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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 02.02.2005
Aktenzeichen: 16 Wx 17/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1896 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

16 Wx 17/05

In dem Betreuungsverfahren

pp.

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Jennissen und Appel- Hamm

am 02. 02. 2005

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Betroffenen. gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 06.01.2005 - 6 T 683 /04 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 21.09.2004 hatte das Amtsgericht Leverkusen die für die Betroffene eingerichtete Betreuung mit den Aufgabenkreisen "Vermögenssorge" und "Vertretung vor Behörden und Institutionen", die trotz eines die Betreuungsbedürftigkeit insgesamt verneinenden psychiatrischen Gutachtens der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie F T vom 7. 3. 2003 durch Beschluss vom 9. 7. 2003 angeordnet und durch Beschluss vom 13. 10. 2003 um den Aufgabenkreis "Wohnungsangelegenheiten" erweitert worden war, wegen Wegfalls der Voraussetzungen aufgehoben, da nach dem vom Amtsgericht eingeholten neuen fachärztlichen Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie G. E vom 16. 9. 2004 eine "Gesundheitsbetreuung" nicht erforderlich sei. Die ursprüngliche Anordnung der Betreuung war von der Schuldnerberatung des Diakonischen Werkes M und von der Betreuungsstelle der Stadt M dringend befürwortet worden, da die Betroffene nicht in der Lage sei, ihre Vermögensangelegenheiten zu regeln. Zwischenzeitlich läuft ein Verbraucherinsolvenzverfahren.

Die gegen den Aufhebungsbeschluss gerichtete Beschwerde der Betroffenen, die durch eine Stellungsnahme ihres Betreuers unterstützt worden war, hat das Landgericht durch den angefochtenen Beschluss zurückgewiesen.

II.

Die weitere Beschwerde der Betroffenen, mit der sie die Aufrechterhaltung der Betreuung erstrebt, ist zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Die Voraussetzungen für die Einrichtung einer Betreuung gem. § 1896 Abs. 1 BGB lagen von Anfang an nicht vor, wie sich aus den beiden im Laufe des Verfahrens eingeholten medizinischen Gutachten ergibt. Denn die offensichtliche Unfähigkeit der Betroffenen, ihre Vermögensangelegenheiten sinnvoll und realitätsbezogen zu regeln, beruht weder auf einer psychischen Erkrankung noch auf einer körperlichern, geistigen oder seelischen Behinderung. Die Betroffene, die selbst weiß, dass sie in ihren Vermögensangelegenheiten überfordert ist und insoweit die Hilfe Dritter benötigt, ist durchaus in der Lage Dritten, etwa Mitarbeitern des Diakonischen Werkes eine entsprechende Generalvollmacht zu erteilen, damit diese für sie tätig werden. Die Betreuung ist nicht dazu da, Personen, die mit ihrem Geld nicht haushalten, ihre Schulden nicht bezahlen und ihre Vermögensangelegenheiten nicht sinnvoll abwickeln können, ohne dass diese Defizite medizinische oder psychiatrische Ursachen haben, von Staats wegen einen Helfer an die Seite zu stellen. Dies müssen die Betroffenen selbst leisten, indem sie entsprechende Vollmachten erteilen. Dass die Betroffene nicht damit überfordert ist, fremde Hilfe von sich aus in Anspruch zu nehmen, zeigt der Umstand, dass sie die Schuldnerberatung des diakonischen Werkes aufsuchen und auch einen Rechtsanwalt beauftragen konnte. Dass der Betroffenen durch die Einrichtung einer Betreuung die Lebensführung erleichtert würde, reicht nach § 1896 Abs. 1 BGB nicht aus, wie schon das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat.

Eine Auslagenerstattung für die Betroffene kommt nicht in Betracht.

Ende der Entscheidung

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