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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 17.11.2008
Aktenzeichen: 16 W 27/08
Rechtsgebiete: BGB, AVAG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 826
AVAG § 12 Abs. 1
AVAG § 14
AVAG § 14 Abs. 1 Nr. 1
AVAG § 14 Abs. 2
ZPO § 127 Abs. 4
ZPO § 767
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Aachen vom 17.07.2008 (11 O 247/08) wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin hat Prozesskostenhilfe für eine Vollstreckungsgegenklage, hilfsweise für eine Klage nach § 826 BGB auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus einer ihrer Ansicht nach arglistig erschlichenen Entscheidung beantragt. Ihrem Antrag, der in erster Instanz abgelehnt worden ist, liegt ein belgisches Zivilurteil des Friedensgerichts Eupen zugrunde, mit dem sie zur Zahlung verurteilt wurde. Auf Antrag der damaligen Klägerin hat das Landgericht Aachen diese Entscheidung für vollstreckbar erklärt; dagegen hat die Antragstellerin keine Rechtsmittel eingelegt. Nunmehr vollstreckt die damalige Klägerin in das Vermögen der Antragstellerin. Diese behauptet, die Gläubigerin und frühere Klägerin habe das belgische Urteil durch falsche Angaben über ein nicht mehr bestehendes Mietverhältnis erschlichen und sie, die Antragstellerin, durch irreführende Erklärungen davon abgehalten, in dem Prozess ihre Rechte geltend zu machen. Die Antragstellerin wendet sich mit der fristgemäß eingelegten sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung ihres Prozesshilfegesuchs.

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolgt. Zu Recht hat das Landgericht im Ergebnis die Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht verweigert.

1.

Soweit die Antragstellerin die Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Friedensgerichts Eupen vom 10.01.2007 iVm. dem Beschluss des Landgerichts Aachen vom 20.07.2007 begehrt, hat das Landgericht zutreffend darauf abgestellt, dass die Antragstellerin nach Ablauf der Rechtsmittelfrist gegen den Beschluss des Landgerichts Aachen vom 20.07.2007 zur Vollstreckbarerklärung mit ihren Einwendungen ausgeschlossen ist, da die Gründe, auf denen ihre Einwendungen beruhen, bereits vor Beginn des Vollstreckbarkeitsverfahrens vorlagen.

Zwar ist die von der Antragstellerin erstrebte Vollstreckungsgegenklage gemäß §§ 14 AVAG, 767 ZPO grundsätzlich zulässig gegen einen Beschluss des Landgerichts zur Vollstreckbarerklärung. Der Anwendungsbereich der EuGVVO ist auch eröffnet, weil es sich bei der zugrunde liegenden Klage um eine Zivilsache handelte, die durch die Wohnsitze der Parteien in zwei unterschiedlichen Mitgliedstaaten der EU, Belgien und Deutschland, grenzüberschreitenden Bezug aufweist. Das Landgericht Aachen ist für die Vollstreckungsgegenklage nach § 14 Abs. 2 AVAG zuständig, da es über die Erteilung der Vollstreckungsklausel entschieden hat.

Die von der Antragstellerin erhobenen Einwände zum arglistigen Erschleichen des Titels vom 10.1.2007 sind jedoch nicht zuzulassen, da sie auf Gründen beruhen, die nicht erst nach Ablauf der Beschwerdefrist des § 14 Abs. 1 Nr. 1 AVAG entstanden sind. Nach dieser Vorschrift sind für die Vollstreckungsgegenklage nur Einwände beachtlich, die auf Gründen beruhen, die nach Ablauf der Beschwerdefrist im Vollstreckbarerklärungsverfahren entstanden sind. Vorliegend werden indes Umstände behauptet, die aufgrund des Verhaltens der Gegenpartei zum Erlass des Versäumnisurteils vom 10.01.2007 geführt haben sollen. Damit kann die beabsichtigte Vollstreckungsgegenklage wegen der Präklusionswirkung des § 14 Abs. 1 Nr. 1 AVAG keinen Erfolg haben.

2.

Hinsichtlich des Hilfsantrags, der auf Erhebung einer Klage nach § 826 BGB mit dem Ziel der Unterlassung der Zwangsvollstreckung gerichtet ist, ist die Antragstellerin mit ihrem Sachvortrag einer arglistigen Titelerschleichung in Bezug auf die Entscheidung vom 10.1.2007 ebenfalls ausgeschlossen, weil sie diese Einwendungen nicht erst anlässlich der Vollstreckung, sondern bereits im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung hätte vorbringen müssen.

