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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 03.12.2004
Aktenzeichen: 16 Wx 175/04
Rechtsgebiete: PStG


Vorschriften:

PStG § 60
PStG § 66
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

16 Wx 175/04

In der Personenstandssache

pp.

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Jennissen und Appel-Hamm

am 03.12.2004

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3. gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 19.07.2004 - 3 T 134/04 - wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 3. hat den übrigen Beteiligten deren außergerichtlichen Kosten im Rechtsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu 1. und 2. waren griechische Staatsangehörige türkischer Volkszugehörigkeit. Sie sind seit dem 01.03.1959 miteinander verheiratet und waren 1975 in die Türkei geflüchtet. Seit 1980 leben sie in Deutschland und sind inzwischen deutsche Staatsangehörige.

Die Beteiligte zu 1. war zunächst im Besitz eines türkischen Passes, in dem als ihr Geburtsjahr das Jahr 1944 eingetragen war. Auch sämtliche in Deutschland ausgestellten Urkunden tragen dieses Geburtsjahr, und zwar einschließlich der ihr am 22.01.1999 ausgehändigten Einbürgerungsurkunde der Bezirksregierung Köln. Aus Anlass des Einbürgerungsverfahrens hatte die Beteiligte zu 1. mit notarieller Urkunde vom 10.06.1996 erklärt, dass sie nicht im Besitz von Geburtsurkunden sei und diese aus ihrer Heimat nicht zu beschaffen seien. Sie versichere an Eides statt, dass sie im Jahre 1944 als Kind bestimmter Eltern an einem bestimmten Ort in Griechenland geboren sei.

Die Beteiligten zu 1. und 2. haben beim Standesamt Aachen beantragt, gem. § 15a PStG ein Familienbuch anzulegen und als Geburtsdatum der Beteiligten zu 1. den 20.07.1934 einzutragen. Hierzu haben sie sich auf Bescheinigungen ihres Geburtsortes und des Geburtsortes ihres Ehemannes, in dem am 01.03.1959 die Eheschließung stattfand, sowie auf einen am 13.08.1973 zum Zwecke einer Reise in die Türkei ausgestellten und für ein Jahr gültigen griechischen Reisepass gestützt, bei dem auf den Seiten 4 und 7 das Geburtsdatum 1934 geschrieben ist, aber erkennbar jeweils bei der Jahreszahl Manipulationen vorgenommen worden sind. Auf einer Seite finden sich hinter der Jahreszahl in griechischer Schrift die Worte "triandra tessara" (= drei vier).

Nach einer Zweifelsvorlage des Standesbeamten der Stadt Köln gem. § 45 Abs. 2 PStG hat das Amtsgericht ihn angewiesen, bei der Anlegung des Familienbuches die Beteiligte zu 1. mit dem Geburtsdatum "20.07.1934" einzutragen. Auf die sofortige Beschwerde der Aufsichtsbehörde, des Beteiligten zu 3., hat das Landgericht weitere Ermittlungen vorgenommen, insbesondere bei dem Griechische Generalkonsulat in Köln wegen des Passes angefragt und die Deutsche Botschaft in Athen gebeten, vorgelegte Urkunden auf Echtheit und inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen sowie bei den griechischen Behörden Auskünfte zum richtigen Geburtsjahr der Beteiligten zu 1. einzuholen. Das Generalkonsulat hat mitgeteilt, die Worte "trianda tessara" stammten von der Behörde und es gehe aufgrund eines mit einer Apostille versehenen Auszugs aus dem Familienregister der Präfektur Rodopi vom 04.02.2002 davon aus, dass die Beteiligte zu 1. im Jahre 1934 geboren sei. Nach den weiteren Feststellungen des Landgerichts ist die Beteiligte zu 1. in griechischen Familienregistern mit dem Geburtsjahr 1934 eingetragen, und zwar ist die Eintragung nach Angaben des Bürgermeisters der Stadt T nachträglich am 10.07.1958 aus Anlass der Rekonstruktion des Stadtregisters erfolgt, weil wegen der Vernichtung des Archivs während der bulgarischen Besatzungszeit im zweiten Weltkrieg keine Geburtsurkunde mehr existierte. In der Urkunde über die am 01.03.1959 erfolgte Heirat der Beteiligten zu 1. und 2. hat der Mufti, vor dem die Eheschließung erfolgt ist, die Beteiligte zu 1. als "ehefähig" bezeichnet.

