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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 04.09.2002
Aktenzeichen: 16 Wx 124/2002
Rechtsgebiete: WEG


Vorschriften:

WEG § 44 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

16 Wx 124/2002

In der Wohnungseigentumssache

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln unter Mitwirkung seiner Mitglieder Dr. Schuschke, Dr. Ahn-Roth und Reinemund am 4.9.2002

beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) bis 4) gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 13.6.2002 - 2 T 33/02 - wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens haben die Beteiligten zu 2) bis 4) zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

Rechtsbeschwerdewert: 4.000,- Eur

Gründe:

Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer der vorgenannten aus 6 Wohneinheiten bestehenden Anlage, die seit dem 1. Januar 1996 von dem Beteiligten zu 1) zugleich verwaltet wird. In der Teilungserklärung vom 18. März 1981 ist unter § 6 bestimmt, dass die gesamten Betriebskosten (einschließlich der Kosten der Verwaltung) im Verhältnis der Miteigentumsanteile umzulegen sind, soweit sie nicht individuell feststellbar sind, und in § 7, dass bei der Beschlussfassung in einer Versammlung jeder Sondereigentümer je 1/1000stel Miteigentumsanteil eine Stimme hat (Bl. 15 bzw. 16 GA). Der Beteiligte zu 1) begehrt die Feststellung der Nichtigkeit zweier Beschlüsse aus länger zurückliegenden Eigentümerversammlungen vom 31. Mai 1987 und 10. Mai 1995. In der erstgenannten Versammlung hatten die Eigentümer zum TOP 7 beschlossen, dass "künftig alle Entscheidungen und Allgemeinabrechnungen nach Wohnungen und nicht nach Stimmanteilen getroffen werden" (Bl. 32 GA). In der zweitgenannten Versammlung (einberufen aufgrund eines im Verfahren AG Aachen UR II 80/94 geschlossenen Vergleichs) wurde zum TOP 4 (Umlage der Gebäudeversicherung) "mehrstimmig (alle anwesenden Eigentümer)" beschlossen, dass abweichend von dem Beschluss vom 31.5.87 die Gebäudeversicherung ab dem Wirtschaftsjahr 1.7.94 nach Miteigentumsanteilen umzulegen ist (Bl. 33 der GA). Dem letzteren Beschluss war vorausgegangen, dass mit Antrag vom 11.10.94 die Beteiligten zu 1) und 6) als neue Eigentümer (Erwerb in 1994 bzw. 1993) drei Mehrheitsbeschlüsse der Eigentümerversammlung vom 28.9.94 ( TOP 1, 2 und 4: Umlage der Gesamtkosten in 6 gleiche Teile und Weiteranwendung des Beschlusses aus 1987, Wirtschaftsplan 94/95 und Jahresabrechnung 93/94/Bl.8 der BA) angefochten hatten mit der Begründung, dass die die Teilungserklärung abändernde Regelung des Beschlusses vom 31.5.87 mangels Grundbucheintrags für sie als Rechtsnachfolger mit den beiden kleinsten Wohnungen bei entsprechend kleineren Miteigentumsanteilen (122 bzw. 126/1000stel gegenüber 2 x 182 und je 1 x 201 bzw. 187/1000stel) nicht bindend und außerdem ihrer Ansicht nach wegen unangemessener Benachteiligung auch sittenwidrig sei. In der mündlichen Verhandlung vom 4.5.95, in der die Beteiligten zu 1) und 6) einerseits und die Beteiligten zu 2) und 3) andererseits anwesend bzw. vertreten waren, wurde auf Vorschlag des Gerichts folgender Vergleich geschlossen:

"Für den Fall, dass in der nächsten Eigentümerversammlung unangefochten beschlossen wird, dass ab 1.7.94 die Kosten der Gebäudeversicherung nach Miteigentumsanteilen verteilt werden und es im Übrigen bei der Regelung gemäß dem Eigentümerversammlungsbeschluss vom 31.5.87 (dort Tagesordnungspunkt 7) bleibt, verpflichten sich die Antragsteller und die Wohnungseigentümer S. und W., ihre Anträge vom 11.10.94 bzw. 23.2.95 jeweils gegenüber dem Gericht zurückzunehmen. Dies gilt nur dann, wenn eine entsprechende Beschlussfassung in der unmittelbar bevorstehenden Wohnungseigentümerversammlung nicht durch einen Antrag bei Gericht auf Ungültigkeitserklärung dieses neu gefassten Beschlusses angefochten wird" (Verfahren AG Aachen UR II 80/94/BA Bl. 68).

