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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 14.08.2006
Aktenzeichen: 16 Wx 113/06
Rechtsgebiete: WEG


Vorschriften:

WEG § 47
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner zu 3. und 4. gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 13.03.2006 - 29 T 48/04 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Gerichtskosten der ersten Instanz dem Antragsteller zu 47 % und den Antragsgegnern C, A und L jeweils zu 17,6 % auferlegt werden. Im Übrigen bleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses.

Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Antragsgegner zu 3. und 4. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten erfolgt nicht.

Gründe:

Die formell nicht zu beanstandende sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts, wonach die noch in Frage stehenden Eigentümerbeschlüsse vom 17.07.2002 gegen die formalen Anforderungen aus V.

§ 9 der Teilungserklärung verstoßen, hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

Auf die zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Beschlusses und auf den zu dieser Regelung der Teilungserklärung ergangenen Senatsbeschluss vom 09.02.2006 - 16 Wx 220/05 - wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

Ergänzend ist in Hinblick auf die Begründung der Rechtsbeschwerde anzumerken, dass eine "Heilung" des Formmangels durch eine nachträgliche Anlegung eines Protokollbuches und einen Nachtrag vorangegangener Beschlüsse in dieses Buch mit der Regelung unter V. § 9 der Teilungserklärung nicht vereinbar ist. Nach dem Vorbringen der Rechtsmittelführer ist das in einer Kladde geführte Protokollbuch erst im Juli 2003 angelegt worden, die im Jahre 2002 sowie in der ersten Hälfte 2003 beschlossenen Entscheidungen seien nachträglich eingetragen worden. Für die Eigentümerversammlung vom 17.07.2002 bedeutet dies, dass der Verwalter die Ergebnisse der Beschlussfassung über ein Jahr später in das als Protokollbuch verwendete Buch eingetragen hat. Die unter V. § 9 getroffene Regelung der Teilungserklärung will indes - wie schon im Beschluss vom 09.02.2006 ausgeführt - eine lückenlose und inhaltlich korrekte Dokumentation der Beschlussergebnisse gewährleisten. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn die jeweiligen Eintragungen zeitnah, d.h. in kurzem zeitlichen Abstand zu der jeweiligen Versammlung und auf jedem Fall noch vor der nächsten Versammlung erfolgen. Dieses Erfordernis wird bei einem Eintrag mit über einjähriger Verzögerung nicht erfüllt. Wie dem Senat aus dem vorangegangenem Verfahren bekannt ist, hat im Übrigen nach der hier gegenständlichen Versammlung noch am 26.11.2002 eine weitere Versammlung stattgefunden, so dass der Verwalter offensichtlich die Abstimmungsergebnisse verschiedener Beschlüsse aus verschiedenen Versammlungen nachtragen musste. Schließlich spricht gegen die von den Rechtsbeschwerdeführern vertretene Ansicht auch die mit der Regelung des § 9 gewollte Rechtsfolge, nämlich die Abhängigkeit der Gültigkeit eines Beschlusses von dessen Eintrag. Würde man eine verzögerte Eintragung - nach etlichen Monaten- zulassen, so hätte dies zur Folge, dass der Beschluss bis zu diesem Zeitpunkt nicht vollzogen werden kann, da er noch nicht gültig geworden ist, ein für die Wohnungseigentümergemeinschaft untragbares Ergebnis.

Die nachträgliche Eintragung in ein später angelegtes Protokollbuch entspricht deshalb nicht der in der Teilungserklärung verlangten "Eintragung des Beschlusses im Protokollbuch".

Schließlich veranlasst auch die Entscheidung des Deutschen ständigen Schiedsgerichts für WE-Sachen vom 02.03.2002 (ZWE 2001, 323,328) nicht zu einer anderen Beurteilung. Ihr liegt ein anderer Sachverhalt zugrunde, bei dem die Gültigkeit des Beschlusses an andere Formalitäten mit anderer Zielrichtung geknüpft war. Dem dort in Frage stehenden Unterschriftserfordernis liegt das Ziel zugrunde, den Beschlussinhalt von verschiedenen Seiten kontrollieren zu lassen sowie eine wenig angreifbare Beweissituation schaffen. Eine spätere Nachholung der Unterschriften gefährdet diese Zwecke regelmäßig nicht.

Die Kostenentscheidung des Landgerichts war lediglich insoweit zu korrigieren, als die Wohnungseigentümerin L sich in erster Instanz als Antragsgegnerin an dem Verfahren beteiligt hatte und dementsprechend bei der Kostenaufteilung zu berücksichtigen war. Hingegen veranlasst die Gegenvorstellung vom 17.0.5.2006 nicht zu einer Abänderung der Quotelung. Diese entspricht vielmehr dem Umfang des Obsiegens und Unterliegens unter Berücksichtigung der von der Beschwerdekammer festgesetzten Geschäftswerte, die nicht zu beanstanden sind. Sie steht in Einklang mit § 47 WEG.

Die Kostenentscheidung für das Rechtsbeschwerdeverfahren folgt ebenfalls aus § 47 WEG. Es entspricht billigem Ermessen, den unterlegenen Antragsgegnern zu 3. und 4. die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Im Übrigen besteht keine Veranlassung, von dem in § 47 WEG bestimmten Kostengrundsatz abzuweichen, wonach die Verfahrensbeteiligten die ihnen entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen haben.

Geschäftswert der Rechtsbeschwerde: 4.500,- €

Ende der Entscheidung

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