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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 12.11.2001
Aktenzeichen: 16 W 27/01
Rechtsgebiete: AVAG, ZPO


Vorschriften:

AVAG § 15 Abs. 1
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 546 Abs. 1 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

16 W 27/01

In Sachen

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Jennissen und Appel-Hamm

am 12.11.2001

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Schuldnerin zu 1. gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 24.01.2001 - 8 O 661/00 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der mit der Vollstreckungsklausel zu versehende Urteilstenor wie folgt neu gefasst wird:

"Werden die Antragsgegner solidarisch und unteilbar verurteilt, dem Antragsteller Mietrückstände in Höhe von 167.065 FB zu zahlen zuzüglich 7 % Zinsen von jeweils 33.413 FB seit dem 31.03.2000, 30.04.2000, 31.05.2000, 30.06.2000 und 31.07.2000 zu zahlen.

Werden die Antragsgegner solidarisch und unteilbar verurteilt, dem Antragsteller eine Wiedervermietungsentschädigung in Höhe von 100.239 FB (3 Monate) zu zahlen.

Werden die Antragsgegner solidarisch und unteilbar verurteilt, für jeden begonnenen Monat ab Auflösung des Mietverhältnisses, es sei ab 31.07.2000 bis zum 31.12.2000 dem Antragsteller eine Nutzungsentschädigung in Höhe einer Monatsmiete (33.314 FB) zu zahlen.

Werden die Antragsgegner solidarisch und unteilbar zu den Kosten des Verfahrens verurteilt, liquidiert auf 14.200 FB."

Die Schuldnerin zu 1. hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die Schuldner hatten von dem in A. wohnenden Gläubiger eine Wohnung in dessen Haus in E., einem Ortsteil der Gemeinde R./B. gemietet. Auf eine Mietzins- und Räumungsklage des Gläubigers veranlasste das Friedensgericht des Kantons Eupen eine Ladung der Schuldner für den 06.09.2000. Diese Ladung erfolgte am 24.07.2000, und zwar in einer in B. in Mietsachen möglichen vereinfachten Form einer Zustellung per Einschreiben. Bei beiden Schuldnern sind auf dem zu den belgischen Gerichtsakten gelangten Rückschein die Formularalternativen dazu, wem der Gerichtsbrief übergeben wurde (Adressat; Bevollmächtigter; mit Adressaten verwandte oder verschwägerte Person; Untergebener oder Dienstbote; Polizeikommissar oder Bürgermeister pp.), von dem Postbeamten nicht ausgefüllt worden. Die Rubrik für das Empfangsbekenntnis ist von einer Person namens "St.", dem Nachnamen der Schuldner, unterzeichnet worden, und zwar soll es sich jeweils nach der eingekreisten Formularalternative um eine Unterschrift "des Bevollmächtigten" gehandelt haben.

Nachdem die Schuldner in der Sitzung vom 06.09.2000 säumig geblieben waren, erging an diesem Tag ein Urteil, in dem die Schuldner zur Räumung des Mietobjekts, zur Zahlung rückständiger Miete von 167.065 FB nebst gesetzlichen Zinsen ab Fälligkeit, einer Wiedervermietungsentschädigung von 100.239 FB und laufender Nutzungsentschädigung bis zur Räumung verurteilt wurden. Dieses Urteil wurde dem Schuldner zu 2. am 20.09.2000 in B. und der Schuldnerin zu 1. am 11.10.2000 unter einer Anschrift in A., unter der sie auch jetzt noch wohnt, zugestellt, und zwar persönlich übergeben. Ein Rechtsmittel wurde nicht eingelegt und das Friedensgericht des Kantons Eupen erteilte am 28.11.2000 dem Gläubiger eine Rechtskraftbescheinigung.

Auf Antrag des Gläubigers hat der Vorsitzende der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen das Urteil des Friedensgerichts des Kantons Eupen wegen der hierin titulierten Zahlungsansprüche für vollstreckbar erklärt. Mit der hiergegen eingelegten Beschwerde macht die Schuldnerin zu 1. geltend, dass sie die Ladung zum 06.09.2000 nicht erhalten habe. Sie habe sich bereits im Februar 2000 von ihrem Ehemann, dem Schuldner zu 2., getrennt und wohne seitdem in A..

II.

