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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 18.01.2002
Aktenzeichen: 16 WX 249/01
Rechtsgebiete: WEG, ZPO


Vorschriften:

WEG § 23 Abs. 4 Satz 2
ZPO § 189 Abs. 1
ZPO § 253 Abs. 2 Ziffer 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

16 WX 249/01

In der Wohnungseigentumssache

hat 16. der Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Jennissen und Appel-Hamm

am 18.01.2002

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu I. und II. wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichs Bonn vom 11.10.2001 - 8 T 292/99 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe:

Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 45 Abs. 1 WEG, 22 Abs. 1, 27, 29 FGG). In der Sache führt sie unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht, dessen Entscheidung nicht frei von Rechtsfehlern ist (§§ 27 FGG, 550 ZPO).

Die Beteiligten zu I. und II. haben ihr Anfechtungsrecht entgegen der Ausführungen der Voristanzen nicht verwirkt.

Die Fortführung des nach § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG rechtzeitig anhängig gemachten Anfechtungsverfahrens ist nicht rechtsmissbräuchlich. Zwar ist - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - die Anfechtungsfrist des § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG gesetzlicher Ausdruck des schutzwürdigen Interesses der Wohnungseigentümer an alsbaldiger Klarheit über den Bestand der von ihnen gefassten Beschlüsse, so dass der anfechtende Wohnungseigentümer verpflichtet ist, nach fristgerechter Anfechtung auch die ihm obliegenden Handlungen, die zur Zustellung der Antragsschrift erforderlich sind, vorzunehmen (vgl. OLG Düsseldorf ZMR 1998, 302 ff., 303). Den Beteiligten zu I. und II. kann vorliegend jedoch nicht angelastet werden, dass die Beteiligten zu III. über die Anfechtung der in der Eigentümerversammlung vom 16.09.1998 gefassten Beschlüsse erst nach Ablauf eines Jahres Kenntnis erlangt haben. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanzen genügt die Antragsschrift für die zunächst vorzunehmende Zustellung den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO, dessen Grundsätze auch für das Wohnungseigentumsverfahren gelten. Hierfür genügt auch nach Auffassung des Senates zur Identifizierung der übrigen Wohnungseigentümer, die Antragsgegner sein sollen, die Verwendung einer vereinfachenden Kurzbezeichnung; es reicht aus, wenn der Antragsschrift entnommen werden kann, dass sich der Antrag gegen die "Wohnungseigentümergemeinschaft, X-straße, vertreten durch den Verwalter ..." richtet, ohne dass die Mitglieder namentlich aufgeführt werden (vgl. BGH NJW 1977, 1686; BGHZ 78, 166 ff., 173; BGH WE 1990, 84; Staudinger-Wenzel, WEG, 12. Auflage, Vorbemerkung zu §§ 43 ff. Rz 24; Weitnauer/Hanger, WEG, 8. Auflage, Rz 14; Zöller-Greger, ZPO, 22. Auflage, § 253 Rz 8; Münchener Kommentar-Lüke, ZPO, § 253 Rz 48). Die Ansicht des BayObLG ZMR 2001, 363, 364; sowie von Staudinger-Kreuzer, WEG, 12. Auflage, § 10 Rz 15 und Baumbach-Lauterbach-Allbers-Hartmann, ZPO, 60. Auflage, § 253 Rz 26, wonach bei Antragstellung zumindest die Vorlage einer Eigentümerliste erforderlich ist, kann vorliegend offenbleiben. Durch die vom Senat jedenfalls für die Zustellung als ausreichend erachtete Kurzfassung wird die Partei so klar bezeichnet, dass keine Zweifel an ihrer Identität und Stellung aufkommen können und sich für jeden Dritten die betreffende Partei ermitteln lässt. Für die Beteiligten zu III. sowie die Beteiligte zu IV. als Verwalterin und gesetzliche Zustellungsbevollmächtigte (§ 27 Abs. 2 Nr. 3 WEG) ist aus der Antragsschrift ohne Zweifel erkennbar, dass sich der Antrag gegen die Wohnungseigentümer richtet, die zur Zeit der Antragstellung der Gemeinschaft angehörten. Der Zustellung einer Ausfertigung der Antragsschrift an den Beteiligten zu IV. als Zustellungsbevollmächtigten der Beteiligten zu III. nach § 189 Abs. 1 ZPO (vgl. BGHZ 78, 166 ff., 173) stand mithin nichts entgegen. Die namentliche Bezeichnung aller Wohnungseigentümer hat erst Bedeutung für die Zwangsvollstreckung. Es genügt, wenn seitens des Gerichts im laufenden Erkenntnisverfahren auf die namentliche Bezeichnung der Wohnungseigentümer zwecks genauer Parteibezeichnung im Rubrum der zu treffenden Entscheidung hingewirkt wird (§ 12 FGG).

Eine eigene Entscheidung in der Sache ist dem Senat verwehrt. Soweit das Landgericht in der Beschwerdeentscheidung ausgeführt hat, dass die Anfechtungsanträge der Antragstellerinnen im übrigen auch in der Sache unbegründet seien, ist nicht ersichtlich, welchen Sachverhalt das Landgericht seiner Entscheidung zugrundegelegt hat. Insoweit fehlt es an einer Darstellung des Sachverhaltes, so dass die Richtigkeit des gefundenen Ergebnisses vom Rechtsbeschwerdegericht nicht überprüft werden kann.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens der Rechtsbeschwerde bleibt dem Landgericht vorbehalten.

Der Geschäftswert für alle Instanzen wird auf 16.360,00 Euro (TOP 3: 5.113 Euro; TOP 7: 6.135 Euro; TOP 8: 2.556 Euro; TOP 10: 2.556 Euro) festgesetzt.

Soweit Gegenstand des Verfahrens der Antrag auf Ungültigkeit des Eigentümerbeschlusses zu TOP 10 ist, hält der Senat einen Geschäftswert von 2.556 Euro für angemessen. Es geht den Beteiligten zu I und II allein darum, eine Verwalterbestellung in einem ordnungsgemäßen Verfahren zu erreichen. Es können deshalb nur die Kosten einer erneuten Versammlung zugrundegelegt werden.

Ende der Entscheidung

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