudi Arabien vor dem Tribunale di Palermo erneut verklagt. Diese Klageschrift enthielt den selben Sachverhalt und die selben Anträge. Geladen wurde das Königreich Saudi Arabien zu der mündlichen Verhandlung am 9.4.1991. Der Vorsitzende des Gerichts ordnete die Abkürzung der Ladungsfristen auf die Hälfte an. Die Zustellung in diplomatischer Form wurde nach dem Zustellvermerk des Gerichtsvollziehers am 16.11.1990 veranlasst. In der ersten Verhandlung vor dem zuständigen Gericht am 30.1.1991 beantragte die klagende Konkursverwaltung eine Vertagung, da sich bei den Gerichtsakten noch kein Nachweis der Übergabe der Klageschrift in diplomatischer Form an das Königreich Saudi Arabien befand. In der Verhandlung vom 10.4.1991 vor dem Instruktionsrichter des Tribunale di Palermo war immer noch nicht geklärt, ob die Klageschrift zugestellt worden war. Die Sache wurde bis zur Klärung der Zustellung erneut vertagt. Mit Schreiben vom 18.6.1991 benachrichtigte die Staatsanwaltschaft beim Tribunale di Palermo den zuständigen Richter davon, dass nach einer Mitteilung der Botschaft von Italien in S die Klage dem saudischen Außenministerium erstmals mit Verbalnote Nr. 1706/371 vom 3.10.1990 und ein zweites Mal mit Verbalnote Nr. 137/55 vom 20.2.1991 übermittelt worden, eine Bestätigung der erfolgten Zustellung jedoch noch nicht erfolgt sei. Mit Schreiben vom 23.7.1991 überreichte die Botschaft von Italien dem zuständigen Gericht in Palermo sodann die Verbalnote, mit der das saudische Außenministerium die Klageschrift zurückgegeben hatte. Diese Verbalnote trägt das Datum vom 4.6.1991 (entsprechend dem arabischen Datum 22.11.1411) und nimmt Bezug auf die Verbalnote der italienischen Botschaft in S Nr. 137/55 vom 20.2.1991 (entsprechend dem arabischen Datum 06.08.1411). Es heißt dort unter anderem:

"... Wir beehren uns, diese Botschaft darüber zu informieren, dass uns ein Schreiben der zuständigen Behörde zugegangen ist, in welchem zu lesen ist, dass das Ministerium für Kommunikation mit dem Unternehmen in den beiden Verträgen, die sie mit diesem für die Durchführung der oben genannten Projekte geschlossen hat, vereinbart hat, den Diwan al Mazalim (wörtlich: das Gericht für Streitsachen) von Saudi Arabien als zuständiges Gericht für sämtliche Streitfälle zu benennen, welches zwischen dem Ministerium und dem fraglichen Unternehmen in Ansehung der Ausführung der beiden Verträge entstehen sollten. Dies erscheint in Artikel 18 des Vertrages, weshalb der Umstand, dass das Unternehmen oder ein von diesem Beauftragter gegen das Ministerium einen Rechtsstreit vor dem Tribunale di Palermo über die zwei oben genannten Verträge eingeleitet hat, angesichts der beiden genannten Verträge und dem internationalen Privatrecht als nichtig erscheint, weshalb das Tribunale verpflichtet ist, die Klage mangels Entscheidungskompetenz zurückzuweisen, da die Entscheidungszuständigkeit bei dem Diwan al Mazalim von Saudi Arabien liegt ... "

Mit Beschluss vom 18.10.1991 ordnete der zuständige Einzelrichter des Tribunale di Palermo die Verbindung der beiden Klageverfahren mit dem Aktenzeichen 6209/90 und 10088/90 an und erklärte hinsichtlich des Verfahrens mit dem Aktenzeichen 6209/90 im Hinblick auf die Ladung des Königreichs Saudi Arabien auf diplomatischem Wege dieses für säumig; die Parteien wurden aufgefordert, gemäß § Artikel 187 Abs. 3 und Art. 189 Abs. 1 und 2 der italienischen ZPO (im folgenden CPC) ihre abschließende Stellungnahme abzugeben. In der Verhandlung vom 11.3.1992 vor dem Instruktionsrichter wurde der Rechtsstreit der Kammer zur Entscheidung vorgelegt, die am 20.11.1992 mündlich verhandelte und mit Urteil vom 30.3.1993 - Az. 6209 und 1088/90 -, auf dessen Inhalt verwiesen wird, das Königreich Saudi Arabien antragsgemäß zur Zahlung verurteilte. Dieses Urteil wurde am 16.11.1993 auf der Geschäftsstelle des Gerichts niedergelegt. Nach dem Zustellvermerk des Gerichtsvollziehers wurde die Zustellung des Urteils in diplomatischer Form am 15.3.1994 veranlasst. Eine Bestätigung der Zustellung seitens des Königreichs Saudi Arabien erfolgte nicht.

