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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 23.01.2002
Aktenzeichen: 16 Wx 175/01
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, FGG, WEG, KostO


Vorschriften:

ZPO § 45 Abs. 1
BGB § 134
BGB § 138
FGG § 28 Abs. 2
WEG § 47
WEG § 23 Abs. 4 S. 2
KostO § 131
KostO § 14 Abs. 3 S. 2
KostO § 31 Abs. 1 S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

16 Wx 175/01

In der Wohnungseigentumssache

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Jennissen und Dr. Ahn-Roth

am 23.01.2002

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen die in dem Beschluss des Landgerichts Bonn vom 04.07.2001 - 8 T 169/99 - enthaltene Entscheidung, mit der die Erstbeschwerde des Antragstellers als unzulässig verworfen wurde, wird als nicht begründet zurückgewiesen.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Geschäftswertfestsetzung in dem vorgenannten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die in 3. Instanz entstandenen Gerichtskosten mit der Maßgabe zu tragen, dass das Verfahren über die Geschäftswertbeschwerde gerichtsgebührenfrei ist.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

Der Geschäftswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 2.556,46 € (= 5.000,00 DM) festgesetzt.

Gründe:

I.

Vorab war in dieser Sache das Rubrum zu berichtigen. Es handelt sich um ein Beschlussanfechtungsverfahren, bei dem die Verwalterin nicht lediglich Vertreterin der Antragsgegner, sondern selbst kraft Gesetzes an dem Verfahren beteiligt ist (§ 43 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 4 Nr. 2 WEG). Da aber bereits das Landgericht die Verwalterin durch die Ladung zum Verhandlungstermin formell beteiligt hat, ist das Verfahren selbst ordnungsgemäß gewesen mit der Folge, dass ihre Beteiligung nur noch im Rubrum klarzustellen ist.

II.

Der Antragsteller hat seine Rechtsmittel gegen den Beschluss des Landgerichts vom 04.07.2001 "in der Sache und hinsichtlich des Streitwerts" eingelegt. Damit ist die in dem Beschluss ebenfalls enthaltene Zurückweisung von Ablehnungsgesuchen des Antragstellers gegen verschiedene Mitglieder der 8. Zivilkammer als unzulässig unangefochten geblieben. Soweit sich Äußerungen des Antragstellers zur Befangenheit "der Richter des LG" auf einer Seite 2 von diversen Schriftstücken, die der Antragsteller wegen der verschiedenen Verfahren mit unterschiedlichen Aktenzeichen dem Senat am 06.09.2001 dem Senat zugefaxt hat, auch auf das vorliegende Verfahren beziehen sollten (GA 149), behandelt der Senat diese als bloße Meinungsäußerung; denn die Frist zur Einlegung der sofortige ZPO entsprechend § 46 ZPO. 2 ZPO war zu diesem Zeitpunkt längst abgelaufen und es kann dem gerichtserfahrenen Antragsteller nicht der Wille unterstellt werden, ein ersichtlich verfristetes und daher erkennbar zu einer Kostenhaftung aus § 131 KostO führendes Rechtsmittel einzulegen.

III.

Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde in der Hauptsache ist unabhängig davon, dass - wie nachstehend noch auszuführen sein wird - der Beschwerdewert des § 45 Abs. 1 ZPO nicht erreicht ist, statthaft, weil das Landgericht die Erstbeschwerde des Antragstellers als unzulässig verworfen hat (vgl. BGH NJW 1992, 3305 = BGHZ 119, 216).

In der Sache hat das Rechtsmittel indes keinen Erfolg. Das Landgericht hat jedenfalls im Ergebnis mit Recht die Erstbeschwerde des Antragstellers als unzulässig verworfen.

1.

Die Unzulässigkeit der Erstbeschwerde kann entgegen der Meinung des Landgerichts indes nicht aus einem fehlenden Rechtschutzbedürfnis und einem Missbrauch des Beschwerderechts hergeleitet werden.