Mit Beschluss vom 18.12.2003 hat das Landgericht die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3. zurückgewiesen. Auf die weitere sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3. hat der Senat gemeint, es bestehe unter Umständen die Möglichkeit weiterer Sachaufklärung zum Alter der Beteiligten zu 1. durch Einholung eines medizinischen Gutachtens. Er hat deshalb die Entscheidung des Landgerichts aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Nach Einholung eines Gutachtens bei dem Direktor des Instituts für Rechtsmedizin der Universität zu Köln hat das Landgericht mit Beschluss vom 19.07.2004 eine medizinische Aufklärungsmöglichkeit verneint und die sofortige Beschwerde erneut zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§§ 48, 49 PStG, 27,29 FGG). In der Sache hat sie indes keinen Erfolg.

1.

Mit Recht und mit zutreffender Begründung geht das Landgericht davon aus, dass die Möglichkeiten zur weiteren Sachaufklärung nunmehr erschöpft sind.

Die Feststellung des Landgerichts, dass in medizinischer Hinsicht eine Altersbestimmung nicht möglich sei, weil die Anwendung klassischer Methoden (Beurteilung des Skelettes oder des Gebisses) wegen des fortgeschrittenen Alters der Beteiligten zu 1. keine Aufklärung erbrächten, Röntgenaufnahmen aus dem Kindes-, Jugend- oder früheren Erwachsenenenalters nicht vorlägen und schließlich eine Bestimmung mittels einer Dentin- oder Zahnprobe wegen nicht mehr vorhandener eigener Zähne der Beteiligten zu 1. ausscheide, lässt Rechtsfehler nicht erkennen und wird auch von der weiteren Beschwerde nicht angegriffen. Wegen der von dem Beteiligten zu 3. angeregten Auskunft bei türkischen Behörden dazu, wie es zu der Eintragung des Geburtsjahres 1944 in dem türkischen Pass gekommen ist, fehlt es aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses an hinreichenden Anknüpfungstatsachen für erfolgversprechende weitere Ermittlungen, zumal die Beteiligte zu 1. in türkischen Personenstandsregistern nicht eingetragen ist.

2.

Soweit der Senat in dem Beschluss vom 02.04.2004 zum Ausdruck gebracht hatte, dass nach bisheriger Aktenlage kaum hinreichenden Feststellungen für die von der Beteiligten zu 1. begehrte Eintragung getroffen werden könnten, weil nicht auszuschließen sei, dass bei der nachträglichen Eintragung in den griechischen Registern ein Fehler unterlaufen sei und die Beteiligte zu 1. hieraus wegen ihrer Rentenansprüche und des deswegen anhängigen - zur Zeit ausgesetzten - sozialgerichtlichen Verfahrens Vorteile ziehen wolle, handelt es sich um eine bloßen Hinweis an das Landgericht dazu, wie der Senat die Tatsachengrundlage einschätzen würde, wenn er die Beweise zu würdigen hätte. Diese Einschätzung nimmt - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - an der Bindungswirkung der Aufhebung der früheren Beschwerdeentscheidung nicht teil und führt auch nicht zu einer Selbstbindung des Senats entsprechend § 318 ZPO für das nunmehrige Verfahren der weiteren Beschwerde. Die Bindungswirkung bezieht sich nur auf die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung unmittelbar zugrunde liegt, nicht aber auf bloße Hinweise und Empfehlungen für das weitere Verfahren (vgl. Keidel/Meyer-Holz, FGG 15. Auflage, § 27 Rdn. 62 f.). Tragender Grund für die Aufhebung der früheren Beschwerdeentscheidung war aber nur der Umstand, dass das Landgericht keinen Versuch einer weiteren Sachaufklärung durch Einholung eines medizinischen Gutachtens unternommen hatte. Alleine auf die damalige vorläufige Beweiswürdigung des Senats, der als Rechtsbeschwerdegericht ohnehin dann, wenn die diejenige des Landgerichts keine Rechtsfehler i. S. d. §§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO aufweist, an die Tatsachenfeststellung des Landgerichts gebunden ist, kann die weitere Beschwerde sich daher nicht mit Erfolg stützen.

3.

Das Landgericht hat im Ergebnis mit Recht die teilweise auch von ihm geteilten Bedenken gegen die Redlichkeit der Beteiligten zu 1., die nach ihrem eigenen Vorbringen im Einbürgerungsverfahren zur Vermeidung von Verzögerungen vorsätzlich eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben und wegen der Manipulationen des Geburtsjahres in dem griechischen Pass unglaubhafte Erklärungen abgegeben hat, im Hinblick auf die Eintragungen in den griechischen Registern zurücktreten lassen.