Nach der - eingangs bereits teilweise wörtlich mitgeteilten und unangefochten gebliebenen - Beschlussfassung in der Versammlung am 10.5.95 nahmen sämtliche Beteiligte ihre Anträge dem Gericht gegenüber zurück, dh auch die Beteiligten zu 2) und 3) ihren im Februar 95 gestellten Antrag, die beiden Mehrheitsbeschlüsse der - auf Vorschlag des Gerichts nur zum Kostenverteilungsschlüssel einberufenen -Eigentümerversammlung vom 25.1.95 zur Verteilung a) der Kosten der Gebäudeversicherung sowie b) der Kosten der Instandhaltung von Balkonen, Fenstern und Rolläden jeweils nach Eigentumsanteilen für ungültig zu erklären (Bl. 53 BA).

Gestützt auf die Entscheidung des BGH vom 20.9.2000 - V ZB 58/99 - (BGHZ 145, 158 = NJW 2000, 3500), d.h. wegen Nichtigkeit der Eigentümerbeschlüsse vom 31.5.87/7 und 10.5.95/4 erstellte der Beteiligte zu 1) am 17.1.2001 die Jahresabrechnung 1999/2000 (vom 1.7.99 bis 30.6.00) nach dem in der Teilungserklärung festgelegten Verteilungsschlüssel (Bl. 34 f GA). Die Beteiligten zu 2) bis 4) verlangen dagegen, dass das bisherige Abrechnungsverfahren ungeachtet der Entscheidung des BGH beibehalten wird. Wegen der Meinungsverschiedenheiten kam es in der Versammlung vom 31.1.01 zur Jahresabrechnung zu keinem Beschluss (Bl. 26 GA). Im Juni 2001 beantragte daraufhin der Beteiligte zu 1) beim Amtsgericht, die Nichtigkeit der beiden vorgenannten Eigentümerbeschlüsse festzustellen. Das Amtsgericht hat dem Antrag stattgegeben, die Beschwerde hiergegen blieb erfolglos. Mit ihrer weiteren sofortigen Beschwerde verfolgen die Beteiligten zu 2) bis 4) ihr Begehren weiter.

Das zulässige Rechtsmittel (§§ 43 Abs. 1 Nr.4, 45 WEG, 22, 27, 29 FGG) ist unbegründet.

Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts, das auf zulässige Erstbeschwerde entschieden hat (§§ 43 Abs. 1 Nr. 4, 45 Abs. 1 WEG, 2o, 22 WEG), beruht - was allein Gegenstand der Nachprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren sein kann - nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 27 FGG).

Das Landgericht hat ausgeführt: Der Feststellungsantrag sei zulässig und mangels der Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer für die angefochtenen Eigentümerbeschlüsse begründet. Im gerichtlichen Vergleich liege kein materiellrechtlich wirksamer Verzicht des Antragstellers auf die Geltendmachung der Nichtigkeit noch setze dieser sich durch die Antragstellung in Widerspruch zu seinem Verhalten bei und nach Abschluss des Vergleichs (§ 242 BGB). Zum einen handele es sich bei dem Vergleich um eine Vereinbarung, die lediglich eine Verpflichtung zur Antragsrücknahme begründete und nicht selbst das damalige Verfahren beendete. Zum anderen habe der Beteiligte zu 1) bei oder nach Abschluss des Vergleichs nicht zu verstehen gegeben, er werde die nichtigen Beschlüsse und deren Folgen in Zukunft dulden. Das ergebe sich insbesondere nicht aus der Verpflichtung zur Antragsrücknahme, denn diese allein begründe noch kein Vertrauen darauf, dass später nicht derselbe Verfahrensgegenstand erneut anhängig gemacht wird.

