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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 20.09.2002
Aktenzeichen: 16 Wx 135/02
Rechtsgebiete: WEG


Vorschriften:

WEG § 15 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

16 Wx 135/02

In der Wohnungseigentumssache

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Jennissen und Dr. Ahn-Roth

am 20.09.2002

beschlossen:

Tenor:

Auf die weitere sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1. wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 10.07.2002 - 8 T 159/00 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Rheinbach vom 20.06.2000 - 5 II 10/99 - werden folgende in der Eigentümerversammlung vom 20.06.2000 gefasste Beschlüsse für ungültig erklärt:

- Die Genehmigung der Jahresabrechnung 1998 (TOP 7), soweit in der Abrechnung die am 15.01.1998 von dem Verwalterkonto Nr. xxx bei der Sparkasse B. von der früheren Verwalterin Immobilien-E. KG an den Beteiligten zu 6. (C.) überwiesenen 6.175,64 DM als "sonstige Einnahme" und nicht als Zahlung auf das für die Wohnungen Nr. Nr. 9, 42 und 89 geschuldete Wohngeld verbucht worden ist.

- Der zu TOP 12.5 gefasste Beschluss über die Gewährung eines Zusatzhonorars für den Beteiligten zu 6. aus Anlass der Euroumstellung.

Im übrigen werden die Anfechtungsanträge zurückgewiesen.

Die weitergehende (Erst-) Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der erstmals im Rechtsbeschwerdeverfahren gestellte Antrag festzustellen, dass Rechtsanwalt S. im vorliegenden Verfahren nicht rechtmäßig seitens der Wohnungseigentümergemeinschaft beauftragt worden ist, wird als unzulässig verworfen.

Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens haben der Beteiligte zu 1. und der Beteiligte zu 6. je zur Hälfte zu tragen.

Die in den beiden ersten Instanzen entstandenen Gerichtskosten fallen dem Beteiligten zu 1. zu 94 %, den Beteiligten zu 4. zu 3 % und dem Beteiligten zu 6. ebenfalls zu 3 % zur Last.

Der Beteiligte zu 6. hat den Beteiligten zu 1. bis 4. die Hälfte der im Rechtsbeschwerdeverfahren und 3 % der in den beiden ersten Instanzen entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Im übrigen wird eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht angeordnet.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 6.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

Die nach einem Teilerfolg wegen des Zusatzhonorars aus Anlass der Euro-Umstellung im Erstbeschwerdeverfahren auf die nachstehenden Punkte beschränkte weitere sofortige Beschwerde ist zulässig und teilweise begründet.

1.

Der erstmals mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf Feststellung, dass Rechtsanwalt S. im vorliegenden Verfahren nicht rechtmäßig seitens der Wohnungseigentümergemeinschaft beauftragt worden ist, ist unzulässig, da wegen § 27 Abs. 1 FGG im Rechtsbeschwerdeverfahren ein neuer Sachantrag nicht gestellt werden kann (vgl. z. B. OLG Hamburg ZWE 2002, 424). Auch ist der Antrag nicht etwa auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses im Sinne des entsprechend anzuwendenden § 256 ZPO gerichtet. Vielmehr will der Beteiligte zu 1. lediglich eine bloße Rechtsfrage in einem ihm günstigen Sinne beantwortet wissen. Dies ist kein zulässiges Begehren.

2.

Auch die von dem Beteiligten zu 1. bereits im Erstbeschwerdeverfahren erhobenen und nunmehr wiederholte Verfahrensrüge, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht ordnungsgemäß vertreten (gewesen) sei, greift nicht durch. Die den Rechtsanwälten S. pp. von dem damaligen Verwalter, dem Beteiligten zu 6. erteilte Vollmacht war wirksam, da er im Verwaltervertrag zur Passivvertretung der Wohnungseigentümergemeinschaft, insbesondere in Anfechtungsverfahren bevollmächtigt und im Rahmen seiner Vollmacht auch zur Anwaltsbeauftragung berechtigt war.