Dieses Ergebnis lässt sich allerdings nicht alleine aus einer entsprechenden Anwendung der Beweisregel des § 418 ZPO herleiten; denn deren Anwendung scheitert daran, dass der Geburtseintrag entgegen der Meinung des Landgerichts nicht auf einer eigenen Wahrnehmung des Bürgermeisters der Stadt T i. S. d. § 418 Abs. 3 ZPO beruht. Dieser konnte aus eigener Wahrnehmung nur dass wiedergeben, was sich jetzt aus dem Register ergibt, nämlich dass nach dem Verlust der früheren Personenstandsbücher nachträglich nach bestimmten gesetzlichen Vorgaben eine Eintragung erfolgt ist, die das Geburtsjahr 1934 ausweist, also letztlich nur, dass eine Rekonstruktion erfolgt ist. Zu den Grundlagen für diese Rekonstruktion wiederum ist eine weitere Sachaufklärung nicht möglich, wie die nur kurze Äußerung der Präfektur von Rodopi auf die von der deutschen Botschaft in Athen übermittelte umfassende Anfrage des Landgerichts zeigt.

Gleichwohl erweist sich das Abstellen auf die Eintragungen in den griechischen Personenstandsbüchern im Ergebnis als richtig; denn es handelt sich um Eintragungen in Registern eines Mitgliedslandes der Europäischen Union, die gemeinschaftsrechtlich zu beachten sind.

Bei deutschen Personenstandsbüchern oder -urkunden gelten die Beweisregeln der § 60 Abs. 1, 66 PStG, d. h. sie beweisen bei ordnungsgemäßer Führung u. a. die Geburt eines Menschen und die darüber gemachten näheren Angeben, wozu insbesondere auch Ort und Datum der Geburt gehören. Ordnungsgemäß geführt sind sie dann, wenn die Eintragungen von einem örtlich zuständigen Standesbeamten stammen, von diesem unterzeichnet sind und sie alle Angaben enthalten, die für die Beurkundung des betreffenden Personenstandsfalls vorgeschrieben sind (vgl. Hepting/Gaaz, Personenstandsrecht, § 60 PStG Rdn. 7, 23 ff.). Liegen diese Voraussetzungen vor, greift die Beweisregel ein, und zwar unabhängig davon, ob die Eintragung auf einem anderen Personenstandseintrag, einer anderen öffentlichen Urkunde oder aufgrund sonstiger Unterlagen beruht. Auch wenn eine Eintragung auf Grund einer eidesstattlichen Versicherung erfolgt ist, nimmt sie uneingeschränkt an der Beweiskraft des § 60 Abs. 1 PStG teil (vgl. OLG Bremen StAZ 1970, 344; Hepting/Gaaz a. a. O. Rdn. 11) mit der Folge, dass nur noch der Nachweis der Unrichtigkeit der beurkundeten Tatsache nach § 60 Abs. 2 PStG möglich ist, also die volle Führung des Gegenbeweises.

Für ausländische Personenstandsregister oder -urkunden gelten die §§ 60, 66 PStG zwar nicht (Heptng/Gaaz a. a. O. § 66 Rdn. 14). Indes bestehen gemeinschaftsrechtliche Besonderheiten. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sind die Behörden und Gerichte der Mitgliedsstaaten nämlich verpflichtet, von den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedsstaaten ausgestellte Urkunden und ähnliche Schriftstücke über den Personenstand zu beachten, sofern deren Richtigkeit nicht durch konkrete, auf den jeweiligen Einzelfall bezogene Anhaltspunkte ernstlich in Frage gestellt worden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 02.12.1997 - Rs. C-336/94 - = EUGHE I 1997, 6761 = EuZW 1998, 31 = StAZ 1998, 117; siehe auch BSG, Urteil vom 28.04.2004 - B 5 RJ 33/03 R - ).

Für eine Erschütterung der Beweiskraft derartiger Urkunden in Bezug auf die Richtigkeit der hierin beurkundeten Tatsachen ist es also, anders als bei deutschen Urkunden, einerseits nicht erforderlich, dass der volle Gegenbeweis der Unrichtigkeit geführt wird. Andererseits reichen hierfür bloße Zweifel allgemeiner Art, also etwa die von dem Senat in dem früheren Beschluss aufgeführte und nicht auszuschließende Möglichkeit, dass bei der Rekonstruktion der Eintragungen in den griechischen Registern ein Fehler unterlaufen ist, nicht aus; denn die Zweifel müssen sich auf konkreten und auf den Einzelfall bezogenen Umständen gründen und zudem so gewichtig sein, dass sie die Beweiskraft der Urkunde ernsthaft in Frage stellen.

