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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 20.12.2004
Aktenzeichen: 16 Wx 110/04
Rechtsgebiete: WEG


Vorschriften:

WEG § 43
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

16 Wx 110/04

In der Wohnungseigentumssache

pp.

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Jennissen und Heidkamp

am 20.12.2004

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers wird als unzulässig verworfen, soweit das Landgericht seine sofortige Beschwerde bezüglich der Anfechtung des Beschlusses zu TOP 5 der Eigentümerversammlung vom 18.06.2002 zurückgewiesen hat.

Auf das Rechtsmittel im Übrigen werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Bergheim vom 11.08.2003 - 15a WEG 44/02 - und des Landgerichts Köln vom 06.04.2004 - 29 T 249/03 - teilweise abgeändert.

Der Beschluss zu TOP 4 der Eigentümerversammlung vom 18.06.2002 über die Genehmigung der Jahresabrechnungen 2000/2001 und 2001/2002 wird bezüglich der Positionen "Kanalbenutzungsgebühren" und "RWE-Wasser" für unwirksam erklärt, soweit hierfür keine Abgrenzungsposten gebildet worden sind.

Im Übrigen wird der Anfechtungsantrag zu TOP 4 zurückgewiesen.

Das weitergehende Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die in allen Instanzen entstandenen Gerichtskosten zu tragen.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu 1. und 2. sind die Mitglieder der im Rubrum bezeichneten Wohnungseigentümergemeinschaft. Wegen der Lasten und Kosten ist in der Teilungserklärung u. a. folgendes bestimmt:

§ 10

1. Die Wohnungs- bzw. Teileigentümer tragen alle Betriebskosten selbst, soweit sie getrennt erfasst werden.

2. die gemeinschaftlichen Bewirtschaftungskosten sind von den Wohnungseigentümern nach dem Verhältnis der ... Miteigentumsanteile zu tragen.

...

Die gemeinschaftlichen Bewirtschaftungskosten bestehen insbesondere aus

a) ...

b) Betriebskosten, wie zum Beispiel die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks, die Kosten der Versicherung, die Kosten der Straßenreinigung, der Müllabfuhr, der Hausreinigung, der Reinigung der Außenanlagen, der Schornsteinreinigung, der Außenbeleuchtung sowie sonstige Betriebskosten, soweit sie mit der Bewirtschaftung der Gebäude und des Grundstückes zusammenhängen.

..."

In der Eigentümerversammlung vom 18.06.2002 beschlossen die Eigentümer zu TOP 4 die Jahresabrechnungen für die Zeit vom 01.03.2000 bis 28.02.2001 und vom 01.03.2001 bis 28.02.2002 sowie zu TOP 5 den Wirtschaftsplan für die Zeit vom 01.03.2002 bis 28.02.2003. Im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens, nämlich mit unangefochten gebliebenem Beschluss vom 22.07.2003 wurde die Jahresabrechnung 2002/2003 genehmigt. Der sich aus einer Abrechnungsspitze von 30,67 € und im übrigen aus rückständigen Zahlungen auf den Wirtschaftsplan ergebende Nachzahlungsbetrag von 286,15 € wurde nach Titulierung am 28.05.2004 im Wege der Zwangsvollstreckung bei dem Antragsteller beigetrieben.

Der Antragsteller hat die Beschlüsse zu TOP 4 und 5 der Eigentümerversammlung vom 18.06.2002 in erster Instanz ohne Erfolg angefochten. Eine gegen die Entscheidung des Amtsgerichts eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Landgericht mit der Maßgabe als nicht begründet zurückgewiesen, dass eine vom Amtsgericht angeordnete Erstattung außergerichtlicher Kosten unterbleibt. Mit seiner sofortigen weiteren Beschwerde verfolgt der Antragsteller die Anfechtungsanträge weiter, während die Antragsgegner im Wege einer "Anschlussbeschwerde" eine erneute Erstattungsanordnung anstreben, und zwar für alle Instanzen.

II.

1.

Verfahrensbeteiligte in dem vorliegenden Beschlussanfechtungsverfahren sind neben dem Antragsteller und den Antragsgegnern sowie der früheren Verwalterin, um deren Abrechnungen bzw. Wirtschaftsplan es geht, auch der derzeitige Verwalter. Die unterbliebene Beteiligung des derzeitigen Verwalters konnte indes im Rechtsbeschwerdeverfahren nachgeholt werden, da es nur um die Gewährung rechtlichen Gehörs geht (BGH NJW 1998, 755).

2.

Die sofortige weitere Beschwerde ist nur teilweise zulässig. Sie ist zwar form- und fristgerecht eingelegt worden. Indes hat der Antragsteller bezüglich der Anfechtung des Beschlusses zu TOP 5 über den Wirtschaftsplan 2002/2003 kein rechtlich geschütztes Interesse mehr an einer Abänderung der Entscheidung des Landgerichts zu seinen Gunsten, weil sich die Hauptsache bereits vorher erledigt hatte.