Unter dem 17.7.2003 hat die Konkursverwaltung (im folgenden Gläubiger) beim Landgericht Bonn die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus dem vorgenannten Urteil des Tribunale di Palermo sowie Erteilung der inländischen Vollstreckungsklausel beantragt. Der Vorsitzende der 1. Zivilkammer hat dem Antrag mit Beschluss vom 23.1.2003 stattgegeben. Dieser Beschluss nebst beglaubigter Abschrift des mit der Vollstreckungsklausel versehenen Titels und seiner Übersetzung ist dem Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners am 8.8.2003 zugestellt worden. Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 27.06.2003 eingegangene Beschwerde des Schuldners. Er trägt vor:

Er besitze nur Vermögen im Gerichtsbezirk, das hoheitlichen Zwecken diene und das deshalb der rechtlichen Immunität unterliege. In seinem Eigentum stünden - unstreitig - die Grundstücke: C-H, S-Straße 82-84, H Allee 40-42 und 44 sowie C-M, E-Straße/N-straße. In den Gebäuden S-Straße 82-84 (Residenz des Botschafters) und in den Gebäuden H Allee 40-42 (Botschaftsgebäude) befänden sich seit dem Umzug in die Geschäftsräumlichkeiten nach B bis heute noch Akten der Mission, die dort aufgewahrt würden, um ggf. zu einem späteren Zeitpunkt nach B verbracht zu werden. Zudem sei die Nutzung der Grundstücke für Missionszwecke für unbestimmte Zwecke angeordnet worden. Bei der L Akademie, die in dem Gebäude in M betrieben werde, handele es sich um eine Schule, die das Königreich Saudi Arabien im Rahmen des deutsch-arabischen Kulturaustausches und in Fortsetzung der ehemaligen arabischen Schule in C als Ergänzungsschule eingerichtet habe. Die Zulassung der Zwangsvollstreckung verstoße im übrigen gegen den deutschen odre public. Das Urteil des Tribunale di Palermo sei völkerrechtswidrig. Es habe die Regeln der Staatenimmunität nicht beachtet. Der Abschluss von Verträgen über den Bau von öffentlichen Straßen sei eine ureigene hoheitliche Aufgabe des Schuldners und Streitigkeiten hieraus unterlägen deshalb nicht der italienischen Gerichtsbarkeit. Zudem habe das Gericht in Italien seine internationale Zuständigkeit willkürlich angenommen, da die Bauverträge - unstreitig - eine Gerichtsstandsklausel enthielten, wonach die Zuständigkeit zur Entscheidung sämtlicher Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien dem ausschließlich für Ansprüche gegen staatliche Institutionen eingerichteten Gericht Diwan al Mazalim zugewiesen sei, dessen Entscheidung endgültig sein solle. Eine offensichtliche Willkür des italienischen Gerichts sei auch darin zu sehen, dass es unter Verstoß gegen die Vorschrift des Art. 39 CPC, wonach das zweite Klageverfahren unzulässig gewesen sei, beide Verfahren miteinander verbunden habe. Schließlich lägen auch Zustellungsmängel vor. Die erste Klage sei gar nicht zugestellt worden und bei der zweiten Klage sei eine ordnungsgemäße und rechtzeitige Zustellung nicht nachgewiesen. Mit Verbalnote des saudischen Außenministeriums vom 4.6.1991, die nicht erkennen lasse, wer die Zustellung entgegengenommen habe, sei die Klageschrift nicht angenommen sondern zurückgewiesen worden.

Der Gläubiger rügt die Prozessvollmacht der anwaltlichen Vertreter des Schuldners. Er ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung des italienischen Titels vorlägen und trägt vor, dass beabsichtigt sei, in den im Gerichtsbezirk gelegenen Grundbesitz des Schuldners zu vollstrecken. Insoweit behauptet der Gläubiger, dass die ehemalige Residenz des Botschafters sowie das ehemalige Botschaftsgebäude des Schuldners völlig verwahrlost seien und weitgehend leer stünden.