Die Beschwerde der Schuldnerin zu 1. gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Friedensgerichts des Kantons Eupen vom 06.09.2000 ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (Art. 36 Abs. 1, Art. 37 EuGVÜ i. V. m. §§ 11, 12 Abs. 1 AVAG ). In der Sache hat sie indes keinen Erfolg.

Die gegen die Schuldnerin zu 1. gerichtete Vollstreckung aus dem Urteil des Friedensgerichts ist mit den Konkretisierungen, die sich aus dem Tenor dieses Beschlusses ergeben, zuzulassen.

1.

Die Schuldnerin zu 1. beruft sich allerdings mit Recht darauf, dass ihr das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht ordnungsgemäß zugestellt worden ist (Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ).

Bei dem Urteil des Friedensgerichts des Kantons Eupen vom 06.09.2000 handelt es sich um eine im Versäumniswege ergangene Entscheidung, die zur Anwendung des Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ führt. Ob eine Zustellung ordnungsgemäß im Sinne dieser Vorschrift erfolgte, ist von dem mit der Anerkennung befassten Gericht ohne Bindungen an die Feststellungen des belgischen Gerichts nach dem Recht des Urteilsstaats, also belgischem Recht zu beurteilen (vgl. Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht 5. Auflage, Art. 27 Rdn. 30; MünchKomm/Gottwald, ZPO 2. Auflage Art. 27 EuGVÜ Rdn. 19; Brand/Reichhelm IPrax 2001, 73 mit Nachw. aus der Rspr. des EuGH). Das belgische Recht erlaubt zwar - wie der Gläubiger dargelegt hat - in Mietangelegenheiten den hier gewählten Weg einer vereinfachten Zustellung der Ladung mittels eines Gerichtsbriefes per Einschreiben mit Rückschein. Auch hat der Gläubiger durch Vorlage beglaubigter Abschriften der Ladungen, der Hinterlegungsscheine und der Rückscheine aus den Akten des Friedensgerichts des Kantons Eupen nachgewiesen, dass am 24.07.2000 einer Person namens "St." in der von dem Gläubiger angemieteten früheren Ehewohnung W. 111 in E. der für die Schuldnerin zu 1. bestimmte Gerichtsbrief übergeben worden ist. Dass es sich hierbei indes nicht um die Schuldnerin zu 1. selbst gehandelt hat, folgt schon daraus, dass der Empfänger in dem Rückschein als "Bevollmächtigter" bezeichnet ist. Auch hat die Schuldnerin zu 1. durch Vorlage von Bescheinigungen des Standesbeamten der Gemeinde R. und der Meldebehörde der Stadt A. nachgewiesen, dass sie sich bereits vor dieser Zustellung am 04.07.2000 in R. abgemeldet und am 06.07.2000 in A. angemeldet hat, wobei in der Meldebescheinigung der Stadt A. als Einzugsdatum in die neue Wohnung der 15.02.2000 angegeben und auch vermerkt ist, dass eine persönliche Vorsprache erfolgt sei, aber ein Mietvertrag gefehlt habe. Gerade vor diesem Hintergrund kann der Gläubiger das Vorbringen der Schuldnerin zu 1. nicht widerlegen, sie habe bereits seit Februar 2000 von ihrem Ehemann getrennt gelebt und nicht mehr in E. gewohnt. Selbst wenn hiernach der Schuldner zu 2. als Ehemann der Schuldnerin zu 1. den für sie bestimmten Gerichtsbrief in Empfang genommen haben sollte und nach dem - auch insoweit maßgeblichen belgischen Recht - Eheleute untereinander normalerweise entsprechend bevollmächtigt sein sollten, lässt sich dem Vorbringen des Gläubigers jedenfalls nicht entnehmen, dass dies auch in dem - nicht zu widerlegenden - Fall des Getrenntlebens der Eheleute gilt. Hinzu kommt, dass es entgegen der Meinung des Gläubigers keineswegs sicher ist, dass der Schuldner zu 2. den für die Schuldnerin zu 1. bestimmten Gerichtsbrief in Empfang genommen hat. Auf dem von der gleichen Person unterschriebenen Rückschein des für ihn bestimmten Gerichtsbriefs ist nämlich ebenfalls eine Übergabe nicht etwa an den Adressanten persönlich, sondern ebenfalls an einen "Bevollmächtigten" vermerkt. Da eine nähere Eingrenzung etwa über einen Vornamen, der nach der Ausfüllanleitung des Formulars mit angegeben werden sollte, nicht möglich ist, bleibt es ungewiss, wer tatsächlich den für die Schuldnerin zu 1. bestimmten Gerichtsbrief erhalten hat.

