Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 15.11.2002
Aktenzeichen: 16 Wx 178/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 732
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

16 Wx 178/02

In Sachen

pp.

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Dr. Ahn- Roth und Reinemund

am 15.11.2002

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 3. 6. 2000 - 29 T 151/ 00 - , betreffend die Klauselerteilung zum Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 24. 5. 2000 - 204 II 236/ 99 - , wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Der Beschwerdewert beträgt 15197,- €.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Für die Klauselerinnerung fehlte, obgleich die Vollstreckungsklausel zum Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 22. 5. 2000 - 204 II 236/ 99 - zu Unrecht erteilt worden war, das Rechtschutzbedürfnis, nachdem die Gläubiger die ihnen erteilte vollstreckbare Ausfertigung an das Vollstreckungsgericht in Kempen ( - allerdings nicht an das die Klausel erteilt habende Landgericht Köln - ) zurückgegeben, auf alle Rechte aus bereits erwirkten Vollstreckungsmaßnahmen verzichtet und mehrfach schriftsätzlich erklärt hatten, dass sie auf eine Zwangsvollstreckung aus d i e s e r ihnen erteilten vollstreckbaren Ausfertigung verzichteten. Da der Schuldnerin somit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine Zwangsvollstreckung aus der zu Unrecht erteilten vollstreckbaren Ausfertigung droht, kommt es auf die Frage, ob die Zwangsvollstreckung bereits "beendet war", als die Klauselerinnerung eingelegt wurde, nicht an. Abgesehen davon, dass die Gläubiger nach Rücksendung der vollstreckbaren Ausfertigung an das Vollstreckungsgericht diese von dort nicht zurückerhalten dürften, nachdem sie endgültig auf eine Vollstreckung aus dieser Ausfertigung verzichtet haben ( - insoweit dürfte § 757 Abs.1 ZPO entsprechend anzuwenden und der Verzicht auf dem Titel zu vermerken sein - ), könnten die den Verzicht ausdrücklich erklärenden Schriftsätze der Schuldner in entsprechender Anwendung des § 775 Nr. 4 ZPO jedem weiteren Vollstreckungsversuch entgegengehalten werden. Die Schuldnerin hatte also bereits auf anderem Wege den Schutz vor Vollstreckungsmaßnahmen erreicht, den sie mit der Klauselerinnerung ebenfalls nur erreichen könnte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Der Beschwerdewert entspricht dem Wert der zu vollstreckenden Forderungen.

Ende der Entscheidung

Zurück