II.

Die gemäß Artikel 36 Abs. 1, 37 EuGVÜ, § 11AVAG statthafte und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig.

Vorliegend kommen die Vorschriften des EuGVÜ zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1). Es handelt sich nicht um eine nach Art. 1 Abs. 2 Ziff. 2 ausgeschlossene Konkurssache. Einzelverfahren, die sich auf ein Insolvenzverfahren beziehen, sind nur dann von der Anwendung des Übereinkommens ausgeschlossen, wenn sie unmittelbar aus diesem Verfahren hervorgehen und sich eng innerhalb des Rahmens eines Konkursverfahrens halten (vgl. EuGH vom 22.2.1979 - 133/78, Gourdain/Nadler). Dagegen unterliegt dem EuGVÜ die Eintreibung von Forderungen des späteren Gemeinschuldners, die - wie vorliegend - auf Geschäften vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beruhen (vgl. Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 5. Aufl., Art. 1 Rz. 33 m.w.N.).

Die von den Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners im Original eingereichte Vollmacht ist inhaltlich eine solche nach § 81 ZPO und vom Geschäftsträger der Botschaft des Königreichs Saudi Arabien in der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnet, der unter dem 23.10.2003 versichert hat, dass die Vollmacht von ihm aufgrund einer entsprechenden Weisung des Außenministeriums von Saudi Arabien erteilt worden sei. Im übrigen dürfte es zu den laufenden und üblichen Geschäften eines Botschafters gehören, durch die Beauftragung eines im deutschen Recht kundigen Rechtsanwalts bzw. einer Rechtsanwältin für eine möglichst effektive Vertretung des Entsendestaates vor deutschen Gerichten Sorge zu tragen (vgl. Beschluss des Senats vom 6.10.2003 - 16 W 35/03; KG NJW 1974, 1627).

Die auch ansonsten in formeller Hinsicht unbedenkliche Beschwerde hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Der mit dem Antrag des Gläubigers befasste Vorsitzende der ersten Zivilkammer des Landgerichts Bonn hat zu Recht durch den angefochtenen Beschluss die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Tribunale di Palermo vom 30.3.1993 zugelassen (Artikel 31, 32, 34 EuGVÜ). Einen Grund zur Ablehnung des Antrags ergibt sich weder aus Art. 34 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Nr. 1 und 2 noch aus Art. 46, 47 Nr. 1 EuGVÜ.

Die Durchführung des Vollstreckbarerklärungsverfahrens setzt als allgemeine Verfahrensvoraussetzung die deutsche Gerichtsbarkeit voraus, wobei es darauf ankommt, ob die Voraussetzungen für ein Erkenntnisverfahren vorliegen (vgl. Geimer IPZR, 4. Aufl. Rz. 543, 544). Dies ist zu bejahen. Würde der in Italien entschiedene Rechtsstreit im inländischen Erkenntnisverfahren anhängig gemacht, wäre der Schuldner der Gerichtsbarkeit Deutschlands unterworfen, weil der Gegenstand des Rechtsstreits eine nicht hoheitliche Tätigkeit des Schuldners beträfe. Maßgebend für die Qualifikation einer Staatstätigkeit ist im Erkenntnisverfahren das jeweils anwendbare nationale Recht (BVerfGE 16, 27, 62 f.; BGH, Beschluss vom 28.5.2003 - IX a ZR 19/03 S. 7). Die Abgrenzung, ob der Gegenstand des Verfahrens die hoheitliche Tätigkeit oder die nichthoheitliche Tätigkeit des fremden Staates betrifft, bestimmt sich nach der Natur der staatlichen Handlung oder des entstandenen Rechtsverhältnisses, das heißt danach, ob der ausländische Staat in Ausübung der ihm zustehenden Hoheitsgewalt oder aber wie ein Privatmann tätig geworden ist (BverfG NJW 1963, 1732, 1733). Gegenstand der Klage vor dem italienischen Gericht in Palermo waren Ansprüche aus Verträgen über die Durchführung von Straßenbauarbeiten. Verträge über den Bau von Straßen sind nach deutschem Recht privatrechtliche Rechtsverhältnisse, bei deren Abschluss der Staat wie eine Privatperson gegenüber seinem gleichgeordneten Vertragspartner tätig wird. Auf Motiv und Zweck des Verhaltens des Staates bei Vertragsschluss kommt es nicht an. Deshalb wird die Einordnung des staatlichen Verhaltens als privatrechtlich nicht dadurch in Frage gestellt, dass mit der Ausführung der Straßenbauprojekte, welche Gegenstand der Bauverträge waren, Zwecke der staatlichen Daseinsvorsorge verfolgt wurden (vgl. BVerfG a.a.O.). Da die entsprechenden Fragen bereits durch das Bundesverfassungsgericht entschieden sind, kommt eine Vorlage der Sache nach Art. 100 Abs.2 GG nicht in Betracht.