Der Beteiligte zu 1. verkennt Inhalt und Reichweite der Senatsentscheidung vom 21.11.2001 - 16 Wx 185/01- (= OLGReport Köln 2002, 137), auf die seine Rüge gestützt ist. Diese Entscheidung betrifft den Sonderfall, dass der Umfang der einem Verwalter erteilten Vollmacht bereits in der Teilungserklärung, also einer Vereinbarung geregelt ist. Nur für diesen Sonderfall hat der Senat entschieden, dass eine allgemeine Erweiterung der Vertretungsbefugnisse durch einfachen Mehrheitsbeschluss oder einer Regelung im Verwaltervertrag vereinbarungswidrig und damit unzulässig ist. Wenn es aber - wie vorliegend (vgl. § 8 der Teilungserklärung) - an einer entsprechenden Vereinbarung fehlt, ist die allgemeine Erweiterung der gesetzlichen Vertretungsmacht eines Verwalters durch einen Mehrheitsbeschluss oder durch Bestimmungen im Verwaltervertrag rechtlich unbedenklich (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13.07.2001 - 16 Wx 115/01 - = NZM 2001, 991 = OLGReport Köln 2001, 415 = ZMR 2002, 155 und 26.10.2001 - 16 Wx 181/01; BayObLG NZM 2001, 959 =ZMR 2002, 61; OLG Hamm NZM 2001, 49 = NJW-RR 2001, 226 = ZMR 2001, 133; Gottschalg ZWE 2001, 185 [186]; Schmidt, ZWE 2001, 137 [139])). Auch bedurfte es bei der Bestellung des Beteiligten zu 6. , die wie folgt lautet,

"Herr U. C. wird mit Wirkung ab 01.01.1998 für drei Jahre zum WEG-Verwalter bestellt. Der Beirat wird ermächtigt, im Namen und in Vollmacht der Wohnungseigentümergemeinschaft mit dem neuen Verwalter einen Verwaltervertrag abzuschließen."

keiner Beschlussfassung über die Einzelheiten des abzuschließenden Verwaltervertrages. Die insoweit dem Verwaltungsbeirat erteilte Vollmacht ermächtigte diesen zu einer ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechenden Vertragsgestaltung (Senatsbeschluss vom 09.07.1990 - 16 Wx 173/89 - NJW 1991, 1302; OLG Hamm a.a.O.). Dazu gehört gerade auch die Vereinbarung von Regelungen über die gerichtliche Vertretung, da diese eine schnelle und effektive Wahrung der Interessen der Wohnungseigentümergemeinschaft ermöglichen (BayObLG WuM 1987, 38; Senatsbeschluss vom 13.07.2001 a.a.O.).