Die von dem Antragsteller eingelegte Erstbeschwerde gegen die von der Richterin am Amtsgericht Gräfin V. v. E. erlassene amtsgerichtliche Entscheidung lautet wie folgt:

"gegen den beschluß vom 7.7.99., den über die hauptsache, also den über den "beschluß" der weg, lege ich beschwerde ein.

begründung überflüssig. lesen des v.-schen unsinns überflüssig. daß es sich nur um unsinn handeln kann, folgt aus einem unvollkommenen induktionsschluß.

zufällig fiel mein blick auf eine bezugnahme auf einen beschluß oder etwas ähnliches des olg karlsruhe. das olg karlsruhe hat bestimmt noch nie von der c.-s.-str in b. gehört.

und eine analogie festzustellen zwischen einem fall in karlsruhe und einem in b. ist die v. mit sicherheit nicht in der lage. dass das olg köln ne menge unsinn zu papier bringt, ist nichts neue ich habe das papier, auf dem der v.`sche unsinn gedruckt ist, mal gewogen: fast 170 g ! ! 1 g wäre schon zu viel gewesen."

Das Landgericht hat hierzu ausgeführt, die Beschwerde lasse nicht erkennen, dass der Antragsteller sein Begehren mit der nötigen Ernsthaftigkeit verfolge. Er führe selbst aus, das er eine Begründung für überflüssig halte, weil es sich nur um Unsinn handeln könne. Bereits das Lesen des Beschlusses sei überflüssig. Die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses, der sich eingehend mit der Sach- und Rechtslage auseinandersetze, als "v.-schen unsinn" stelle eine Beleidigung des erstinstanzlichen Gerichts dar. Damit habe der Antragsteller zugleich die erforderlich sachliche Form nicht gewahrt. Diese Form sei aber - auch wenn man eine besonders emotionale Beteiligung der von einer Entscheidung betroffenen Partei berücksichtige - selbstverständliche Voraussetzung für die Anrufung eines Gerichts Der Antragsteller habe es aber sowohl durch die Verwendung der Bezeichnung "unsinn" als auch durch die herabwürdigende Bezeichnung des Namens der Richterin ersichtlich darauf abgesehen, die Richterin am Amtsgericht Gräfin V. persönlich herabzuwürdigen. Diese Ungehörigkeit lasse erkennen, dass es dem Antragsteller weniger darauf angekommen sei, seine Rechte wahrzunehmen, als vielmehr persönliche und beleidigende Angriffe gegen die erstinstanzlich tätige Richterin vorzubringen. Dieses Verhalten stelle einen Missbrauch des Beschwerderechts durch den Antragsteller dar, so dass die Eingabe keiner Entscheidung in der Sache bedarf.

Damit befindet sich das Landgericht zwar im Einklang mit einem Teil der Rechtsprechung (OLG Karlsruhe NJW 1973, 1658 = MDR 1973, 876 u. NJW 1974, 915) und auch der Senat hat in einer ähnlich gelagerten Sache den Standpunkt des Landgerichts gebilligt ( Senatsbeschluss vom 11.05.2001 - 16 Wx 83/01 - ). Hieran wird indes nach erneuter Prüfung in dieser Allgemeinheit nicht mehr festgehalten.

