Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 17.12.2003
Aktenzeichen: 16 W 28/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 767
ZPO § 793
ZPO § 888
ZPO § 891
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

16 W 28/03

In dem Zwangsvollstreckungsverfahren

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Appel-Hamm und Sturhahn

am 17.12.2003

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 17.7.2003 - 3 O 477/97 - wird zurückgewiesen.

Der Schuldner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird wie folgt festgesetzt: bis 7000,- €.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist gemäß den §§ 888, 891, 793 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht hat mit Recht ein Zwangsgeld zur Erwirkung der im Urteil des Senats vom 30.4.2001 zu 1. titulierten Verpflichtung nach § 888 ZPO festgesetzt. Mit seinen hiergegen gerichteten Einwendungen dringt der Schuldner nicht durch:

1. Soweit er zunächst geltend macht, die Gläubigern sei für den gesamten Abrechnungszeitraum bereits im Besitz entsprechender Unterlagen, da solche Unterlagen bei der Trennung der Parteien in dem bis dato gemeinsam bewohnten Objekt verblieben bzw. der Gläubigerin - für den Zeitraum ab dem 1.1.1997 - am 3.4.2003 ausgehändigt worden seien, ist zweifelhaft, ob damit der Erfüllungseinwand schlüssig dargetan ist. Denn nach dem Titel ist der Schuldner nicht allein zur Herausgabe von Unterlagen sondern vielmehr zur Erteilung einer Schlussabrechnung verpflichtet, die er selbst aufgrund der vorhandenen Belege zu erstellen hat. Dessen ungeachtet ist der Sachvortrag des Schuldners bestritten. Damit bleibt der Erfüllungseinwand im Verfahren nach § 888 ZPO unberücksichtigt und kann nur im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage, § 767 ZPO, geltend gemacht werden (vgl. statt aller Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 3. Aufl. 2002, § 888 ZPO Rz. 20).

2. Mit seinem weiteren Einwand behauptet der Schuldner, zur Abrechung aus tatsächlichen Gründen nicht in der Lage zu sein, da entsprechende Unterlagen nicht mehr in seinem Besitz seien. Dieser Einwand ist zwar im Verfahren nach § 888 ZPO grundsätzlich beachtlich. Voraussetzung ist allerdings, dass der Schuldner die Tatsachen, aus denen sich die Unmöglichkeit der Vornahme der unvertretbaren Handlung ergeben soll, in einer für den Gläubiger überprüfbaren und substantiierten Weise darlegt, wobei der Maßstab der Anforderungen an eine solche Substantiierung umso strenger ist, je mehr der Einwand des Schuldners, die Vornahme der Handlung sei ihm unmöglich, der Lebenserfahrung widerspricht (vgl. Schuschke/Walker, a.a.O., § 888 Rz. 19 ; OLG Düsseldorf vom 7.6.1999, NJW-RR 2001, 48). Dieser Darlegungslast hat der Schuldner nicht genüge getan. Seine Behauptung, die Unterlagen bei der Verwalterin des Objektes vor Ort nicht mehr besorgen zu können, ist wenig konkret und durch keinerlei Urkunden untermauert. Darüber hinaus liegt es nahe, dass der Schuldner in der Lage ist, Bankauskünfte über die seinerzeit eingegangen Gelder aus der Vermietung des Ferienhauses in Spanien einzuholen. Denn es ist nicht davon auszugehen, dass sämtliche Mieter des Objektes ihre Schulden bei den Parteien bar beglichen haben. In diese Richtung fehlt indes jeglicher Sachvortrag des Schuldners.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 891 S. 3, 97 Abs. 1 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 3 ZPO und richtet sich nach dem Interesse der Gläubigerin an der Durchführung der konkreten Zwangsvollstreckungsmaßnahme, das der Senat, wie angegeben, geschätzt hat.

Ende der Entscheidung

Zurück