Ob allerdings die allgemeine Übertragung des Abschlusses eines Verwaltervertrags auf den Verwaltungsbeirat, ohne dass diesem abgesehen von der Laufzeit Vorgaben zu Essentials des abzuschließenden Vertrags gemacht werden, ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, ist zweifelhaft (vgl. Senatsbeschluss vom 13.07.2001 a.a.O.). Diese vom Senat bisher offen gelassene Frage bedarf auch vorliegend keiner Entscheidung, da der Beschluss mangels Anfechtung nach § 21 Abs. 3 WEG bestandskräftig geworden ist. Der teilweise vertretenen Meinung, dass eine allgemeine Delegation des Abschlusses des Verwaltervertrages ohne Vorgabe von Eckdaten zur Nichtigkeit des Verwaltervertrags führe, da das Aushandeln und der Abschluss eines derartigen Vertrages ureigenste Aufgabe der Gemeinschaft sei und Kompetenzübertragungen auf die Mitglieder des Verwaltungsbeirats ohne Vereinbarung nur durch Mehrheitsbeschluss nicht möglich seien (so OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.09.1997 - 3 Wx 221/97 - NZM 1998, 36 = ZMR 1998, 104 = WuM 1998, 50 = ZfIR 1998, 37; Merle in Bärmann/Pick/Merle, WEG 8. Auflage, § 26 Rdn. 85) vermag der Senat sich nicht anzuschließen. Inhaltlich betrifft die Ausgestaltung der vertraglichen Beziehungen zu dem Verwalter, nicht das Grundverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander, sondern eine Sonderbeziehung zu einem Dritten. Sowohl deren Begründung wie auch die Ausgestaltung sind daher einem Mehrheitsbeschluss zugänglich (vgl. Becker/Kümmel ZWE 2001, 128 [133 f.]. Wenn aber eine Entscheidungskompetenz der Eigentümerversammlung besteht, ist sie auch darin frei, in welcher Weise sie hiervon Gebrauch macht, ob sie etwa sich selbst den Vertragsschluss vorbehält oder ob sie das Aushandeln und den Abschluss des Verwaltervertrags - ggfls. mit mehr oder weniger detaillierten Vorgaben - delegiert. Dadurch, dass die Eigentümerversammlung mehrheitlich den Vertragsschluss auf den Verwalterbeirat delegiert, macht sie daher ebenfalls in einer bestimmten Weise von ihrer Entscheidungskompetenz Gebrauch (Senatsbeschluss vom 13.07.2001 a.a.O.; OLG Hamm a.a.O.; Drasdo a.a.O.; ebenso im Ergebnis auch Schmidt ZWE 2001, 137 [140]).

Eine Vorlage der Sache gem. § 28 Abs. 2 FGG an den Bundesgerichtshof ist trotz der Abweichung von der Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf nicht veranlasst. Die Vorlagevoraussetzungen liegen nicht vor, weil die Frage, ob es für die Ermächtigung an den Verwaltungsbeirat zum Abschluss eines Verwaltervertrags ohne "Eckdaten" einer Vereinbarung bedarf oder ob hierfür ein Mehrheitsbeschluss ausreicht, in dem seinerzeit von dem Oberlandesgericht Düsseldorf entschiedenen Fall nicht entscheidungserheblich war. In dem dort entschiedenen Fall war nämlich die Delegation des Abschlusses des Verwaltervertrags auf den Verwaltungsbeirat gerade mit "Eckdaten" erfolgt und das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte eine Pflichtverletzung der Mitglieder des Verwaltungsbeirats darin gesehen, dass der Vertrag unter Verstoß gegen eine dieser "Eckdaten" abgeschlossen, nämlich die Vorgabe der Vereinbarung einer im Außenverhältnis wirksamen Verfügungsbeschränkung des Verwalters über Konten nicht beachtet worden war. Die in dem Beschluss vom 24.09.1997 in bezug genommene Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30.07.1997 - 3 Wx 61/97 - betrifft ohnehin nicht die Frage, inwieweit der Abschluss eines Verwaltervertrags auf den Verwaltungsbeirat delegiert werden kann. Vielmehr ging es darum, ob im Wege eines Mehrheitsbeschlusses ein Verwaltervertrag gebilligt werden kann, in dem der Verwalter bevollmächtigt wurde, bis zu bestimmten Höchstbeträgen - zum Teil mit vorheriger Zustimmung des Verwaltungsbeirats - selbständig Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen in Auftrag zu geben (OLG Düsseldorf WuM 1997, 639 m. abl. Anm. Münstermann-Schlichtmann). Eine Abweichung im Sinne des § 28 Abs. 2 FGG liegt aber nur dann vor, wenn die unterschiedlich beantwortete Rechtsfrage nicht nur für die jetzt zu treffende Entscheidung erheblich ist, sondern auch für die vorausgegangene Entscheidung des anderen Gerichts erheblich war, also die Grundlage jener Entscheidung gebildet hat (vgl. BGH NJW-RR 1997, 1162; BGH NJW 1989, 668), was wegen der Vorgabe von "Eckdaten" für den abzuschließenden Verwaltervertrag nicht der Fall war.