Das von dem Gläubiger angerufene Landgericht Bonn war zur Entscheidung über die begehrte Vollstreckbarerklärung gemäß Art. 32 EuGVÜ, § 3 AVAG sachlich und örtlich zuständig. Für die örtliche Zuständigkeit genügt die Absicht der Zwangsvollstreckung im Gerichtsbezirk, wie es sich aus dem Wortlaut aber auch nach Sinn und Zweck der maßgeblichen Vorschriften (Art. 32 Abs. 2 S. 2 EuGVÜ, § 3 Abs. 2 2. Altern.AVAG) ergibt (vgl. Kropholler a.a.O. Art. 32 Rz. 4; derselbe in der 7. Auflage zu Art. 39 EuGVO Rz. 8; Nagel/Gottwald IPR, 5. Aufl., § 12 Rz. 19). Der Gläubiger hat konkret dargetan, dass er die Zwangsvollstreckung im Bezirk des angerufenen Gerichts durchführen will. Auf die Erfolgsaussichten der künftigen Vollstreckung kommt es im maßgebenden Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag grundsätzlich nicht an. Es kann derzeit auch nicht angenommen werden, dass der Schuldner nur vollstreckungsfreies Vermögen im Gerichtsbezirk besitzt. Dies wäre dann der Fall, wenn der unstreitig im Gerichtsbezirk liegende Grundbesitz hoheitlichen Zwecken des Schuldners dienen und deshalb der Vollstreckungsimmunität unterliegen würde. Dann wäre nach einer allgemeinen Regel des Völkerrechts die Zwangsvollstreckung in der BRD unzulässig (vgl. BverfGE 46, 342; BGH a.a.O.) und der Vortrag des Gläubigers, dass er in dieses Vermögen vollstrecken wolle, unschlüssig. Nach dem Vortrag des Gläubigers stehen die ehemalige Residenz des Botschafters (S-Straße 82-84) sowie das ehemalige Botschaftsgebäude (H Allee 40-42, 44) leer und sind völlig verwahrlost, so dass hiernach eine hoheitliche Nutzung seitens des Schuldners nicht mehr vorliegt. Zwar dürfte der Schuldner demgegenüber durch Vorlage der Bestätigung des Geschäftsträgers seiner Botschaft in der BRD vom 23.10.2003 hinreichend glaubhaft gemacht haben (vgl. zu Inhalt und Form der Glaubhaftmachung BGH a.a.O.), dass in beiden Gebäuden seit dem Umzug in die Geschäftsräumlichkeiten nach B noch Akten der Mission aufbewahrt werden, die ggf. auch zu einem späteren Zeitpunkt nach B verbracht werden sollen und dass nach Information des saudischen Außenministeriums die weitere Nutzung der Grundstücke für Missionszwecke für unbestimmte Zeit angeordnet worden sei. Ob dieser Sachverhalt die Annahme rechtfertigt, dass der Schuldner die Grundstücke derzeit noch für Zwecke seiner Botschaft verwenden, d.h. hoheitlich nutzen will (vgl. BverfGE 46, 342, 394 f) kann hier dahinstehen. Denn auch nach Bestätigung des Botschafters des Schuldners ist nicht auszuschließen, dass die derzeit in den Gebäuden befindlichen und den Zwecken der Botschaft dienenden Unterlagen in Zukunft in die Räumlichkeiten der Botschaft nach B verfrachtet werden. Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass die zur Zeit beschlossene weitere Nutzung der Grundstücke für Missionszwecke in Zukunft wieder entfällt, da der Inhalt der Bestätigung vom 23.10.2003 insoweit sehr vage und über Einzelheiten der beschlossenen Nutzung, d.h. über einen konkreten Verwendungszweck, noch nicht entschieden ist. Es steht deshalb auch nach dem Vortrag des Schuldners nicht fest, dass die vom Gläubiger beabsichtigte Zwangsvollstreckung in die genannten Grundstücke in Zukunft ausgeschlossen ist. Wie die Nutzung des in M gelegenen Grundstücks des Schuldners, auf der die L Akademie betrieben wird, einzuordnen ist, bedarf deshalb im Rahmen der Frage der örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts keiner Entscheidung.

