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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 11.09.2002
Aktenzeichen: 16 Wx 158/02
Rechtsgebiete: AuslG


Vorschriften:

AuslG § 57
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

16 Wx 158/02

In der Freiheitsentziehungssache

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Dr. Ahn - Roth und Reinemund

am 11. 9. 2002

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 29. 7. 2002 - 6T 205/02 - wird festgestellt, dass die Sache in der Hauptsache auf Grund der Entlassung des Betroffenen aus der Haft erledigt ist. Die Auslagen des Betroffenen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, werden dem Antragsteller auferlegt.

Gründe:

Die gemäß §§ 3 Satz 2, 7 Abs. 1 FEVG, 103 Abs. 2 AuslG, 27, 29 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Nachdem die Hauptsache sich durch die Haftentlassung des Betroffenen erledigt hat und der Betroffene durch Nichtbegründung seiner weiteren Beschwerde kundgetan hat, dass er an einer Folgefeststellungsentscheidung in der Sache selbst nicht mehr interessiert ist, war nur noch über die Kosten des Verfahrens zu befinden. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Betroffenen sind dem Antragsteller aufzuerlegen, da sein Haftantrag von Anfang an nicht begründet war ( § 16 Abs. 1 FEVG ). In Anbetracht des Umstandes, dass die Ehefrau des Betroffenen im Zeitpunkt des Haftantrages im 7. Monat schwanger war und noch 6 weitere kleine minderjährige Kinder zu versorgen hatte, war von vornherein abzusehen, dass eine tatsächliche Abschiebung des Betroffenen innerhalb der nächsten drei Monate nicht werde durchgeführt werden können. In einer solchen Situation widerspricht es dem für alles Verwaltungshandeln zu Lasten der Bürger geltenden Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit, Haft zu beantragen und anzuordnen, die in keinem Falle mehr das erwünschte Ziel, die Abschiebung des Betroffenen unmittelbar zu sichern, erreichen kann.

Da der Haftantrag von Anfang an nicht mehr hätte gestellt werden dürfen, hat der Antragsteller dem Betroffenen seine außergerichtlichen Auslagen einschließlich der Anwaltskosten zu ersetzen ( § 16 Abs. 1 FEVG ).

Ende der Entscheidung

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