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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 29.10.1999
Aktenzeichen: 16 W 26/99
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 50 Abs. 1
ZPO § 736
ZPO § 97
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
16 W 26/99

OBERLANDESGERICHT KÖLN

BESCHLUSS

In dem Vollstreckbarerklärungsverfahren

pp.

hat der 16.Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln unter Mitwirkung seiner Mitglieder Dr. Schuschke, Jennissen und Reinemund

am 29.1o.99

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landgerichts Köln vom 7.9.99 - 3 O 318/99 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: bis 4.3oo DM.

Gründe:

Die Antragstellerin erwirkte unter dem 2.5.97 eine Entscheidung des Friedensrichters des Bezirks Cividale del Friuli gegen die "Firma Ristorante A. M. - GbR, in der Person ihres gesetzlichen Vertreters, aus K. - B.straße ", wodurch diese zur Zahlung der gesetzlichen Zinsen aus dem Kapitalbetrag von Lit. 4.122.ooo,- "ab 19.7.1995 bis zum Endsaldo" und zur Erstattung der Verfahrenskosten und -honorare verurteilt wird.

Vorliegend begehrt die Antragstellerin unter Vorlage der hierfür erforderlichen Unterlagen die Vollstreckbarerklärung der italienischen Entscheidung gegen die Antragsgegner zu 1) und 2), durch das diese "zur Zahlung eines Hauptsachebetrages von Lit. 4.122 zuzüglich Verfahrenskosten und -honorare in Höhe von Lit. 1.747.25o sowie Verzugszinsen in Höhe von 1o% aus Lit. 4.122.ooo vom 19.7.95 bis 31.12.97 und in Höhe von 5% aus Lit. 4.122.ooo ab 1.1.98" verurteilt worden seien. Sie trägt hierzu u.a. vor: Die eingeholte und beigefügte Auskunft der Fa. K. vom 2o.2.98 ergebe, daß die Antragsgegner Gesellschafter der GbR sind und die Gesellschaft seit April 1992 Bestand hat.

Das Landgericht hat durch den angefochtenen Beschluß den Antrag zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Mangels Rechtsfähigkeit einer GbR könne ein richterlicher Leistungsbefehl nicht an die GbR gehen, sondern müsse sich gegen die Gesellschafter richten. Weder der Bezeichnung im Rubrum noch der Urteilsbegründung lasse sich indes entnehmen, daß sich das Urteil gegen die Antragsgegner in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter der GbR richte. Auf außerhalb des Verfahrens liegende Umstände wie die vorgelegte Auskunft der Fa. Kreditreform vom 2o.2.98 könne sich die Antragstellerin zur Konkretisierung der Passivlegitimation der Antragsgegner nicht berufen. Abgesehen davon müsse auch eine ordnungsgemäße Ladung der Antragsgegner verneint werden, die ausgehändigt worden war "Herrn U.V. Angestellter der Firma Ristorante A. M., gesetzlich vertreten durch den Inhaber M. A.".

Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig (Art. 4o EuGVÜ). In der Sache kann sie aber keinen Erfolg haben.

Mit Recht und mit letztlich zutreffender Begründung hat das Landgericht den Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung aus der italienischen Entscheidung gegen die Antragsgegner zurückgewiesen, denn diese sind im Titel als Schuldner namentlich nicht ausgewiesen.

Die Vollstreckungsklausel kann nur zur Zwangsvollstreckung gegen den als Prozeßbeteiligten im Titel bezeichneten Schuldner (oder seinen Rechtsnachfolger, §§ 727 - 729) erteilt werden (§ 724 ZPO). Die vorgenannte Entscheidung führt als beklagte Partei auf die Firma Ristorante A. M. - GbR, "in der Person ihres gesetzlichen Vertreters", wobei die Antragsgegner weder als die damaligen Mitglieder der GbR noch sonst wie als Schuldner namentlich aufgeführt sind.