Die förmlichen Voraussetzungen des Verfahrens nach Maßgabe der Art. 34, 36, 48 und 47 Nr. 1 EuGVÜ i.V.m. § 4 AVAG haben vorgelegen.

Der Gläubiger hat eine Ausfertigung des im Versäumnisverfahren ergangenen Urteils des Tribunale di Palermo vom 30.3.1993 vorgelegt (Art. 46 Nr. 1 EuGVÜ) und nachgewiesen, dass das den Rechtsstreit einleitende Schriftstück dem Schuldner zugestellt worden ist (Art. 46 Nr. 2, 48 EuGVÜ).

Aus der Verbalnote des saudischen Außenministeriums vom 4.6.1991 ergibt sich, dass diesem mit Verbalnote der italienischen Botschaft in S Nr. 137/55 vom 20.2.1991 die Klageschrift vom 22.10.1990 zugegangen und an die zuständige Behörde weitergeleitet worden ist. Dass die Annahme der Zustellung verweigert worden ist, kann dem Wortlaut der Verbalnote des saudischen Außenministeriums nicht entnommen werden. Die Klageschrift wurde hiernach vielmehr der zuständigen Behörde weitergeleitet, von dieser geprüft und sodann von dem saudischen Außenministerium mit der Einlassung der zuständigen Behörde zurückgegeben, dass die Klage zurückzuweisen sei, weil die Zuständigkeit der italienischen Gerichte im Hinblick auf die Zuständigkeitsvereinbarung in § 18 der abgeschlossenen Verträge, wonach die Entscheidungszuständigkeit allein bei dem Diwan al Mazalim von Saudi Arabien liege, nicht gegeben sei. Eine Verweigerung der Annahme der Klageschrift nach Art. 140 CPC kann hierin nicht gesehen werden. Der Schuldner nimmt im Gegenteil hierzu Stellung, indem er eine Zuständigkeitsrüge erhebt. Der Inhalt der Verbalnote wird von dem Schuldner nicht bestritten, so dass der Senat die Vorlage der Urschrift oder einer beglaubigten Abschrift - wie es in Art. 46 Nr. 2 EuGVÜ vorgesehen ist - nicht für erforderlich hält (Art. 48 EuGVÜ). Soweit der Schuldner beanstandet, dass nicht ersichtlich sei, wer die Klageschrift entgegengenommen und die Verbalnote verfasst habe, ist sein Vortrag unsubstantiiert. Die Entgegennahme des zuzustellenden Schriftstücks ist seinem Organisationsbereich zuzurechnen, so dass insoweit ein qualifiziertes Bestreiten erforderlich wäre, d.h. konkreter Vortrag dazu, dass die Verbalnote nicht von einer für das saudische Außenministerium vertretungsberechtigten Person stammt.

Das italienische Urteil ist auch im Erststaat vollstreckbar, wie es Art. 31 EuGVÜ verlangt. Das folgt aus § 282 CPC und ist durch Vorlage des italienischen Titels nebst Vollstreckungsklausel ( Art. 475 CPC ) im Sinne von § 47 Ziff. 1 EuGVÜ nachgewiesen.

