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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 23.01.2002
Aktenzeichen: 16 Wx 177/01
Rechtsgebiete: WEG, FGG, KostO


Vorschriften:

WEG § 47
WEG § 45 Abs. 1
WEG § 48 Abs. 3
WEG § 27 Abs. 2 Nr. 3
FGG § 21
FGG § 12
FGG § 28 Abs. 2
KostO § 14 Abs. 3 S. 2
KostO § 31 Abs. 1 S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

16 Wx 177/01

In der Wohnungseigentumssache

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Jennissen und Dr. Ahn-Roth

am 23.01.2002

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen die in dem Beschluss des Landgerichts Bonn vom 04.07.2001 - 8 T 51/00 - enthaltene Entscheidung, mit der die Erstbeschwerde des Antragstellers zurückgewiesen wurde, wird als nicht begründet zurückgewiesen.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Geschäftswertfestsetzung in dem vorgenannten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die in 3. Instanz entstandenen Gerichtskosten mit der Maßgabe zu tragen, dass das Verfahren über die Geschäftswertbeschwerde gerichtsgebührenfrei ist.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

Der Geschäftswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Vorab war in dieser Sache das Rubrum zu berichtigen. Es handelt sich um ein Beschlussanfechtungsverfahren, bei dem der Verwalter nicht lediglich Vertreter der Antragsgegner, sondern selbst kraft Gesetzes an dem Verfahren beteiligt ist (§ 43 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 4 Nr. 2 WEG). Da aber bereits das Landgericht den Verwalter durch die Ladung zum Verhandlungstermin formell beteiligt hat, ist das Verfahren selbst ordnungsgemäß gewesen mit der Folge, dass seine Beteiligung nur noch im Rubrum klarzustellen ist. Dadurch, dass der Vorsitzende der 8. Zivilkammer veranlasst hat, dass dem Verwalter zusammen mit der Ladung Kopien des damaligen Akteninhalts zugestellt wurden, und zwar mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die Zustellvollmacht des Beteiligten zu 3. aus § 27 Abs. 2 Nr. 3 WEG ist auch ein Prozessrechtsverhältnis zu den Beteiligten zu 2. begründet worden.

II.

Der Antragsteller hat seine Rechtsmittel gegen den Beschluss des Landgerichts vom 04.07.2001 "in der Sache und hinsichtlich des Streitwerts" eingelegt. Damit ist die in dem Beschluss ebenfalls enthaltene Zurückweisung von Ablehnungsgesuchen des Antragstellers gegen verschiedene Mitglieder der 8. Zivilkammer als unzulässig unangefochten geblieben.

III.

Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde in der Hauptsache ist unbeschränkt statthaft, weil das Landgericht die Erstbeschwerde des Antragstellers als unzulässig verworfen hat (vgl. BGH NJW 1992, 3305 = BGHZ 119, 216).

In der Sache hat sie indes letztlich keinen Erfolg.

Der Antragsteller wendet sich zwar mit Recht gegen die Auffassung des Landgerichts zur Unzulässigkeit der Erstbeschwerde, indes ist sein Begehren in der Sache nicht begründet.

1.

Die form- und fristgerecht per Fax eingelegte Erstbeschwerde war zulässig.

a)

Die Unzulässigkeit der Erstbeschwerde kann entgegen der Meinung des Landgerichts nicht aus einem fehlenden Rechtschutzbedürfnis und einem Missbrauch des Beschwerderechts hergeleitet werden.

Die von dem Antragsteller eingelegte Erstbeschwerde gegen die von der Richterin am Amtsgericht B. erlassene amtsgerichtliche Entscheidung lautet wie folgt:

"gegen den blödsinn der b. vom 16.12.999., genannt beschluß. lege ich beschwerde ein."