Ganz unabhängig davon, daß die Entscheidung ersichtlich auch nicht den von der Antragstellerin geforderten Zahlungsbetrag ausweist, sondern ausdrücklich nur auf die Zinsen der bereits bezahlten Hauptsumme lautet, scheidet damit die Erteilung der beantragten Klausel aus, auch wenn für die Kaufpreisklage italienisches Recht anwendbar und auch das italienische Gericht zur Entscheidung zuständig gewesen sein sollte. Dabei kann zugunsten der Antragstellerin als richtig unterstellt werden, daß das italienische Recht - wie sie vorträgt - eine GbR kennt, es dieser - anders als im deutschen Recht - Rechts- und damit auch prozessuale Parteifähigkeit zuerkennt, und es überdies nicht ohne weiteres einen Titel gegen die Gesellschafter einer italienischen GbR zuläßt. Darum geht es hier nicht. Bei der streitigen GbR handelt es sich nicht um eine Gesellschaft nach italienischen (Art. 2266 und 2267 Codice Civile), sondern eine GbR nach deutschem Recht (§§ 7o5 ff BGB); denn diese ist in der Bundesrepublik von den hier lebenden und wohnenden Antragsgegnern gegründet und betrieben worden. Die Frage der Rechts- und Parteifähigkeit der beklagten Gesellschaft bestimmt sich damit nach ihrem Heimatrecht, dh nach deutschem Recht. Nach deutschem Recht ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts aber nicht rechts- und demzufolge nach § 5o Abs. 1 ZPO auch nicht parteifähig (h.M., vgl. BGH NJW 81, 1953 und NJW 87, 1719; Ulmer in MünchKomm: § 718 Rdnr. 42 + 67; Palandt/Sprau BGB § 7o5 Rdnr. 17 mwN; Thomas/Putzo ZPO § 5o Rdnr. 9; Zöller/Vollkommer ZPO § 5o Rdnr. 26 mwN). Parteifähig sind vielmehr nur die jeweiligen Gesellschafter der BGB-Gesellschaft, so daß sich eine Klage gegen diese richten und auch das Urteil gegen sie ergehen muß. Der fehlenden Parteifähigkeit der GbR trägt in der Vollstreckung § 736 ZPO dadurch Rechnung, daß er zur Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen einen einheitlichen oder mehrere Titel gegen alle Gesellschafter verlangt. Dem ist dann auch nur Genüge getan, wenn alle Gesellschafter in dem(n) Titel(n) namentlich (§ 75o Abs. 1 ZPO) bezeichnet sind (vgl. Zöller/Stöber ZPO § 736 Rdnr. 1; Arnold in MünchKomm: § 736 Rdr. 13). In einen solchen Titel ist ein gegen die BGB-Gesellschaft selbst unter ihrer vermeintlichen Firma lautender Titel nicht ausleg- und umdeutbar, so daß dieser wegen fehlender Parteifähigkeit unwirksam ist und eine Zwangsvollstreckung nicht zuläßt (vgl. LG Mainz DGVZ 73, 157; LG Berlin Rpfleger 73, 1o4; Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, § 736 ZPO Rdnr. 6; Thomas/Putzo ZPO § 36 Rdnr. 4).

Danach ist aus dem italienischen Urteil eine Zwangsvollstreckung gegen die Antragsgegner nicht möglich. Ebensowenig zu beanstanden ist nämlich die Auffassung des Landgerichts, daß die vorgelegte Auskunft der Kreditreform nichts ändert, dh keine tragfähige Grundlage zur Erteilung der Klausel gegen die Antragsgegner darstellen kann. Selbst wenn die Auskunft belegen würde, daß die Antragsgegner zum damaligen Zeitpunkt - und auch jetzt - die alleinigen Gesellschafter waren, rechtfertigt das eine Klauselerteilung gegen die Antragsgegner nicht. Es ist allgemein anerkannt, daß zur Feststellung der Identität des Titelschuldners nicht hilfsweise außerhalb des Titels liegende Umstände herangezogen werden können. In der Zwangsvollstreckung muß der Titel aus sich heraus taugliche Vollstreckungsgrundlage sein, dh in diesem oder der beigefügten Vollstreckungsklausel müssen insbesondere die Personen, für und gegen die die Zwangsvollstreckung stattfinden soll, namentlich bezeichnet sein (§ 75o Abs. 1 S. 1 ZPO). Lassen aber wie hier die Bezeichnung der beklagten Partei und die übrigen Angaben im Titel eine zweifelsfreie Identifikation des Schuldners aus dem Titel nicht zu, ist der Titel zur Zwangsvollstreckung ungeeignet, es sei denn, es käme seine Berichtigung in Betracht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Ende der Entscheidung

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