Dass die italienische Entscheidung, die zur Zwangsvollstreckung zugelassen werden soll, dem Schuldner auf diplomatischem Weg in S zugestellt worden ist, kann nach dem Akteninhalt nicht festgestellt werden. Ein Zustellnachweis im Sinne von § 47 Ziff. 1 EuGVÜ liegt insoweit nicht vor. Gleichwohl hat der Gläubiger der Verpflichtung zur Vorlage eines entsprechenden Zustellnachweises mittlerweile genügt, da jedenfalls die Zustellung der Versäumnisentscheidung während des derzeit anhängigen Beschwerdeverfahrens als rechtswirksam nachgeholt anzusehen ist. Eine Ausfertigung des mit der Vollstreckungsklausel versehenen italienischen Titels und seiner Übersetzung ist den Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners, die nach dem Inhalt der ihnen erteilten Vollmacht "zum Empfang von Zustellungen aller Art und in sämtlichen Verfahrensarten berechtigt sind", laut der in den Akten befindlichen Zustellungsurkunde am 8.8.2003 zugestellt worden. Diese Form der Zustellung während des Rechtsbehelfsverfahrens ist als ausreichend zu erachten, weil damit dem Sinn und Zweck des Art. 47 Nr. 1 EuGVÜ genüge getan wird, dem Schuldner vor der rechtsgültigen Zulassung der Zwangsvollstreckung Gelegenheit zu geben, dem Urteil freiwillig nachzukommen (vgl. OLG Köln IPRspr. 1993 Nr. 168; Kropholler a.a.O. 5. Aufl., Art. 47 Rz. 3, vgl. im übrigen jetzt Art. 42 Abs. 2 EuGVVO). Bedenken bestehen insoweit auch nicht deswegen, weil es sich hier um ein Versäumnisurteil handelt, das zur Vollstreckung zugelassen werden soll (vgl. hierzu OLG Koblenz IPRspr. 1991 Nr. 207), denn ein Rechtsmittel wäre nach den Vorschriften der italienischen ZPO in keinem Fall mehr möglich. Nach Art. 327 ZPC kann unabhängig von der Zustellung des Urteils (Art. 285) Berufung nach Ablauf eines Jahres ab der Veröffentlichung des Urteils durch Hinterlegung in der Kanzlei des entscheidenden Gerichts (Art. 133), die hier am 16.11.1993 erfolgte, nicht mehr erhoben werden. Diese Bestimmung findet nur unter den Voraussetzungen des Abs. 2 keine Anwendung, die vorliegend nicht gegeben sind, weil der Schuldner -siehe Verbalnote vom 4.6.1991- Kenntnis vom Verfahren hatte.

Der Vollstreckbarerklärung steht auch keines der in Art. 34 Abs. 2 EuGVÜ in Bezug genommenen Anerkennungshindernisse des Art. 27 und 28 EuGVÜ entgegen.

Ob das verfahrenseinleitende Schriftstück dem Schuldner nach Maßgabe des Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ ordnungsgemäß und rechtzeitig zugegangen ist, kann an sich dahinstehen, weil sich der Schuldner im Sinne dieser Bestimmung eingelassen hat. Im Hinblick auf den Zweck der Vorschrift, das rechtliche Gehör des Beklagten zu gewährleisten, muss als Einlassung jedes Verhandeln gelten, aus dem sich ergibt, dass der Beklagte von dem gegen ihn eingeleiteten Verfahren Kenntnis erlangt und die Möglichkeit der Verteidigung gegen den Angriff des Klägers erhalten hat, es sei denn, sein Vorbringen beschränkt sich darauf, den Fortgang des Verfahrens zu rügen, weil die Zustellung nicht ordnungsgemäß oder zu spät erfolgt sei (vgl. Kropholler a.a.O., 5. Aufl. § 27 Rz. 22; 7. Aufl., Art. 34 EoGVO Rz. 27; Geimer a.a.O. Rz. 2932). Vorliegend hat der Schuldner mit Verbalnote seines Außenministeriums vom 4.6.1991 auf die mit Verbalnote der italienischen Botschaft in S (Nr. 137/55) vom 20.2.1991 zugegangenen Klage vom 22.10.1990 Bezug genommen und sich dahingehend eingelassen, dass die Klage mangels Entscheidungskompetenz des italienischen Gerichts zurückzuweisen sei. Dies stellt nach Rechtsauffassung des Senats eine Einlassung im Sinne von Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ dar. Es bestand für den Beklagten die Möglichkeit, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, so dass der Versagungsgrund nach dieser Vorschrift entfällt und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Einlassung des Beklagten nach dem Recht des Erststaates relevant gewesen ist und ob sich der Beklagte im weiteren Verlauf am Verfahren beteiligt hat (vgl. Geimer a.a.O. Rz. 2934).

