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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 09.07.2004
Aktenzeichen: 16 Wx 145/04
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1897 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

16 Wx 145/04

In dem Betreuungsverfahren

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Jennissen und Appel-Hamm

am 09.07.2004

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige weitere Beschwerde der Betroffenen werden die Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts Gummersbach vom 26.02.2004 - 16 XVII 5729 - und der Beschluss des Landgerichts Köln vom 26.05.2004 - 6 T 100/04 - insoweit aufgehoben, wie hierin der Beschwerde der Betroffenen bezüglich der Betreuerauswahl nicht abgeholfen bzw. insoweit die Beschwerde zurückgewiesen worden ist.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Entschließung über eine etwaige Abhilfe der Beschwerde an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe:

Die zulässige weitere Beschwerde hat wegen der Betreuerauswahl einen vorläufigen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel nicht begründet.

1.

Der Senat kann als Gericht der weiteren Beschwerde die Entscheidung des Landgerichts nur auf Rechtsfehler überprüfen. Verfahrensfehlerfrei getroffene tatsächliche Feststellungen sind dagegen hinzunehmen (§ 27 Abs. 1 FGG i. V. m. § 546 ZPO). Die Erstreckung der Betreuung auch auf die Vermögenssorge lässt indes derartige Rechtsfehler nicht erkennen. Das Landgericht hat nicht verkannt, dass die Betreuung nur dann und nur insoweit angeordnet werden darf, wie dies erforderlich ist (§ 1896 Abs. 2 BGB), sondern im Gegenteil deutlich gemacht, dass dies möglicherweise in nicht allzu ferner Zukunft zu verneinen sein wird. Soweit es derzeit noch eine Erforderlichkeit der Betreuung bejaht, handelt es sich im wesentlichen um eine tatrichterliche Feststellung, die verfahrensfehlerfrei nach Einholung einer ergänzenden gutachterlichen Äußerung getroffen worden ist. Diese Äußerung wiederum kann nicht isoliert, sondern nur im Zusammenhang mit den früheren Vorgängen und ärztlichen Gutachten gesehen werden. Auf deren Grundlage ist es ohne weiteres nachvollziehbar, wenn das Landgericht zunächst eine weitere Stabilisierung des Gesundheitszustandes der Betroffenen abwarten will.

2.

Wegen der Betreuerauswahl haben das Amtsgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung und das Landgericht ausgeführt, dass der Beteiligten zu 2. keine konkreten Vorwürfe zu machen sind und auch von der Betroffenen nicht erhoben werden. Dies trifft zwar in jeder Hinsicht zu. Indes geht es vorliegend nicht um eine etwaige fehlende Eignung der Beteiligten zu 2., die nach Aktenlage auch nach Auffassung des Senats ihr Amt gewissenhaft und am wohlverstandenen Interesse der Betroffenen orientiert führt, oder um einen sonstigen wichtigen Grund für einen Betreuerwechsel nach § 1908b BGB, sondern um die erstmalige - dauerhafte - Bestellung eines Betreuers. Insofern gilt ein anderer gesetzlicher Rahmen. Gem. § 1897 Abs. 2 S. 2 BGB "soll" nämlich auf einen Vorschlag der Betroffenen, eine bestimmte Person nicht zu bestellen, Rücksicht genommen werden. Dazu, weswegen dies gleichwohl im Einzelfall nicht geschehen ist, fehlt es an Feststellungen der Vorinstanzen. Diese sind nunmehr nachzuholen.

3.

Der Senat hält es wegen der besseren Erfahrungen, die das Amtsgericht bezüglich ortsnaher geeigneter Betreuer hat und im Hinblick darauf, dass es demnächst die Frage der weiteren Erforderlichkeit der Betreuung für die Vermögenssorge zu überdenken haben wird, für sachdienlich die Sache dorthin zurückzuverweisen. Neben der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts war deswegen auch die Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts aufzuheben, beide allerdings nur, soweit sie sich auf die Betreuerauswahl beziehen. Bestand hat dagegen - soweit nicht bereits (wegen des Einwilligungsvorbehalts) vom Landgericht aufgehoben - weiterhin der Beschluss des Amtsgerichts vom 27.01.2004, d. h., die Beteiligte zu 2. bleibt bis zu einer etwaigen abweichenden Entscheidung Betreuerin der Betroffenen.

Rechtliches Gehör brauchte der Beteiligten zu 2. nicht gewährt zuwerden, da es um deren Erstbestellung geht und daher eigene Rechte durch die Senatsentscheidung nicht tangiert werden.

Ende der Entscheidung

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