Das Landgericht hat hierzu ausgeführt, die Beschwerde lasse nicht erkennen, dass der Antragsteller sein Begehren mit der nötigen Ernsthaftigkeit verfolge. Eine inhaltliche Begründung der Beschwerde sei in den vergangenen 16 Monaten ebenso wenig erfolgt wie eine Begründung des ursprünglichen Anfechtungsantrags. Die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses, der sich ausführlich mit der Sach- und Rechtlage auseinandersetze, als "blödsinn" stelle eine Beleidigung des erstinstanzlichen Gerichts dar. Diese Form sei aber - auch wenn man eine besonders emotionale Beteiligung der von einer Entscheidung betroffenen Partei berücksichtige - selbstverständliche Voraussetzung für die Anrufung eines Gerichts Der Antragsteller habe es aber sowohl durch die Verwendung der Bezeichnung "blödsinn" als auch durch die persönliche Nennung der Richterin allein mit deren Nachnamen ersichtlich darauf abgesehen, die Richterin am Amtsgericht B. herabzuwürdigen. Diese Ungehörigkeit lasse erkennen, dass es dem Antragsteller weniger darauf angekommen sei, seine Rechte wahrzunehmen, als vielmehr persönliche und beleidigende Angriffe gegen die erstinstanzlich tätige Richterin vorzubringen. Dieses Verhalten stelle einen Missbrauch des Beschwerderechts durch den Antragsteller dar, so dass die Eingabe keiner Entscheidung in der Sache bedarf.

Dem kann schon vom Rechtsstandpunkt des Landgerichts, dass Beleidigungen und Beschimpfungen zu einer Unzulässigkeit eines Rechtsmittels führen, nicht gefolgt werden. Mit der Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses als "blödsinn" hat der Antragsteller sich lediglich einer umgangssprachlichen drastischen Ausdrucksweise bedient, die darauf abzielte, pointiert die Unrichtigkeit des Beschlusses geltend zu machen und die einem Verfahrensbeteiligten nicht verwehrt werden kann, zumal selbst einem Richter je nach Verfahrenssituation u. U. eine ähnlich drastische Gegenreaktion möglich ist, ohne dass sich hieraus die Besorgnis seiner Befangenheit herleiten ließe (vgl. Senat MDR 1996, 1180 zu der Äußerung eines Richters, er lasse sich "nicht verarschen"). Durch die Koppelung der Bezeichnung des Beschlusses als "blödsinn" mit der Angabe des Nachnamens der Richterin am Amtsgericht B., deren Vornamen der Antragsteller nicht zu kennen braucht, ohne Kennzeichnung als "Frau" beziehungsweise Wiedergabe der Funktion als "Richterin" soll zwar ersichtlich ein negatives Werturteil abgegeben werden. Die Grenzen zu einer persönlichen Verunglimpfung werden damit aber noch nicht überschritten. Daraus, dass der Antragsteller sein Rechtsmittel nicht begründet hat, lässt sich schließlich nichts herleiten; denn nach § 21 FGG ist eine (sofortige) Beschwerde bereits mit Einreichung der Beschwerdeschrift wirksam eingelegt. Die Begründung des Rechtsmittels ist keine Zulässigkeitsvoraussetzung.

Im übrigen nimmt der Senat Bezug auf den heutigen Beschluss in der Sache 16 Wx 175/01, in dem näher ausgeführt ist, dass beleidigende oder verunglimpfende Äußerungen in einer Beschwerdeschrift normalerweise nicht die Unzulässigkeit des Rechtsmittels zur Folge haben.

b)

Für die Erstbeschwerde war auch der gesetzliche Beschwerdewert des § 45 Abs. 1 WEG erreicht, der mit dem für die Gerichts- und Anwaltsgebühren maßgeblichen Geschäftswert nach § 48 Abs. 3 WEG nicht notwendig identisch ist.

Das für den Beschwerdewert maßgebliche Änderungsinteresse ist nur aus der Person des Beschwerdeführers zu beurteilen und bestimmt sich allein nach seinem vermögensrechtlichen Interesse an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung, also bei der Anfechtung von kostenauslösenden Beschlüssen, etwa zu einzelnen Positionen der Jahresabrechnung bzw. des Wirtschaftsplans oder Instandsetzungsmaßnahmen nach der auf ihn entfallenden anteiligen Kostenlast. Der Geschäftswert bemisst sich dagegen nach den Auswirkungen der vom Beschwerdeführer gewollten Änderungen für alle anderen Miteigentümer (vgl. Senat ZWE 2000, 379; BayObLG ZMR 2000. 859 = NZM 2001, 715 = ZWE 2001, 162; Merle in Bärmann/Pick/Merle, WEG 8. Auflage, § 45 Rdn. 27 f.).

