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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 20.06.2001
Aktenzeichen: 16 W 22/01
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 284
ZPO § 91 a II
ZPO § 93
ZPO § 91 a Abs. 1
ZPO §§ 91 ff
ZPO § 722 Abs. 1
ZPO § 328 Abs. 1 Nr. 5
ZPO § 723 Abs. 2 S. 2
ZPO § 723 Abs. 2 S. 1
ZPO § 97 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

16 W 22/2001

In dem Rechtsstreit

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Dr. Ahn-Roth und Appel-Hamm

am 20. Juni 2001

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 3.4.200 - 3 0 207/00 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert der Beschwerde entspricht den bis zur Erledigterklärung angefallenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten.

Gründe:

Die gem. § 91 a II ZPO zulässige, insbesondere rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet. Die Kosten des Rechtsstreits - bis auf die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstandenen - sind dem Beklagten zu Recht auferlegt worden, da er voraussichtlich im Rechtsstreit unterlegen wäre ( § 91 a Abs. 1 ZPO ). Für eine entsprechende Anwendung des Rechtsgedankens des § 93 ZPO bestand keine Veranlassung.

Nach übereinstimmender Erledigterklärung war über die Kosten des Rechtsstreits nach § 91 a Abs. 1 ZPO zu entscheiden. Die Kostenentscheidung richtet sich ebenfalls nach deutschem Verfahrensrechts (lex fori). Dieses sieht für die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens die Regeln der §§ 91 ff ZPO vor ( vgl.Zöller/ Geimer,ZPO, 22. Aufl., § 722, Rz. 47 b). Entscheidend für die Auferlegung der Kosten ist demnach gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO, ob die Klage ohne das erledigende Ereignis erfolgreich gewesen. Das ist hier der Fall, so dass dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen sind ( vgl. Zöller/ Vollkommer,aaO., § 91 a, Rz. 24 ff). Die ursprünglich auf Vollstreckbarkeitserklärung des polnischen Urteils vom 8.5.1998 gerichtete Klage nach § 722 Abs. 1 ZPO war bis zur Zahlung durch den Beklagten am 7.3.2000 zulässig und begründet. Das Urteil des Sad Wojewodzki in Warschau v. 8.5.1998 ist im Inland nach § 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO anzuerkennen, da im Verhältnis zu Polen seit 1996 die Gegenseitigkeit verbürgt ist (vgl. Bülow/Böckstiegel u.a., Internationaler Rechtsverkehr, Bd. III, Länderberichte, Polen, IV, 2b, 3 ). Mithin ist die in § 723 Abs. 2 S.2 ZPO geregelte Voraussetzung erfüllt. Das Urteil vom 11.5.1998 ist auch rechtskräftig; § 723 Abs. 2 S.1 ZPO. Die Klägerin hat dies durch eine Bestätigung des Berufungsgerichts in Warschau vom 29.6.1999 nachgewiesen. Zu Recht weist das Landgericht darauf hin, dass es nicht darauf ankommt, ob dem Beklagten das Urteil zugestellt wurde.

Die Kostentragungspflicht des Beklagten entfällt auch nicht unter Einbeziehung des Grundgedankens des § 93 ZPO. Danach ist bei der Kostenverteilung aufgrund übereinstimmender Erledigterklärung zu berücksichtigen, ob der Beklagte dem Kläger Anlaß zur Klageerhebung gegeben hat ( Zöller/Vollkommer, aaO., Rz. 25 ). Das ist hier der Fall.

Ohne dass zu entscheiden wäre, ob sich der Beklagte nach materiellem Recht - und zwar möglicherweise nach polnischem Recht - bei Klageerhebung in Verzug befand, reicht es nach dem maßgeblichen deutschen Verfahrensrecht aus, dass der Beklagte nach einer Aufforderung des Gläubigers nicht gezahlt hat, um die Folgen des § 93 ZPO für den Gläubiger abzuwenden (vgl. Zöller/Herget, aaO., Rz. 6 "Aufforderung").

Der Beklagte ist nämlich einer unmißverständlichen vorprozessualen Aufforderung zur unverzüglichen Zahlung nicht nachgekommen. Der Vertreter des Beklagten wurde mit Schreiben der Klägerin vom 12.2.1999 zur Zahlung u.a. der Kosten des Verfahrens vor dem Sad Wojewodzki in Höhe von 55.253,27 Zloty aufgefordert ( Bl. 36 ). Das Schreiben enthält eine Aufforderung zur unverzüglichen Zahlung an die Klägerin.

Im Übrigen befand sich der Beklagte nach deutschem Recht, da er auf diese Mahnung nicht reagiert hat, jedenfalls zum Zeitpunkt der Klageerhebung in Verzug, § 284 BGB. Entsprechendes dürfte für das polnische Recht aufgrund der vom Beklagten vorgelegten Vorschriften des polnischen Bürgerlichen Gesetzbuches, insbes. Art. 476 gelten, ohne dass diese Frage abschließend beantwortet werden müßte. Art. 455 iVm. Art 476 sehen nämlich bei Aufforderung ohne ausdrückliche Fristsetzung, aber zur unverzüglichen Zahlung die Verzugsfolgen dann vor, wenn der Schuldner nach dieser Aufforderung nicht unverzüglich erfüllt. Dies ist hier der Fall.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.



Ende der Entscheidung

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