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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 30.08.2004
Aktenzeichen: 16 Wx 143/04
Rechtsgebiete: WEG, FGG, ZPO


Vorschriften:

WEG § 12 Abs. 2 S. 1
FGG § 27 Abs. 1 S. 2
ZPO § 559
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 03.06.2004 - 29 T 252/03 - wird zurückgewiesen.

Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der Rechtsbeschwerde trägt die Antragsgegnerin.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

Gründe: Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts beruht weder auf Verfahrens- noch auf sonstigen Rechtsfehlern. Nur dies kann das Rechtsbeschwerdegericht im vorliegenden Verfahren überprüfen. Amts- und Landgericht haben die Antragsgegnerin zu Recht zur Zustimmung zum Verkauf der Wohnungseigentumseinheit der Antragsteller an Frau D verpflichtet. Der Antrag auf Erteilung der Zustimmung ist zulässig. Weder das Gesetz noch die Teilungserklärung erfordern eine Beschlussfassung der Wohnungseigentümerversammlung über die Zustimmung zur Veräußerung eines Wohnungseigentums. Der Antrag ist auch begründet. Die Antragsgegnerin ist nach der Vereinbarung in der Teilungserklärung, die der gesetzlichen Regelung in § 12 Abs. 2 S. 1 WEG entspricht, nicht berechtigt, ihre Zustimmung zu dem Verkauf zu verweigern. Verweigert werden darf die Zustimmung nur aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund ist nur dann anzuerkennen, wenn die Veräußerung eine gemeinschaftswidrige Gefahr für die Gemeinschaft der übrigen Wohnungseigentümer bedeutet, wobei die Gefahr in der Person des Erwerbers bestehen muss und nicht etwa in der Person des Veräußerers, hier also der Antragsteller (vgl. Bärmann/Pick/Merle WEG 9. A. Rn 32). So ist die Versagung etwa gerechtfertigt, wenn der Erwerber die Einhaltung der Gemeinschaftsordnung dauerhaft nicht erwarten lässt oder wenn er sich in der Vergangenheit bereits wiederholt gemeinschaftswidrig verhalten hat. Es muss sich hierbei immer um Umstände von gewissem Gewicht handeln , nicht nur um belanglosere Gegebenheiten, wie sie in jedem Gemeinschafts- und Nachbarschaftsverhältnis immer wieder einmal auftreten können. Denn durch die Versagung der Genehmigung wird in das Eigentumsrecht des Veräußerungswilligen in erheblicher Weise eingegriffen. Ein solcher Eingriff rechtfertigt sich nur, wenn umgekehrt die Zustimmung zur Veräußerung einen nicht weniger erheblichen Eingriff in die Eigentumsrechte des Zustimmungsverweigernden darstellen würde. Das Landgericht hat bei seiner Entscheidung die vorstehenden Grundsätze beachtet und ist ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass die Veräußerung die schutzwürdigen Gemeinschaftsinteressen der Antragsgegnerin nicht konkret unzumutbar gefährdet. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Gründe in der angefochtenen Entscheidung, denen der Senat folgt, verwiesen. Ergänzend ist auszuführen, dass auch die Umbauarbeiten am Wintergarten eine andere rechtliche Beurteilung nicht zu rechtfertigen vermögen. Für die Bauarbeiten am Gemeinschaftseigentum sind wohnungseigentumsrechtlich die entsprechenden Eigentümer, hier also die Antragsteller, verantwortlich, nicht jedoch die Mieterin D. Soweit die Antragsgegnerin die Rechtsbeschwerde auf ein gemeinschaftswidriges Verhalten der Mieterin D am 07.06.2004 stützt, ist sie mit diesem Vorbringen in der Rechtsbeschwerdeinstanz gem §§ 27 Abs.1 S.2 FGG, 559 ZPO ausgeschlossen, weil es sich um neues Vorbringen handelt, das die Antragsteller bestritten haben. Dass die Antragsgegnerin unter Umständen zu recht über das Verhalten der Antragstellerin, ihrer Tochter, menschlich enttäuscht ist und dass die Antragstellerin den Verkauf der Wohnung, die sie einmal von ihrer Mutter erhalten hatte, möglicherweise schonender und einfühlsamer hätte bewerkstelligen können, vermag den Rechtsbegriff des "wichtigen Grundes", aus dem allein die Antragsgegnerin ihre Zustimmung zur Veräußerung hätte verweigern dürfen, nicht auszufüllen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Es entspricht billigem Ermessen, der unterlegenen Partei die Gerichtskosten des Verfahrens der Rechtsbeschwerde aufzuerlegen. Für eine Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten bestand keine Veranlassung. Wert der Rechtsbeschwerde: 166.000,- EUR

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