Es bedarf keiner Frage, dass es sich bei den Äußerungen des Antragstellers über die in erster Instanz tätig gewesene Richterin um üble Verunglimpfungen handelt, für die man schon deshalb kein Verständnis haben kann, weil die Richterin gerade auch in Verfahren, die von dem Antragsteller anhängig gemacht worden und schließlich in die 3. Instanz gelangt sind, trotz der Schwierigkeiten, die sich aus seiner fehlenden Kooperationsbereitschaft ergeben, dem Anliegen des Antragstellers Rechnung trägt, regelmäßig sachgerechte Entscheidungen fällt und diese eingehend begründet. Gleichwohl stehen die in der Beschwerdeschrift enthaltenen Äußerungen der Zulässigkeit der Erstbeschwerde nicht entgegen. Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Rechtsmittels sind, weil damit zugleich die aus dem Rechtstaatsprinzip (Art. 20 GG) folgende Justizgewährleistungspflicht tangiert wird, eng auszulegen (vgl. z. B. BVerfG, MDR 1998, 1364). Nicht das Verfahrensrecht, sondern das Strafrecht dient dazu, Beleidigungen zu sanktionieren. Rechtsmittelschriften oder sonstige Eingaben beleidigenden Inhalts sind deshalb - wie nunmehr auch das Bundesverfassungsgericht entschieden hat - von extremen Ausnahmefällen abgesehen nur dann unbeachtlich, wenn sie ausschließlich den Zweck haben, das Gericht oder andere Beteiligte zu belästigen, zu schikanieren oder zu verunglimpfen, mithin nicht schon dann, wenn damit zugleich auch ein sachliches Anliegen verfolgt wird (BVerfG, Beschluss vom 19.07.2001 - 2 BvR 1175/01 - ; OLG Düsseldorf MDR 1993, 462 = JMBl.NRW 1993, 82; OLG Düsseldorf wistra 1992, 200; OLG Koblenz, MDR 1987, 433).

In einer bloßen Verunglimpfung erschöpft sich vorliegend die Beschwerde des Antragstellers nicht, was schon daraus folgt, dass er zum einen klarstellt, dass sich das Rechtsmittel nur gegen die am 07.07.1999 in der Hauptsache ergangene Entscheidung richtet, nicht aber gegen den am gleichen Tag ergangenen Beschluss, mit dem die Amtsrichterin ein gegen sie gerichtetes Ablehnungsgesuch als unzulässig zurückgewiesen hat. Damit hat er deutlich gemacht, dass er sein Anfechtungsbegehren ernstlich weiterverfolgen will. Zum anderen hat er sich auch inhaltlich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandergesetzt, indem er - sinngemäß - geltend gemacht hat, eine vom Amtsgericht zur Frage der Erheblichkeit eines Ladungsmangels zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe sei für den vorliegende Fall nicht einschlägig.

2.

Gleichwohl war die Erstbeschwerde nicht zulässig; denn die Beschwer des Antragstellers durch die Entscheidung des Amtsgerichts war deutlich niedriger als der gesetzliche Beschwerdewert des § 45 Abs. 1 WEG von mehr als 1.500,00 DM bzw. 750,00 € .

Mit seinem Anfechtungsantrag macht der Antragsteller geltend, dass ein Mehrheitsbeschluss über die Anbringung neuer Vordächer an den Häusern C.-S.-Str. 10 und 12 einen formellen Mangel aufweise (nicht hinreichende rechtzeitige Bezeichnung des Beschlussgegenstandes in der Ladung) und im übrigen nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entspreche, weil die Bezeichnung der Maßnahme zu unpräzise sei, es Alternativen bei der Gestaltung gebe und im übrigen die Dächer repariert werden könnten, da sie nur gering beschädigt seien. Bereits mit Beschluss vom 16.03.1999 hat das Amtsgericht den Geschäftswert vorläufig auf 5.000,00 DM festgesetzt, und zwar mit der stichwortartigen Begründung "geschätzte Kosten der Maßnahme". Dem und der Wiederholung der Wertfestsetzung nebst Begründung in dem Beschluss vom 07.07.1999 sowie der gleichlautenden Entschließung des Landgerichts ist keiner der Beteiligten entgegen getreten. Insbesondere ist der Beschwerde des Antragstellers gegen die Wertfestsetzung des Landgerichts zu entnehmen, dass die Schätzung der Kosten für die Maßnahme auf ca. 5.000,00 DM seiner Meinung nach eher zu hoch als zu niedrig ist.

