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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 03.01.2003
Aktenzeichen: 16 W 42/02
Rechtsgebiete: HZÜ


Vorschriften:

HZÜ Art. 10
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

16 W 42/02

In dem Vollstreckbarerklärungsverfahren

pp.

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Jennissen und Reinemund

am 3.1.2003

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Vorsitzenden der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 18.10.2002 - 1 O 430/02 - aufgehoben und der Antrag auf Vollstreckbarerklärung vom 16.10. 2002 zurückgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens 1. und 2. Instanz fallen der Gläubigerin zur Last.

Gegenstandswert der Beschwerde: 26.209,20 Eur Gründe:

I.

Gläubigerin und Schuldnerin standen längere Zeit in Geschäftsverbindungen, die 1998 von der Schuldnerin abgebrochen wurden.

Am 10.7.2000 erging aufgrund eines Zivilverfahrensverfahrens in Lissabon, auf das sich die Schuldnerin nicht eingelassen hat, durch das dortige Amtsgericht ein Urteil, wonach die Schuldnerin zur Zahlung von 5.254.473 Escudos zuzüglich Zinsen aus verschiedenen Beträgen an die Gläubigerin verurteilt wurde. Gegen dieses ihr ausschließlich in der potugisischen Fassung mit einfacher Post per Einschreiben in Deutschland mitgeteilte Urteil legte die Schuldnerin Berufung ein. Über ihr Rechtsmittel hat das Berufungsgericht von Lissabon am 12.7.2001 entschieden, indem es die Berufung zurückgewiesen hat. Hierbei hat es allein die Frage geprüft, ob das Säumnisverfahren 1. Instanz verfahrensgemäss war. Diese Frage hat es bejaht, da die Schuldnerin seiner Ansicht nach ordnungsgemäß geladen worden sei. Die Gläubigerin will nun aus dem Urteil des Amtsgerichts Lissabon vom 10.7.2000 - 915/1998 - gegen die in Deutschland ansässige Schuldnerin vollstrecken. Der Vorsitzende der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn hat antragsgemäß mit Beschluss vom 18.10.2002 die Vollstreckung zugelassen.

Dagegen wendet sich die Schuldnerin mit ihrer Beschwerde, mit der sie die Zurückweisung des Gläubigerantrags begehrt. Zur Begründung weist sie im Wesentlichen darauf hin, dass ihr rechtliches Gehör verwehrt worden sei. Die in Portugal eingereichte Zahlungsklage der Gläubigerin sei ihr am 13.2.1999 mit einfacher Post als Einschreiben mit Rückschein zugesandt, und zwar ohne Übersetzung in die deutsche Sprache. Es habe sich um ein Schreiben des "Ministerio da Justica ... nebst einem Schriftsatz der "Advogados Vinhas pp" gehandelt, das nicht als Klageschrift und ggfs. Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens erkennbar gewesen sei. Ob und welche Fristen in diesem Schreiben enthalten gewesen seien, sei für die Schuldnerin nicht ersichtlich geworden. Diese Zustellung entspreche nicht den Vorschriften des Haager Zustellungsübereinkommens. Im Berufungsverfahren sei eine Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils lediglich nach formalen Gesichtspunkten erfolgt, so dass die Schuldnerin zur Sache nie gehört worden sei.

II.

Die Beschwerde der Schuldnerin gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Lissabon vom 10.7.2000 ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (Art. 36 Abs. 1, Art. 37 EuGVÜ i. V. m. § 11 AVAG ).

In der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg. Einer Vollstreckbarerklärung steht Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ entgegen.

