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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 21.07.2003
Aktenzeichen: 16 Wx 147/03
Rechtsgebiete: KostO, FGG


Vorschriften:

KostO § 30 Abs. 1 S. 1
KostO § 131 Abs. 3
FGG § 13a Abs. 1 S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
16 Wx 147/03

OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

In dem Betreuungsverfahren

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Jennissen und Appel-Hamm

am 21.07.2003

beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3. gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 09.05.2003 wird zurückgewiesen.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 27, 29 FGG), jedoch nicht begründet.

Die Entscheidung des Landgerichts ist aus Rechtsgründen, die alleine Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens sein können, nicht zu beanstanden.

Nach den verfahrensfehlerfrei zustande gekommenen tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts widerspricht die Gewährung von Akteneinsicht an den Antragsteller dem Willen der Betroffenen. Dieser Wille ist zu respektieren mit der Folge, dass das informelle Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen Vorrang vor Informationsinteressen des Antragstellers als Beteiligten des Betreuungsverfahrens hat, wie das Landgericht eingehend und zutreffend ausgeführt hat.

Soweit der Antragsteller sich mit der Rechtsbeschwerde darauf beruft, dass er aufgrund Erbvertrages Alleinerbe der Betroffenen ist, vermag dies kein irgendwie geartetes Informationsinteresse zu begründen. Sinn und Zweck des Betreuungsverfahrens ist es, einer Betreuten unter größtmöglicher Erhaltung ihrer Autonomie, Hilfestellungen zu geben und notwendige Entscheidungen an ihrem Wohl zu orientieren, aber gerade nicht, ihr Vermögen zu Gunsten eines Erben zu erhalten. Hieraus folgt zugleich, dass auch der sog. natürliche Wille der Betroffenen zu respektieren ist. Dafür, dass sie nicht oder nicht mehr in der Lage ist, diesen zu artikulieren, bestanden bis zu dem allein maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Landgerichts keine Anhaltspunkte. Es betont mit Recht, dass die Einstellung der Betroffenen gegenüber dem Antragsteller, die in dem Gespräch mit dem Betreuer vor Einlegung der Erstbeschwerde zum Ausdruck gekommen ist, auf der gleichen Linie liegt, wie diejenige, die dazu geführt hat, dass der Antragsteller nicht zum Betreuer bestellt wurde. Selbst wenn die Betroffene nunmehr selbst ihren natürlichen Willen nicht mehr äußern könnte, wäre jedenfalls ihre Äußerung bei der Anhörung vom 09.03.2001, sie wolle nicht, dass ihr Sohn ihre Angelegenheiten regele, weil sie in der Vergangenheit insoweit schlechte Erfahrungen gemacht habe, bei der Entscheidung über das Akteneinsichtsgesuch zu beachten mit der Folge, dass die gebotene Abwägung auch für diesen Fall zu Gunsten ihres informellen Selbstbestimmungsrechts ausfallen müsste. Konkrete Tatsachen dafür, dass die Betroffenen ihre Einstellung zu ihrem Sohn inzwischen geändert hat, werden im übrigen auch mit der Rechtsbeschwerde nicht dargelegt. Vielmehr gibt der Antragsteller an Stelle von Fakten letztlich nur eine bloße Einschätzung zu ihrem mutmaßlichen Willen wieder.

Da kein Fall des § 131 Abs. 3 KostO vorliegt, sondern der Antragsteller zum Ausdruck bringt, dass er die weitere Beschwerde auch im eigenen Interesse, nämlich als Vertragserbe der Betroffenen eingelegt hat, mithin Gerichtsgebühren anfallen, bedurfte es einer Festsetzung des Geschäftswertes, und zwar mangels gegenteiliger Anhaltspunkte in Höhe des Regelwertes von 3.000,00 € des § 30 Abs. 1 S. 1 KostO. Eine Entscheidung über außergerichtliche Kosten gem. § 13a Abs. 1 S. 2 FGG ist mangels Beteiligung sonstiger Beteiligter im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

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