3.

Mit Recht hat das Landgericht das Anfechtungsbegehren wegen des Kostenverteilungsschlüssels zu den Rechtsberatungskosten in den Jahresabrechnungen 1997 und 1998 zurückgewiesen.

Das Landgericht hat die Abrechnung der Kosten mit der Begründung gebilligt, der Verteilerschlüssel nach Miteigentumsanteilen entspreche dem in der Eigentümerversammlung vom 16.05.1994 beschlossenen Verteilerschlüssel, für den die aufgrund der Öffnungsklausel in der Teilungserklärung erforderliche 2/3 Mehrheit erreicht gewesen sei.

Diese Ausführungen sind auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen zur Art der Kosten, auf welche die Kammer zuvor hingewiesen hatte und die der Beteiligte zu 1. auch danach nicht in Frage gestellt hat, frei von Rechtsfehlern. Die gegen die Entscheidung gerichteten Angriffe in der Rechtsbeschwerde, mit denen geltend gemacht wird, den Eigentümern habe bei der Abstimmung über die Jahresabrechnung das Bewusstsein gefehlt, die gesetzliche Regelung zu ändern, liegen schon deshalb neben der Sache, weil die Änderung bereits Jahre zuvor in dem nicht angefochtenen Beschluss vom 16.05.1994 erfolgt ist und der Beteiligte zu 1. sich in den Tatsacheninstanzen bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.09.2000 - V ZB 58/99 - zur Nichtigkeit vereinbarungsersetzender Mehrheitsbeschlüsse selbst darauf berufen hatte, dass entsprechend diesem Beschluss abgerechnet werden müsse. Inhaltlich bezieht sich der Beschluss vom 16.05.1994 nicht nur auf einem Einzelfall, sondern mit einer differenzierenden Regelung verschiedener Verfahrensituationen (Vorschuss vom Gemeinschaftskonto; endgültige Abrechnung unter Berücksichtigung der gerichtlichen Kostenquote - wie in § 16 Abs. 5 WEG vorgesehen - nach Kopfquoten; allerdings Umlegung nach Miteigentumsanteilen bei Verfahren gegen zahlungssäumige Miteigentümer oder gegen Dritte) allgemein auf die künftige Verteilung von Verfahrenskosten. Deshalb konnte das Landgericht ohne weiteres von einem Vereinbarungscharakter des mit der hierfür nach der Teilungserklärung erforderlichen qualifizierten Mehrheit zustande gekommenen Beschlusses ausgehen, zumal der Beteiligte zu 1. Komplementär der damaligen Verwalterin und Versammlungsleiter war, also erwartet werden konnte, dass er etwaige gegen einen entsprechenden Willen sprechende Tatsachen auch vorgetragen hätte . Für eine etwaige Nichtigkeit des erst im Nachhinein für den Beteiligten zu 1. nach dem Erwerb von mehreren Wohnungen des früheren Miteigentümers T. für bestimmte Fallkonstellationen ungünstig gewordenen Schlüssels ist nichts ersichtlich. In die entsprechenden Abrechnungspositionen eingeflossene Gutachterkosten sowie Kosten, die außerhalb von Verfahren nach § 43 WEG durch Rechtstreitigkeiten der Wohnungseigentümergemeinschaft mit Dritten oder durch beratende Tätigkeit der Rechtsanwälte O. und S. für die gesamte Wohnungseigentümergemeinschaft entstanden sind, waren ohnehin gem. den § 16 Abs. 2 WEG i. V. m. § 11 Nr. 1 der Teilungserklärung als Verwaltungskosten nach Miteigentumsanteilen abzurechnen (vgl. zu letzterem Senatsbeschlüsse vom 17.01.1996 - 16 Wx 202/95 - WuM 1996, 245 und vom 20.11.1996 - 16 Wx 217/96 - OLGReport Köln 1997, 155). Ob darüber hinaus auch die Kosten, die in Verfahren gegen zahlungssäumige Miteigentümer entstehen, im Wege einer einschränkenden Auslegung des § 16 Abs. 5 WEG nicht ebenfalls als Verwaltungskosten nach Abs. 2 angesehen werden können (vgl. hierzu Staudinger/Bub, WEG § 16 Rdn. 182 mit Nachweisen zum Meinungsstand), bedarf wegen des Vereinbarungscharakters des Beschlusses vom 16.05.1994 keiner Entscheidung.