Zwar liegen die nach Art. 46 und 47 EuGVÜ - es kommt hier noch das EuGVÜ in der Fassung vom 29.11.1996 zur Anwendung - für die Zulassung der Vollstreckbarkeit formalen Voraussetzungen vor. Da das verfahrenseinleitende Schriftstück der Beklagten, die sich nicht auf das Verfahren eingelassen hat, nicht ordnungsgemäß zugestellt wurde und eine nachträgliche Heilung dieses Mangels im vorliegenden Fall nicht eintrat, ist indes die Vollstreckung aus dem fraglichen Urteil nicht zuzulassen, Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ. Die Ordnungsgemäßheit der Zustellung beurteilt sich nach den Vorschriften des Erststaates ( vgl. Thomas-Putzo/Hüßtege, ZPO, 23. Auflage, Art. 27 EuGVÜ, Rz. 8 ; Geimer/Schütze, Europ. Zivilverfahrensrecht, Art. 27, Rz. 69; Bülow/Böckstiegel/Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr, Art. 27 EuGVÜ, Rz. 24). Neben den nationalen Vorschriften des Zivilprozesses sind hier die einschlägigen völkerrechtlichen Verträge zu beachten. Im vorliegenden Fall ist dies das Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 14.11.1965 ( HZÜ ), das sowohl für die Bundesrepublik Deutschland wie für Portugal in Kraft getreten ist ( vgl. Bülow/Böckstiegel/Geimer/Schütze, a.a.O., Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens, 353 . 1 ). Danach sind bei einer Auslandszustellung für das portugiesische Gericht die Regeln des Haager Zustellungsübereinkommens maßgebend. Hier erfolgte die Zustellung der Klageschrift und der Ladung durch Übersendung unmittelbar durch die Post, wie es in Art. 10 a) des HZÜ geregelt ist. Allerdings ist eine solche postalische Übersendung gerichtlicher Schriftstücke nur zugelassen, wenn der "Bestimmungsstaat keinen Widerspruch erklärt hat". Die Bundesrepublik Deutschland hat jedoch - neben anderen Staaten - der Anwendung des Art. 10 in vollem Umfang widersprochen ( Bekanntmachung des Auswärtigen Amtes vom 21.6.1979 - BGBl. II S. 779 ). Demnach war die hier erfolgte Übersendung unmittelbar per Post nicht ordnungsgemäß. Dies hat im Übrigen das Berufungsgericht von Lissabon in seiner Entscheidung vom 12.7.2001 verkannt. Auf die Frage, ob die Mitteilung der Klageschrift und der Ladung noch einer Übersetzung in die deutsche Sprache bedürft hätte - dazu Art. 5 Abs. 3 HZÜ, § 3 des Ausführungsgesetzes zum HZÜ - , kommt es mithin nicht mehr an ( vgl. dazu OLG Düsseldorf vom 3.9.1998, RIW 99, 464, wonach eine Übersetzung erforderlich ist ).

Die grundsätzlich bestehende Möglichkeit, dass eine nicht ordnungsgemäße Zustellung geheilt wird, weil z. B. der Empfänger tatsächlich Kenntnis von dem Schriftstück erhält, entfällt hier. Ob solche Heilungsvorschriften bestehen, beurteilt sich wiederum nach dem Recht des Erststaates. Da es sich um eine Auslandszustellung handelt, bleibt nach portugiesischem Verfahrensrecht das HZÜ auch für diese Frage entscheidend. Hier käme eine Heilung allenfalls deshalb in Betracht, weil der Schuldnerin bei der Übersendung durch die Post das in portugiesischer Sprache abgefaßte Schriftstück zur Kenntnis gebracht wurde. Ob dies ausreicht für eine Heilung, wenn eine deutsche Übersetzung nicht beigefügt ist, kann hier offen bleiben. Denn weder nach den Vorschriften des HZÜ, noch nach allgemeinen ungeschriebenen prozessrechtlichen Grundsätzen, sollten diese anwendbar sein, ist in Fällen wie dem vorliegenden nach überwiegender Meinung in der Rechtssprechung, der sich der Senat anschließt, eine Heilung von Zustellungsmängeln möglich ( vgl. EuGH vom 7.3.1990, EuZW 90,352; BGH, NJW 93,2688; im Ergebnis auch OLG Düsseldorf vom 2.9.1998, RIW 99,464; ebenso Thomas/Putzo/Hüßtege, 23. Aufl., Art. 27, Rz. 9 ). Darauf, ob im portugiesischem Prozessrecht eine Heilungsvorschrift besteht, die hier eingreifen könnte, wie die Gläubigerin nunmehr geltend macht, kommt es nicht mehr an, da sich die Auslandszustellung ausschließlich nach dem HZÜ richtet. Dies ergibt sich schon aus den Gründen der zweitinstanzlichen Entscheidung vom 12.7.2001, die auf Art. 247 Abs. 1 der portugiesischen Zivilprozessordnung Bezug nimmt, der für Auslandzustellungen auf die Bestimmungen der internationalen Abkommen verweist. Das Berufungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 12.7.2002 nicht ausdrücklich auf eine den Mangel heilende Vorschrift Bezug genommen, obwohl die Frage der ordnungsgemäßen Zustellung der Klageschrift im Mittelpunkt seiner Überlegungen stand.

