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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 04.12.2002
Aktenzeichen: 16 Wx 180/02
Rechtsgebiete: WEG


Vorschriften:

WEG § 22
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT KÖLN BESCHLUSS

16 Wx 180/02

In der Wohnungseigentumssache

pp.

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Dr. Ahn-Roth und Appel-Hamm

am 04. Dezember 2002

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 12.07.2002 - 8 T 13/02 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde - an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe:

Die weitere sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und hat in der Sache insoweit Erfolg, als die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen war.

Die angegriffene Entscheidung ist nicht frei von Rechtsfehlern. Eine eigene Entscheidung ist dem Senat verwehrt, weil es weiterer Sachaufklärung bedarf.

Gem. § 17 der Teilungserklärung darf jeder Wohnungseigentümer in seinem Sondereigentum eine Änderung des Fußbodenbelages nur mit vorheriger Zustimmung des Verwalters vornehmen, die nur dann zu erteilen ist, wenn durch die geplante Maßnahme keine oder nur vorübergehende Nachteile für das Gemeinschaftseigentum oder das Sondereigentum anderer zu befürchten sind. Diese Bestimmung modifiziert die gesetzlich geregelten Pflichten der Eigentümer aus dem Gemeinschaftsverhältnis (§ 14 Nr. 1 WEG). Nach Wortlaut und Sinn zielt die Bestimmung - wie auch das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - auf die Wahrung des baulich vorgegebenen Standards im Hause ab. Damit wird das Recht der Sondereigentümer mit ihrem Eigentum nach eigenem Gutdünken zu verfahren, über die gesetzliche Wertung des § 14 Nr. 1 WEG insoweit eingeschränkt, als jede nicht unerhebliche Verschlechterung des nachbarschützenden Standards der Wohnungseigentumsanlage grundsätzlich verboten werden kann. Es ist deshalb zur Definition der Anforderung des Schallschutzes nicht auf die maßgeblichen DIN-Vorschriften abzustellen, die nur einen Mindeststandard sichern, sondern Maßstab ist ausschließlich das in der konkreten Wohnungseigentumsanlage vorhandene bauliche Niveau (vgl. Beschluss des Senats 14.11.1997 - 16 Wx 275/97). Es kann grundsätzlich der Schallschutz verlangt werden, der im Zeitpunkt der Begründung des Wohnungseigentums bestand, wobei allerdings bei bestehendem unzureichendem Schallschutz Abhilfe von einem bestimmten Sondereigentümer nur insoweit begehrt werden kann, als dieser eine die Situation verschlechternde Maßnahme durchgeführt hat (vgl. Beschluss des Senates vom 09.10.2000 - 16 Wx 102/00 in NZM 2001, 135 f).

Da die Antragsgegner nach Erwerb der Wohnung Veränderungen gegenüber dem Zustand bei Aufteilung des Wohnungseigentums vorgenommen haben, kommen sie deshalb grundsätzlich als Störer und damit als Anspruchsgegner eines Beseitigungsanspruchs aus § 1004 BGB in Betracht.

Vorliegend ist das Landgericht mangels möglicher weitergehender Aufklärung der Ausstattung der einzelnen Wohnungen im Zeitpunkt der Begründung des Wohnungseigentums davon ausgegangen, dass die Wohnungen seinerzeit den Standard aufwiesen, den die Baubeschreibung als Anlage zur Teilungserklärung festlegt (Wohn- und Schlafräume: Teppichboden - Schlingenware, jeweils auf schwimmendem Estrich mit Trittschall- und Wärmedämmung). Dies ist nicht zu beanstanden. Die Ausstattung zur Zeit der Begründung des Wohnungseigentums hat das Landgericht allerdings auch der Wohnung der Antragsgegner im Zeitpunkt vor Veränderung des Bodenbelages zugrunde gelegt und ist unter Würdigung des Gutachtens des Sachverständigen U. zum Ergebnis gelangt, dass durch die Auswechslung des Bodenbelages eine erhebliche Verschlechterung des Trittschallschutzes und der Gehgeräusche nicht eingetreten sei. Bei dieser Würdigung der Feststellungen des Sachverständigen brauchte das Landgericht der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob in der Wohnung der Antragsgegner vor Austausch des Bodenbelages Nadelfilzboden verlegt war - was die Antragsgegner behaupten, die Antragstellerin aber bestreitet - nicht weiter nachzugehen. Denn wenn schon durch den Austausch eines Teppichbodens (Schlingenware) gegen Parkett eine wesentliche Verschlechterung zu Lasten der Antragstellerin nicht eingetreten ist, so gilt dies um so mehr, für einen ausgetauschten - härteren - Nadelfilzboden. Dem Gutachten des Sachverständigen U. kann jedoch nach Auffassung des Senates nicht entnommen werden, dass die festgestellte Veränderung des Trittschallschutzes in der Größenordnung von + - 1 dB sowohl für den Austausch eines Nadelfilzbodens als auch den Austausch eines höherwertigen Teppichbodens (Schlingenware) gilt. Der Sachverständige ist in seinem Gutachten offensichtlich davon ausgegangen, dass in der Wohnung der Antragsgegner vor Veränderung des Bodenbelages Nadelfilzboden verlegt war. Bei der Beantwortung der Beweisfrage (Ziffer 6 des Gutachtens) legt der Sachverständige seiner Wertung ausdrücklich "den Austausch des ursprünglich textilen Belages gegen einen Parkettbelag auf einer Weichfaserplatte" zu Grunde. So hat er auch unter Ziffer 5 seines Gutachtens ausgeführt, dass Parkett auf Weichfaserplatten einen Trittschall aufweist, der einem einfachen textilen Belag, z.B. Nadelflies, nahe kommt. Die - informative - Messung auf einem 1 cm dicken Teppich in der Wohnung der Antragsgegner ergab demgegenüber einen um 5 dB niedrigeres Ergebnis, was der Sachverständige aber nur zu Vergleichszwecken herangezogen hat.