2.

Der Zustellungsmangel ist indes geheilt worden, weil der Schuldnerin das Urteil des Friedensgerichts des Kantons Eupen ordnungsgemäß zugestellt worden ist und sie es unterlassen hat, eines der hiergegen nach belgischem Recht möglichen Rechtsmittel, nämlich den Einspruch nach Art. 1047 des Zivilgesetzbuches oder die Berufung nach Art. 1050 einzulegen.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ eine ausländische Entscheidung auch dann nicht anerkannt werden, wenn die beklagte Partei von ihr nach ihrem Erlass Kenntnis erlangt und dagegen keinen - an sich zulässigen - Rechtsbehelf eingelegt hat. Begründet wird dies damit, dass die beklagte Partei im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung die Möglichkeit zur Verteidigung haben müsse und die Möglichkeit, später einen Rechtsbehelf gegen eine bereits für vollstreckbar erklärte Versäumnisentscheidung einzulegen, einer Verteidigung vor Erlass der Entscheidung nicht gleichwertig sei, weil eine Einstellung der Zwangsvollstreckung unter Umständen nur unter erschwerten Voraussetzungen erlangt werden könne und die beklagte Partei weiteren prozessualen Nachteilen ausgesetzt sein könne (EuGH EuGHE 1993, I-5661 = IPrax 1993, 394 = EuZW 1993, 39 u. EuGHE 1996, I 4943 = NJW 1997, 1061; BGH IPrax 1993, 396 = NJW 1993, 2688 u. ZIP 1999, 483). Diese Rechtsprechung wird in der Literatur teilweise mit der Begründung kritisiert, dass nach ungeschriebenen Rechtsprinzipien internationaler Urteilsanerkennung, ein Anerkennungshindernis wegen nicht rechtzeitiger oder nicht ordnungsgemäßer Ladung dann nicht eingreife, wenn der Beklagte es in der Hand gehabt hätte, sich nachträglich durch ein Rechtsmittel rechtliches Gehör zu verschaffen, und dass mit der Auffassung der Rechtsprechung der aus Art. 6 Abs. 1 EMRK folgende Justizgewährungsanspruch eines Gläubigers erheblich tangiert werde (Geimer, IZPR, 3. Auflage, Rdn. 2921-2925; Zöller/Geimer, ZPO, 22. Auflage, § 328 Rdn. 137 u. Art. 27 GVÜ Rdn. 18 jeweils mit weiteren Nachweisen zum Meinungsstand). Dass diese Befürchtungen nicht von der Hand zu weisen sind, macht der vorliegende Fall deutlich. Der in Deutschland wohnende Gläubiger konnte die Schuldner wegen des ausschließlichen Mietgerichtsstandes in Art. 16 Nr. 1a) EuGVÜ nur in B. verklagen und hat keine Möglichkeit, in Deutschland einen neuen Titel zu erlangen. Der in B. erwirkte Titel hätte für ihn ohne eine Heilungsmöglichkeit keinen Wert, nachdem die Schuldnerin zu 1. wieder nach Deutschland gezogen ist, wie dies im A.er Raum, in dem viele Deutsche, die sonst keine Berührungspunkte zum Nachbarland haben, in B. oder den Niederlanden wohnen, nicht selten geschieht. Letztlich hätte der Gläubiger damit wegen eines Zustellfehlers, der anhand der Urkunden, die zu den Akten des belgischen Gerichts gelangt waren, fast nicht zu erkennen war und demzufolge auch nicht erkannt worden ist, wirtschaftlich eine nicht unerhebliche Forderung verloren.

Inzwischen hat sich indes die gesetzliche Ausgangslage verändert. Nach der zum 01.03.2002 in Kraft tretenden Regelung des Art. 34 Nr. 2 der EG-Verordnung Nr. 44/2001 vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - ABl. EG L 12/1 vom 16.01.2001 - , verbleibt es zwar grundsätzlich dabei, dass es ein Anerkennungshindernis darstellt, wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte, allerdings ergänzt um den Zusatz, "es sei denn, der Beklagte hat gegen die Entscheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt, obwohl der die Möglichkeit dazu hatte".