Schließlich ist der Schuldnerin die Berufung auf die mangelhafte Zustellung nicht deshalb verwehrt, weil sie im erststaatlichen Verfahren keine Rechtsmittel eingelegt hätte ( so z.B. Geimer in Geimer /Schütze, Europ. Zivilverfahrensrecht, Art. 27, Rz. 87; Senat in neuester Rechtsprechung, Beschluss vom 12.11.2001 - 16 W 27/01; vom 6. 12. 2002 - 16 W 12/02 -). Dieser Gesichtspunkt, der insbesondere im Lichte der EuG-VO v. 22.12.2000 neu zu überdenken ist, spielt hier keine Rolle. Die Beklagte und Schuldnerin hat nämlich gegen das Urteil des Amtsgerichts Lissabon rechtzeitig Berufung eingelegt, die jedoch erfolglos blieb, weil das Berufungsgericht unter Verkennung des Vorbehalts der Bundesrepublik Deutschland eine ordnungsgemäße Klagezustellung und Ladung angenommen hat. Die Schuldnerin ist schließlich nicht deshalb mit ihrer Verteidigung ausgeschlossen, weil sie den außerordentlichen Rechtsbehelf des Art. 16 HZÜ nicht ergriffen hat.

Zum einen hat sie in ihrer Beschwerde vorgetragen, dass ihr portugiesischer Rechtsanwalt "Einspruch" gegen die Entscheidung eingelegt hat, dieser indes als Berufung, die nur zu einer formalen Überprüfung führt, behandelt wurde. Zum anderen erscheint es problematisch, dass, wenn die Schuldnerin nicht ausdrücklich den Rechtsbehelf des "Einspruchs" eingelegt haben sollte, in diesem Fall das portugiesische Gericht nicht auf diese Möglichkeit hinweist oder sogar den Rechtsbehelf/das Rechtsmittel zugunsten der Beklagten in diesem Sinne auslegt hat. Jedenfalls kann der Schuldnerin, die das in der portugiesischen Verfahrensordnung zulässige Rechtsmittel eingelegt hat, nicht vorgeworfen werden, dass sie daneben nicht noch ein außerordentliches, nur im HZÜ vorgesehenes Rechtsmittel ergriffen hat, wenn das portugiesische Gericht sie auf diese Möglichkeit nicht hingewiesen hat.

Die Einlegung eines weiteren Rechtsmittels wie beispielsweise einer evtl. nach portugiesischem Recht möglichen Revision kann von der Schuldnerin, die bereits Berufung nach dem Recht des Urteilsstaats eingelegt hat , nicht mehr verlangt werden. Der Beschluss des Landgerichts, mit dem das Urteil des Amtsgerichts für Zivilrechtliche Angelegenheiten Lissabon vom 10.7.2000 gegen die Schuldnerin für vollstreckbar erklärt wird, ist daher aufzuheben.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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