Die Erwägungen halten der dem Senat obliegenden Rechtsprüfung stand.

Rechtlich nicht zu beanstanden ist die Feststellung der Vorinstanzen, dass die angefochtenen beiden Mehrheitsbeschlüsse nach der neueren Rechtsprechung des BGH (Beschluss v. 20.9.2000 - V ZB 58/99, NJW 2000, 3500 = NZM 2000,1184 = ZWE 2000, 518 = ZMR 2000, 771 = MDR 2000, 1367), der sich auch der Senat (Beschluss vom 24.5.02 - 16 Wx 84/02) angeschlossen hat, mangels Legitimation der Eigentümermehrheit durch Kompetenzzuweisung (Beschlussermächtigung durch das Gesetz oder Vereinbarung einer sog. Öffnungsklausel) und mithin wegen absoluter Beschlussinkompetenz der Eigentümerversammlung nicht nur anfechtbar, sondern nichtig sind. Die Rechtsbeschwerde stellt das nicht in Abrede und wendet sich im wesentlichen nur gegen die Annahme der Vorinstanzen, der gerichtliche Vergleich stehe der Feststellung der Nichtigkeit nicht entgegen.

Die Annahme ist jedoch rechtlich nicht zu beanstanden. Mit Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass in dem Vergleich weder ein materiellrechtlicher Verzicht des Beteiligten zu 1) auf die Geltendmachung der Nichtigkeit der Beschlüsse liegt, noch sich dieser durch die Anfechtung in einen Widerspruch zu seinem Verhalten bei und nach Abschluss des Vergleichs setzt.

