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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 07.03.2008
Aktenzeichen: 16 Wx 17/08
Rechtsgebiete: VBVG, BGB


Vorschriften:

VBVG §§ 3 ff
VBVG § 4
VBVG § 4 Abs. 2
VBVG § 4 Abs. 2 Satz 2
VBVG § 5
BGB § 1835 Abs. 3
BGB § 1836 Abs. 1
BGB § 1908 i
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 09.01. 2008 - 1 T 299/07 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Für die Betreute wurde im Jahre 1996 Betreuung angeordnet, die neben den Aufgabenkreisen Aufenthalt, Gesundheitsfürsorge u. a. auch die Fürsorge für Vermögensangelegenheiten vorsah. Als Betreuerin wurde eine Verwandte als ehrenamtliche Betreuerin eingesetzt. In Abänderung dieser Anordnung wurde 2003 die Betreuung für die Vermögenssorge aufgehoben, da die Betroffene hierfür wirksam den Ehemann dieser Verwandten bevollmächtigt hatte. Zugleich wurde der Beteiligte zu 2. als Kontrollbetreuer eingesetzt, da die Betreute zu einer eigenen Kontrolle des Bevollmächtigten nicht mehr in der Lage war.

Der Beteiligte zu 2. hat für den Zeitraum 2006 Festsetzung seiner Vergütung und Genehmigung der Entnahme aus dem Vermögen der Betreuten verlangt, wobei er seinen Anspruch auf eine Honorarvereinbarung mit der ehrenamtlichen Betreuerin und dem Bevollmächtigten stützt, wonach ihm 0,5 % des Geschäftswertes als Honorar zustehen sollen.

Das Vormundschaftsgericht hat seine Vergütung nach den Vorschriften des VBVG abgerechnet und den weitergehenden Anspruch abgelehnt. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte zu 2. sein Anliegen weiter.

II.

Die sofortige weitere Beschwerde ist infolge ihrer Zulassung statthaft (§§ 69e S. 1, 56g Abs. 5 S. 2 FGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Überprüfung stand (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).

Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts, wonach der Beteiligte zu 2. als Kontrollbetreuer lediglich nach §§ 3 ff VBVG zu vergüten ist und daneben ein Aufwendungsersatzanspruch nicht besteht, bestätigt.

Der Senat bleibt bei seiner Rechtsprechung, dass auch die Vergütung eines auf ein Aufgabengebiet beschränkten Betreuers, worunter Kontroll- und Gegenbetreuer fallen, sich - wie die Vergütung des eigentlichen Betreuers - über §§ 1908 i, 1836 Abs. 1 BGB nach den §§ 4, 5 VBVG richtet (Senat vom 02.11.2006, OLGR Düsseldorf/Köln/Hamm 2007, 444). Auf die dortige Begründung, die auch für die Vergütung des Kontrollbetreuers Geltung hat, wird Bezug genommen.

Neben der Honorierung nach §§ 3 ff VBVG steht einem Berufsbetreuer nur in Ausnahmefällen ein zusätzlicher Aufwendungsersatzanspruch nach § 1835 Abs. 3 BGB zu. Seine Aufwendungen sind -wie § 4 Abs. 2 VBVG ausdrücklich regelt - mit der Vergütung nach §§ 3 ff VBVG abgegolten.

Ein Ausnahmefall im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2 VBVG, § 1835 Abs. 3 BGB verlangt, dass der Berufsbetreuer spezielle Dienste leistet, die zu seinem Beruf gehören. Es muss sich um Leistungen im Kernbereich des Berufsbetreuers handeln und die Tätigkeit muss ihm wegen seiner speziellen Kenntnisse übertragen worden sein, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind (vgl. Jurgeleit, Betreuungsrecht, § 1835 BGB, Rdnr. 50; Palandt/Diederichsen, 67. Auflage, § 1835 Rdnr.13). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Bei der Bestellung des Beteiligten zu 2. wurde zwar sein Beruf "Rechtsanwalt" aufgeführt. Er wurde jedoch nicht ausdrücklich in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt für anwaltsspezifische Tätigkeiten bestellt. Auch lassen weder die Umstände seiner Bestellung noch die von ihm ausgeübte Tätigkeit erkennen, dass hierfür spezielle anwaltliche Kenntnisse erforderlich wurden. Gegenstand der Kontrollbetreuung war im wesentlichen die Vermögensverwaltung für die Betroffene, die von dem von ihr bevollmächtigten Verwandten durchgeführt wird. Hierbei waren die Vermögensanlagen, insbesondere die Bankgeschäfte des Bevollmächtigten zu kontrollieren. Wenn auch ein Rechtsanwalt für diese Aufgabe geeignet ist, so handelt es sich indes nicht um spezifisch anwaltliche Aufgaben. Vielmehr können auch andere Berufsgruppen, wie beispielsweise Steuerberater, Bankkaufleute oder in Banksachen erfahrene Kaufleute, eine solche Tätigkeit sachkundig ausüben.

Die abweichende Handhabung durch das Amtsgericht - verfahrensfehlerhaft bedenklich ohne Bestellung eines Verfahrenspflegers - konnte einen Vertrauensschutz für die Zukunft nicht entfalten.

Somit haben die Vorinstanzen den Vergütungsanspruch des Beteiligten zu 2. zu Recht auf die ihm nach §§ 4, 5 VBVG zustehende Vergütung beschränkt.

Da ein Aufwendungsanspruch nach § 1835 Abs. 3 BGB nicht besteht, kam es auf die Frage der höchst zweifelhaften Gültigkeit der Honorarvereinbarung vom 30.01.2007, die im übrigen rückwirkend gelten sollte, nicht an (dazu Bienwald, RPfl 2002, 423).

Geschäftswert: 457,61 €

Ende der Entscheidung

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