Es bleibt mithin nach den Feststellungen des Sachverständigen offen, welche Veränderung des Trittschallschutzes und der Gehgeräusche durch Austausch eines Schlingen- Teppichbodens gegen Parkettbelag (auf Weichfasernplatten) eingetreten ist. Es ist deshalb zunächst zu klären, mit welchem Bodenbelag die Wohnung der Antragsgegner im Zeitpunkt ihres Eigentumserwerbes versehen war. Denn es kommt allein auf die konkrete Schallentwicklung zwischen den Wohnungen der Antragstellerin und der Antragsgegner an. Nur soweit diese den Trittschall zu Lasten der Antragstellerin verändert haben, kommen sie als Störer in Betracht. Weitergehende Ansprüche auf Herstellung des zur Zeit der Begründung des Wohnungseigentums bestehenden baulichen Standards bestehen nur gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft. Sollte den Antragsgegnern der Nachweis gelingen, das Nadelfilzboden verlegt war, so haben sich der Trittschallschutz und die Gehgeräusche auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen U. nicht wesentlich zu Lasten der Antragsteller verändert. Für diesen Fall hält der Senat die Beweiswürdigung des Landgerichts für zutreffend. Nach Vorlage der Rechnung vom 02.08.1999 betreffend die Lieferung von "Gutex Holzfaser-Platte" "Happy Step"(Stärke 6 mm, 132 Stück) ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass das Landgericht aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen vom Einbau des Parketts auf einer ausreichenden Dämmung ausgegangen ist. Auch in dem von der Antragstellerin erwähnten Gutachten des Sachverständigen U. vom 28.09.1999, das im Verfahren 29 T 334/97 LG Bonn erstattet worden ist, kommt dieser zu dem Ergebnis, dass die Messwerte aller Böden mit harten Belägen (wozu auch der Nadelfilzbelag gehört) nur unwesentlich von einander abweichen. Einen wesentlich günstigeren Trittschallschutz hat der Sachverständige seinerzeit allein beim Vorhandensein textiler Böden (Teppichböden) festgestellt. Sollte die Wohnung der Antragsgegner mit einem hochwertigeren Teppichboden ausgestattet gewesen sein, ist die Veränderung des Trittschallschutzes erneut sachverständig zu klären. Sollten insoweit Vergleichsmessungen in unverändert gebliebenen Wohnungen nicht möglich sein, muss der Sachverständige den genauen Aufbau des Bodens klären und sodann die Auswirkung des früheren Belages bewerten. Für den Fall, dass sich nach dem Ergebnis der durchzuführenden Beweisaufnahme nachteilige Veränderungen aufgrund der Auswechslung des Bodenbelages ergeben, wird das Landgericht eigenverantwortlich festzustellen haben, ob die Verschlechterung des Trittschallschutzes und die dadurch hervorgerufene Geräuschbelästigung erheblich sind.

Sowohl der geltend gemachte Beseitigungsanspruch als auch die Frage der Genehmigung der Veränderung des Bodenbelages durch die Verwalterin hängen von der weiteren Sachaufklärung ab, so dass die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen war.

Ende der Entscheidung

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