In dem dem Vergleich vom 4.5.1995 zu Grunde liegenden Verfahren ging es nicht um die Anfechtung der vorgenannten Beschlüsse, sondern um die Anfechtung der Eigentümerbeschlüsse aus der Versammlung vom 28.9.94. Mit dem Vergleich hatten sich die Beteiligten zu 1) und 6) gegenüber den Beteiligten zu 2) und 3) verpflichtet, unter den darin näher genannten Umständen ihren im Verfahren gestellten Anfechtungsantrag zurückzunehmen. In der alsdann abredegemäß erklärten Antragsrücknahme liegt demzufolge zunächst einmal lediglich die Rücknahme der Anfechtung der beanstandeten Eigentümerbeschlüsse aus der Versammlung vom 28.9.94. Ferner beinhaltete unter den gegebenen Umständen das in der Rücknahme liegende Nachgeben der Beteiligten zu 1) und 6) die konkludente Erklärung, zukünftig die Anwendung des nunmehr sich aus dem Beschluss von 1987 mit der im Jahre 1995 einzig beschlossenen Abweichung (= Kosten der Gebäudeversicherung nach Miteigentumsanteilen) ergebenden Kostenverteilungsschlüssels zu dulden. Begründete Veranlassung, darin darüberhinaus, wie aber die Rechtsbeschwerde meint, einen materiellrechtlichen Verzicht des Beteiligten zu 1) auf die Geltendmachung der Nichtigkeit dieser beiden anderen Mehrheitsbeschlüsse aus den Jahren 1987 und 1995 zu sehen, besteht nicht. Wenn auch die Antragsrücknahme die Anfechtung des zum TOP 1 ergangenen Beschlusses einbezieht, mit dem mehrheitlich, d. h. gegen die Stimmen der Beteiligten zu 1) und 6), die eine Kostenumlage entsprechend der Teilungserklärung und somit die Aufhebung des Beschlusses aus dem Jahre 1987 verlangt hatten, beschlossen worden war, dass der vorgenannte Beschluss auch neue Wohnungseigentümer bindet und weiter angewendet werden soll (Bl. 8 BA). Das ergibt sich aus der Vorgeschichte des Vergleichs. Ihrem diesbezüglichen Anfechtungsantrag hatten die Beteiligten zu 1) und 6) zur Frage, ob sie als neue Eigentümer an die Regelung im bestandskräftigen Mehrheitsbeschluss gebunden sind, u.a. die wechselseitige vorgerichtliche Korrespondenz beigefügt, die jeweils für die Richtigkeit der Ansicht einen Beschluss des Senats anführt . In dem einen Beschluss vom 27.09.91 - 16 Wx 60/91 - (NJWRR 92, 598), in dem es um die Einräumung eines Sondernutzungsrechts am gemeinschaftlichen Eigentum durch Mehrheitsbeschluss ging und auf den sich die damaligen Antragsteller beriefen, hatte der Senat entschieden, dass Beschlüsse, die sich mit Materien befassen, die nur durch Vereinbarung gem. § 10 Abs. 2 WEG geregelt werden können, die betroffenen Wohnungseigentümer auch dann nicht binden, wenn sie bestandskräftig geworden sind. In dem späteren Beschluss vom 16.11.92 - 16 Wx 144/92 (NJW-RR 93, 844), auf den sich die damaligen Antragsgegner stützten, hatte sich der Senat auf den Standpunkt gestellt, dass die mehrheitlich beschlossene Änderung des in der Teilungserklärung bestimmten Verteilungsschlüssels keinen Beschlussgegenstand darstelle, für den die Gemeinschaft absolut unzuständig ist, und deshalb entschieden, dass die Abänderung mit Ablauf der Anfechtungsfrist bestandskräftig werde, und ein Sonderrechtsnachfolger den Beschluss gem. § 10 Abs. 3 BGB gegen sich gelten lassen müsse, obwohl die mit ihm verbundene Änderung des in der Teilungserklärung aufgenommenen Verteilungsschlüssels dem Grundbuch nicht zu entnehmen ist. Sonach wollte der Beteiligte zu 1) mit seinem Anfechtungsantrag die Ungültigkeitserklärung des zum Top 1 gefassten Eigentümerbeschlusses der Versammlung vom 28.9.1994 erreichen, weil der Mehrheitsbeschluss aus dem Jahre 1987 eine Materie regele, für die die Eigentümergemeinschaft absolut unzuständig sei und die nur durch eine Vereinbarung gem. § 10 Abs. 2 BGB geregelt werden könne, bzw. sittenwidrig sei, mit der Folge, dass der Beschluss Rechtsnachfolger nicht bindet. Wenn unter dieser für ihn ersichtlich weniger günstigen Ausgangslage der Beteiligte zu 1) sich im Wege des Vergleichs mit nur einer Abänderung des Beschlusses von 1987/7 zufrieden gegeben hatte, liegt in dem bloßen Nachgeben nur die Duldung bzw. Anerkennung des übrigen Beschlussinhalts, und zwar auch nur solange wie kein neuer sachlicher Grund zur Anfechtung und Änderung des angewendeten Kostenverteilungsschlüssel wegen Nichtigkeit vorliegt, und nicht etwa solange, wie die hierfür nach den Vorstellungen der Beteiligten wesentlichen äußeren Umstände sich nicht grundlegend ändern (wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage). Ersteres aber ist hier der Fall, wenn nunmehr höchstrichterlich (BGH aaO) geklärt ist, dass Eigentümerbeschlüsse, wenn sie nur mehrheitlich eine Regelung in der Teilungserklärung abändern, von vornherein nichtig sind.

Ferner hat das Landgericht rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Beteiligte zu 1) mit dem Nichtigkeitseinwand sich nicht widersprüchlich bzw. treuwidrig verhalte.