Mit ihrem Vorbringen, das Urteil des belgischen Gerichts sei erschlichen, macht die Antragstellerin in der Sache einen Verstoß gegen den ordre public des deutschen Rechts in Zusammenhang mit der Entscheidung zur Vollstreckbarerklärung geltend. Dieser Einwand ist allerdings in dem jetzigen Verfahrenstand, in dem bereits eine bestandskräftige Vollstreckbarkeitsentscheidung gegen die Antragstellerin vorliegt, nicht mehr zulässig. Nach der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 36 EuGVÜ (Brüssler Übereinkommen vom 27. September 1968), der dem inzwischen für fast alle EU-Staaten maßgeblichen Art. 43 EuGVVO (VO (EG) Nr. 44/2001) entspricht, kann eine Partei einen stichhaltigen Grund, den sie im Rahmen der Beschwerde gegen die Zulassung der Vollstreckung nach Art. 43 EuGVVO hätte vorbringen können, nicht mehr im Stadium der Vollsteckung der Entscheidung geltend machen (vgl. EuGH v. 4.2.1988, NJW 1989, 663; zustimmend Geimer in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 2. Aufl., Art. 43 EuGVVO Rz.10,11). Der EuGH hat ausdrücklich entschieden, dass diese Regel von den Gerichten des Vollstreckungsstaats von Amts wegen zu beachten ist. Auf dieser Linie liegt auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der Frage, ob der Einwand des Verstosses gegen den deutschen ordre public wegen behaupteter Titelerschleichtung noch im Verfahren der Zulassung der Vollstreckung gebracht werden darf, wenn sich der Beschwerdeführer in dem Ausgangsverfahren nicht eingelassen hat und seine Einwände erst mit dem Rechtsmittel gegen die Vollstreckungszulassung geltend macht. Bei dieser Konstellation ist es nicht unumstritten, ob der Schuldner mit der Beschwerde im Exequaturverfahren noch den Einwand des Prozessbetrugs erheben kann oder ob er sich damit nicht schon gegen die Erstentscheidung im Ausland hätte wehren müssen (vgl. zB. Hau, IPRax 2006, 20 ff). Der BGH hat die Verteidigung des Rechtsmittelführers mit dem Hinweis auf einen Prozessbetrug in diesen Fällen zugelassen (BGH v. 6.5.2004, NJW 2004, 2386). Dem Gesamtzusammenhang der Entscheidung ist allerdings zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer/Schuldner seine Einwände gegen den ausländischen Titel, soweit sie bei dessen Erlass schon vorlagen, dann auch spätestens im Verfahren der Zulassung der Vollstreckung nach Art. 38 ff EuGVVO vorzubringen hat (so auch Geimer,a.a.O.). Auf die - auch wegen § 12 Abs. 1 AVAG bisher ungeklärte - Frage, ob nur sog. liquide Einwendungen im Verfahren der Vollstreckbarerklärung zuzulassen sind (dazu zusammenfassend Thomas-Putzo/ Hüßtege, ZPO, 28. Aufl., Art. 45 EuGVVO Rz. 3), kommt es hier nicht an. Der Einwand der Titelerschleichung (als Anerkennungshindernis nach Art. 34 Nr. 1 EuGVVO) ist im Vollstreckbarerklärungsverfahren grundsätzlich zulässig und vom Beschwerdegericht zu beachten (vgl. BGH v. 6.2.2004, a.a.O.; OLG Zweibrücken v. 19.9.2005, NJW-RR 2006, 207). Die Antragstellerin hat indes diesen an sich zulässigen Einwand gegen die Zulassung der Vollstreckung nicht erhoben, vielmehr keinen Rechtsbehelf eingelegt und ist nunmehr nach bestandskräftiger Entscheidung zur Vollstreckbarkeit des ausländischen Titels mit ihrem Vorbringen ausgeschlossen.

Sofern daneben auch ein arglistiges Titelerschleichen hinsichtlich des Beschlusses des Landgerichts Aachen vom 20.7.2007 in Betracht kommen könnte, fehlt hierzu ein konkreter Sachvortrag. Aus dem Vorbringen der Antragstellerin sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die frühere Klägerin sich ihr gegenüber auch im Verfahren der Zulassung der Zwangsvollstreckung arglistig verhalten haben könnte. Der Sachvortrag zu einer etwaigen vorsätzlichen Täuschung bezieht sich ausschließlich auf das Verfahren vor dem Friedensgericht Eupen.

Nach alledem können die beabsichtigte Vollstreckungsgegenklage sowie die hilfsweise erstrebte Klage wegen Titelerschleichung aus rechtlichen Gründen keinen Erfolg haben. Damit bleibt es bei der Ablehnung der beantragten Prozesskostenhilfe.

Eine Kostenentscheidung ist wegen § 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

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