4.

Nicht frei von Rechtsfehlern ist die Entscheidung des Landgerichts bezüglich der Verbuchung der auf das Wohngeld für die von dem Beteiligten zu 1. erworbenen ehemaligen Wohnungen T. geleisteten Zahlungen zum Teil als "sonstige Einnahme".

Das Landgericht hat gemeint, die Jahresabrechnung 1998 sei insoweit nicht zu beanstanden, weil der von dem Antragsteller vorgelegten Urkunde GA 54 nicht die Überweisung des Betrages von Herrn T. an die WEG, sondern an den Beteiligten zu 1. betreffe. Hierbei hat es allerdings nicht bedacht, dass es sich bei dem aus dem Kontoauszug GA 54 ersichtlichen Konto um das Girokonto der Gemeinschaft gehandelt hat, das die Immobilien-E. KG - nicht der Beteiligte zu 1. - als damalige Verwalterin im eigenen Namen mit dem Zusatz "WEG 18 M." und damit als offenes Treuhandkonto eingerichtet hatte. Dass es sich um das Konto der WEG gehandelt hat, ist von dem Beteiligten zu 1. wiederholt vorgetragen und von den übrigen Beteiligten nie bestritten worden. Die Antragsgegner haben im Gegenteil selbst bereits in erster Instanz die einschlägigen Kontoauszüge vorgelegt (GA 250), woraus deutlich wird, dass die von dem Beteiligten zu 1. geführte Immobilien-E. KG anlässlich des Verwalterwechsels auch die Kontounterlagen pflichtgemäß dem Beteiligten zu 6. überlassen hatte. Bei einem Abstellen auf diesen Beleg konnte und kann indes die Zweckbestimmung auf geschuldetes Wohngeld nicht zweifelhaft sein, wenn es hierin heißt:

"WG-ABRECHNUNG 1996 WHG. Nr. 9, 42, 89".

Dieser Fehler führt indes nicht zu einer Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Vielmehr kann der Senat, dann wenn eine weitere Sachaufklärung nicht erforderlich ist, ohne die sich aus § 27 FGG ergebenden Beschränkungen eigenständig den maßgeblichen Sachverhalt feststellen und eine eigene Sachentscheidung treffen. Hierfür liegen die Voraussetzungen vor.

Der für die Beurteilung maßgebliche und im wesentlichen bereits vom Amtsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt stellt sich wie folgt dar:

Der Beteiligte zu 1. hatte im Jahre 1996 von dem Voreigentümer T. die Wohnungen Nr. 9, 42 und 89 gekauft und wurde Anfang 1997 als neuer Eigentümer eingetragen. Für diese 3 Wohnungen ergab sich aus der Jahresabrechnung 1996 ein Nachzahlungsbetrag von 7.764,42 DM. Mit Wertstellung 14.01.1998 überwies der frühere Eigentümer T. mit der o. a. Zweckbestimmung die geschuldeten 7.764,42 DM auf das Treuhandkonto der seit dem 01.01.1998 nicht mehr im Amt befindlichen früheren Verwalterin, der Fa. Immobilien-E. KG. Nach einem weiteren Kontoauszug (GA 250), der den Eingangsstempel der Immobilien-E. KG vom 22.01.1998 trägt, erfolgte am 15.01.1998 die Abbuchung eines Betrages von 6.175,64 DM, und zwar mit folgenden Angaben:

"C. 000 T., K. 7764,42 DM ABZGL. DER SAALMIETE 2. BUCHUNGEN"

Bereits vorher, nämlich am 06.01.1998 hatte der Beteiligte zu 1. ebenfalls auf das Treuhandkonto der Immobilien-E. KG den für die Wohnungen Nr. 42 und 89 geschuldeten Nachzahlungsbetrag von 5.603,42 DM aus der Jahresabrechnung 1996 gezahlt. Ab dem 28.01.1998 forderte der Beteiligte zu 1. den neuen Verwalter, den Beteiligten zu 6., wiederholt, zuletzt einen Tag vor der Eigentümerversammlung, auf der die Beschlussfassung über die Jahresabrechnung 1998 erfolgen sollte, mit einem Fax vom 16.03.1999 zur Rückzahlung der 5.603,42 DM auf. Der Beteiligte zu 6. seinerseits hatte nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Antragsgegner den Beteiligten zu 1. wiederholt erfolglos darum gebeten, zu erläutern, was es mit der am 15.01.1998 erfolgten Zahlung und dem vorgenommenen Abzug auf sich habe, und verbuchte diese schließlich als "sonstige Einnahme", während er die 5.603,42 DM als Wohngeldzahlung für das angegebene Sondereigentum berücksichtigte.

Bereits das Amtsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass mit der Überweisung vom 15.01.1998 eine - weitgehende - Weiterleitung der Zahlung T. an den Verwalter, den Beteiligten zu 6. erfolgt war. Dessen Meinung, eine Zuordnung der Überweisung sei wegen der fehlenden Zweckbestimmung nicht möglich gewesen, vermag der Senat indes nicht zu teilen. Bei der Erstellung der Jahresabrechnung 1998 lagen dem Beteiligten zu 6. nämlich die Auszüge des Girokontos der früheren Verwalterin Immobilien-E. KG vor, nachdem der Beteiligte zu 6. - so die Aussage seines Mitarbeiters J. vor dem Amtsgericht - die Verwaltungsunterlagen bereits im Januar 1998 abgeholt hatte. Bei einem Vergleich der beiden vorgenannten Eintragungen vom 14. und 15.01.1998 konnte es aber nicht zweifelhaft sein, dass die Fa. Immobilien-E. KG den auch in der Überweisung vom 15.01.1998 ausdrücklich erwähnten und zuvor von dem Voreigentümer auf die Abrechnungsspitze gezahlten Betrag von 7.764,42 DM abzüglich einer Verrechnungsposition an die neue Verwalterin weiterleiten wollte. Der Beteiligte zu 6. hatte diesen Betrag daher entsprechend der für ihn erkennbaren Zweckbestimmung des Voreigentümers als Zahlung auf die Wohnungen Nr. 9, 42 und 89 zu verbuchen.

Insoweit war den Beteiligten zu 4. auch keine Gelegenheit zu einer ergänzenden Äußerung zu geben. Der Senat stellt auf Gesichtspunkte ab, bei denen bereits das Amtsgericht angesetzt hatte. Auch war es Sache der Beteiligten zu 4. selbst, wenn sie meinten, innerhalb der gesetzten Äußerungsfrist, nicht zu allen mit der weiteren Beschwerde aufgeworfenen Problemkreise, sondern nur zu der Vollmachtsfrage Stellung nehmen zu müssen.