Im übrigen ist dem Schuldner aber auch das verfahrenseinleitende Schriftstück ordnungsgemäß und so rechtzeitig zugestellt worden, dass er sich verteidigen konnte. Die Klageschrift vom 22.10.1990, in der die wesentlichen Klagegründe mitgeteilt waren, ging dem Schuldner - wie ausgeführt - mit Verbalnote der italienischen Botschaft in S vom 20.02.1991 zu. Diese Zustellung war ordnungsgemäß auf diplomatischem Weg über die Einschaltung der italienischen Auslandsvertretung an das saudische Außenministerium bewirkt worden ( Art. 142 Abs.2 CPC ), da kein internationales Abkommen zwischen Italien und dem Königreich Saudi Arabien besteht und das Königreich Saudi Arabien auch nicht zu den Vertragsstaaten des Haager Zustellungsübereinkommen gehört. Dabei ist maßgeblicher Zeitpunkt der Zeitpunkt der Übergabe an das saudische Außenministerium und nicht derjenige, an dem die nach dem Recht des beklagten Staates vertretungsbefugte Behörde vom Außenministerium die Klageschrift übersandt erhält ( vgl. Geimer IZPR, aaO., Rz.648 c ). Für das Erfordernis der Rechtzeitigkeit kommt es allein darauf an, ob nach den Umständen des Einzelfalls tatsächlich genügend Zeit zur Vorbereitung einer sachgerechten Verteidigung zur Verfügung stand. Es darf lediglich der Zeitraum berücksichtigt werden, über den der Schuldner verfügte, um den Erlass einer vollstreckbaren Versäumnisentscheidung zu verhindern, wobei das Gericht des Vollstreckungsstaates nicht an die Bestimmungen des Prozessrechts des Urteilsstaates und an die Feststellungen des Gerichts im Urteilsstaat gebunden ist ( vgl. BGH NJW 1986,2147; 1991,641; Kropholler aaO, Art.27 EuGVÜ Rz. 34 ). Entgegen der Ansicht des Schuldners reichte schon der Zeitraum zwischen dem 20.02.1991 und dem 09.04.1991 objektiv aus, um den Erlass einer Versäumnisentscheidung des Tribunale di Palermo zu verhindern. Der Schuldner hatte die Möglichkeit, sich bis zur ersten Verhandlung vor dem Instruktionsrichter einzulassen ( Art. 171 Abs.2 CPC ), wobei auch ergänzender Sachvortrag im weiteren Verfahren vor dem Instruktionsrichter und dem Senat nicht ausgeschlossen war ( vgl. Art. 187 ff CPC ).

Die Vollstreckbarerklärung des italienischen Titels widerspricht auch nicht der öffentlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von Art. 27 Nr. 1 EuGVÜ.

Soweit der Schuldner einen Verstoß gegen den deutschen ordre public darin sieht, dass das Erstgericht die Gerichtsbarkeit der italienischen Gerichte unter Verkennung der völkerrechtlich anerkannten Staatenimmunität bejaht hat, ist ihm entgegenzuhalten, dass - wie bereits ausgeführt - der in Italien entschiedene Rechtsstreits auch im inländischen Erkenntnisverfahren der Gerichtsbarkeit Deutschland unterworfen gewesen wäre.

Was eine eventuelle Unzuständigkeit des italienischen Gerichts anbetrifft, so ergibt sich schon aus Art. 28 Abs. 3 EuGVÜ, dass die rechtsfehlerhafte Inanspruchnahme der gerichtlichen Zuständigkeit nicht als Verstoß gegen den ordre public gewertet werden darf, wobei irrelevant ist, ob die Entscheidung zur internationalen Zuständigkeit auf das EuGVÜ oder - wie vorliegend - das autonome Recht gestützt wurde (vgl. Kropholler .a.a.O. 5. Aufl. Art. 28 Rz. 1). Dies gilt auch dann, wenn das Erstgericht seine internationale Zuständigkeit aufgrund eines sogenannten exorbitanten Gerichtsstandes (Art. 3 Abs. 2 EuGVÜ), der gemäß Art. 4 Abs. 1 EuGVÜ gegenüber Beklagten mit Wohnsitz außerhalb der Gemeinschaft anwendbar ist, bejaht hat, wie er seinerzeit in Art. 4 Abs. 2 CPC, auf denen sich das Tribunale di Palermo in seiner Entscheidung gestützt hat, enthalten war.