Vorliegend sind Gegenstand der Anfechtung alle in der Eigentümerversammlung vom 11.11.1998 gefassten Beschlüsse. Auch wenn der Antragsteller trotz der erteilten Auflagen das Protokoll der Eigentümerversammlung nicht vorgelegt hat und nichts konkret zum Inhalt gefasster Beschlüsse vorgetragen hat, kann aufgrund des Vorbringens des Antragstellers in dem Schriftsatz vom 28.06.2001 davon ausgegangen werden, dass jedenfalls die Genehmigung einer Jahresabrechnung beschlossen worden ist, so dass wegen der unbeschränkten Anfechtung schon im Hinblick auf die erfahrungsgemäß nicht unerheblichen Heizungs- und Warmwasserkosten davon festgestellt werden kann, dass die anteilige Kostenlast des Antragstellers mehr als 1.500,00 DM beträgt.

Auch hat der Antragsteller seine Anfechtung im Erstbeschwerdeverfahren nicht wirksam auf Beschlüsse mit einem Geschäftswert in der Größenordnung von 1.600,00 DM beschränkt mit der Folge, dass seine anteilige Kostenlast bei insgesamt fünf Miteigentümern nur noch in der Größenordnung von etwas über 300,00 DM gelegen hätte und bereits die Erstbeschwerde unzulässig gewesen wäre.

Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass eine bedingte Antragsrücknahme unzulässig ist, was - ebenso wie im Zivilprozess oder in anderen Verfahrensordnungen - daraus folgt, dass es nicht in der Schwebe bleiben kann, ob ein Verfahren noch anhängig ist oder nicht (vgl. BGHR ZPO § 269 Abs. 1 Einwilligung 1; BSG NJW 1989, 2565; Zöller/Greger, ZPO, 22. Auflage, § 269 Rdn. 12). Hinzu kommt, dass eine etwaige Antragsrücknahme zu unbestimmt wäre, was schon daraus folgt, dass der Antragsteller sich vorbehalten hat, seine Anfechtung nicht nur auf die Abrechnungsposition "Gehölzschnitt" auf die Position "Gehölzschnitt" und die seiner Meinung nach falsche Umlegung der Heiz- und Warmwasserkosten zu beschränken, sondern für den Fall, dass die entsprechenden Kosten unter 1.500,00 DM liegen sollten, seine Anfechtung auch wegen "ein paar mark" Heizölkosten aufrechtzuerhalten. Der Umstand, dass der Antragsteller sich den genauen Umfang der Beschränkung noch offen halten wollte, macht im übrigen deutlich, dass in dem Schriftsatz vom 28.06.2001 überhaupt noch keine Antragsrücknahme, sondern lediglich eine bloße Ankündigung einer eventuellen Beschränkung der Anträge liegt.

Auf eine derartige bloße Ankündigung einer eventuell noch vorzunehmenden Verfahrenshandlung brauchte das Landgericht auch nicht mit einem rechtlichen Hinweis zur Unzulässigkeit einer bedingten Antragsrücknahme zu reagieren, zumal die avisierte Beschränkung aus freien Stücken dazu geführt hätte, dass im Falle einer wirksamen Antragsrücknahme die Beschwer des Antragstellers unter 1.500,00 DM gesunken und die Erstbeschwerde unzulässig geworden wäre. Einen Fortbestand der Beschwer über 1.500,00 DM wollte der Antragsteller aber auf jeden Fall gewährleistet sehen, wie seine Überlegungen dazu deutlich machen, in welcher Weise er dies erreichen wollte, auch wenn er rechtsirrig den Geschäftswert mit der Beschwer gleichgesetzt hat.

2.

In der Sache hat das Begehren indes keinen Erfolg, was der Senat wegen des Rechtsfehlers des Landgerichts zur Frage der Zulässigkeit selbständig beurteilen kann.

Die gegen alle Beschlüsse in der Eigentümerversammlung vom 11.11.1998 gerichteten Anfechtungsanträge sind nicht begründet.

Dem Vorbringen des Antragstellers lassen sich keinerlei tatsächliche oder rechtliche Anhaltspunkte dafür entnehmen, aus welchen Gründen die gefassten Beschlüsse unwirksam sein könnten. Damit fehlt es auch an Anknüpfungstatsachen für eine etwaige Sachaufklärung von Amts wegen nach § 12 FGG.