Ein Antrag auf Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses über den Wirtschaftsplan erledigt sich normalerweise mit der Bestandskraft des Beschlusses über die Genehmigung der Jahresabrechnung in der Hauptsache, wenn - wie hier - zwischenzeitlich kein Wechsel bei den Eigentümern stattgefunden hat und auch weder ein Insolvenzverfahren eröffnet noch eine Zwangsverwaltung angeordnet wurde (vgl. BayObLG NJW-RR 1997, 715; Jennissen NZM 2002, 594[596]). Offen bleiben kann es, ob etwas anderes gilt, weil der Antragsteller die monatlich nach dem Wirtschaftsplan geschuldeten Raten nicht in voller Höhe gezahlt hatte und deshalb wegen des Rückstandes neben der Jahresabrechnung auch der Wirtschaftsplan als Rechtsgrund für die geschuldeten Vorauszahlungen fortbestand (vgl. hierzu BayObLG NZM 2004, 509; OLG Hamburg ZMR 2003, 128); denn mit Rechtskraft des Beschlusses des Amtsgerichts Bergheim vom 25.02.2004, mit dem nach einem Anerkenntnis des Antragstellers u. a. der Nachzahlungsbetrag von 286,15 € tituliert worden ist, bestand eine neue sowohl von dem Wirtschaftsplan wie auch von der Jahresabrechnung losgelöste Rechtsgrundlage für die Zahlungspflicht des Antragstellers. Da der Beschluss ausweislich der in Kopie vorgelegten - inzwischen entwerteten - vollstreckbaren Ausfertigung dem Antragsteller des vorliegenden Verfahrens am 10.03.2004 zugestellt worden ist, ist die Bestandskraft zwei Wochen danach, also lange vor Einreichung der sofortigen weiteren Beschwerde am 12.05.2004 eingetreten. Dass zu diesem Zeitpunkt die titulierte Forderung noch nicht beigetrieben worden war, ändert mithin nichts an der bereits vorher eingetretenen Erledigung. Ein erst nach Erledigung eingelegtes Rechtsmittel ist unzulässig, worauf der Antragsteller hingewiesen worden ist.

3.

Bezüglich der Beschlüsse zu TOP 4 über die Genehmigung der Jahresabrechnungen 2000/2001 und 2001/2002 ist die sofortige weitere Beschwerde zulässig und zu einem geringen Teil begründet.

Vorliegend sind die Jahresabrechnungen aus den nicht ergänzungsbedürftigen Gründen der in den Vorinstanzen ergangenen Entscheidungen von den grundsätzlichen Ansätzen her nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere, soweit hierin die Kosten für Wasser, Abwasser und Strom nach Verbrauch umgelegt worden sind. Der Wasserverbrauch, von dem wiederum die Kanalbenutzungsgebühren abhängig sind, sowie der Stromverbrauch werden über Messeinrichtungen für jeden Eigentümer gesondert erfasst, so dass unzweifelhaft die Voraussetzungen für eine verbrauchsabhängige Umlage nach § 10 Ziff. 1. der Teilungserklärung vorliegen.

Wie den Beteiligten bereits mitgeteilt, bedarf es indes bei den Kanalbenutzungsgebühren einer Korrektur. Da diese von der Stadt C nicht nach den Verbräuchen des laufenden Jahres, sondern nach den Wasserverbräuchen des Vorjahres berechnet werden, sind Rechnungsabgrenzungsposten entsprechend den im Vorjahr geleisteten Zahlungen für den Verbrauch im Abrechnungsjahr und entsprechend den im Abrechnungsjahr für den Verbrauch im Folgejahr geleiteten Zahlungen zu bilden (BayObLG NJOZ 2002, 1523 = WuM 2002, 333; anders noch BayObLG NZM 2000, 873). Beschränkt auf das Fehlen der Rechnungsabgrenzungen waren daher wegen der Kanalbenutzungsgebühren sowie wegen der Wasserkosten, bei denen nach den Darlegungen der Antragsgegner entsprechendes gilt, die Genehmigungsbeschlüsse für unwirksam zu erklären.

III.

Es entspricht billigem Ermessen i. S. d. § 47 Abs. 1 WEG, dass der Antragsteller die gesamten Gerichtskosten zu tragen hat; denn er hat die Eigentümerbeschlusses jeweils in vollem Umfang und nicht beschränkt auf einzelne Positionen angefochten und sein Obsiegen ist im Verhältnis hierzu verhältnismäßig geringfügig (Rechtsgedanke des § 92 Abs. 2 ZPO). Dies gilt vor allem bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise. Auch wenn es unzutreffend sein sollte, dass eine Änderung der Abrechnung sogar zu einer Mehrbelastung für den Antragsteller von 63,00 € führen würde, wie die Antragsgegner auf den Hinweis des Senats vom 10.09.2004 vorgetragen haben, liegt es auf der Hand, dass nennenswerte finanzielle Auswirkungen durch die Bildung von Rechnungsabgrenzungen nicht entstehen.

Wegen der außergerichtlichen Kosten, über die der Senat unabhängig von der "Anschlussbeschwerde" der Antragsgegner von Amts wegen zu entscheiden hat, besteht mit dem Landgericht kein Anlass für eine Abweichung von dem Grundsatz, dass eine Erstattungsanordnung nicht zu ergehen hat. Dies gilt auch, soweit die Rechtsbeschwerde teilweise unzulässig ist. Die Unzulässigkeit ist jedenfalls keine "offensichtliche", was nach der Rechtsprechung des Senats nur eine ausnahmsweise Erstattungsanordnung rechtfertigen könnte (vgl. auch Bärmann/Pick/Merle, WEG 9. Auflage, § 47 Rdn. 38).

Beschwerdewert: vgl. Senatsbeschluss vom 02.07.2004, GA 184

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