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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 28.05.2004
Aktenzeichen: 16 W 8/04
Rechtsgebiete: GVG


Vorschriften:

GVG § 119 Abs. 1 Nr 1b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

16 W 8/04

in dem selbständigen Beweisverfahren

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Appel-Hamm und Ahlmann

am 28. Mai 2004

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bergheim vom 15.01.2004 - 28 H 15/00 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

Der Senat ist gem. § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde der Antragsteller berufen, weil die Antragsgegnerin ihren allgemeinen Gerichtsstand in den Niederlanden hat. Die genannte Vorschrift ist auch im selbständigen Beweisverfahren einschlägig. Der Senat ist der Auffassung, dass von § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG alle Streitigkeiten über Ansprüche erfasst werden, die von oder gegen eine Partei erhoben werden, die ihren allgemeinen Gerichtsstand im Ausland hat. Auch im selbständigen Beweisverfahren hat der Antragsteller ein rechtliches Interesse iSv § 485 Abs.2 ZPO nur dann, wenn er nachvollziehbar darlegt, dass ihm ein Anspruch gegen den Antragsgegner zustehen könnte, falls die unter Beweis gestellten Tatsachen vorliegen. Auch das selbständige Beweisverfahren zählt deshalb zu den von § 119 Abs.1 Nr.1 b GVG erfassten Streitigkeiten. Eine solche weite Auslegung der Vorschrift dient der Vermeidung weiterer Unsicherheiten über das zuständige Beschwerdegericht und ist deshalb im Interesse der Rechtssicherheit und der Bestimmtheit der Berufungszuständigkeit geboten (vgl. Beschluss des Senats vom 02.04.2004 - 16 W 9/04).

Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§§ 490, 492, 411 Abs. 4, 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) sowie form- und fristgerecht eingelegt worden.

In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

Grundsätzlich sind die Antragsteller im selbständigen Beweisverfahren berechtigt, dem Sachverständigen Ergänzungsfragen zu seinem vorgelegten schriftlichen Gutachten zu stellen und bei Lückenhaftigkeit des Gutachtens ein Ergänzungsgutachten zu beantragen, §§ 490, 492, 411 Abs. 4 ZPO. Dabei ist für Beschränkungen dieses Rechts in der Regel schon deshalb kein Raum, weil die Antragsteller unter den Voraussetzungen der §§ 485, 487 ZPO jederzeit auch eine Erweiterung ihrer Beweisanträge herbeiführen könnten.

Allerdings unterliegen die Befugnisse der Antragsteller auch im selbständigen Beweisverfahren den für jede Beweiserhebung geltenden Grenzen. Diese Grenze ist beim Sachverständigenbeweis überschritten, wenn bereits eindeutig beantwortete Fragen erneut vom Sachverständigen geprüft werden sollen. Dies ist hier hinsichtlich der mit Schriftsatz vom 04.11.2003 gestellten Ergänzungsanträge zur Ziff. 1 und 3 der Fall.

Soweit die Antragsteller geprüft haben wollen, ob die Terrasse hinter ihrem Haus unter Ausbildung eines gleichmäßigen, stetigen und vom Gebäude aus abwärts geneigten Gefälles angehoben wurde, hat der Sachverständige diese Frage unter Ziff. 3.4 seines Ergänzungsgutachtens vom 15.10.2003 bejaht und insoweit ausdrücklich auf sein Erstgutachten vom 12.06.2002 Bezug genommen, indem er unter Ziff. 4.2.1 als Nachbesserung die Anhebung der Pflasterung der Terrasse und die Ausbildung eines gleichmäßigen stetigen Gefälles vom Gebäude wegweisend empfohlen hatte. Das Landgericht brauchte deshalb dem Ergänzungsantrag zu 1) nicht nachzugehen.

Eindeutige Feststellungen hat der Sachverständige auch zu der Frage getroffen, ob bei Niederschlägen innerhalb der Grundleitung, über die die drei benachbarten Häuser entwässert werden, ein Rückstau entsteht, der als Ursache für die Wasseransammlung im Lichtschacht vor dem Badezimmerfenster des Hauses der Antragsteller anzusehen ist. Im Hinblick auf die Äußerungen der Mieterin der Antragsteller sowie der nachbarlichen Bewohner des Hauses Nr. 21, wonach es bisher in der Vergangenheit bei Niederschlägen nicht zu einem Überlaufen der rückseitigen Gebäudedachrinne, die über eine Fallleitung an die Grundleitung angeschlossen ist, gekommen war, hat der Sachverständige den Schluss gezogen, dass ein die Entwässerung der Häuser beeinflussender Rückstau in der Grundleitung - trotz bautechnischer Mängel im Bereich des Hauses Nr. 17 - auszuschließen sei. Die Antragsteller tragen keinen Sachverhalt vor, der diese Feststellungen des Sachverständigen in Frage stellen würde. Der Umstand, dass anlässlich einer Feuchtanalyse, die die Fa. T...GmbH am 02.12.2003 vorgenommen hat, erneut - bei Regen - die Ansammlung von Wasser im Lichtschacht des Badezimmerfensters festgestellt wurde, spricht nicht zwingend gegen die Richtigkeit der Ausführungen des Sachverständigen C. Dem Vortrag der Antragsteller kann nicht entnommen werden, dass es nunmehr doch entgegen den Feststellungen anlässlich des Ortstermins vom 26.08.2003 zu einem Überlaufen der rückwärtigen Gebäudedachrinne gekommen war und auch die Firma T...GmbH vermutet als Schadensursache nicht einen Rückstau in der Grundleitung sondern einen zu kurz bemessenen Sickerablauf des Lichtschachtes.

Auch dem Ergänzungsantrag zu 2) brauchte das Landgericht nicht nachzugehen, weil dieser eine Fragestellung beinhaltet, bei der es sich um eine unzulässige reine Ausforschung handelt. Der Beweisermittlungsantrag ist ohne Bezugnahme auf den konkret dargelegten Mangel gestellt.

Die Ergänzungsfragen zu Ziff. 4 und 5 basieren auf den Anträgen zu Ziff. 1 und 3 und sind deshalb gleichfalls unbeachtlich.

Die sofortige Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Geschäftswert für die Beschwerde wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§§ 12 Abs. 1 GKG, 3 ZPO). Die hier streitigen Ergänzungsanträge betreffen nur einen Teilaspekt der Streitproblematik der Parteien, so dass ein niedrigerer Beschwerdewert als der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens als gerechtfertigt erscheint.

Ende der Entscheidung

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