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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 17.06.2003
Aktenzeichen: 16 Wx 132/03
Rechtsgebiete: WEG, ZPO, KostO


Vorschriften:

WEG § 48
WEG § 48 Abs. 2
WEG § 48 Abs. 3
ZPO § 546
KostO § 14 Abs. 3 S. 3
KostO § 14 Abs. 3 S. 2
KostO § 31 Abs. 3 S. 1 2. Halbsatz
KostO § 31 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

16 Wx 132/03

In dem Wohnungseigentumsverfahren

pp.

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Appel-Hamm und Sturhahn am 17.6.2003

beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 26.03.2003 - 29 T 209/02 - wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert für die weitere Beschwerde wird auf 423.988,28 € festgesetzt.

Gründe:

Die weitere Beschwerde ist in Folge ihrer Zulassung durch das Landgericht Köln in dem angefochtenen Beschluss gemäß den §§ 14 Abs. 3 S. 2, 31 Abs. 3 S. 1 2. Halbsatz KostO statthaft und auch im übrigen zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts Köln lässt keinen Rechtsfehler erkennen und hält der rechtlichen Kontrolle im Verfahren der weiteren Beschwerde im vollen Umfang statt, §§ 14 Abs. 3 S. 3 KostO, 546 ZPO.

Die Festsetzung des Geschäftswertes durch das Amts- und Landgericht Köln auf einen Betrag von insgesamt 423.988,28 €, die den Wertangaben der erstinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller im Schriftsatz vom 17.09.2001 (dort S. 9/10 = Bl. 20/21 d. A.) folgt, ist nicht zu beanstanden. Auf die insoweit zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Köln wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Der Senat hat sich in seiner auch vom Landgericht zitierten Entscheidung vom 27.06.1994 (16 Wx 88/94, MDR 1994, 1153 = OLGR Köln 1994, 297) mit den maßgeblichen Rechtsfragen, insbesondere auch mit der Rechtsprechung des Kammergerichtes und des Bundesverfassungsgerichtes, auseinandergesetzt. Danach hat bei der Festsetzung des Geschäftswertes gemäß § 48 Abs. 3 WEG jede Schematisierung, wie sie jedoch durch die abweichende Entscheidung des Kammergerichtes vom 11.09.1987 (MDR 1988, 56) nahegelegt wird, zu unterbleiben. Der Senat hat dabei im zeitnahen Zusammenhang mit der Änderung des § 48 Abs. 3 WEG durch das KostRändG vom 24.06.1994 ausgeführt, dass § 48 Abs. 2 WEG (a. F.) gemäß der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 12.02.1992 (NJW 1992, 1673) verfassungskonform dahin auszulegen ist, dass bei der Bemessung des Geschäftswertes nicht nur das objektive Interesse der Gemeinschaft an der Gültigkeit von Beschlüssen der Wohnungseigentümer oder - wie seinerzeit - Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen in Höhe der dadurch veranlassten Kosten, sondern auch das niedrigere subjektive Interesse des jeweiligen Antragstellers Berücksichtigung finden muss, wenn im konkreten Fall der zunächst ermittelte objektive Wert des Verfahrens zu einem Kostenrisiko führen würde, dass zu dem persönlichen Interesse außer Verhältnis steht. Vorzunehmen ist demnach ein Ausgleich des objektiven Interesses sämtlicher Wohnungseigentümer an der Gültigkeit von Beschlüssen der Wohnungseigentümer mit dem subjektiven Interesse des einzelnen Antragstellers an der Feststellung der Ungültigkeit solcher Beschlüsse. Dabei ist jeweils auf die Umstände des konkreten Einzelfalles abzustellen, so wie dies auch die aufgrund der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes neu gefasste Bestimmung des § 48 Abs. 3 WEG erfordert.

An diesen Grundsätzen ist festzuhalten; ihnen haben das Amts- wie Landgericht durch die angefochtene Festsetzung des Geschäftswertes Rechnung getragen :

Amts- wie Landgericht haben bereits eine hinreichende Reduzierung des objektiven Wertes des Verfahrens vorgenommen, indem sie für die auf die beanstandeten Beschlüsse bezogenen Anträge lediglich Bruchsätze der objektiven Werte angesetzt haben (25 % der Gesamtabrechnungssumme für die beanstandete Jahresabrechnung 2000, 10 % für die beanstandete Entlastung der Verwalterin, 5 % für die beanstandete Entlastung der Rechnungsprüfer, sowie 25 % für den beanstandeten Wirtschaftsplan 2001). Diese Ansätze sind für sich gesehen nicht zu beanstanden und halten sich im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens der Festsetzung nach § 48 WEG, die - wie oben erwähnt - gemäß den § 14 Abs. 3 S. 3 KostO, 546 ZPO nur auf Rechtsfehler überprüft werden kann (vgl. zu den Ansätzen auch Bärmann/Pick/Merle, WEG, 8. Aufl. 2000, § 48 Rz. 20 und 26). Angesichts der Vielzahl der von den Antragstellern erhobenen Einwendungen gegen die Gültigkeit der Jahresabrechnung 2000 und des Wirtschaftsplanes 2001 ist jene Wertfestsetzung auch nicht unangemessen; eine Beschränkung der Anfechtung auf einzelne selbständige Rechnungsposten, die eine weitere Reduzierung des Geschäftswertes rechtfertigen würde (vgl. wiederum Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 48 Rz. 22), liegt ersichtlich nicht vor.

Das hierdurch erzielte Ergebnis eines Geschäftswertes von insgesamt 423.988,28 € führt auch nicht zu einem für die Beschwerdeführer untragbaren Ergebnis, dass sie im Sinne der zitierten verfassungsrechtlichen Rechtsprechung unzumutbar belasten und ihnen den Zugang zu den Gerichten praktisch unmöglich machen würde. Insbesondere ist die Wertangabe der Beschwerdeführer über die ihnen selbst entstandenen anwaltlichen Kosten ("gerundet 15.000,00 €", S. 2 des Schriftsatzes vom 11.09.2002 = Bl. 183 d. A.) überzogen; eine 10/10 Gebühr beträgt nämlich bei dem in Rede stehenden Geschäftswert lediglich 2.760,00 €. Die die Antragsteller erstinstanzlich vertretenden Rechtsanwälte und weiteren Beteiligten zu 4. haben im übrigen in ihrem Festsetzungsantrag vom 13.08.2002 (?l. 173 f.) Gebühren in Höhe von insgesamt 3.395,94 € geltend gemacht. Das demnach gegebene Kostenrisiko der Antragsteller erscheint überschaubar; eine weitere Reduzierung des Geschäftswertes, wie von den Antragstellern in der Beschwerdeschrift vom 09.08.2002 (dort S. 3 = Bl. 177 d. A.: 15.793,70 €) beantragt, führt zu einem deutlichen Missverhältnis des objektiven Wertes des Verfahrens zu dem subjektiven Interesse der Antragsteller zu Gunsten der Antragsteller und ist durch § 48 Abs. 3 WEG nicht angezeigt.

Die vorliegende Entscheidung ergeht gebührenfrei ; Kosten werden nicht erstattet, § 31 Abs. 4 KostO.

Die Festsetzung des Geschäftswertes für das Verfahren der weiteren Beschwerde beruht auf § 48 Abs. 3 WEG.



Ende der Entscheidung

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