Wegen des Differenzbetrages zwischen den beiden Überweisungen von 1.588,78 DM hat es dagegen wegen der vorgenommenen Verrechnung bei der Verbuchung als "sonstige Einnahme" zu verbleiben. Es ist unklar und konnte von dem Beteiligten zu 1., dem Komplementär der Immobilien-E. KG selbst im Verlaufe des Verfahrens nicht dargelegt werden, was es mit dem Abzug auf sich hat. Nur dann, wenn feststehen würde, dass sich der Abzug auf eine gegen die gesamte Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtete Forderung bezieht, könnte auch eine Verbuchung der Differenz als Zahlung auf das Wohngeld erfolgen. Diese Feststellung kann indes nicht getroffen werden. Vielmehr ist es durchaus möglich, dass die Immobilien-E. KG vorab eine ihr nur gegen den früheren Miteigentümer T. zustehende Forderung abgezogen hat.

Der Umstand, dass der Beteiligte zu 1. selbst keinen Zusammenhang der Überweisung vom 15.01.1998 mit der Zahlung T. sieht, entbindet die WEG-Gerichte nicht von der Pflicht, den Sachverhalt auch insoweit zu würdigen. Im übrigen ist seine Erklärung in der Begründung der Erstbeschwerde vom 28.08.2000 für diese ihm nicht erinnerliche Zahlung, es handele sich möglicherweise um eine Kontoauflösung und Guthabensauskehrung an den neuen Verwalter schlechthin nicht plausibel; denn das Konto existierte weiter und wies nach dem Auszug GA 250 anschließend einen Sollsaldo von 1.577,51 DM auf.

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Die Festsetzung des Geschäftswerts folgt aus § 48 Abs. 3 WEG und trägt dem Umstand Rechnung, dass der Beteiligte zu 1. mit seiner Rechtsbeschwerde seine Beschlussanfechtung auf zwei eng umrissene Positionen in den Jahresabrechnungen 1997 und 1998 beschränkt hat. Für den Feststellungsantrag hat der Senat keinen gesonderten Wert in Ansatz gebracht; denn dem Beteiligten zu 1. geht es wirtschaftlich um eine Überprüfung der Kostenentscheidung und darum, einem vollmachtlosen Vertreter bzw. dem früheren Verwalter Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. In eine Prüfung dieser Frage hätte der Senat aber im Hinblick auf die Rüge der nicht ordnungsgemäßen Vertretung unter Einbeziehung etwaiger materiell-rechtlicher Kostenerstattungsansprüche auch ohne gesonderten Antrag eintreten müssen.

Auf der Grundlage eines Geschäftswerts von 6.000,00 € entspricht es billigem Ermessen, dass der teilweise unterlegene Beteiligte zu 1. die Hälfte der Gerichtskosten des Verfahrens dritter Instanz zu tragen hat. Die andere Hälfte der Gerichtskosten 3. Instanz war dem Beteiligten zu 6. aufzuerlegen, da er mit der nicht ordnungsgemäßen Verbuchung der 6.175,64 DM die ihm aus dem Verwaltervertrag gegenüber obliegenden Pflichten verletzt hat und der deswegen bestehende materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft bereits bei der gerichtlichen Kostenentscheidung zu berücksichtigen ist (vgl. BGH NJW 1998, 755 = NZM 1998, 78).

Dieser Kostenerstattungsanspruch bezieht sich auch auf die außergerichtlichen Kosten aller Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft, also der Beteiligten zu 1. bis 4. Im übrigen war eine Erstattungsanordnung, die abgesehen von dem vorstehenden Fall eines materiell-rechtlichen Anspruchs bei Beschlussanfechtungsanträgen nur ausnahmsweise in Betracht kommt, nicht veranlasst.

Für die beiden Vorinstanzen gelten die vorstehenden Grundsätze entsprechend, wobei allerdings die Quoten an dem von dem Landgericht zutreffend festgesetzten höheren Streitwert zu orientieren waren und auch die teilweise Kostenlast der Antragsgegner wegen des Unterliegens zu dem Zusatzhonorar wegen der Euro-Umstellung zu berücksichtigen war.

Ende der Entscheidung

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