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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 08.09.2003
Aktenzeichen: 16 Wx 131/03
Rechtsgebiete: WEG, ZPO, FGG


Vorschriften:

WEG § 45 Abs. 1
WEG § 47
WEG § 47 S. 2
ZPO § 256 Abs. 1
ZPO § 256 Abs. 2
ZPO § 546
FGG § 27
FGG § 29 Abs. 1

Entscheidung wurde am 17.03.2004 korrigiert: das Verkündungsdatum wurde korrigiert
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Köln Beschluss

16 Wx 131/03

Verkündet am: 08.09.2003

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 15.05.2003 - 2 T 18/03 - wird als unzulässig verworfen.

Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen und den übrigen Beteiligten die in dritter Instanz entstandenen Kosten zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5000,00 € festgesetzt.

Gründe:

Die sofortige weiterer Beschwerde der Antragstellerin ist nicht zulässig. Sie ist zwar form- und fristgerecht eingelegt worden; indes soll mit ihr nicht eine durch die Vorinstanzen geschaffene Beschwer für die Antragstellerin beseitigt, sondern nur ein neuer Sachantrag in das Verfahren eingeführt werden. Dies ist nicht möglich.

In den Tatsacheninstanzen hat die Antragstellerin ausweislich der Sachdarstellungen in den ergangenen Entscheidungen i. V. m. dem Protokoll der mündlichen Verhandlung des Amtsgerichts u. a. beantragt, sämtliche Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 06.06.2002 für ungültig zu erklären, festzustellen, dass die Eigentümerversammlung nicht beschlussfähig war,

...

Nunmehr im Verfahren der weiteren Beschwerde soll indes beantragt werden, und zwar kraft ausdrücklicher Erklärung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin ausschließlich, festzustellen, dass nach den Bestimmungen der Teilungserklärung der Wohnungseigentümergemeinschaft S.straße 3 - 5 in A., § 17 Ziffer 10 die Versammlung der benannten Wohnungseigentümergemeinschaft nur dann beschlussfähig ist, wenn die erschienenen stimmberechtigten Miteigentümer mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile vertreten, sei es für sie persönlich oder in wirksamer Vertretung eines anderen Wohnungseigentümers. Eine Vertretung durch einen Nicht-Wohnungseigentümer wird bei der Bestimmung der Beschlussfähigkeit der Versammlung nicht mitgezählt, insbesondere dann nicht, wenn die Vertretung durch den Verwalter, der nicht gleichzeitig auch Wohnungseigentümer ist, erfolgt.

Die Verfahrensgegenstände der beiden Anträge sind unterschiedlich. Der in den Tatsacheninstanzen gestellte Feststellungsantrag bezog sich alleine auf die Beschlussfähigkeit einer ganz bestimmten Eigentümerversammlung, nämlich derjenigen vom 10.06.2002. Dies ergibt sich nicht nur aus der Verknüpfung mit dem Anfechtungsantrag, sondern auch aus einer entsprechenden ausdrücklichen Erklärung der Antragstellerin in der Begründung ihrer Erstbeschwerde vom 01.02.2003. Demgegenüber hat der neue Antrag unabhängig und losgelöst von einer konkreten Eigentümerversammlung allgemein eine von der Antragstellerin favorisierte Auslegung einer Bestimmung der Teilungserklärung zum Gegenstand. Damit wird ein neuer Antrag in das Verfahren eingeführt, was - worauf die Antragstellerin hingewiesen worden ist - im Verfahren der weiteren Beschwerde gem. § 45 Abs. 1 WEG i. V. m. §§ 27 FGG, 546 ZPO, bei dem es sich um ein Rechtsbeschwerdeverfahren handelt, weil nur eine Überprüfung der in den Tatsacheninstanzen ergangenen Entscheidungen in rechtlicher Hinsicht möglich ist, nicht zulässig ist. Dies ist allgemeine Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. z. B. nur BGH NJW 1990, 1847; Keidel/Meyer-Holz, FGG, 15. Auflage, § 27 Rdn. 3; Bärmann/Pick, Merle, WEG, 9. Auflage, § 45 Rdn. 85), so dass die Darlegungen der Antragstellerin in ihrer Eingabe vom 23.08.2003 keinen Anlass für weitergehende Ausführungen geben.

