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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 19.07.2002
Aktenzeichen: 16 W 24/2002
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 925
ZPO § 707
ZPO § 719
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

16 W 24/2002

In dem einstweiligenVerfügungsverfahren

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch sein Mitglied Reinemund als Einzelrichter

am 19.7.2002

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 27.6.2002 - 81 C 328/02 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 600,- Euro

Gründe:

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht Aachen den Antrag der Antragstellerin auf Erlass eines dinglichen Arrestes wegen einer angeblichen restlichen Werklohnforderung aus der Rechnung vom 30.6.01 in Höhe von E 1.254,43 nebst Zinsen in die Cessna der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig (§ 567 Abs. 1 Nr.2, 569 ZPO) aber unbegründet.

Mit Recht hat das Amtsgericht das Vorliegen eines Arrestgrundes verneint. Gemäß § 917 Abs. 1 ZPO findet der dingliche Arrest statt, wenn zu besorgen ist, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des Urteils wegen einer Geldforderung vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Um die Besorgnis darzutun, genügt es ersichtlich nicht allein, dass der Schuldner eine Restwerklohnforderung trotz mehrfacher Aufforderungen kommentarlos nicht ausgleicht. Hinzukommen müssen vielmehr immer konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Schuldner über die Verletzung seiner Pflichten gegenüber dem Gläubiger hinaus auch sein Vermögen dem drohenden Zugriff des Gläubigers entziehen werde (vgl. OLG Saarbrücken NJW RR 99,143). Denn der Arrest findet, was die Antragstellerin übersieht, gegen zu befürchtende Veränderungen in der gegenwärtigen Vermögenslage des Schuldner statt (RGZ 67, 365, 369).Solche erst die Gefährdung der Vollstreckung zu besorgende Vermögensveränderungen (vgl. BGH VersR 1975,763) werden allgemein angenommen beispielsweise bei einem Beiseiteschaffen von Vermögensstücken (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 94,454), bei einer Verschleuderung von Vermögen, bei ungewöhnlicher Veräußerung oder Belastung von Vermögensgegenständen, ohne dass entsprechende Gegenwerte in das Schuldnervermögen fließen, bei einer Verdunkelung der Vermögenslage oder bei selbstschädigendem Geschäftsgebaren (vgl. Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, § 917 Rdnr. 3; Zöller/Vollkommer ZPO § 917 Rdnr. 5 mwN). Nichts Gleichartiges hat indes die Antragstellerin dargetan, geschweige denn glaubhaft gemacht.

Mit Recht hat schließlich das Amtsgericht ebenso wenig einen Arrestgrund in dem Umstand einer möglichen Vollstreckung des Urteils im Ausland gesehen. Weil hier die Vollstreckung im Anwendungsbereich des EuGVÜ stattfinden würde, gilt gem. § 917 Abs. 2 Satz 2 ZPO der besondere Arrestgrund des § 917 Abs. 1 ZPO nicht, der die Darlegung einer konkreten Gefährdung der Vollstreckung entbehrlich macht, weil ein zureichender Arrestgrund schon wegen der mit einer Auslandsvollstreckung verbundenen abstrakten Schwierigkeiten vermutet wird.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und erfordert auch keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

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