Derartige ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Eintragung des Geburtsdatums der Beteiligten zu 1. in dem Register ihres Geburtsortes, auf dem wiederum erkennbar die übrigen Eintragungen beruhen, lassen sich nicht feststellen. Maßstab für die Beurteilung können nur Tatsachen im Zusammenhang mit der Eintragung im Jahre 1958 selbst sein, nicht aber solche zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt, etwa die Manipulationen, die an dem - nicht mehr gültigen - griechischen Pass vorgenommen worden sind, möglicherweise um zur Überwindung der "Klippe" des § 33a SGB I eine zeitlich ältere Urkunde vorlegen zu können, nachdem die Beteiligte zu 1. in ihrer ersten Angabe gegenüber ihrem Rentenversicherungsträger als Geburtsjahr das Jahr 1944 genannt hatte und seinerzeit noch keine Auskünfte von den griechischen Registerbehörden erlangen konnte (vgl. ihren Rentenantrag vom 12.01.1998, GA 17).

Wegen der Umstände der Registrierung der Beteiligten im Register ihres Geburtsortes lassen sich - wie bereits angesprochen - Einzelheiten nicht mehr aufklären. Fest steht indes aufgrund der Bescheinigung des Bürgermeisters von T, dass die Registrierung nicht etwa aufgrund eines einzelfallbezogenen Antrages, etwa im Hinblick auf eine beabsichtigte Eheschließung erfolgt ist, sondern - so die Übersetzung der Erklärung durch den Vorsitzenden der Griechischen Gemeinde in Aachen - "während der Zusammensetzung des Stadtregisters", also anlässlich der Rekonstruktion im Rahmen eines gesetzmäßigen Verfahrens, nämlich aufgrund des königlichen Dekrets vom 06.10.1954 durch den hierfür zuständigen gem. Art. 2 des Dekretes zuständigen Ausschuss. Art. 6 des Dekretes ermöglicht zwar für den Fall, dass die ausgestellte standesamtliche Geburtsurkunde oder offizielle Kopien verloren gegangen und sonstige Urkunden nicht vorhanden sind, auch die Eintragung aufgrund eidesstattlicher Versicherungen der betroffenen Frau oder des Familienoberhauptes bzw. "jede andere Information". Hierin eine mögliche Fehlerquelle zu sehen, und zwar eine so bedeutsame, dass sich hieraus ernstliche Zweifel an der in einem gesetzmäßigen Verfahren errichteten Urkunde ergeben könnten, wäre indes ebenfalls nur ein Gesichtspunkt, der sich allgemein auf das Verwaltungsverfahren und nicht speziell auf den Registereintrag der Beteiligten zu 1. bezieht, wobei im übrigen derartige Erkenntnisquellen auch nach deutschem Recht für die Neuanlage eines in Verlust geratenen Personenstandsbuchs vorgesehen sind (§ 44b Abs. 1, 2 PStG). Konkrete und einzelfallbezogene Fakten, die zur Erschütterung des Beweiswertes des Registereintrags erforderlich wären, gibt es nicht. Einziger Anhaltspunkt insofern könnte es allenfalls sein, dass die Beteiligte zu 1. bzw. ihre Eltern als Personensorgeberechtigte, eine frühere Geburt angegeben haben könnten, um im Hinblick auf eine beabsichtigte Heirat, die gem. Art. 1350 des Griechischen Zivilgesetzbuches für Personen unter 18 Jahre erforderliche und nur aus wichtigem Grund mögliche gerichtliche Genehmigung zu unterlaufen. Indes hätte für diesen Fall kein Anlass zu bestehen brauchen, die Beteiligte zu 1. gleich um zehn Jahre "älter zu machen". Zudem steht die Eintragung nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der späteren Eheschließung. Vielmehr ist das Geburtsdatum etwa acht Monate vorher eingetragen worden, wobei nach aller Lebenserfahrung die Einleitung des Verwaltungsverfahrens und die Gewinnung der tatsächlichen Grundlagen für den Geburtseintrag noch geraume Zeit vorher erfolgt sein müssen.

Da nach alledem der griechische Geburteintrag zu beachten ist, kann es auf spätere Umstände, wie die ungeklärt gebliebene Ursache für den Eintrag des Geburtsjahres 1944 in dem türkischen Pass sowie auf Verhaltensweisen der Beteiligten zu 1. nach ihrer Übersiedlung nach Deutschland, aus denen sich - weiterhin nicht ausgeräumte - Bedenken gegen ihre Redlichkeit nicht ankommen. Rückschlüsse auf etwaige Zweifel an der Richtigkeit des lange vorher erfolgten Geburtseintrags lassen diese Vorgänge nicht zu.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 13a Abs. 1 S. 1 FGG. Als Geschäftswert war der Regelwert des § 30 Abs. 2, 3 KostO in Ansatz zu bringen.

Ende der Entscheidung

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