Bei einem Geschäftswert von ca. 5.000,00 DM, von dem nach alledem auszugehen ist, ist der Beschwerdewert des § 45 Abs. 1 WEG bei weitem nicht erreicht. Der für die Gerichts- und Anwaltsgebühren maßgebliche Geschäftswert und der Beschwerdewert in WEG-Sachen sind nicht notwendig identisch. Das für den Beschwerdewert maßgebliche Änderungsinteresse ist nur aus der Person des Beschwerdeführers zu beurteilen und bestimmt sich allein nach seinem vermögensrechtlichen Interesse an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung, also nach der auf ihn entfallenden anteiligen Kostenlast. Der Geschäftswert bemisst sich dagegen nach den Auswirkungen der vom Beschwerdeführer gewollten Änderungen für alle anderen Miteigentümer (vgl. Senat ZWE 2000, 379; BayObLG ZMR 2000. 859 = NZM 2001, 715 = ZWE 2001, 162; Merle in Bärmann/Pick/Merle, WEG 8. Auflage, § 45 Rdn. 27 f.).

Bei insgesamt 16 Miteigentümern der "kleinen" Wohnungseigentümergemeinschaft C.-S.-Str. 8 - 12 liegt unter Berücksichtigung des Umstandes, dass auch nach Auffassung des Antragstellers mindestens eine Reparatur der Vordächer erforderlich war, das Änderungsinteresse des Antragstellers deshalb allenfalls in der Größenordnung von 300,00 DM, so dass der gesetzliche Beschwerdewert selbst dann noch nicht erreicht wäre, wenn die Kostenschätzung des Amts- und des Landgerichts deutlich zu niedrig gewesen wäre.

IV.

Im übrigen könnte die sofortige weitere Beschwerde - die Zulässigkeit der Erstbeschwerde unterstellt - auch in der Sache keinen Erfolg haben.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führen Einladungsmängel regelmäßig nur zur Anfechtbarkeit in der Versammlung gefasster Beschlüsse. Ein Beschluss ist nämlich im Sinne von § 23 Abs. 4 S. 2 WEG nur dann nichtig, wenn er gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann. Solche unabdingbaren Rechtsvorschriften ergeben sich entweder aus den zwingenden Bestimmungen und Grundsätzen des Wohnungseigentumsrechts oder aus den Normen des übrigen Privat- oder öffentlichen Rechts, z. B. aus den §§ 134, 138 BGB. Die für die Einladungen zu einer Eigentümerversammlung geltenden Formalien gehören hierzu nicht (BGH NZM 1999, 1101 = ZMR 1999, 834 = MDR 2000, 21). Hieran ändert sich auch dadurch nichts, dass vorliegend in § 15 der Teilungserklärung folgendes bestimmt ist:

"(4) Die Einberufung erfolgt unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung mittels Briefes, der an die zuletzt bekannte Anschrift des einzelnen Raumeigentümers mindestens 4 Wochen vor dem Versammlungstermin zur Absendung gebracht oder in den Hausbriefkasten eingeworfen sein muss.

(5) Die Eigentümerversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Raumeigentümer ordnungsgemäß geladen und so viele Raumeigentümer an anwesend oder vertreten sind, daß sie mindestens mehr als die Hälfte der Stimmen auf sich vereinen. ..."

Auch bei der 4-Wochen-Frist handelt es sich um eine verzichtbare Frist, von der einvernehmlich abgewichen werden kann. Soweit ein Zusammenhang zwischen der ordnungsgemäßen Ladung und der Beschlussfähigkeit hergestellt wird, kann sich dieser nur auf die Formalien des Absatzes 4, mit denen gewährleistet werden soll, dass alle Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft frühzeitig von dem Termin und der Tagesordnung Kenntnis erlangen, nicht aber auf weitere Förmlichkeiten beziehen. Die hier interessierende Frage, ob der Gegenstand der Beschlussfassung in der Einladung hinreichend bezeichnet ist, ist schon nach dem Gesetz (§ 23 Abs. 2 WEG) keine solche der Ordnungsgemäßheit der Ladung, sondern der Gültigkeit eines Beschlusses. Bei einer anderen Betrachtungsweise könnte das widersinnige Ergebnis auftreten, dass die Versammlung trotz gleicher Zahl der Stimmberechtigten zu einzelnen Tagesordnungspunkten beschlussfähig wäre und zu anderen nicht.