Auch ein Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public liegt nicht vor. Ein solcher Verstoß ist erst dann gegeben, "wenn das Urteil des ausländischen Gerichts aufgrund eines Verfahrens ergangen ist, das von den Grundprinzipien des Deutschen Verfahrensrechts in einem solchen Maße abweicht, dass nach der deutschen Rechtsordnung das Urteil nicht als in einem geordneten, rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden kann" (vgl. BGH NJW 1992, 3096 ff., 3098; 1990, 2201). Dass das italienische Gericht die beiden Klageverfahren miteinander verbunden hat, kann nach diesen Grundsätzen die ordre-public-Widrigkeit nicht begründen. Ob der Richter im Erststaat mit dieser Verbindung sein eigenes Verfahrensrecht (Art. 39 CPC) missachtet hat, kann dahinstehen. Sowohl nach italienischem als auch nach deutschem Recht würde ein krasser Verfahrensverstoß jedenfalls deshalb nicht vorliegen, weil beide Klageverfahren von demselben Gericht eingeleitet worden waren und die Zustellung der ersten Klage nicht festgestellt werden konnte, so dass die Gefahr, dass versehentlich zwei Urteile in der gleichen Sache ergehen würden, nicht bestand.

Art. 27 Nr. 1 EuGVÜ kann auch dann zur Anwendung kommen, wenn im Erstverfahren der Grundsatz des rechtlichen Gehörs massiv verletzt worden ist, wobei ein solcher Verstoß nicht auf diejenigen Verfahrensmängel gestützt werden kann, die der Schuldner zur Begründung des Anerkennungshindernisses des Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ vorgetragen hat und mit denen er wegen seiner Einlassung nicht durchdringen konnte. Die ordre-public-Klausel der Nr. 2 ist vorrangige Sonderregelung für Verstöße gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs im Eröffnungsstadium des Verfahrens (vgl. Kropholler a.a.O. 5. Aufl., Art. 27 Rz. 8, 11). Ordre-public-widrige Verstöße in einem späteren Stadium des Verfahrens sind möglich, vorliegend jedoch weder dem Vortrag des Schuldners noch dem sonstigen Akteninhalt zu entnehmen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Schuldner, nachdem er von dem Instruktionsrichter durch Beschluss gem Art. 171 Abs. 3 CPC für säumig erklärt worden ist, Schriftstücke nicht erhalten hat, deren Zustellung an ihn trotz seiner Säumnis gem Art. 292 CPC vorzunehmen war. Dass alle übrigen Schriftsätze und Verfahrenshandlungen nach der italienischen Zivilprozessordnung nicht der Zustellung oder Mitteilung an den Säumigen bedürfen ( Art. 292 Abs.2 u.3 CPC ) widerspricht zwar dem deutschen Verfahrensrecht, ist aber nicht ordre-public-widrig. Dies gilt auch für die Regelung in Art. 327 CPC, wonach unabhängig von der Zustellung des Urteils - die vorliegend gem Art. 292 Abs.4 CPC an den Schuldner persönlich zu erfolgen hatte - die Berufung jedenfalls nach Ablauf eines Jahres nach Veröffentlichung des Urteils ( Art. 133, 124 Abs.2, 129 Abs.3 DfB ) nicht mehr eingelegt werden kann. Denn diese Bestimmung findet nach Abs.2 dann keine Anwendung, wenn schwere Verfahrensmängel vorliegen, dh., wenn die säumige Partei nachweist, wegen Nichtigkeit der Klage ( Art.164 CPC ) oder ihrer Zustellung ( Art.160 CPC ) oder wegen Nichtigkeit der Zustellung der in Art.292 CPC vorgesehenen Schriftstücke vom Verfahren keine Kenntnis gehabt zu haben. Durch diese Regelung wird die säumige Partei hinreichend geschützt, weil schwere Verfahrensmängel im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens im Erststaat zur Überprüfung und eventuellen Behebung gebracht werden können.

Im übrigen durfte die italienische Säumnisentscheidung nicht auf ihre Gesetzmäßigkeit geprüft werden, Art. 34 EuGVÜ.

Gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Tribunale di Palermo bestehen deshalb keine Bedenken.

Zinsen hat das italienische Gericht ab dem 05.07.1990 zuerkannt. Die Darlegung des gesetzlichen italienischen Zinssatzes durch den Gläubiger sowie den vorgetragenen Währungsausgleich hat der Schuldner nicht bestritten.

Der Schuldner ist auch zur Tragung der Kosten verurteilt worden, die im Urteil auf ITL 26.159.500.000 festgesetzt worden sind. Die Kosten des Urteils sind vom Kanzleibeamten mit einem Vermerk am Rand des Urteils mit ITL 1.586.807.000 ( 819.517,42 EURO ) bestimmt worden ( Art. 91 Abs.2 CPC ).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Beschwerdewert: 55.718.272,06 Euro.

Ende der Entscheidung

Zurück