Im übrigen ist unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 07.08.2003 darauf hinzuweisen, dass der Feststellungsantrag in der Fassung, in der er nunmehr gestellt ist, selbst wenn er in das Verfahren eingeführt werden könnte, als solcher unzulässig ist, da er sich nicht auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten bezieht, das etwa durch Beschlussfassungen in einer ganz bestimmten Eigentümerversammlung begründet worden ist, sondern lediglich auf die abstrakte Klärung einer Rechtsfrage gerichtet ist. Ein derartiges Begehren ist weder gem. § 256 Abs. 1 ZPO noch gem. ZPO Abs. 2 ZPO, die im WEG-Verfahren entsprechend anzuwenden sind, zulässig. Über die Frage, wie § 17 Ziffer 9 und 10 der Teilungserklärung auszulegen ist, mag dann entschieden werden, wenn dies entscheidungserheblich wird.

Der beiden weiteren von dem Landgericht beschiedenen Anträge, nämlich der Auskunfts- und der Protokollberichtigungsantrag sind kraft ausdrücklicher Erklärung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin nicht Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Diese Erklärung in die Schriftsatz vom 06.08.2002 ist alleine maßgeblich, da nur hierin eine der Form des § 29 Abs. 1 FGG entsprechende Bestimmung des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde liegt, mit der Folge, dass sich Ausführungen zu dem Vorbringen der Antragstellerin, sie habe in den Tatsacheninstanzen keinen Auskunftsantrag gestellt, erübrigen.

Der Umstand, dass mit der Rechtsbeschwerde nur ein neuer Sachantrag verfolgt, also gerade nicht eine durch die Vorinstanzen geschaffene Beschwer beseitigt werden soll, führt zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels insgesamt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Es entspricht billigem Ermessen, der unterlegenen Antragstellerin die Gerichtskosten des Verfahrens dritter Instanz aufzuerlegen. Die Unzulässigkeit der weiteren Beschwerde hat die Folge, dass ausnahmsweise auch die Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen war.

Eine Abänderung der Kostenentscheidungen des Amts- und des Landgerichts ist weder zu Gunsten noch zu Lasten der Antragstellerin angezeigt. Mit ihrem in den Tatsacheninstanzen gestellten Feststellungsantrag wäre die Antragstellerin zwar durchgedrungen, da er aus den Gründen der Verfügung vom 23.07.2003 als - zulässiger - Zwischenfeststellungsantrag entsprechend § 256 Abs. 2 ZPO zu behandeln war und in gleicher Weise wie der Anfechtungsantrag auch in der Sache Erfolg gehabt hätte. Indes ist das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin daran, neben den Anfechtungsanträgen auch noch im Rahmen eines Zwischenfeststellungsantrags eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über den tragenden Grund für die Unwirksamkeit der in der Eigentümerversammlung vom 06.06.2002 zu erhalten, nur gering zu bemessen. Dieses wirtschaftliche Interesse kann nur darin bestehen, die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen die Beteiligte zu 3. zu erleichtern. Dafür, welcher Schaden dadurch entstanden ist, dass in der Versammlung wegen fehlender Beschlussfähigkeit unwirksame Beschlüsse gefasst worden sind, gibt es aber keine greifbaren Anhaltspunkte, so dass das Amtsgericht mit Recht den Geschäftswert für diesen Antrag lediglich auf 500,00 € festgesetzt hat. Ein "Obsiegen" der Antragstellerin in diesem Punkt fällt weder für die erste, noch für die zweite Instanz in der Relation zu dem Wert der übrigen Anträge bei den Gerichtskosten ins Gewicht.

Umgekehrt wenden sich die Antragsgegner ohne Erfolg dagegen, dass das Landgericht für das Erstbeschwerdeverfahren keine Erstattung außergerichtlicher Kosten angeordnet hat. Die Entscheidung des Landgerichts liegt nämlich innerhalb des dem Tatrichter im Rahmen des § 47 S. 2 WEG zuzubilligenden Ermessensspielraums.

Die Festsetzung des Geschäftswerts folgt aus § 48 Abs. 3 WEG. Der Feststellungsantrag in der nunmehrigen Fassung hat einen um ein Vielfaches höheren Wert als der in den Tatsacheninstanzen gestellte, da es der Antragstellerin nunmehr darum geht, praktisch für alle denkbaren Fälle eine verbindliche Auslegung einer Regelung in der Teilungserklärung zu erhalten.

Ende der Entscheidung

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