Damit entfällt für die Zukunft ein Anerkennungshindernis für die hier gegebene Konstellation, dass die beklagte Partei durch die Zustellung des (Versäumnis-)Urteils nachträglich Kenntnis hiervon erlangt und - aus welchen Gründen auch immer - davon absieht, ein an sich gegebenes Rechtsmittel einzulegen. Es liegt nahe, diese bevorstehende gesetzliche Regelung bereits jetzt bei der umstrittenen Auslegung des Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ zu berücksichtigen. Dieser Weg bietet sich umso mehr an, als nach der Übergangsvorschrift des Art. 66 Abs. 2 a) der EG-VO Nr. 44/2001 die Vorschriften des Kapitel III über die Anerkennung und die Zulassung zur Vollstreckung auch auf solche Titel anwendbar sind, bei denen die Klage im Ursprungsstaat zu einem Zeitpunkt erhoben worden ist, zu dem sowohl im Ursprungsstaat wie auch im Anerkennungsstaat das EuGVÜ oder das LGVÜ in Kraft getreten war. Da letzteres im Verhältnis B. - Deutschland der Fall ist, würde dann, wenn man der bisherigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs weiter folgen würde, die Frage, ob das Urteil des Friedensgerichts des Kantons Eupen vom 06.09.2000 anzuerkennen ist, letztlich von der - u. U. zufälligen - Frage abhängen, ob die Entscheidung vor oder nach dem 01.03.2001 ergeht.

3.

Die formellen Voraussetzungen der Art. 46, 47 EuGVÜ für eine Vollstreckbarkeitserklärung gegen die Schuldnerin zu 1. liegen vor. Der Gläubiger hat im Original eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils des Friedensgerichts des Kantons Eupen vom 09.08.2000 sowie die oben genannten Nachweise über die (nicht ordnungsgemäße) Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks sowie der Zustellung des Urteils vorgelegt.

Nach deutschem Verständnis nicht hinreichend bestimmt und nicht vollstreckungsfähig ist allerdings der Tenor wegen der ausgeurteilten Zinsen "zum gesetzlichen Satz seit der jeweiligen Fälligkeit". Dies führt indes nicht zur Zurückweisung des Antrags. Vielmehr kann im Rahmen des Anerkennungs- und Vollstreckbarkeitserklärungsverfahrens dann, wenn sich Inhalt und Umfang der Leistungspflicht ohne weiteres den einschlägigen ausländischen Vorschriften entnehmen lässt, die für eine Zwangsvollstreckung im Inland erforderliche Konkretisierung erfolgen (vgl. BGH MDR 1990, 1107 = WM 1990, 1122; BGH NJW 1993, 1801 = MDR 1993, 904 = IPrax 1994, 637). Vorliegend belaufen sich die gesetzlichen Zinsen aufgrund des belgischen Gesetzes vom 04.08.1996 auf 7 %. Wegen der Fälligkeit der einzelnen Mietrückstände hat der Senat mangels Darlegung eines früheren gesetzlichen Fälligkeitszeitpunktes den letzten Kalendertag des jeweiligen Monats angesetzt. Als Endzeitpunkt für die titulierte Nutzungsentschädigung war der Monat Dezember 2000 anzusetzen, da nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des Gläubigers im Verlaufe dieses Monats die Schlüssel zu dem Objekt zurückgegeben worden sind.

III.

Gegen die vorstehende Entscheidung ist gem. § 15 Abs. 1 AVAG die Rechtsbeschwerde statthaft, da der Senat von Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs abweicht und der Beschluss hierauf beruht. Die Zulassung dieses Rechtsmittels war im übrigen gem. § 15 Abs. 1 AVAG i. V. m. § 546 Abs. 1 Nr. 2 ZPO wegen der Abweichung auch von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vorsorglich auszusprechen.

Dem Einstellungsantrag der Schuldnerin zu 1. konnte nicht entsprochen werden, und zwar auch nicht mit der Maßgabe einer Beschränkung auf die Sicherungsvollstreckung oder die Anordnung einer Sicherheitsleitung für eine weitergehende Vollstreckung; denn sie hat nicht glaubhaft gemacht, dass die weitergehende Vollstreckung für sie einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde (§ 22 Abs. 2 AVAG).

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Beschwerdewert: 32.353,00 DM,

da auch im Verfahren nach dem AVAG Zinsen und Kosten wertmäßig nicht zu berücksichtigen sind (vgl. Senat OLGR Köln 1994, 236).

Ende der Entscheidung

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