Nichts ist dafür ersichtlich, dass der Beteiligte zu 1) im Zusammenhang mit dem Abschluss des Vergleichs erklärt hätte, auf die Geltendmachung der Nichtigkeit des Kostenverteilungsbeschlusses aus dem Jahre 1987 mit der Änderung im Jahre 1995 für immer zu verzichten. Ebenso wenig kann allein der Umstand, dass der Beteiligte zu 1) die Anwendung der im Jahre 1995 erzielten Regelung zum Kostenverteilungsschlüssel über fünf Jahre hinweg unbeanstandet geduldet hat, für diesen die Berufung auf die Nichtigkeit des angewendeten der Teilungserklärung nicht entsprechenden Verteilungsschlüssels nicht treuwidrig machen (vgl. auch KG ZMR 2002,464) oder eine Verwirkung seines Rechts auf die Geltendmachung der Nichtigkeit begründen, denn in dem Zeitraum blieb dem Beteiligten zu 1) nichts anderes übrig, als sich an die getroffene Regelung halten.

Schließlich setzt sich das Landgericht mit seiner Entscheidung auch nicht in Widerspruch, wenn es bezüglich des Vergleichs von einer Vereinbarung gesprochen hat, die u. a. für den Beteiligten zu 1) eine Verpflichtung nur zur Antragsrücknahme und nicht einen Verzicht auf die Geltendmachung der Nichtigkeit begründete. Damit war ersichtlich keine Vereinbarung im Sinne des § 10 WEG sondern nur eine entsprechende Abrede gemeint, und dann auch nur zwischen den Beteiligten, die im Termin auch anwesend oder vertreten waren und den Vergleich abgeschlossen hatten. Abgesehen davon ist auch der dem Vergleich entsprechende Beschluss vom 10. Mai 1995 wiederum nur mehrheitlich getroffen worden.

Eine Vorlage an den BGH entsprechend dem Antrag der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst. Wenn dieser in seiner Entscheidung ausdrücklich die Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer zur Änderung des Kostenverteilungsschlüssels durch Mehrheitsbeschluss beschneidet und dabei von notwendigen Vertrauensschutz für die Zeit vor dieser Entscheidung spricht, bedeutet das, dass Eigentümerbeschlüsse über eine einzelne Verwaltungsmaßnahme im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung wie etwa Jahresabrechnungsbeschlüsse, die vor dem 20.9.2000 gefasst und wegen Fristablaufs unanfechtbar geworden sind, trotz Anwendung eines von der Teilung serklärung abweichenden Kostenverteilungsschlüssels Vertrauensschutz genießen, also bestandskräftig bleiben (BGHZ aa0). Im Streitfall geht es indes um die Anfechtung von Dauerregelungsbeschlüssen (Organisationsbeschlüssen) und nicht um einen solchen Eigentümerbeschluss: Zur Jahresabrechnung 1999/2000 liegt noch gar kein Eigentümerbeschluss vor, sodass der Nichtigkeitseinwand hierfür dem Vertrauensgrundsatz hinsichtlich des anwendbaren Kostenverteilungsschlüssels nicht, wie aber die Rechtsbeschwerde meint, zumindest bis Ende des Jahres 2000 entgegensteht. Hierdurch unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von der von der Rechtsbeschwerde zitierten Entscheidung des KG (WuM 02, 394 = ZMR 02, 462 ff), nach der bereits gefasste Eigentümerbeschlüsse über Jahresabrechnungen und Wirtschaftspläne aus der Zeit vor 2001 Vertrauensschutz genießen und nicht etwa allein aus dem formalen Grund für ungültig erklärt werden können, dass sie sich nicht an dem Kalenderjahr ausrichten, weil für eine solche Verschiebung der Wirtschaftsperiode über das Kalenderjahr hinaus möglicherweise eine absolute Beschlussunzuständigkeit der Eigentümergemeinschaft anzunehmen sei.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Es entspricht billigem Ermessen, den unterlegenen Beteiligten zu 2) bis 4) die Gerichtskosten des Verfahrens dritter Instanz aufzuerlegen (§ 47 S. 1 WEG). Für eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten besteht keine Veranlassung, weil die das Rechtsmittel dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers noch nicht zugestellt worden ist.

Die Wertfestsetzung beruht auf § 48 Abs. 3 WEG und entspricht der von den Beteiligten nicht beanstandeten Wertfestsetzung der Vorinstanzen.

Ende der Entscheidung

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