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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 04.07.2007
Aktenzeichen: 16 Wx 160/07
Rechtsgebiete: FGG


Vorschriften:

FGG § 28 Abs. 2
FGG § 50
FGG § 50 Abs. 2 S. 2
FGG § 67
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Beschwerde der Beteiligten zu 5., 6. und 7. gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 26.05.2007 - 3 T 386/06 und 43/07 - wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

Das von den Beteiligten zu 5) - 7) eingelegte Rechtsmittel ist nicht statthaft und damit unzulässig.

Die Rechtsmittelführer wenden sich gegen die Entscheidung des Landgerichts, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zur Bestellung eines Vormundes für die minderjährigen Kinder KC (geb. 2002) und GC (geb. 2004) - entgegen dem Antrag der genannten Beteiligten - einen Verfahrenspfleger nicht zu bestellen. Diese den Rechtszug nicht abschließende Zwischenentscheidung, die sich nach § 50 FGG richtet, ist nach überwiegender Meinung der Obergerichte nicht anfechtbar (vgl. OLG Köln 4. Zivilsenat, FamRZ 2006, 282; OLG Sachsen-Anhalt, NJW-RR 2000, 1532 je m.w.N.; ebenso Keidel/Kuntze/Engelhardt, FGG, 15. Aufl., § 50 Rdnr. 48 f; a.A. beispielsweise OLG Hamm, FamRZ 1999, 41 m.w.N.). Für diese Ansicht spricht auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Nicht-Anfechtbarkeit einer Verfahrenspflegerbestellung nach § 67 FGG (NJW-RR 2003, 1369). Ferner läßt der Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift erkennen, dass jedenfalls eine ablehnende Entscheidung im Rahmen des § 50 FGG nicht einer isolierten Anfechtung unterliegt, da in § 50 Abs. 2 S.2 FGG zur Begründung dieser Entscheidung auf die Endentscheidung abgestellt wird ("so ist dies in der Entscheidung zu begründen, die die Person des Kindes betrifft"). Ein solcher Fall liegt hier vor. Der Senat schließt sich jedenfalls für den Fall der Ablehnung einer Bestellung der überwiegenden Meinung an, die ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung zur Verfahrenspflegerbestellung nicht zulässt.

Eine Vorlageverpflichtung nach § 28 Abs. 2 FGG kommt nicht in Betracht, da die entgegenstehenden Entscheidungen in Familienverfahren nicht auf weitere Beschwerde ergangen sind.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt.

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