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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 29.09.2000
Aktenzeichen: 16 Wx 132/00
Rechtsgebiete: WEG


Vorschriften:

WEG § 22 Abs. 1
WEG § 22 Abs. 1 S. 2
WEG § 14 Nr. 1
WEG § 47
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

16 Wx 132/00

In der Wohnungseigentumssache

betreffend die Liegenschaft pp.

an der beteiligt sind:

pp.

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Jennissen und Appel-Hamm am 29.09.2000

beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 4. gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 08.08.2000 - 29 T 89/00 - wird zurückzugewiesen. Die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde werden dem Beteiligten zu 4. (Dr. Joachim Carl) auferlegt. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Gründe

Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 4. (Dr. Carl) gegen den Beschluss des Landgerichts ist zulässig, sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts ist in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.

Zurecht hat das Landgericht angenommen, dass die dem Beteiligten zu 4. gestattete Erstellung eines Wohnungseingangs durch das gemeinschaftliche Treppenhaus eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG darstellt, die nur einstimmig hätte beschlossen werden können. Der Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft in ihrer Versammlung von 22.10.1999 zum Tagesordnungspunkt 04 a war deshalb fehlerhaft.

Bauliche Veränderung im Sinne es § 22 Abs. 1 sind jedenfalls alle Eingriffe in die gemeinschaftliche Bausubstanz, die sich für die übrigen Eigentümer als nachteilig darstellen, insbesondere alle Veränderungen, die auf die äußere Gestaltung des Gemeinschaftseigentums nachhaltig einwirken (Behrmann/Pick/Merle, WEG, 8. Auflage 2000, § 22 Ren. 7). Lediglich geringfügige Veränderungen, die weder für die Gemeinschaft noch für einzelne Sondereigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidlichen Maß hinausgehende Nachteile mit sich bringen, bedürfen nach § 22 Abs. 1 S. 2 WEG i. V. m. § 14 Nr. 1 WEG nicht der Zustimmung der übrigen Sondereigentümer. Wann eine Veränderung in dieser Weise geringfügig ist und ohne solche Nachteile, die nicht ohnehin alle hinnehmen müssten, kann nicht abstrakt beantwortet werden; es handelt sich vielmehr immer um eine tatrichterlich zu würdigende Frage des konkreten Einzelfalles (BayObLG, ZMR 1997, 152; OLG Karlsruhe, OLG Report 1998, 158). Die tatrichterlichen Feststellungen des Landgerichts, in der angefochtenen Entscheidung insoweit zu Grunde liegen, sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Dass ursprünglich bis zum Jahre 1986 im gemeinschaftlichen Treppenhaus für die Wohnung des Rechtsbeschwerdeführers ebenfalls ein Wohnungseingang vorhanden war, der damals mit Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer zugemauert wurde, bedeutet nicht, dass das Wiederherstellen dieses Einganges keine bauliche Veränderung darstellt. Nur dann, wenn ein unfertiges Gebäude erstmals hergestellt und der in der ursprünglichen Teilungsordnung vorgesehene Zustand erstmalig hergestellt wird, handelt es sich bei dem betreffenden Maßnahmen um keine bauliche Veränderung. Ist mit Zustimmung der Eigentümer aber einmal ein baulicher Zustand hergestellt worden, der nicht der ursprünglichen Teilungserklärung entsprach, so ist dieser bauliche Zustand künftig bei der Frage, ob weitere bauliche Maßnahmen eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 WEG darstellen, zugrunde zu legen. Der Durchbruch einer Tür ins Treppenhaus stellt ohne Zweifel einen Eingriff in die Substanz des gemeinschaftlichen Eigentums dar. Zum einen ist bei derartigen Eingriffen nie die Gefahr auszuschließen, dass in die Statik des Gebäudes eingegriffen wird und dass sich bei in späterer Zeit auftretenden Schäden dann Beweisschwierigkeiten ergeben, ob diese Schäden auf die vorgenommenen baulichen Veränderungen oder auf andere Ursachen zurückzuführen sind. Darüber hinaus verändert der Durchbruch einer Tür in das Treppenhaus hinein immer erheblich die optische Gestaltung des Treppenhauses. Schließlich führt eine solche Tür in das Treppenhaus, wie das Landgericht in seiner Entscheidung zutreffend festgestellt hat, zu einer intensiveren Nutzungsmöglichkeit des Treppenhauses, also zu einer Veränderung des bisherigen Nutzungszustandes.

Der Rechtsbeschwerdeführer hat auch keinen Anspruch darauf, dass die Antragstellerin die bauliche Veränderung ausnahmsweise hinnehmen muss. Seine Wohnung ist, wie die Verhältnisse seit 1986 gezeigt haben, auch ohne einen Eingang zum Treppenhaus hin uneingeschränkt nutzbar. Schließlich ist die Wohnung seit 1986 immer genutzt worden. Dass der Rechtsbeschwerdeführer durch einen Eingang zu seiner Wohnung vom Treppenhaus aus bessere Nutzungsmöglichkeiten für seine Wohnung hat, weil die diese so leichter zu vermieten ist, begründet für sich genommen keinen Anspruch auf Zustimmung zu der beabsichtigten baulichen Veränderung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Eine Veranlassung, von dem Grundsatz abzuweichen, dass in Wohnungseigentumssachen jeder Beteiligte seinen außergerichtlichen Kosten selbst trägt, besteht vorliegend nicht.

Ende der Entscheidung

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