Eine nicht hinreichende Bezeichnung des Beschlussgegenstandes führt nur dann zu einer Unwirksamkeit eines Beschlusses, wenn der Mangel auch für die Entschließung kausal war, wenn also unter Anlegung eines strengen Maßstabes bei tatrichterlicher Würdigung festgestellt werden kann, dass der Beschluss auch ohne den Einberufungsmangel zustande gekommen wäre (vgl. z. B. Senat NZM 2000, 1017 = ZMR 2000, 866 = NJW-RR 2001, 88 = OLGR Köln 2001,1 = MDR 2001, 326 mit weiteren Nachweisen). Gemessen hieran ist die angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden. Die tatrichterliche Feststellung, dass der angefochtene Beschluss auch ohne den geltend gemachten Einladungsmangel zustande gekommen wäre, lässt Rechtsfehler nicht erkennen und ist damit einer Überprüfung durch den Senat entzogen. Dass der angefochtene Beschluss in der Sache ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, hat bereits das Amtsgericht, auf dessen Ausführungen das Landgericht Bezug genommen hat, rechtsfehlerfrei festgestellt. Der neue Sachvortrag des Antragstellers, der in einem Fax vom 20.01.2001 enthalten ist, das sich auf das Verfahren 16 Wx 176/01 bezieht, ist als neuer Tatsachenvortrag im Rechtsbeschwerdeverfahren unbeachtlich (§ 27 Abs. 1 FGG i. V. m. §§ 550, 561 ZPO a. F.).

V.

Die Beschwerde gegen die Geschäftswertfestsetzung des Landgerichts ist nicht statthaft, worauf der Antragsteller in der ihm am 10.08.2001 im Wege der Niederlegung zugestellten Verfügung vom 07.08.2001 hingewiesen worden ist. Wenn er gemeint hat, diese nicht abfordern zu müssen (die Sendung ist wieder zurückgelangt), ist dies seine Sache. Den Benachrichtigungsschein hat er jedenfalls nach eigenen Angaben in einem Telefonat mit dem Berichterstatter erhalten.

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats, die in Einklang steht mit derjenigen des hiesigen 2. Zivilsenats und an der festgehalten wird, ist das Landgericht auch dann als Beschwerdegericht i. S. d. § 14 Abs. 3 S. 2 KostO tätig geworden, wenn es mit der Hauptsache in der Beschwerdeinstanz befasst war und aus diesem Anlass den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren oder die erste Instanz festgesetzt hat (vgl. z. B. den ein Rechtsmittel des Antragstellers betreffenden Senatsbeschluss vom 08.06.2001 - 16 Wx 110/01; OLG Köln - 2. ZS - ZMR 1995, 326; OLG Karlsruhe WE 1998, 189)

Die abweichende Auffassung anderer Obergerichte (BayObLG MDR 1996, 751 u. MDR 1997; KG WuM 1996, 306 u. NZM 2000, 685 = ZWE 2000, 189 LS) gibt keinen Anlass, diese Rechtsprechung zu ändern. Für eine Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof gem. § 28 Abs. 2 FGG ist kein Raum, da es nicht um die Statthaftigkeit eines Rechtsmittels nach dem FGG, sondern eines solchen nach der KostO geht.

Aus den Ausführungen zur Beschwer folgt zugleich, dass die für den Geschäftswert maßgebliche Kostenschätzung von 5.000,00 DM sachgerecht ist mit der Folge, dass auch für die 3. Instanz eine entsprechende Wertfestsetzung zu ergehen hatte und kein Anlass zu einer Änderung der vorinstanzlichen Entscheidung nach § 31 Abs. 1 S. 2 KostO von Amts wegen besteht.

VI.

Es entspricht billigem Ermessen i. S. d. § 47 WEG, dem unterlegenen Antragsteller die Gerichtskosten des Verfahrens dritter Instanz aufzuerlegen. Wegen der Geschäftswertbeschwerde ergibt sich die Kostenentscheidung aus 31 Abs. 3 S. 2 KostO.

Für eine Anordnung zur Erstattung außergerichtlicher Kosten bestand keine Veranlassung.

Ende der Entscheidung

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