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Gericht: Oberlandesgericht Köln
Beschluss verkündet am 17.12.2008
Aktenzeichen: 16 Wx 19/08
Rechtsgebiete: VBVG, BGB, BerHG


Vorschriften:

VBVG §§ 4 ff
VBVG § 4 Abs. 2 Satz 1
VBVG § 4 Abs. 2 Satz 2
BGB § 1835 Abs. 3
BGB § 1902
BerHG § 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 2. gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 09. 01. 2007 - 1 T 407/07 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die sofortige weitere Beschwerde ist infolge ihrer Zulassung statthaft (§§ 69e S. 1, 56g Abs. 5 S. 2 FGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt.

Das Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts hält im Ergebnis der rechtlichen Überprüfung stand (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).

1.

Soweit die Beteiligte zu 2. sich gegen die Entscheidung des Landgerichts wendet, bleibt sie damit ohne Erfolg. Durch die Tätigkeit des beauftragten Rechtsanwalts ist ihr als Betreuerin kein Anspruch gegen die Staatskasse entstanden. Die von dem Rechtsanwalt ihr gegenüber geltend gemachten Gebühren sind keine Aufwendungen, die ihr als Betreuerin entstanden sind. Vielmehr ist Schuldner einer etwaigen Honorarforderung die Betreute selbst.

Die Tätigkeit des Betreuers wird nach den §§ 4 ff VBVG abschließend honoriert. Diese Vergütungssätze schließen auch Aufwendungen ein, § 4 Abs. 2 Satz 1 VBVG. § 1835 Abs. 3 BGB iVm. § 4 Abs.2 Satz 2 VBVG kommt nicht zur Anwendung, da kein Fall des § 1835 Abs. 3 BGB vorliegt. Diese Vorschrift setzt voraus, dass der Betreuer, der über besondere Fachkenntnisse verfügt, im Rahmen seiner Tätigkeit besondere berufsbezogene Dienste leistet, die über die üblichen Betreueraufgaben hinaus gehen und für die ein Betreuer ohne diese Fachkenntnisse einen fachkundigen Dritten hinzuziehen würde (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, 67.Aufl., § 1835 Rz. 13 mwN.). Bei einer häufigen Sachverhaltsgestaltung ist der Berufsbetreuer zugleich Rechtsanwalt; es stellt sich dann, soweit dieser auch juristische Aufgaben wahrnimmt, die Frage nach einer Vergütung gemäß § 1835 Abs. 3 BGB neben der Vergütung nach §§ 4 VBVG (so in einigen vom Senat entschiedenen Fällen, zB. Beschluss v. 29.10.2008 - 16 Wx 225/07; v. 9.7.2002 - 16 Wx 102/02; anders zwar im Beschluss v. 19.9.2007 - 16 Wx 191/06, bei dem jedoch für den Aufwendungsanspruch die alte Rechtslage vor dem Inkrafttreten des VBVG maßgeblich war). Im vorliegenden Fall macht die Berufsbetreuerin, die keine Rechtsanwältin ist, nicht eigene Gebühren geltend, sondern diejenigen des von ihr beauftragten Rechtsanwalts. Wenn der Betreuer anlässlich seiner Betreuungsaufgaben einen Dritten gegen Entgelt beauftragt, so sind dessen Gebühren jedoch entweder mit der Pauschalvergütung abgegolten oder der Betreute selbst haftet für diese Kosten. Denn durch den Auftrag wird der Betroffene verpflichtet, da der Betreuer als sein gesetzlicher Vertreter für ihn handelt, § 1902 BGB. Die Staatskasse kann damit niemals belastet werden (vgl. MünchKomm/Fröschle, BGB, 5. Aufl., § 4 VBVG Rz. 25). Die vermögenslose Betroffene hätte die Möglichkeit gehabt, Beratungshilfe in Anspruch nehmen können, worauf der beauftragte Rechtsanwalt sie oder ihre Vertreterin hätte hinweisen müssen. Erst mit Bewilligung der Beratungshilfe hätte sie den Rechtsanwalt endgültig beauftragen dürfen (ähnlich dem vom BGH mit Beschluss vom 20.12.2006, NJW 2007, 844 verlangten Ablauf).

2.

Die weitere Beschwerde bleibt auch erfolglos, soweit das Rechtsmittel für die Beteiligte zu 1. eingelegt wurde. Bei einer weiten Auslegung der Erstbeschwerde der Beteiligten zu 2., die allerdings nicht genau erkennen lässt, in wessen Namen das Rechtsmittel eingelegt worden ist, kann dieses - auch - als Erstbeschwerde der Beteiligten zu 1. verstanden werden. Andernfalls wäre es fraglich, ob die Beteiligte zu 1. befugt wäre, ohne Durchführung der Erstbeschwerde die sofortige weitere Beschwerde einzulegen.

In der Sache ist die sofortige weitere Beschwerde auch für diese Beschwerdeführerin nicht begründet. Der Beteiligten zu 1. steht aus den dargelegten Gründen kein eigener Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse zu. Soweit sie einem Anspruch des beauftragten Rechtsanwalts ausgesetzt sein sollte, ändert sich daran nichts. Für einen Rückgriff auf die Staatskasse fehlt eine gesetzliche Grundlage. Der Antrag der Beteiligten zu 2. vom 27.7.2007 kann auch nicht in einen Antrag auf Beratungshilfe nach § 4 BerHG umgedeutet werden, da ihr Antrag weder an die zuständige Stelle gerichtet war, noch sonst Anhaltspunkte dafür vorliegen und im Übrigen dieser Sachverhalt inzwischen abschlossen ist. Ob die vermögenslose Betroffene sich gegenüber einem Anspruch des Rechtsanwalts mit einem gegen ihn gerichteten Schadensersatzanspruch verteidigen kann, weil dieser sie bzw. ihre Vertreterin nicht über die Möglichkeiten der Beratungshilfe aufgeklärt hat, kann hier dahin stehen, da diese Frage keinen Einfluss auf die hier geltend gemachten Ansprüche hat.

Für eine Kostenentscheidung besteht kein Anlass.

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