In WEG-Verfahren als echten Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit trifft die Beteiligten eine Darlegungslast. Es obliegt ihnen, durch Vorbringen des ihnen bekannten Sachverhalts und Angabe der ihnen bekannten Beweismittel dem Gericht Anhaltspunkte dafür zu liefern, in welche Richtung es Ermittlungen anzustellen hat. Diese Ermittlungspflicht besteht in Streitverfahren nur insoweit, als der Vortrag der Beteiligten oder der im übrigen festgestellte Sachverhalt hierzu Anlass gibt. Dabei kann das Gericht davon ausgehen, dass die Beteiligten die ihnen vorteilhaften Umstände von sich aus vorbringen und geeignete Beweismittel dafür benennen. Insgesamt sind die Beteiligten gehalten, durch substantiierten Sachvortrag die Voraussetzungen für eine etwaige amtswegige Sachaufklärung zu schaffen. Dazu gehört beispielsweise bei der Anfechtung von Beschlüssen über die Jahresabrechnung und den Wirtschaftsplan, dass die beanstandeten Streitpunkte konkret bezeichnet werden (vgl. zum Ganzen Merle in Bärmann/Pick/Merle, WEG 8. Auflage, § 44 Rdn. 7 mit Nachweisen aus der Rspr.).

Vorliegend sind indes keinerlei Gründe dafür erkennbar, weswegen die in Versammlung gefassten Beschlüsse unwirksam sein könnten, ob ihnen etwa formelle Mängel anhaften, sie ggfls nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen oder gar nichtig sein könnten.

Auf die Frage einer etwaigen Verwirkung des Anfechtungsrechts kommt es demzufolge nicht an.

IV.

Die Beschwerde gegen die Geschäftswertfestsetzung des Landgerichts ist nicht statthaft, worauf der Antragsteller in der ihm am 10.08.2001 im Wege der Niederlegung zugestellten Verfügung vom 07.08.2001 hingewiesen worden ist. Wenn er gemeint hat, diese nicht abfordern zu müssen (die Sendung ist inzwischen in 16 Wx 175/01) wieder zurückgelangt, ist dies seine Sache. Den Benachrichtigungsschein hat er jedenfalls nach eigenen Angaben in einem Telefonat mit dem Berichterstatter erhalten.

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats, die in Einklang steht mit derjenigen des hiesigen zweiten Zivilsenats und an der festgehalten wird, ist das Landgericht auch dann als Beschwerdegericht i. S. d. § 14 Abs. 3 S. 2 KostO tätig geworden, wenn es mit der Hauptsache in der Beschwerdeinstanz befasst war und aus diesem Anlass den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren oder die erste Instanz festgesetzt hat (vgl. z. B. den ein Rechtsmittel des Antragstellers betreffenden Senatsbeschluss vom 08.06.2001 - 16 Wx 110/01; OLG Köln - 2. ZS - ZMR 1995, 326; OLG Karlsruhe WE 1998, 189)

Die abweichende Auffassung anderer Obergerichte (BayObLG MDR 1996, 751 u. MDR 1997; KG WuM 1996, 306 u. NZM 2000, 685 = ZWE 2000, 189 LS) gibt keinen Anlass, diese Rechtsprechung zu ändern. Für eine Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof gem. § 28 Abs. 2 FGG ist kein Raum, da es nicht um die Statthaftigkeit eines Rechtsmittels nach dem FGG, sondern eines solchen nach der KostO geht.

Anlass zu einer Abänderung der Wertfestsetzung des Landgerichts von Amts wegen nach § 31 Abs. 1 S. 2 KostO hat der Senat nicht. Diese könnte eigentlich nur in einer Erhöhung des Wertes liegen, da die Wertfestsetzung auf 10.000,00 DM (= 5.000,00 €) im Hinblick darauf, dass auch eine Jahresabrechnung beschlossen worden ist, an der untersten Grenze des Vertretbaren liegt. Die Differenzierung gegenüber der Wertfestsetzung in der Sache 8 T 2/99 LG Bonn = 16 Wx 179/01 ist ebenfalls für den Antragsteller nur günstig und lässt sich mit dem unbekannten Inhalt der in der vorliegenden Sache gefassten Beschlüsse rechtfertigen. Hieraus folgt zugleich, dass es noch vertretbar ist, es auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren bei einem Geschäftswert von 5.000 € zu belassen.

VI.

Es entspricht billigem Ermessen i. S. d. § 47 WEG, dem unterlegenen Antragsteller die Gerichtskosten des Verfahrens dritter Instanz aufzuerlegen. Wegen der Geschäftswertbeschwerde ergibt sich die Kostenentscheidung aus 31 Abs. 3 S. 2 KostO.

Für eine Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten bestand keine Veranlassung, weil der Senat die Antragsgegner und die Verwalterin angesichts der eindeutigen Sach- und Rechtslage am Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beteiligt hat.

Ende der Entscheidung

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